Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-11-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-29
Status Aufgehoben · 1998-07-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 509
Änderungshistorie JSON API
3.

Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. c und d fünf Jahre nach Wiederausfolgung des Führerscheines nach Entziehung der Lenkberechtigung, neuerlicher Erteilung der entzogenen Lenkberechtigung, Aufhebung des Lenkverbotes, wird die Lenkberechtigung nach einer Entziehung neuerlich erteilt, wird die Frist ab dem Erlöschen der Lenkberechtigung berechnet;

4.

Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. e unverzüglich nach der Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes; wurde der Führerschein oder der Mopedausweis wieder ausgefolgt, unverzüglich nach der Ausfolgung;

5.

Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. f mit Ersterteilung einer Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse, spätestens aber fünf Jahre nach der erfolgten rechtskräftigen Abweisung; ist die Abweisung des Ansuchens jedoch wegen Mangels an gesundheitlicher Eignung erfolgt, darf die Löschung erst mit Erteilung der Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse vorgenommen werden; die Löschung hat aber jedenfalls 100 Jahre nach der erfolgten rechtskräftigen Abweisung zu erfolgen;

6.

Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. g, falls die Erteilung der Lenkberechtigung vorgenommen wurde, nach den Vorschriften der Z 1, falls eine Abweisung des Antrages erfolgte, nach den Vorschriften der Z 5;

7.

Daten gemäß Abs. 2 Z 5 lit. a, b, c und e mit Tilgung der Strafe; sofern diese Bestrafungen jedoch zur Entziehung einer Lenkberechtigung, zum Ausspruch eines Lenkverbotes, zur Einschränkung, Vorschreibung von Auflagen oder Anordnung einer begleitenden Maßnahme geführt haben, ist Z 3 anzuwenden;

8.

Daten gemäß Abs. 2 Z 6 ein Jahr nach Beendigung der Tätigkeit als Begleiter.

(9) Hat eine Person, die gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2 oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 bestraft wurde, ihren Hauptwohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt hat, so hat die Strafbehörde erster Instanz die für die Führung des Örtlichen Führerscheinregisters zuständige Behörde von der rechtskräftigen Bestrafung zu verständigen.

(10) Die Nacherfassung der vor dem 1. November 1997 ausgestellten Führerscheine, deren zu Grunde liegenden Berechtigungen noch nicht erloschen sind, und der sonstigen noch vorhandenen, maßgeblichen Daten in das Register gemäß Abs. 2 muss mit Ablauf des 31. Oktobers 2003 abgeschlossen sein. Bei der Nacherfassung muss nur der jeweils zuletzt ausgestellte Führerschein nach dem vorhandenen Datenmaterial erfasst werden.

Datenschutz und Örtliches Führerscheinregister

§ 16. (1) Die Behörde ist ermächtigt, bei Verfahren und Amtshandlungen, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen hat, sowie zur Administration des Sachverständigenwesens, der zu leistenden Vergütungen für die Fahrprüfung und zur Erfassung der im Behördenbereich errichteten Fahrschulen (Betriebsbezeichnung, Standort) sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hiebei darf sie die personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen ermitteln und verarbeiten. Die Bundesrechenzentrum GmbH kann mit der Führung des automationsunterstützten Örtlichen Führerscheinregisters betraut werden. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur ermittelt und verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(2) Die Hauptwohnsitzbehörde hat ein automationsunterstütztes Führerscheinregister zu führen. In das Register sind einzutragen:

1.

die Datensätze von Personen, auf die sich die Eintragungen gemäß Z 2 bis 6 beziehen. Der Personendatensatz besteht aus:

a)

Familiennamen,

b)

früheren Familiennamen, die bereits Gegenstand einer Registereintragung waren,

c)

Vornamen und Geschlecht,

d)

akademischen Graden,

e)

Tag und Ort der Geburt und des Todes,

f)

Staatsbürgerschaft,

g)

allfällige behördliche Voraussetzungen, die für die Erlangung der beantragten Lenkberechtigung Voraussetzung sind,

h)

ZMR-Zahl (§ 16 Meldegesetz),

i)

den Daten des ärztlichen Gutachtens sowie der Blutgruppe, falls die Person deren Eintragung in den Führerschein verlangt hat,

j)

dem Hauptwohnsitz,

k)

früheren Hauptwohnsitzen, die bereits Gegenstand einer Registereintragung waren,

l)

sonstigen bekannten ausländischen Wohnadressen,

m)

der Berufsbezeichnung “Berufskraftfahrer”, falls dieser Beruf ausgeübt wird sowie die Art dieser Berufsausübung,

n)

allfälligen bekannten behördlichen Berechtigungen, für deren Erlangung der Besitz einer Lenkberechtigung Voraussetzung ist;

2.

folgende Angaben über ausgestellte Führerscheine:

a)

die Ausstellungsbehörde,

b)

Klasse, Unterklasse, Berechtigung oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt wurde,

c)

das Datum der erstmaligen Erteilung der Lenkberechtigung,

d)

das Datum der Ausstellung des Führerscheines,

e)

die Führerscheinnummer und die Führerscheinseriennummer,

f)

allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür,

g)

bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten (§ 15) Führerscheinen die Daten des Führerscheines (lit. a bis f), auf Grund dessen die Ausstellung erfolgte,

h)

das Erlöschen einer Lenkberechtigung und der Grund dafür,

i)

Angaben über das Abhandenkommen des Dokumentes;

3.

die Angaben gemäß Z 2 über im Ausland ausgestellte Führerscheine, wenn der Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkberechtigung Partei eines Administrativverfahrens nach diesem Bundesgesetz ist;

4.

die maßgeblichen Angaben über folgende Amtshandlungen und Tatsachen nach diesem Bundesgesetz:

a)

jede Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 sowie die Institution, bei der die Nachschulung absolviert wurde,

b)

die Daten über die Probezeit, insbesondere deren Verlängerung sowie deren Neubeginn,

c)

Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Einschränkungen und Auflagen und Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 sowie die Institution, bei der im Fall einer Nachschulung diese absolviert wurde,

d)

Wiederausfolgung des Führerscheines nach Entziehung der noch nicht erloschenen Lenkberechtigung oder Aufhebung eines Lenkverbotes oder Wiedererteilung einer erloschenen Lenkberechtigung,

e)

vorläufige Abnahme eines Führerscheines gemäß § 39 Abs. 1,

f)

jede Abweisung eines Antrages um Erteilung einer Lenkberechtigung sowie der dafür maßgebliche Grund,

g)

jeder Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung,

h)

jeder Verzicht auf eine Lenkberechtigung;

5.

die maßgeblichen Angaben über folgende rechtskräftige Bestrafungen:

a)

Bestrafungen, die zur Erlassung eines Lenkverbotes führen,

b)

Bestrafungen, die zur Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes oder zur Abweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Entziehung der Lenkberechtigung oder Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung oder auf Aufhebung eines Lenkverbotes führen,

c)

Bestrafungen von Personen, die nicht Besitzer einer Lenkberechtigung sind, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge gehabt hätten,

d)

Übertretungen wegen schwerer Verstöße gemäß § 4 Abs. 6 und 7 innerhalb der Probezeit,

e)

Bestrafungen gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 und gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und § 37a;

6.

die maßgeblichen Angaben über eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten als Begleiter (§ 19 Abs. 3) und zur Durchführung von Übungsfahrten als Begleiter (§ 122 Abs. 2 KFG 1967) und der Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit;

7.

folgende Daten über Mopedausweise:

a)

Ausstellungsdatum,

b)

Ausweisnummer,

c)

Ausstellende Institution oder Behörde,

d)

Ende der Bewilligung;

8.

folgende Daten über Taxi- und Schulbusausweise:

a)

Ausstellungsdatum,

b)

Ausweisnummer,

c)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2005)

d)

Ende der Bewilligung.

(3) Ändert sich die behördliche Zuständigkeit zur Führung des Registers gemäß Abs. 2, so sind alle Registerdaten der nunmehr zuständigen Behörde zu übermitteln, sobald der Zuständigkeitswechsel der Behörde bekannt wird. In diesem Fall dürfen auch die gespeicherten Verfahrensdaten gemäß Abs. 1 an die nunmehr zuständige Behörde übermittelt werden. Dasselbe gilt für eine Übertragung des Verfahrens oder der Durchführung der Fahrprüfung gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz und letzter Satz mit der Maßgabe, dass die Verfahrens- und Registerdaten nach Abschluss des Verfahrens oder nach Durchführung der Fahrprüfung wieder der Behörde des Hauptwohnsitzes zu übermitteln sind.

(4) Von der Behörde sind folgende personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten:

1.

Daten der im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde tätigen sachverständigen Ärzte:

a)

Familiennamen und Vornamen,

b)

Adresse,

c)

den Zeitraum, für den der sachverständige Arzt bestellt ist;

2.

Daten der bei der jeweiligen Behörde tätigen Sachverständigen:

a)

Familiennamen und Vornamen,

b)

Adresse,

c)

den Zeitraum für den der Sachverständige bestellt ist,

d)

die Klassen, für die der Sachverständige bestellt ist;

3.

Daten der Fahrschulen:

a)

Namen und Vornamen des Inhabers,

b)

die Adresse des Standortes,

c)

die zeitlichen Daten der Fahrschulbewilligung,

d)

den Umfang der Fahrschulbewilligung;

4.

Daten der verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen:

a)

Name der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle,

b)

Adresse der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle.

(5) Die Behörde hat Daten gemäß Abs. 1, 2 und 4 möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:

1.

Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;

2.

Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

(6) Die Behörde hat die Daten gemäß Abs. 2 und 4 nach jedem Erfassen oder Verändern umgehend im Wege eines integrierten Datenaustausches zwischen örtlichem und zentralem Führerscheinregister an das Zentrale Führerscheinregister (§ 17) zu übermitteln.

(7) Verfahrensdaten gemäß Abs. 1 sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:

1.

bei Verfahren, die zur Erteilung einer Lenkberechtigung führten, nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung;

2.

bei sonstigen Verfahren nach diesem Bundesgesetz spätestens zehn Jahre nach Eintragung oder letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes, wenn die aus dem jeweiligen Verfahren resultierenden Registerdaten jedoch erst später zu löschen sind (Abs. 8), mit Löschung der Registerdaten.

(8) Registerdaten gemäß Abs. 2 sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:

1.

Daten über ausgestellte Führerscheine sowie sämtliche Verfahrensdaten nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung;

2.

Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. a und b fünf Jahre nach Zustellung des Bescheides über die Anordnung der Nachschulung oder Verlängerung der Probezeit;

3.

Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. c bis e und Abs. 2 Z 5 mit Tilgung der dem Verfahren zugrunde liegenden Strafe oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn das Verfahren die Entziehung einer Lenkberechtigung oder den Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr als 18 Monaten zur Folge gehabt hat;

4.

Daten gemäß Abs. 2 Z 6 ein Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit als Begleiter, spätestens jedoch fünf Jahre nach Antragstellung;

5.

(Anm.: Tritt mit 1.7.2005 in Kraft)

(9) Hat eine Person, die gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2 oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 bestraft wurde, ihren Hauptwohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt hat, so hat die Strafbehörde erster Instanz die für die Führung des Örtlichen Führerscheinregisters zuständige Behörde von der rechtskräftigen Bestrafung zu verständigen.

(10) Die Nacherfassung der vor dem 1. November 1997 ausgestellten Führerscheine, deren zu Grunde liegenden Berechtigungen noch nicht erloschen sind, und der sonstigen noch vorhandenen, maßgeblichen Daten in das Register gemäß Abs. 2 muss mit Ablauf des 31. Oktobers 2003 abgeschlossen sein. Bei der Nacherfassung muss nur der jeweils zuletzt ausgestellte Führerschein nach dem vorhandenen Datenmaterial erfasst werden.

Datenschutz und Örtliches Führerscheinregister

§ 16. (1) Die Behörde ist ermächtigt, bei Verfahren und Amtshandlungen, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen hat, sowie zur Administration des Sachverständigenwesens, der zu leistenden Vergütungen für die Fahrprüfung und zur Erfassung der im Behördenbereich errichteten Fahrschulen (Betriebsbezeichnung, Standort) sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hiebei darf sie die personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen ermitteln und verarbeiten. Die Bundesrechenzentrum GmbH kann mit der Führung des automationsunterstützten Örtlichen Führerscheinregisters betraut werden. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur ermittelt und verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(2) Die Hauptwohnsitzbehörde hat ein automationsunterstütztes Führerscheinregister zu führen. In das Register sind einzutragen:

1.

die Datensätze von Personen, auf die sich die Eintragungen gemäß Z 2 bis 6 beziehen. Der Personendatensatz besteht aus:

a)

Familiennamen,

b)

früheren Familiennamen, die bereits Gegenstand einer Registereintragung waren,

c)

Vornamen und Geschlecht,

d)

akademischen Graden,

e)

Tag und Ort der Geburt und des Todes,

f)

Staatsbürgerschaft,

g)

allfällige behördliche Voraussetzungen, die für die Erlangung der beantragten Lenkberechtigung Voraussetzung sind,

h)

ZMR-Zahl (§ 16 Meldegesetz),

i)

den Daten des ärztlichen Gutachtens sowie der Blutgruppe, falls die Person deren Eintragung in den Führerschein verlangt hat,

j)

dem Hauptwohnsitz,

k)

früheren Hauptwohnsitzen, die bereits Gegenstand einer Registereintragung waren,

l)

sonstigen bekannten ausländischen Wohnadressen,

m)

der Berufsbezeichnung “Berufskraftfahrer”, falls dieser Beruf ausgeübt wird sowie die Art dieser Berufsausübung,

n)

allfälligen bekannten behördlichen Berechtigungen, für deren Erlangung der Besitz einer Lenkberechtigung Voraussetzung ist;

2.

folgende Angaben über ausgestellte Führerscheine:

a)

die Ausstellungsbehörde,

b)

Klasse, Unterklasse, Berechtigung oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt wurde,

c)

das Datum der erstmaligen Erteilung der Lenkberechtigung,

d)

das Datum der Ausstellung des Führerscheines,

e)

die Führerscheinnummer und die Führerscheinseriennummer,

f)

allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür,

g)

bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten (§ 15) Führerscheinen die Daten des Führerscheines (lit. a bis f), auf Grund dessen die Ausstellung erfolgte,

h)

das Erlöschen einer Lenkberechtigung und der Grund dafür,

i)

Angaben über das Abhandenkommen des Dokumentes;

3.

die Angaben gemäß Z 2 über im Ausland ausgestellte Führerscheine, wenn der Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkberechtigung Partei eines Administrativverfahrens nach diesem Bundesgesetz ist;

4.

die maßgeblichen Angaben über folgende Amtshandlungen und Tatsachen nach diesem Bundesgesetz:

a)

jede Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 sowie die Institution, bei der die Nachschulung absolviert wurde,

b)

die Daten über die Probezeit, insbesondere deren Verlängerung sowie deren Neubeginn,

c)

Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Einschränkungen und Auflagen und Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 sowie die Institution, bei der im Fall einer Nachschulung diese absolviert wurde,

d)

Wiederausfolgung des Führerscheines nach Entziehung der noch nicht erloschenen Lenkberechtigung oder Aufhebung eines Lenkverbotes oder Wiedererteilung einer erloschenen Lenkberechtigung,

e)

vorläufige Abnahme eines Führerscheines gemäß § 39 Abs. 1,

f)

jede Abweisung eines Antrages um Erteilung einer Lenkberechtigung sowie der dafür maßgebliche Grund,

g)

jeder Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung,

h)

jeder Verzicht auf eine Lenkberechtigung,

i)

Vormerkungen und die Anordnung besonderer Maßnahmen gemäß §§ 30a und 30b;

5.

die maßgeblichen Angaben über folgende rechtskräftige Bestrafungen:

a)

Bestrafungen, die zur Erlassung eines Lenkverbotes führen,

b)

Bestrafungen, die zur Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes oder zur Abweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Entziehung der Lenkberechtigung oder Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung oder auf Aufhebung eines Lenkverbotes führen,

c)

Bestrafungen von Personen, die nicht Besitzer einer Lenkberechtigung sind, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge gehabt hätten,

d)

Übertretungen wegen schwerer Verstöße gemäß § 4 Abs. 6 und 7 innerhalb der Probezeit,

e)

Bestrafungen gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 und gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und § 37a,

f)

Bestrafungen wegen Delikten gemäß § 30a Abs. 2;

6.

die maßgeblichen Angaben über eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten als Begleiter (§ 19 Abs. 3) und zur Durchführung von Übungsfahrten als Begleiter (§ 122 Abs. 2 KFG 1967) und der Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit;

7.

folgende Daten über Mopedausweise:

a)

Ausstellungsdatum,

b)

Ausweisnummer,

c)

Ausstellende Institution oder Behörde,

d)

Ende der Bewilligung;

8.

folgende Daten über Taxi- und Schulbusausweise:

a)

Ausstellungsdatum,

b)

Ausweisnummer,

c)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2005)

d)

Ende der Bewilligung.

(3) Ändert sich die behördliche Zuständigkeit zur Führung des Registers gemäß Abs. 2, so sind alle Registerdaten der nunmehr zuständigen Behörde zu übermitteln, sobald der Zuständigkeitswechsel der Behörde bekannt wird. In diesem Fall dürfen auch die gespeicherten Verfahrensdaten gemäß Abs. 1 an die nunmehr zuständige Behörde übermittelt werden. Dasselbe gilt für eine Übertragung des Verfahrens oder der Durchführung der Fahrprüfung gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz und letzter Satz mit der Maßgabe, dass die Verfahrens- und Registerdaten nach Abschluss des Verfahrens oder nach Durchführung der Fahrprüfung wieder der Behörde des Hauptwohnsitzes zu übermitteln sind.

(4) Von der Behörde sind folgende personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten:

1.

Daten der im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde tätigen sachverständigen Ärzte:

a)

Familiennamen und Vornamen,

b)

Adresse,

c)

den Zeitraum, für den der sachverständige Arzt bestellt ist;

2.

Daten der bei der jeweiligen Behörde tätigen Sachverständigen:

a)

Familiennamen und Vornamen,

b)

Adresse,

c)

den Zeitraum für den der Sachverständige bestellt ist,

d)

die Klassen, für die der Sachverständige bestellt ist;

3.

Daten der Fahrschulen:

a)

Namen und Vornamen des Inhabers,

b)

die Adresse des Standortes,

c)

die zeitlichen Daten der Fahrschulbewilligung,

d)

den Umfang der Fahrschulbewilligung;

4.

Daten der verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen:

a)

Name der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle,

b)

Adresse der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle.

(5) Die Behörde hat Daten gemäß Abs. 1, 2 und 4 möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:

1.

Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;

2.

Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

(6) Die Behörde hat die Daten gemäß Abs. 2 und 4 nach jedem Erfassen oder Verändern umgehend im Wege eines integrierten Datenaustausches zwischen örtlichem und zentralem Führerscheinregister an das Zentrale Führerscheinregister (§ 17) zu übermitteln.

(7) Verfahrensdaten gemäß Abs. 1 sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:

1.

bei Verfahren, die zur Erteilung einer Lenkberechtigung führten, nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung;

2.

bei sonstigen Verfahren nach diesem Bundesgesetz spätestens zehn Jahre nach Eintragung oder letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes, wenn die aus dem jeweiligen Verfahren resultierenden Registerdaten jedoch erst später zu löschen sind

(8) Registerdaten gemäß Abs. 2 sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:

1.

Daten über ausgestellte Führerscheine sowie sämtliche Verfahrensdaten nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung;

2.

Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. a und b fünf Jahre nach Zustellung des Bescheides über die Anordnung der Nachschulung oder Verlängerung der Probezeit;

3.

Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. c bis e und Abs. 2 Z 5 mit Tilgung der dem Verfahren zugrunde liegenden Strafe oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn das Verfahren die Entziehung einer Lenkberechtigung oder den Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr als 18 Monaten zur Folge gehabt hat;

4.

Daten gemäß Abs. 2 Z 6 ein Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit als Begleiter, spätestens jedoch fünf Jahre nach Antragstellung;

5.

Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. i und Abs. 2 Z 5 lit. f mit Tilgung der Strafe.

(9) Hat eine Person, die gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2 oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 bestraft wurde, ihren Hauptwohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt hat, so hat die Strafbehörde erster Instanz die für die Führung des Örtlichen Führerscheinregisters zuständige Behörde von der rechtskräftigen Bestrafung zu verständigen.

(10) Die Nacherfassung der vor dem 1. November 1997 ausgestellten Führerscheine, deren zu Grunde liegenden Berechtigungen noch nicht erloschen sind, und der sonstigen noch vorhandenen, maßgeblichen Daten in das Register gemäß Abs. 2 muss mit Ablauf des 31. Oktobers 2003 abgeschlossen sein. Bei der Nacherfassung muss nur der jeweils zuletzt ausgestellte Führerschein nach dem vorhandenen Datenmaterial erfasst werden.

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 43 Abs. 15 Z 2 und 3.

Führerscheinregister - Allgemeines

§ 16. (1) (Anm.: tritt mit 1.10.2006 in Kraft)

(2) Im Rahmen des Führerscheinregisters dürfen von den Behörden die in § 16a genannten personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, sachverständigen Ärzte, Amtsärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen verarbeitet werden. Fahrschulen, Aufsichtspersonen, Fahrprüfer und das den Führerschein herstellende Unternehmen haben die in § 16b ihnen zugewiesenen Daten auf elektronischem Weg in die für ihre Anforderungen eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters einzutragen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Einrichtung dieser eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten der in § 16a Z 10 bis 14 genannten Dritten dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(3) (Anm.: tritt mit 1.10.2006 in Kraft)

(4) (Anm.: tritt mit 1.10.2006 in Kraft)

(5) (Anm.: tritt mit 1.10.2006 in Kraft)

Führerscheinregister - Allgemeines

§ 16. (1) Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz, die Administration des Sachverständigenwesens, zu leistende Vergütungen für die Fahrprüfung sowie die Erfassung der Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters durchzuführen. Das Führerscheinregister ist als Informationsverbund (§ 50 DSG) zu führen. Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, sind die Behörden, Betreiber ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Führerscheinregister bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen.

(2) Im Rahmen des Führerscheinregisters dürfen von den Behörden die in § 16a genannten personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, sachverständigen Ärzte, Amtsärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen verarbeitet werden. Fahrschulen, Aufsichtspersonen, Fahrprüfer und das den Führerschein herstellende Unternehmen haben die in § 16b ihnen zugewiesenen Daten auf elektronischem Weg in die für ihre Anforderungen eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters einzutragen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Einrichtung dieser eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten der in § 16a Z 10 bis 14 genannten Dritten dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(3) Die Behörde hat Daten gemäß § 16a möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:

1.

Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;

2.

Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

(4) Ändert sich die behördliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung, so hat die nunmehr zuständige Behörde die bereits vorhandenen Registerdaten zu verwenden und weiterzuführen.

(5) Hat eine Person, die gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2 oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 bestraft wurde, ihren Wohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt hat, so hat die Strafbehörde erster Instanz die Wohnsitzbehörde von der rechtskräftigen Bestrafung zu verständigen.

Führerscheinregister - Allgemeines

§ 16. (1) Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz, die Administration des Sachverständigenwesens, zu leistende Vergütungen für die Fahrprüfung sowie die Erfassung der Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters durchzuführen. Das Führerscheinregister ist als Informationsverbund (§ 50 DSG) zu führen. Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, sind die Behörden, Betreiber ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Führerscheinregister bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen.

(2) Im Rahmen des Führerscheinregisters dürfen von den Behörden die in § 16a genannten personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, sachverständigen Ärzte, Amtsärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen verarbeitet werden. Fahrschulen, Aufsichtspersonen, Fahrprüfer und das den Führerschein herstellende Unternehmen haben die in § 16b ihnen zugewiesenen Daten auf elektronischem Weg in die für ihre Anforderungen eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters einzutragen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Einrichtung dieser eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten der in § 16a Z 10 bis 14 genannten Dritten dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(3) Die Behörde hat Daten gemäß § 16a möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:

1.

Organe des Bundes (insbesondere das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Bundesanstalt für Verkehr), der Länder und der Gemeinden, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;

2.

Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

(4) Ändert sich die behördliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung, so hat die nunmehr zuständige Behörde die bereits vorhandenen Registerdaten zu verwenden und weiterzuführen.

(5) Hat eine Person, die gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2 oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 bestraft wurde, ihren Wohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt hat, so hat die Strafbehörde erster Instanz die Wohnsitzbehörde von der rechtskräftigen Bestrafung zu verständigen.

Führerscheinregister – Allgemeines

§ 16. (1) Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz, die Administration des Sachverständigenwesens, zu leistende Vergütungen für die Fahrprüfung sowie die Erfassung der Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters durchzuführen. Das Führerscheinregister ist als Informationsverbund (§ 50 DSG) zu führen. Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, sind die Behörden, Betreiber ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Führerscheinregister bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen.

(2) Im Rahmen des Führerscheinregisters dürfen von den Behörden die in § 16a genannten personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, sachverständigen Ärzte, Amtsärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen verarbeitet werden. Fahrschulen, Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, Aufsichtspersonen, Fahrprüfer und das den Führerschein herstellende Unternehmen haben die in § 16b ihnen zugewiesenen Daten auf elektronischem Weg in die für ihre Anforderungen eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters einzutragen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Einrichtung dieser eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten der in § 16a Abs. 1 Z 10 bis 14 genannten Dritten dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(3) Die Behörde hat Daten gemäß § 16a möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:

1.

Organe des Bundes (insbesondere das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Bundesanstalt für Verkehr), der Länder und der Gemeinden, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;

2.

Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

(4) Ändert sich die behördliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung, so hat die nunmehr zuständige Behörde die bereits vorhandenen Registerdaten zu verwenden und weiterzuführen.

(5) Hat eine Person, die gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2 oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 bestraft wurde, ihren Wohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt hat, so hat die Strafbehörde erster Instanz die Wohnsitzbehörde von der rechtskräftigen Bestrafung zu verständigen.

Führerscheinregister – Allgemeines

§ 16. (1) Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz, die Administration des Sachverständigenwesens, zu leistende Vergütungen für die Fahrprüfung sowie die Erfassung der Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters durchzuführen. Das Führerscheinregister ist als Informationsverbund (§ 50 DSG) zu führen. Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, sind die Behörden, Betreiber ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Führerscheinregister bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen.

(2) Im Rahmen des Führerscheinregisters dürfen von den Behörden die in § 16a genannten personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, sachverständigen Ärzte, Amtsärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen verarbeitet werden. Fahrschulen, Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, Aufsichtspersonen, Fahrprüfer und das den Führerschein herstellende Unternehmen haben die in § 16b ihnen zugewiesenen Daten auf elektronischem Weg in die für ihre Anforderungen eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters einzutragen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Einrichtung dieser eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten der in § 16a Abs. 1 Z 10 bis 14 genannten Dritten dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(3) Die Behörde hat Daten gemäß § 16a möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:

1.

Organe des Bundes (insbesondere das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie), der Länder und der Gemeinden, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;

2.

Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

(4) Ändert sich die behördliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung, so hat die nunmehr zuständige Behörde die bereits vorhandenen Registerdaten zu verwenden und weiterzuführen.

(5) Hat eine Person, die gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2 oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 bestraft wurde, ihren Wohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt hat, so hat die Strafbehörde erster Instanz die Wohnsitzbehörde von der rechtskräftigen Bestrafung zu verständigen.

Abkürzung

FSG

Führerscheinregister – Allgemeines

§ 16. (1) Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz, die Administration des Sachverständigenwesens, zu leistende Vergütungen für die Fahrprüfung sowie die Erfassung der Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters durchzuführen. Das Führerscheinregister ist als Informationsverbund (§ 50 DSG) zu führen. Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, sind die Behörden, Betreiber ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Führerscheinregister bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen.

(2) Im Rahmen des Führerscheinregisters dürfen von den Behörden die in § 16a genannten personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, sachverständigen Ärzte, Amtsärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen verarbeitet werden. Fahrschulen, Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, Aufsichtspersonen, Fahrprüfer und das den Führerschein herstellende Unternehmen haben die in § 16b ihnen zugewiesenen Daten auf elektronischem Weg in die für ihre Anforderungen eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters einzutragen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Einrichtung dieser eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten der in § 16a Abs. 1 Z 10 bis 14 genannten Dritten dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(3) Die Behörde hat Daten gemäß § 16a möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:

1.

Organe des Bundes (insbesondere das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie), der Länder und der Gemeinden, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;

2.

Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

(3a) Die Einholung von Auskünften über in Führerscheinregistern anderer EWR-Staaten gespeicherte Personen sowie die Beauskunftung von Daten nach § 16a gegenüber den zuständigen Behörden anderer EWR-Staaten sind im Wege der Datenfernverarbeitung über das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem gemäß Art. 15 der Richtlinie 2006/126/EG, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, durchzuführen. Die Suche nach Daten in Führerscheinregistern anderer EWR-Staaten darf nur aufgrund der vollständigen Eingabe von Vor- und Zunamen sowie des Geburtsdatums erfolgen.

(4) Ändert sich die behördliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung, so hat die nunmehr zuständige Behörde die bereits vorhandenen Registerdaten zu verwenden und weiterzuführen.

(5) Hat eine Person, die gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2 oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 bestraft wurde, ihren Wohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt hat, so hat die Strafbehörde erster Instanz die Wohnsitzbehörde von der rechtskräftigen Bestrafung zu verständigen.

Abkürzung

FSG

Führerscheinregister – Allgemeines

§ 16. (1) Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz, die Administration des Sachverständigenwesens, zu leistende Vergütungen für die Fahrprüfung sowie die Erfassung der Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters durchzuführen. Das Führerscheinregister ist entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO ist aufgrund Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, welches auch das Verfahrensverzeichnis gemäß Art. 30 DSGVO führt. Weiters

1.

ermitteln und verarbeiten die in § 16b Abs. 2 und 3 genannten Behörden in mittelbarer Bundesverwaltung die personenbezogenen Daten im Führerscheinregister im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich und werden insoweit als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO tätig;

2.

ist der Landeshauptmann für die in § 16b Abs. 3a und 4b genannten Verarbeitungsvorgänge als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO tätig.

Die in § 16b Abs. 1, 1a und 4 genannten sonstigen Stellen ermitteln und verarbeiten die personenbezogenen Daten im Führerscheinregister als Auftragsverarbeiter für die in Z 1 genannten Behörden gemäß Art. 28 DSGVO.

(2) Im Rahmen des Führerscheinregisters dürfen von den Behörden die in § 16a genannten personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, sachverständigen Ärzte, Amtsärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen verarbeitet werden. Fahrschulen, Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, Aufsichtspersonen, Fahrprüfer und das den Führerschein herstellende Unternehmen haben die in § 16b ihnen zugewiesenen Daten auf elektronischem Weg in die für ihre Anforderungen eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters einzutragen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Einrichtung dieser eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten der in § 16a Abs. 1 Z 10 bis 14 genannten Dritten dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(3) Die Behörde hat Daten gemäß § 16a möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:

1.

Organe des Bundes (insbesondere das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie), der Länder und der Gemeinden, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;

2.

Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

(3a) Die Einholung von Auskünften über in Führerscheinregistern anderer EWR-Staaten gespeicherte Personen sowie die Beauskunftung von Daten nach § 16a gegenüber den zuständigen Behörden anderer EWR-Staaten sind im Wege der Datenfernverarbeitung über das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem gemäß Art. 15 der Richtlinie 2006/126/EG, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, durchzuführen. Die Suche nach Daten in Führerscheinregistern anderer EWR-Staaten darf nur aufgrund der vollständigen Eingabe von Vor- und Zunamen sowie des Geburtsdatums erfolgen.

(4) Ändert sich die behördliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung, so hat die nunmehr zuständige Behörde die bereits vorhandenen Registerdaten zu verarbeiten und weiterzuführen.

(5) Hat eine Person, die gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2 oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 bestraft wurde, ihren Wohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt hat, so hat die Strafbehörde erster Instanz die Wohnsitzbehörde von der rechtskräftigen Bestrafung zu verständigen.

Abkürzung

FSG

Führerscheinregister – Allgemeines

§ 16. (1) Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz, die Administration des Sachverständigenwesens, zu leistende Vergütungen für die Fahrprüfung sowie die Erfassung der Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters durchzuführen. Das Führerscheinregister ist entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO ist aufgrund Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, welches auch das Verfahrensverzeichnis gemäß Art. 30 DSGVO führt. Weiters

1.

ermitteln und verarbeiten die in § 16b Abs. 2 und 3 genannten Behörden in mittelbarer Bundesverwaltung die personenbezogenen Daten im Führerscheinregister im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich und werden insoweit als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO tätig;

2.

ist der Landeshauptmann für die in § 16b Abs. 3a und 4b genannten Verarbeitungsvorgänge als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO tätig.

Die in § 16b Abs. 1, 1a und 4 genannten sonstigen Stellen ermitteln und verarbeiten die personenbezogenen Daten im Führerscheinregister als Auftragsverarbeiter für die in Z 1 genannten Behörden gemäß Art. 28 DSGVO.

(2) Im Rahmen des Führerscheinregisters dürfen von den Behörden die in § 16a genannten personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, Schulen, die die theoretische Fahrprüfung für die Klasse AM abnehmen, sachverständigen Ärzte, Amtsärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen verarbeitet werden. Fahrschulen, Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, Schulen, die die theoretische Fahrprüfung für die Klasse AM abnehmen, Aufsichtspersonen, Fahrprüfer und das den Führerschein herstellende Unternehmen haben die in § 16b ihnen zugewiesenen Daten auf elektronischem Weg in die für ihre Anforderungen eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters einzutragen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Einrichtung dieser eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten der in § 16a Abs. 1 Z 10 bis 14 genannten Dritten dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(3) Die Behörde hat Daten gemäß § 16a möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:

1.

Organe des Bundes (insbesondere das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie), der Länder und der Gemeinden, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;

2.

Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

(3a) Die Einholung von Auskünften über in Führerscheinregistern anderer EWR-Staaten gespeicherte Personen sowie die Beauskunftung von Daten nach § 16a gegenüber den zuständigen Behörden anderer EWR-Staaten sind im Wege der Datenfernverarbeitung über das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem gemäß Art. 15 der Richtlinie 2006/126/EG, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, durchzuführen. Die Suche nach Daten in Führerscheinregistern anderer EWR-Staaten darf nur aufgrund der vollständigen Eingabe von Vor- und Zunamen sowie des Geburtsdatums erfolgen.

(4) Ändert sich die behördliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung, so hat die nunmehr zuständige Behörde die bereits vorhandenen Registerdaten zu verarbeiten und weiterzuführen.

(5) Hat eine Person, die gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2 oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 bestraft wurde, ihren Wohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt hat, so hat die Strafbehörde erster Instanz die Wohnsitzbehörde von der rechtskräftigen Bestrafung zu verständigen.

Abkürzung

FSG

Führerscheinregister – Allgemeines

§ 16. (1) Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz, die Administration des Sachverständigenwesens, zu leistende Vergütungen für die Fahrprüfung sowie die Erfassung der Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters durchzuführen. Das Führerscheinregister ist entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, durch das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO ist aufgrund Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, welches auch das Verfahrensverzeichnis gemäß Art. 30 DSGVO führt. Weiters

1.

ermitteln und verarbeiten die in § 16b Abs. 2 und 3 genannten Behörden in mittelbarer Bundesverwaltung die personenbezogenen Daten im Führerscheinregister im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich und werden insoweit als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO tätig;

2.

ist der Landeshauptmann für die in § 16b Abs. 3a und 4b genannten Verarbeitungsvorgänge als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO tätig.

Die in § 16b Abs. 1, 1a und 4 genannten sonstigen Stellen ermitteln und verarbeiten die personenbezogenen Daten im Führerscheinregister als Auftragsverarbeiter für die in Z 1 genannten Behörden gemäß Art. 28 DSGVO.

(2) Im Rahmen des Führerscheinregisters dürfen von den Behörden die in § 16a genannten personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, Schulen, die die theoretische Fahrprüfung für die Klasse AM abnehmen, sachverständigen Ärzte, Amtsärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen verarbeitet werden. Fahrschulen, Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, Schulen, die die theoretische Fahrprüfung für die Klasse AM abnehmen, Aufsichtspersonen, Fahrprüfer und das den Führerschein herstellende Unternehmen haben die in § 16b ihnen zugewiesenen Daten auf elektronischem Weg in die für ihre Anforderungen eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters einzutragen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Einrichtung dieser eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten der in § 16a Abs. 1 Z 10 bis 14 genannten Dritten dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(3) Die Behörde hat Daten gemäß § 16a möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:

1.

Organe des Bundes (insbesondere das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur), der Länder und der Gemeinden, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;

2.

Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

(3a) Die Einholung von Auskünften über in Führerscheinregistern anderer EWR-Staaten gespeicherte Personen sowie die Beauskunftung von Daten nach § 16a gegenüber den zuständigen Behörden anderer EWR-Staaten sind im Wege der Datenfernverarbeitung über das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem gemäß Art. 15 der Richtlinie 2006/126/EG, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, durchzuführen. Die Suche nach Daten in Führerscheinregistern anderer EWR-Staaten darf nur aufgrund der vollständigen Eingabe von Vor- und Zunamen sowie des Geburtsdatums erfolgen.

(4) Ändert sich die behördliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung, so hat die nunmehr zuständige Behörde die bereits vorhandenen Registerdaten zu verarbeiten und weiterzuführen.

(5) Hat eine Person, die gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2 oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 bestraft wurde, ihren Wohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt hat, so hat die Strafbehörde erster Instanz die Wohnsitzbehörde von der rechtskräftigen Bestrafung zu verständigen.

Führerscheinregister – Gespeicherte Daten

§ 16a. Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten:

1.
    1. (Anm.: tritt mit 1.10.2006 in Kraft)
9.

im Zuge der Herstellung des Führerscheines den aktuellen Verfahrensstatus „Daten eingelangt/Führerschein produziert/Führerschein versendet“.

10.
    1. (Anm.: tritt mit 1.10.2006 in Kraft)

Führerscheinregister – Gespeicherte Daten

§ 16a. Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten:

1.

Die Datensätze von Personen auf die sich die Eintragungen gemäß Z 2 und 3 beziehen, bestehend aus:

a)

Familienname,

b)

Vorname(n),

c)

Geburtsdatum und Geburtsort,

d)

Familienname laut Geburtsurkunde,

e)

frühere Familiennamen,

f)

akademische Grade,

g)

Geschlecht,

h)

Staatsbürgerschaft,

i)

Wohnsitz,

j)

das bereichsspezifische Personenkennzeichen „Verkehr und Technik“,

k)

dem letzten ausländischen Wohnsitz,

l)

Angaben über den erfolgten Identitätsnachweis,

m)

gegebenenfalls die Angaben über eine erfolgte Namensänderung,

n)

das Datum des Todes;

2.

die maßgeblichen Angaben über das beantragte Verfahren und die erfolgten Nachweise, bestehend aus:

a)

Eingangsdatum,

b)

jeden Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung,

c)

die maßgeblichen Nachweise über die Verkehrszuverlässigkeit,

d)

Nachweis der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Erster Hilfe,

e)

die maßgeblichen Daten über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers,

f)

allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür sowie die dafür vorgesehenen Zahlencodes,

g)

die Zuweisung zum Amtsarzt,

h)

Nachweis der Absolvierung der erforderlichen Fahrausbildung,

i)

die Daten betreffend die Einteilung der theoretischen und praktischen Fahrprüfung;

j)

die Angabe, ob der Antragsteller zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung für die betreffende Klasse(n) oder Unterklassen(n) angetreten ist und diese bestanden hat oder nicht;

3.

folgende Angaben im Zusammenhang mit der Ausstellung von Führerscheinen:

a)

die Ausstellungsbehörde,

b)

Klasse, Unterklasse, Berechtigung oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt werden soll,

c)

das Datum der erstmaligen Erteilung der Lenkberechtigung, im Fall der Wiedererteilung auch dieses Datum,

d)

das Datum der Ausstellung des Führerscheines,

e)

die Antragsnummer,

f)

das Lichtbild und die Unterschrift des Antragstellers in gescannter Form,

g)

allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür,

h)

bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten (§ 15) Führerscheinen die Daten des Führerscheines (lit. a bis f), auf Grund dessen die Ausstellung erfolgte,

i)

das Erlöschen einer Lenkberechtigung und der Grund dafür,

j)

Angaben über das Abhandenkommen des Dokumentes;

k)

die Angaben gemäß lit. a bis j über im Ausland ausgestellte Führerscheine, wenn der Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkberechtigung Partei eines Administrativverfahrens nach diesem Bundesgesetz ist;

l)

Inhalte des vorläufigen Führerscheines und des Kostenblattes,

m)

die Adresse, an die der Führerschein zu senden ist,

n)

den Wunsch des Antragstellers auf bevorzugte Produktion des Führerscheines gemäß § 13 Abs. 4 zweiter Satz

4.

die maßgeblichen Angaben über folgende Amtshandlungen und Tatsachen nach diesem Bundesgesetz:

a)

jede Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 sowie die Institution, bei der die Nachschulung absolviert wurde,

b)

die Daten über die Probezeit, insbesondere deren Verlängerung oder Neubeginn,

c)

Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Befristungen, Einschränkungen und Auflagen und Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 sowie die Institution, bei der im Fall einer Nachschulung diese absolviert wurde,

d)

Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer einer noch nicht erloschenen Lenkberechtigung oder Aufhebung eines Lenkverbotes oder Wiedererteilung einer erloschenen Lenkberechtigung,

e)

vorläufige Abnahme eines Führerscheines gemäß § 39 Abs. 1,

f)

Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung sowie der dafür maßgebliche Grund,

g)

jeder Verzicht auf eine Lenkberechtigung,

h)

Vormerkungen und die Anordnung besonderer Maßnahmen gemäß §§ 30a und 30b;

5.

die maßgeblichen Angaben über folgende rechtskräftige Bestrafungen:

a)

Bestrafungen, die zur Erlassung eines Lenkverbotes führen,

b)

Bestrafungen, die zur Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes oder zur Abweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Entziehung der Lenkberechtigung oder Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung oder auf Aufhebung eines Lenkverbotes führen,

c)

Bestrafungen von Personen, die nicht Besitzer einer Lenkberechtigung sind, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge gehabt hätten,

d)

Übertretungen wegen schwerer Verstöße gemäß § 4 Abs. 6 und 7 innerhalb der Probezeit,

e)

Bestrafungen gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 und gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und § 37a,

f)

Bestrafungen wegen Delikten gemäß § 30a Abs. 2;

6.

die maßgeblichen Angaben über eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten als Begleiter (§ 19 Abs. 3) und zur Durchführung von Übungsfahrten als Begleiter (§ 122 Abs. 2 KFG 1967) und der Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit;

7.

folgende Daten über Mopedausweise:

a)

den Personendatensatz gemäß Z 1,

b)

Ausstellungsdatum,

c)

Ausweisnummer,

d)

Ausstellende Institution oder Behörde,

e)

Ende der Bewilligung;

8.

folgende Daten über Taxi- und Schulbusausweise:

a)

Ausstellungsdatum,

b)

Ausweisnummer,

c)

Ende der Bewilligung.

9.

im Zuge der Herstellung des Führerscheines den aktuellen Verfahrensstatus „Daten eingelangt/Führerschein produziert/Führerschein versendet“.

10.

Daten der im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde tätigen sachverständigen Ärzte:

a)

Familiennamen und Vornamen,

b)

Adresse,

c)

den Zeitraum, für den der sachverständige Arzt bestellt ist;

11.

Daten der bei der jeweiligen Behörde tätigen Sachverständigen:

a)

Familiennamen und Vornamen,

b)

Adresse,

c)

den Zeitraum für den der Sachverständige bestellt ist,

d)

die Klassen, für die der Sachverständige bestellt ist;

12.

Daten der bei der jeweiligen Behörde tätigen Aufsichtsperson;

a)

Familiennamen und Vornamen,

b)

Adresse,

c)

den Zeitraum für den die Aufsichtsperson bestellt ist,

13.

Daten der Fahrschulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:

a)

Namen und Vornamen des Inhabers,

b)

die Adresse des Standortes,

c)

die zeitlichen Daten der Fahrschulbewilligung,

d)

den Umfang der Fahrschulbewilligung;

e)

Namen und Vornamen der Bediensteten der Fahrschule, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen

14.

Daten der verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:

a)

Name der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle,

b)

Adresse der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle.

Führerscheinregister – Gespeicherte Daten

§ 16a. Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten:

1.

Die Datensätze von Personen auf die sich die Eintragungen gemäß Z 2 und 3 beziehen, bestehend aus:

a)

Familienname,

b)

Vorname(n),

c)

Geburtsdatum und Geburtsort,

d)

Familienname laut Geburtsurkunde,

e)

frühere Familiennamen,

f)

akademische Grade,

g)

Geschlecht,

h)

Staatsbürgerschaft,

i)

Wohnsitz,

j)

das bereichsspezifische Personenkennzeichen „Verkehr und Technik“,

k)

dem letzten ausländischen Wohnsitz,

l)

Angaben über den erfolgten Identitätsnachweis,

m)

gegebenenfalls die Angaben über eine erfolgte Namensänderung,

n)

das Datum des Todes;

2.

die maßgeblichen Angaben über das beantragte Verfahren und die erfolgten Nachweise, bestehend aus:

a)

Eingangsdatum,

b)

jeden Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung,

c)

die maßgeblichen Nachweise über die Verkehrszuverlässigkeit,

d)

Nachweis der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Erster Hilfe,

e)

die maßgeblichen Daten über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers,

f)

allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür sowie die dafür vorgesehenen Zahlencodes,

g)

die Zuweisung zum Amtsarzt,

h)

Nachweis der Absolvierung der erforderlichen Fahrausbildung,

i)

die Daten betreffend die Einteilung der theoretischen und praktischen Fahrprüfung;

j)

die Angabe, ob der Antragsteller zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung für die betreffende Klasse(n) oder Unterklassen(n) angetreten ist und diese bestanden hat oder nicht;

3.

folgende Angaben im Zusammenhang mit der Ausstellung von Führerscheinen:

a)

die Ausstellungsbehörde,

b)

Klasse, Unterklasse, Berechtigung oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt werden soll,

c)

das Datum der erstmaligen Erteilung der Lenkberechtigung, im Fall der Wiedererteilung auch dieses Datum,

d)

das Datum der Ausstellung des Führerscheines,

e)

die Antragsnummer,

f)

das Lichtbild und die Unterschrift des Antragstellers in gescannter Form,

g)

allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür,

h)

bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten (§ 15) Führerscheinen die Daten des Führerscheines (lit. a bis f), auf Grund dessen die Ausstellung erfolgte,

i)

das Erlöschen einer Lenkberechtigung und der Grund dafür,

j)

Angaben über das Abhandenkommen des Dokumentes;

k)

die Angaben gemäß lit. a bis j über im Ausland ausgestellte Führerscheine, wenn der Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkberechtigung Partei eines Administrativverfahrens nach diesem Bundesgesetz ist;

l)

Inhalte des vorläufigen Führerscheines und des Kostenblattes,

m)

die Adresse, an die der Führerschein zu senden ist,

n)

den Wunsch des Antragstellers auf bevorzugte Produktion des Führerscheines gemäß § 13 Abs. 4 zweiter Satz

4.

die maßgeblichen Angaben über folgende Amtshandlungen und Tatsachen nach diesem Bundesgesetz:

a)

jede Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 sowie die Institution, bei der die Nachschulung absolviert wurde,

b)

die Daten über die Probezeit, insbesondere deren Verlängerung oder Neubeginn,

c)

Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Befristungen, Einschränkungen und Auflagen und Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 sowie die Institution, bei der im Fall einer Nachschulung diese absolviert wurde,

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