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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Anforderungen an die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl-, -tiefkühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen (Kühlgeräte-Energieeffizienzverordnung)

Geltender Text a fecha 1997-10-28

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, wird verordnet:

Zweck

§ 1. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen, ABl. Nr. L 236/36 vom 18. September 1996, in österreichisches Recht umgesetzt.

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung gilt für neue netzbetriebene Haushaltskühl-, -tiefkühl- und -gefriergeräte sowie deren Kombinationen gemäß Anhang I, nachstehend „Kühl- und Gefriergeräte“ genannt. Geräte, die auch mit anderen Energiequellen, insbesondere Akkumulatoren, betrieben werden können, sowie Haushaltskühl- und -gefriergeräte, die nach dem Absorptionsprinzip arbeiten, und Geräte, die nach besonderen Spezifikationen hergestellt werden, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.

Zulässige Geräte

§ 3. (1) Kühl- und Gefriergeräte, die unter diese Verordnung fallen, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Energieverbrauch des betreffenden Gerätes den maximal zulässigen Wert seiner Kategorie, berechnet nach den in Anhang I angegebenen Verfahren, nicht überschreitet und die Geräte mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 versehen sind.

(2) Bei Kühl- und Gefriergeräten, die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 versehen sind, ist davon auszugehen, daß sie den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen.

(3) Der Hersteller eines von dieser Verordnung erfaßten Kühl- und Gefriergeräts, sein im EWR ansässiger Bevollmächtigter oder die für das erstmalige Inverkehrbringen im EWR verantwortliche Person muß dafür sorgen, daß jedes in Verkehr gebrachte Gerät den Anforderungen nach Abs. 1 entspricht.

Konformitätsbewertung

§ 4. Die auf Kühl- und Gefriergeräte anzuwendenden Verfahren der Konformitätsbewertung und die Pflichten hinsichtlich der Durchführung der Konformitätsbewertung und der Anbringung der CE-Kennzeichnung sind in Anhang II festgelegt.

CE-Kennzeichnung

§ 5. (1) Die CE-Kennzeichnung ist nach Anhang III auszuführen. Sie ist deutlich sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Kühl- und Gefriergeräten sowie gegebenenfalls auf der Verpackung anzubringen.

(2) Es ist verboten, auf den Kühl- und Gefriergeräten Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten, ihrer Verpackung, in der Gebrauchsanleitung oder sonstigen in Unterlagen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Verpflichtung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, Untersagung

§ 6. (1) Stellt die Behörde (§ 13 ETG 1992) im Zuge der gesetzlichen Überwachung (§ 8 Abs. 5 ETG 1992) fest, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist,

1.

wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes im EWR Verantwortliche in Österreich ansässig ist, diesem durch Bescheid und unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, das Produkt mit den Vorschriften in Einklang zu bringen und den Verstoß unter den im Bescheid festgelegten Auflagen zu beenden;

2.

wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes im EWR Verantwortliche nicht in Österreich ansässig ist, derjenige, der für das Inverkehrbringen in Österreich verantwortlich ist, auf die Folgen des Fortbestehens der Vorschriftswidrigkeit (Abs. 2) über eine zugleich mitgeteilte angemessene Frist hinaus ausdrücklich aufmerksam zu machen.

(2) Falls die Gesetzwidrigkeit über die gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist hinaus weiterbesteht, hat die Behörde alle notwendigen Maßnahmen gemäß § 9 ETG 1992 zu ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen sowie sicherzustellen, daß es vom Markt genommen wird.

Schutzklausel

§ 7. Jede behördliche Maßnahme nach § 6 Abs. 2 ist zusammen mit ihrer Begründung vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Übergangsbestimmung

§ 8. Geräte, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 3. September 1999 in Verkehr gebracht werden.

Anhang I(§ 2, § 3 Abs. 1)

VERFAHREN ZUR BERECHNUNG DES MAXIMAL ZULÄSSIGEN ENERGIEVERBRAUCHS VON KÜHL- UND GEFRIERGERÄTEN SOWIE ZUR ÜBERPRÜFUNG DER EINHALTUNG DER BETREFFENDEN GRENZWERTE

Der Energieverbrauch eines Kühl- und Gefriergeräts (der in kWh/24 h ausgedrückt werden kann) ist abhängig von der jeweiligen Geräteklasse (zB Kühlgerät mit *-Niedertemperaturfach, Gefriertruhe usw.), seinem Volumen, seiner bauartbedingten Energieeffizienz (zB Isolierung, Wirkungsgrad des Kompressors usw.) und der Differenz zwischen der Temperatur der Geräteumgebung und der Temperatur im Geräteinnern. Bei der Festlegung von Energieeffizienznormen müssen daher Toleranzen für die wichtigsten den Energieverbrauch beeinflussenden Faktoren (dh. die Geräteklasse und das Gerätevolumen) vorgesehen werden. Aus diesem Grund wird der maximal zulässige Energieverbrauch eines Geräts anhand einer linearen Gleichung als Funktion des Gerätevolumens berechnet, wobei für jede Geräteklasse eine Gleichung gilt.

Zur Berechnung des maximal zulässigen Energieverbrauchs eines bestimmten Geräts muß das Gerät zunächst in eine der nachstehenden Klassen eingeteilt werden:

Klasse Beschreibung
1 Kühlgerät ohne Niedertemperaturfach 1)
2 Kühlgerät mit Kühlfach/Kellerfach 5 ºC und/oder 12 ºC
3 Kühlgerät mit Niedertemperaturfach ohne Stern
4 Kühlgerät mit *-Niedertemperaturfach
5 Kühlgerät mit **-Niedertemperaturfach
6 Kühlgerät mit ***-Niedertemperaturfach
7 Kühl- und Gefriergerät mit ****-Gefrierfach
8 Gefrierschrank
9 Gefriertruhe
10 Kühl- und Gefriergerät mit mehr als zwei Türen und andere in dieser Tabelle nicht beschriebene Geräte

Da Kühl- und Gefriergeräte Fächer mit unterschiedlichen Temperaturen enthalten (die eindeutig ihren Energieverbrauch beeinflussen), ist der maximal zulässige Energieverbrauch faktisch als Funktion des korrigierten Volumens definiert, das sich als gewichtete Summe der Volumina sämtlicher Fächer berechnet.

Das korrigierte Volumen (Vadj) eines Kühl- und Gefriergeräts im Sinne dieser Richtlinie wird nach folgender Formel berechnet:

Vadj = c x Wc x Fc x Cc

Wc = (25-Tc)/20

Dabei ist Tc die Nenntemperatur für jedes Fach (in ºC).

Vc ist das Nettovolumen eines bestimmten Gerätefachs und Fc ein Faktor, der bei No-Frost Gerätefächern gleich 1,2 und bei allen anderen Fächern gleich 1 ist.

Cc = 1 für Geräte der Klimaklasse N (Normalklima) und der Klimaklasse SN (erweitertes Normalklima)

Cc = Xc für Geräte der Klimaklasse ST (Subtropen)

Cc = Yc für Geräte der Klimaklasse T (Tropen)

Die Gewichtungskoeffizienten Xc und Yc für die verschiedenen Fächertypen lauten wie folgt:

Tabelle der Gewichtungskoeffizienten Xc und Yc nach Fachtemperatur
Xc Yc
Kellerfach 1,25 1,35
Kühlfach 1,20 1,30
0 ºC-Fach 1,15 1,25
Niedertemperaturfach ohne Stern 1,15 1,25
*-Niedertemperaturfach 1,12 1,20
**-Niedertemperaturfach 1,08 1,15
- und *-Niedertemperatur- und Gefrierfach 1,05 1,10

Das korrigierte Volumen und das Nettovolumen werden in Litern angegeben.

Der maximal zulässige Energieverbrauch Emax (in kWh/24 h und angegeben auf die zweite Stelle nach dem Komma) eines Geräts wird für die einzelnen Geräteklassen abhängig vom jeweiligen korrigierten Volumen Vadj nach folgenden Gleichungen berechnet:

Klasse Beschreibung Emax (kWh/24 h)
1 Kühlgerät ohne Niedertemperaturfach (0,207 x Vadj + 218)/365
2 Gerät mit Kühlfach/Kellerfach 5 ºC und/oder 12 ºC (0,207 x Vadj + 218)/365
3 Kühlgerät mit Niedertemperaturfach ohne Stern (0,207 x Vadj + 218)/365
4 Kühlgerät mit *-Niedertemperaturfach (0,557 x Vadj + 166)/365
5 Kühlgerät mit **-Niedertemperaturfach (0,402 x Vadj + 219)/365
6 Kühlgerät mit ***-Niedertemperaturfach (0,573 x Vadj + 206)/365
7 Kühl- und Gefriergerät mit ****-Gefrierfach (0,697 x Vadj + 272)/365
8 Gefrierschrank (0,434 x Vadj + 262)/365
9 Gefriertruhe (0,480 x Vadj + 195)/365

Bei Kühl- und Gefriergeräten mit mehr als zwei Türen und anderen, in der obigen Tabelle nicht beschriebenen Geräten wird der maximal zulässige Energieverbrauch (Emax) wie folgt durch die Temperatur und die Anzahl der Sterne des Fachs mit der niedrigsten Temperatur bestimmt:

Temperatur des kältesten Faches Klasse Emax (kWh/24 h)
–6 ºC 1/2/3 (0,207 x Vadj + 218)/365
≤ –6 ºC * 4 (0,557 x Vadj + 166)/365
≤ –12 ºC ** 5 (0,402 x Vadj + 219)/365
≤ –18 ºC *** 6 (0,573 x Vadj + 206)/365
≤ –18 ºC **** 7 (0,697 x Vadj + 272)/365

Verfahren zur Überprüfung der Konformität des Geräts mit den in dieser Verordnung festgelegten Energieverbrauchsanforderungen

Wenn der Energieverbrauch eines zu prüfenden Kühl- und Gefriergeräts den Wert des maximal zulässigen Energieverbrauchs Emax für die oben definierte Kategorie – um nicht mehr als 15% überschreitet, entspricht das Gerät den in dieser Verordnung festgelegten Energieverbrauchsanforderungen. Wenn der Energieverbrauch eines Geräts den Wert des maximal zulässigen Energieverbrauchs Emax um mehr als 15% überschreitet, wird der Energieverbrauch von drei weiteren Geräten gemessen. Wenn das arithmetische Mittel der Energieverbrauchswerte dieser drei Geräte den Wert des maximal zulässigen Energieverbrauchs um nicht mehr als 10% überschreitet, entspricht das Gerät den in dieser Verordnung festgelegten Energieverbrauchsanforderungen. Wenn dieses arithmetische Mittel den Wert des maximal zulässigen Energieverbrauchs jedoch um mehr als 10% überschreitet, wird das Gerät für nicht mit dieser Richtlinie übereinstimmend erklärt.

Begriffsbestimmungen

Die in diesem Anhang verwendeten Begriffe entsprechen den Begriffsbestimmungen der ÖNORM EN 153: 1. Oktober 1995, ident mit der Europäischen Norm EN 153 des Europäischen Komitees für Normung vom Juli 1995 (Anhang IV).


1) Niedertemperaturfach ist jedes Gerätefach mit einer Temperatur von -6 ºC oder darunter.

Anhang II(§ 4)

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN (MODUL A)

1.

Dieses Modul beschreibt das Verfahren, mittels dessen der Hersteller oder sein im EWR ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Z 2 zu erfüllen hat, sicherstellt und erklärt, daß das betreffende Kühl- und Gefriergerät die für dieses Gerät geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Der Hersteller bringt an jedem Gerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.

2.

Der Hersteller hat die unter Z 3 beschriebenen technischen Unterlagen zu erstellen; er oder sein im EWR ansässiger Bevollmächtigter müssen sie mindestens drei Jahre lang nach Herstellung des letzten Geräts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereithalten.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter im EWR ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Geräts im EWR verantwortlich ist.

3.

Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Geräts mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Geräts abdecken und folgendes enthalten:

i)

Namen und Anschrift des Herstellers;

ii) eine allgemeine Beschreibung des Modells, die für dessen eindeutige Identifizierung ausreicht;

iii) Angaben – und gegebenenfalls Zeichnungen – über die wichtigsten Auslegungsmerkmale des Modells, insbesondere im Hinblick auf Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind, wie Abmessungen, Inhalt(e), Merkmale des Kompressors, Besonderheiten usw.;

iv) die Gebrauchsanleitung;

v)

die Ergebnisse der gemäß Z 5 durchgeführten Energieverbrauchsmessungen;

vi) Einzelheiten über die Konformität dieser Messungen mit den in Anhang I festgelegten Energieverbrauchsanforderungen.

4.

Technische Unterlagen, die zur Einhaltung anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften erstellt wurden, können verwendet werden, sofern die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen erfüllt werden.

5.

Hersteller von Kühl- und Gefriergeräten müssen den Energieverbrauch jedes Gerätetyps im Sinne dieser Verordnung entsprechend den in der ÖNORM EN 153: 1. Oktober 1995, ident mit der Europäischen Norm EN 153 (Anhang IV), festgelegten Verfahren feststellen und für die Konformität jedes Geräts mit den Anforderungen des § 3 sorgen.

6.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung aufzubewahren.

7.

Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Kühl- und Gefriergeräte mit den in Z 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung gewährleistet.

Anhang III(§ 5 Abs. 1)

CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG

A. CE-Kennzeichnung

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Die Mindesthöhe der CE-Kennzeichnung beträgt 5 mm.

B. Über diese Verordnung hinausgehende Bedeutung der CE-Kennzeichnung

a)

Falls Kühl- und Gefriergeräte auch von anderen österreichischen Rechtsvorschriften, die auf Richtlinien der Europäischen Union beruhen und die andere Aspekte behandeln und in denen ebenfalls die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, erfaßt werden, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch diese Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser Kühl- und Gefriergeräte mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.

b)

Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften angezeigt. In diesem Fall müssen die den Kühl- und Gefriergeräten beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der den jeweils angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.

Anhang IV(Anhang I, Anhang II Z 5)

(Anm.: ÖNORM EN 153 ist als PDF dokumentiert.)