(Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung M60 gemäß Rn. 2 010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von technischem Asphalt

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1997-08-29
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 17. Juli 1997 und von der Slowakei am 25. Juli 1997 unterzeichnet.

(1) Abweichend von den Bestimmungen der Anlage A, Rn. 2 900 und 2 901 des ADR unterliegt der in Absatz 2 definierte technische Asphalt nicht den Bestimmungen des ADR.

(2) Technischer Asphalt (inklusive Gußasphalt) ist ein industriell hergestelltes Gemisch aus in der Regel mehr als 92 Masse-% korngestuften Mineralstoffen und nicht mehr als 8 Masse-% Bitumen. Technischer Asphalt ist von Naturasphalt, Asphaltit, Asphaltgestein oder ähnlichem streng zu unterscheiden.

(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:

„Kein Gut der Klasse 9'' und „Beförderung gemäß Rn. 2 010 und 10 602 ADR (M60)''

(4) Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien, die sie unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2002 oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender Änderungen der Anlagen A und B des ADR, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Wien, am 17. Juli 1997

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