Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG)
§ 33. (1) Dem Besitzer eines nationalen Führerscheines ist auf Antrag von der gemäß § 5 Abs. 2 zuständigen Behörde ein internationaler Führerschein gemäß Art. 41 Abs. 1 lit. c des Wiener Übereinkommens, Art. 24 des Genfer Abkommens oder Art. 7 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen BGBl. Nr. 304/1930, mit dem entsprechenden Berechtigungsumfang auszustellen. Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Gültigkeit des internationalen Führerscheines erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung.
(2) Wurden Vereine gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 zur Ausstellung der internationalen Führerscheine ermächtigt, so dürfen Anträge auf Ausstellung dieser Dokumente nur bei solchen Vereinen eingebracht werden; stellt jedoch der ermächtigte Verein die Dokumente nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages aus, so kann der Antrag auch bei der im Abs. 1 angeführten Behörde eingebracht werden.
(3) Einer Person ohne Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet, die keinen nationalen Führerschein (§ 23 Abs. 6) vorweisen kann und für das Abhandenkommen des Dokumentes einen zureichenden Grund, wie etwa Verlust oder Diebstahl, glaubhaft macht, ist auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen, ein internationaler Führerschein gemäß Abs. 1 auszustellen. Dieser berechtigt zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich in Verbindung mit der Bestätigung der Anzeige gemäß § 14 Abs. 3 auf die Dauer von sechs Wochen.
Abkürzung
FSG
Internationale Führerscheine
§ 33. (1) Dem Besitzer eines nationalen Führerscheines ist auf Antrag von der gemäß § 5 Abs. 2 zuständigen Behörde ein internationaler Führerschein gemäß Art. 41 Abs. 2 lit. a sublit. ii) des Wiener Übereinkommens, Art. 24 des Genfer Abkommens oder Art. 7 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen BGBl. Nr. 304/1930, mit dem entsprechenden Berechtigungsumfang auszustellen. Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Gültigkeit des internationalen Führerscheines erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung.
(2) Wurden Vereine gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 zur Ausstellung der internationalen Führerscheine ermächtigt, so dürfen Anträge auf Ausstellung dieser Dokumente nur bei solchen Vereinen eingebracht werden; stellt jedoch der ermächtigte Verein die Dokumente nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages aus, so kann der Antrag auch bei der im Abs. 1 angeführten Behörde eingebracht werden.
(3) Einer Person ohne Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet, die keinen nationalen Führerschein (§ 23 Abs. 6) vorweisen kann und für das Abhandenkommen des Dokumentes einen zureichenden Grund, wie etwa Verlust oder Diebstahl, glaubhaft macht, ist auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen, ein internationaler Führerschein gemäß Abs. 1 auszustellen. Dieser berechtigt zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich in Verbindung mit der Bestätigung der Anzeige gemäß § 14 Abs. 3 auf die Dauer von sechs Wochen.
Abschnitt
Sachverständige und Behörden
Sachverständige
§ 34. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung
der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, sachverständige Fahrprüfer, und
der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin
(2) Zu Sachverständigen dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen Anforderungen der gemäß Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllen.
(3) Die Behörde hat nur solche bestellte Fahrprüfer für die Erstellung von Gutachten gemäß § 10 beizuziehen, die in der beim Landeshauptmann aufliegenden Fahrprüferliste eingetragen sind. Die Eintragung in die Fahrprüferliste begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
die Voraussetzungen zur Bestellung als Fahrprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 betreffend Ausbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,
die Fahrprüferprüfung,
die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,
die Aberkennung der Fahrprüfereigenschaft,
die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 10 und 11 für Fahrprüfer,
die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie
die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 8 oder § 28.
Abschnitt
Sachverständige und Behörden
Sachverständige
§ 34. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung
der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, sachverständige Fahrprüfer, und
der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin
(2) Zu Sachverständigen dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen Anforderungen der gemäß Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllen.
(3) Die Behörde hat nur solche bestellte Fahrprüfer für die Erstellung von Gutachten gemäß § 10 beizuziehen, die in der beim Landeshauptmann aufliegenden Fahrprüferliste eingetragen sind. Die Eintragung in die Fahrprüferliste begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
die Voraussetzungen zur Bestellung als Fahrprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 betreffend Ausbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,
die Fahrprüferprüfung,
die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,
die Aberkennung der Fahrprüfereigenschaft,
die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 10 und 11 für Fahrprüfer,
die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie
die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 8 oder § 28.
Abschnitt
Sachverständige und Behörden
Sachverständige
§ 34. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung
der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, sachverständige Fahrprüfer, und
der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin
(2) Zu Sachverständigen dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen Anforderungen der gemäß Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllen.
(3) Die Behörde hat nur solche bestellte Fahrprüfer für die Erstellung von Gutachten gemäß § 10 beizuziehen, die in der beim Landeshauptmann aufliegenden Fahrprüferliste eingetragen sind. Die Eintragung in die Fahrprüferliste begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
die Voraussetzungen zur Bestellung als Fahrprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 betreffend Ausbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,
die Fahrprüferprüfung,
die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,
die Aberkennung der Fahrprüfereigenschaft,
die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 10 und 11 für Fahrprüfer,
die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie
die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 8 oder § 28.
Abschnitt
Sachverständige und Behörden
Sachverständige
§ 34. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung
der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, sachverständige Fahrprüfer, und
der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin
(2) Zu Sachverständigen dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen Anforderungen der gemäß Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllen.
(3) Die Behörde hat nur solche bestellte Fahrprüfer für die Erstellung von Gutachten gemäß § 10 beizuziehen, die in der beim Landeshauptmann aufliegenden Fahrprüferliste eingetragen sind. Die Eintragung in die Fahrprüferliste begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
die Voraussetzungen zur Bestellung als Fahrprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 betreffend Ausbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,
die Fahrprüferprüfung,
die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,
die Aberkennung der Fahrprüfereigenschaft,
die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 10 und 11 für Fahrprüfer,
die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie
die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 8 oder § 28.
Abschnitt
Sachverständige und Behörden
Sachverständige
§ 34. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung
der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, sachverständige Fahrprüfer, und
der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte
(2) Zu Sachverständigen dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen Anforderungen der gemäß Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllen.
(3) Die Behörde hat nur solche bestellte Fahrprüfer für die Erstellung von Gutachten gemäß § 10 beizuziehen, die in der beim Landeshauptmann aufliegenden Fahrprüferliste eingetragen sind. Die Eintragung in die Fahrprüferliste begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
die Voraussetzungen zur Bestellung als Fahrprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 betreffend Ausbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,
die Fahrprüferprüfung,
die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,
die Aberkennung der Fahrprüfereigenschaft,
die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 10 und 11 für Fahrprüfer,
die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie
die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 8 oder § 28.
Abschnitt
Sachverständige und Behörden
Sachverständige
§ 34. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung
der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, sachverständige Fahrprüfer, und
der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte
(2) Zu Sachverständigen dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen Anforderungen der gemäß Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllen.
(3) Die Behörde hat nur solche bestellte Fahrprüfer für die Erstellung von Gutachten gemäß § 10 beizuziehen, die in der beim Landeshauptmann aufliegenden Fahrprüferliste eingetragen sind. Die Eintragung in die Fahrprüferliste begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
die Voraussetzungen zur Bestellung als Fahrprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 betreffend Ausbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,
die Fahrprüferprüfung,
die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,
die Aberkennung der Fahrprüfereigenschaft,
die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 10 und 11 für Fahrprüfer,
die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie
die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 8 oder § 28.
Abkürzung
FSG
Abschnitt
Sachverständige und Behörden
Sachverständige Ärzte
§ 34. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige. Die in den Ermächtigungsbescheiden der sachverständigen Ärzte ausgesprochenen Beschränkungen auf bestimmte Behördensprengel gelten als nicht beigesetzt.
(2) Zu sachverständigen Ärzten dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen im Verordnungswege festgelegten Anforderungen erfüllen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie
die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 8 oder § 28.
Abkürzung
FSG
Abschnitt
Sachverständige und Behörden
Sachverständige Ärzte
§ 34. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige. Die in den Ermächtigungsbescheiden der sachverständigen Ärzte ausgesprochenen Beschränkungen auf bestimmte Behördensprengel gelten als nicht beigesetzt.
(2) Zu sachverständigen Ärzten dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen im Verordnungswege festgelegten Anforderungen erfüllen.
(3) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie
die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 8 oder § 28.
Fahrprüfer
§ 34a. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Fahrprüfer zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen EWR-Staatsbürger, vertrauenswürdig und für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige. Weiters müssen sie über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:
Kenntnisse der Straßenverkehrsvorschriften,
fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse,
Kenntnisse und Fähigkeiten, den Prüfungsablauf genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten,
Fähigkeiten ein Kraftfahrzeug der entsprechenden Klasse unter Einhaltung der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie in Kraftstoff sparender, umweltfreundlicher und defensiver Fahrweise von höherem Niveau, als für den Erwerb einer Lenkberechtigung erforderlich ist unbeschadet § 34b Abs. 2 Z 2 zu lenken,
Fähigkeit klar und freundlich zu kommunizieren und für einen nichtdiskriminierenden und respektvollen Ablauf der Prüfung zu sorgen.
(2) Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.
(3) Die Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann oder von einer von ihm beauftragten Stelle über Anforderung der Fahrschulen oder Behörden für die Fahrprüfungen einzuteilen. Fahrprüfer dürfen praktische Fahrprüfungen nur für jene Fahrzeugklassen abnehmen, für die sie selbst eine gültige Lenkberechtigung besitzen, wobei § 34b Abs. 3 anzuwenden ist.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
die Voraussetzungen zur Bestellung als Fahrprüfer betreffend Inhalt, Durchführung und Nachweis der Aus- und Weiterbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,
die näheren Vorschriften hinsichtlich der Grundausbildung und der Befähigungsprüfung als Fahrprüfer,
die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,
den Widerruf der Bestellung und der Aussetzung der Beiziehung,
die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 10 und 11 für Fahrprüfer,
die Vergütung für Gutachten zur Absolvierung der Befähigungsprüfung für Fahrprüfer,
den Umfang sowie die näheren Inhalte der jährlichen Überwachung der Prüfertätigkeit sowie des Qualitätssicherungssystems,
die Vergütung der einzelnen Maßnahmen im Rahmen des Qualitätssicherungssystems,
die näheren Kriterien zur Erstellung von Statistiken durch die Bundesanstalt für Verkehr und
die Voraussetzungen um als Fahrprüferprüfer und/oder als Auditor herangezogen zu werden.
Abkürzung
FSG
Fahrprüfer
§ 34a. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Fahrprüfer zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen EWR-Staatsbürger, vertrauenswürdig und für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige. Weiters müssen sie über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:
Kenntnisse der Straßenverkehrsvorschriften,
fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse,
Kenntnisse und Fähigkeiten, den Prüfungsablauf genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten,
Fähigkeiten ein Kraftfahrzeug der entsprechenden Klasse unter Einhaltung der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie in Kraftstoff sparender, umweltfreundlicher und defensiver Fahrweise von höherem Niveau, als für den Erwerb einer Lenkberechtigung erforderlich ist unbeschadet § 34b Abs. 2 Z 2 zu lenken,
Fähigkeit klar und freundlich zu kommunizieren und für einen nichtdiskriminierenden und respektvollen Ablauf der Prüfung zu sorgen.
Im Bestellungsdekret ist insbesondere festzuhalten, für welche Klassen der Fahrprüfer die Fahrprüfung abnehmen darf. Eine solche Bestellung begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.
(2) Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.
(3) Die Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann oder von einer von ihm beauftragten Stelle über Anforderung der Fahrschulen oder Behörden für die Fahrprüfungen einzuteilen. Fahrprüfer dürfen praktische Fahrprüfungen nur für jene Fahrzeugklassen abnehmen, für die sie selbst eine gültige Lenkberechtigung besitzen, wobei § 34b Abs. 3 anzuwenden ist.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
die Voraussetzungen zur Bestellung als Fahrprüfer betreffend Inhalt, Durchführung und Nachweis der Aus- und Weiterbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,
die näheren Vorschriften hinsichtlich der Grundausbildung und der Befähigungsprüfung als Fahrprüfer,
die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,
den Widerruf der Bestellung und der Aussetzung der Beiziehung,
die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 10 und 11 für Fahrprüfer,
die Vergütung für Gutachten zur Absolvierung der Befähigungsprüfung für Fahrprüfer,
den Umfang sowie die näheren Inhalte der jährlichen Überwachung der Prüfertätigkeit sowie des Qualitätssicherungssystems,
die Vergütung der einzelnen Maßnahmen im Rahmen des Qualitätssicherungssystems,
die näheren Kriterien zur Erstellung von Statistiken und
die Voraussetzungen um als Fahrprüferprüfer und/oder als Auditor herangezogen zu werden.
Abkürzung
FSG
Fahrprüfer
§ 34a. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Fahrprüfer zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen EWR-Staatsbürger, vertrauenswürdig und für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige. Weiters müssen sie über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:
Kenntnisse der Straßenverkehrsvorschriften,
fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse,
Kenntnisse und Fähigkeiten, den Prüfungsablauf genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten,
Fähigkeiten ein Kraftfahrzeug der entsprechenden Klasse unter Einhaltung der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie in Kraftstoff sparender, umweltfreundlicher und defensiver Fahrweise von höherem Niveau, als für den Erwerb einer Lenkberechtigung erforderlich ist unbeschadet § 34b Abs. 2 Z 2 zu lenken,
Fähigkeit klar und freundlich zu kommunizieren und für einen nichtdiskriminierenden und respektvollen Ablauf der Prüfung zu sorgen.
Im Bestellungsdekret ist insbesondere festzuhalten, für welche Klassen der Fahrprüfer die Fahrprüfung abnehmen darf. Eine solche Bestellung begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.
(2) Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.
(3) Die Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann oder von einer von ihm beauftragten Stelle über Anforderung der Fahrschulen oder Behörden für die Fahrprüfungen einzuteilen. Fahrprüfer dürfen praktische Fahrprüfungen nur für jene Fahrzeugklassen abnehmen, für die sie selbst eine gültige Lenkberechtigung besitzen, wobei § 34b Abs. 3 anzuwenden ist.
(4) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
die Voraussetzungen zur Bestellung als Fahrprüfer betreffend Inhalt, Durchführung und Nachweis der Aus- und Weiterbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,
die näheren Vorschriften hinsichtlich der Grundausbildung und der Befähigungsprüfung als Fahrprüfer,
die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,
den Widerruf der Bestellung und der Aussetzung der Beiziehung,
die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 10 und 11 für Fahrprüfer,
die Vergütung für Gutachten zur Absolvierung der Befähigungsprüfung für Fahrprüfer,
den Umfang sowie die näheren Inhalte der jährlichen Überwachung der Prüfertätigkeit sowie des Qualitätssicherungssystems,
die Vergütung der einzelnen Maßnahmen im Rahmen des Qualitätssicherungssystems,
die näheren Kriterien zur Erstellung von Statistiken und
die Voraussetzungen um als Fahrprüferprüfer und/oder als Auditor herangezogen zu werden.
Persönliche Voraussetzungen der Fahrprüfer
§ 34b. (1) Zum Fahrprüfer für die Klassen B und BE darf nur bestellt werden, wer
seit mindestens drei Jahren ununterbrochen die Lenkberechtigung für die Klassen B besitzt und sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,
die Lenkberechtigung für die Klasse BE besitzt,
das 27. Lebensjahr vollendet hat,
die entsprechende Grundausbildung absolviert und eine Befähigungsprüfung als Fahrprüfer erfolgreich abgelegt hat,
ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis, ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR oder eine Studienberechtigungsprüfung besitzt,
innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung keinen Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in § 7 Abs. 3 genannten Delikte hatte und
eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Verkehrsbereich glaubhaft macht.
(2) Zum Fahrprüfer weiterer Klassen darf nur bestellt werden, wer
entweder
mindestens drei Jahre lang als Fahrprüfer für die Klasse B tätig war oder
eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis mit Fahrzeugen der entsprechenden Klasse nachweisen kann, oder
über einen Nachweis einer Fahrpraxis von höherem Niveau, als für den Erwerb einer Lenkberechtigung dieser Klasse erforderlich ist, verfügt,
die Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzt; für den Erwerb der Prüfberechtigung für die Klasse D1 und D ist auch eine Lenkberechtigung für die Klasse C ausreichend; für den Erwerb der Prüfberechtigung für die Klasse F ist auch eine Lenkberechtigung für die Klassen B und BE ausreichend,
die entsprechende Prüferausbildung absolviert und eine Befähigungsprüfung als Fahrprüfer für die entsprechende Klasse erfolgreich abgelegt hat und
innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung keinen Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in § 7 Abs. 3 genannten Delikte hatte.
(3) Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen A1, A2 und A abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse A erworben hat. Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen C(C1), D(D1), C1E, und DE(D1E) abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse CE erworben hat. Die Prüfberechtigung für die Klassen B oder CE umfasst auch jene für die Klasse F.
(4) Die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer ist vor einer Kommission abzulegen. Sie hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen. Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Berechtigung abzunehmen und hat sich insbesondere bei Erwerb der Berechtigung zum Fahrprüfer für die Klassen B und BE auch auf den Nachweis von Kenntnissen in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie zu erstrecken. Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung erfolgreich abgelegt wurde und ist auf zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen der beantragten Berechtigung abzunehmen.
(5) Besitzer einer Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrlehrer oder Fahrschullehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und darf diesfalls nicht als Fahrprüfer herangezogen werden.
(6) Bestellte Fahrprüfer müssen eine regelmäßige theoretische und praktische Weiterbildung absolvieren. Hat ein Fahrprüfer innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten für eine Klasse, für die er berechtigt ist, Fahrprüfungen abzunehmen, keine Fahrprüfung abgenommen, so hat er, bevor er wiederum eingeteilt werden darf, eine Weiterbildung insbesondere für diese Klasse nachzuweisen.
(7) Die Aus- und Weiterbildung von Fahrprüfern darf nur von der Bundesanstalt für Verkehr oder vom Landeshauptmann durchgeführt werden. Jeder durchgeführte Ausbildungsgang sowie jede Weiterbildung sind in besonderen Aufzeichnungen zu dokumentieren; diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang nach Abschluss der Ausbildung oder der abgehaltenen Weiterbildung aufzubewahren und der Bundesanstalt für Verkehr auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Über die absolvierte Aus- oder Weiterbildung ist ein Nachweis auszustellen und vom Landeshauptmann oder von der Bundesanstalt für Verkehr im Führerscheinregister einzutragen.
(8) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit bestellter Fahrprüfer zu überwachen und gegebenenfalls Defiziten durch geeignete Kontrollmaßnahmen vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Jeder Fahrprüfer unterliegt in einem Zeitraum von fünf Jahren zumindest einem Audit. Dieses Audit ist entweder vom zuständigen Landeshauptmann oder von der Bundesanstalt für Verkehr durchzuführen. Der Landeshauptmann hat der Bundesanstalt für Verkehr bis spätestens 28. Februar jeden Jahres einen Bericht über die Überwachung und die durchgeführten Audits des Vorjahres zu übergeben.
Persönliche Voraussetzungen der Fahrprüfer
§ 34b. (1) Zum Fahrprüfer für die Klassen B und BE darf nur bestellt werden, wer
seit mindestens drei Jahren ununterbrochen die Lenkberechtigung für die Klassen B besitzt und sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,
die Lenkberechtigung für die Klasse BE besitzt,
das 27. Lebensjahr vollendet hat,
die entsprechende Grundausbildung absolviert und eine Befähigungsprüfung als Fahrprüfer erfolgreich abgelegt hat,
ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis, ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR oder eine Studienberechtigungsprüfung besitzt,
innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung keinen Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in § 7 Abs. 3 genannten Delikte hatte und
eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Verkehrsbereich glaubhaft macht.
(2) Zum Fahrprüfer weiterer Klassen darf nur bestellt werden, wer
entweder
mindestens drei Jahre lang als Fahrprüfer für die Klasse B tätig war oder
eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis mit Fahrzeugen der entsprechenden Klasse nachweisen kann, oder
über einen Nachweis einer Fahrpraxis von höherem Niveau, als für den Erwerb einer Lenkberechtigung dieser Klasse erforderlich ist, verfügt,
die Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzt; für den Erwerb der Prüfberechtigung für die Klasse D1 und D ist auch eine Lenkberechtigung für die Klasse C ausreichend; für den Erwerb der Prüfberechtigung für die Klasse F ist auch eine Lenkberechtigung für die Klassen B und BE ausreichend,
die entsprechende Prüferausbildung absolviert und eine Befähigungsprüfung als Fahrprüfer für die entsprechende Klasse erfolgreich abgelegt hat und
innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung keinen Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in § 7 Abs. 3 genannten Delikte hatte.
(3) Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen A1, A2 und A abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse A erworben hat. Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen C(C1), D(D1), C1E, und DE(D1E) abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse CE erworben hat. Die Prüfberechtigung für die Klassen B oder CE umfasst auch jene für die Klasse F.
(4) Die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer ist vor einer Kommission abzulegen. Sie hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen. Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Berechtigung abzunehmen und hat sich insbesondere bei Erwerb der Berechtigung zum Fahrprüfer für die Klassen B und BE auch auf den Nachweis von Kenntnissen in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie zu erstrecken. Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung erfolgreich abgelegt wurde und ist auf zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen der beantragten Berechtigung abzunehmen.
(4a) Personen, die seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses Zeitraumes zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind, sind von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 3 jeweils hinsichtlich der Ausbildung befreit und können zum Fahrprüfer für jene Klassen, auf die sich ihre Fahrschullehrerberechtigung erstreckt, bestellt werden. Darüberhinaus können Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung, die die Anforderung des Abs. 1 Z 5 nicht erfüllen, zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.
(5) Besitzer einer Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrlehrer oder Fahrschullehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und darf diesfalls nicht als Fahrprüfer herangezogen werden.
(6) Bestellte Fahrprüfer müssen eine regelmäßige theoretische und praktische Weiterbildung absolvieren. Hat ein Fahrprüfer innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten für eine Klasse, für die er berechtigt ist, Fahrprüfungen abzunehmen, keine Fahrprüfung abgenommen, so hat er, bevor er wiederum eingeteilt werden darf, eine Weiterbildung insbesondere für diese Klasse nachzuweisen.
(7) Die Aus- und Weiterbildung von Fahrprüfern darf nur von der Bundesanstalt für Verkehr oder vom Landeshauptmann durchgeführt werden. Jeder durchgeführte Ausbildungsgang sowie jede Weiterbildung sind in besonderen Aufzeichnungen zu dokumentieren; diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang nach Abschluss der Ausbildung oder der abgehaltenen Weiterbildung aufzubewahren und der Bundesanstalt für Verkehr auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Über die absolvierte Aus- oder Weiterbildung ist ein Nachweis auszustellen und vom Landeshauptmann oder von der Bundesanstalt für Verkehr im Führerscheinregister einzutragen.
(8) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit bestellter Fahrprüfer zu überwachen und gegebenenfalls Defiziten durch geeignete Kontrollmaßnahmen vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Jeder Fahrprüfer unterliegt in einem Zeitraum von fünf Jahren zumindest einem Audit. Dieses Audit ist entweder vom zuständigen Landeshauptmann oder von der Bundesanstalt für Verkehr durchzuführen. Der Landeshauptmann hat der Bundesanstalt für Verkehr bis spätestens 28. Februar jeden Jahres einen Bericht über die Überwachung und die durchgeführten Audits des Vorjahres zu übergeben.
Persönliche Voraussetzungen der Fahrprüfer
§ 34b. (1) Zum Fahrprüfer für die Klasse B darf nur bestellt werden, wer
seit mindestens drei Jahren ununterbrochen die Lenkberechtigung für die Klassen B besitzt und sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,
das 27. Lebensjahr vollendet hat,
die entsprechende Grundausbildung absolviert und eine Befähigungsprüfung als Fahrprüfer erfolgreich abgelegt hat,
ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis, ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR oder eine Studienberechtigungsprüfung besitzt,
innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung keinen Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in § 7 Abs. 3 genannten Delikte hatte und
eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Verkehrsbereich glaubhaft macht.
(2) Zum Fahrprüfer weiterer Klassen darf nur bestellt werden, wer
entweder
mindestens drei Jahre lang als Fahrprüfer für die Klasse B tätig war oder
eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis mit Fahrzeugen der entsprechenden Klasse nachweisen kann, oder
über einen Nachweis einer Fahrpraxis von höherem Niveau, als für den Erwerb einer Lenkberechtigung dieser Klasse erforderlich ist, verfügt,
die Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzt; für den Erwerb der Prüfberechtigung für die Klasse D1 und D ist auch eine Lenkberechtigung für die Klasse C ausreichend; für den Erwerb der Prüfberechtigung für die Klasse F ist auch eine Lenkberechtigung für die Klassen B und BE ausreichend,
die entsprechende Prüferausbildung absolviert und eine Befähigungsprüfung als Fahrprüfer für die entsprechende Klasse erfolgreich abgelegt hat und
innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung keinen Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in § 7 Abs. 3 genannten Delikte hatte.
(3) Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen A1, A2 und A abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse A erworben hat. Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen C(C1), D(D1), C1E, und DE(D1E) abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse CE erworben hat. Die Prüfberechtigung für die Klassen B oder CE umfasst auch jene für die Klasse F.
(4) Die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer ist vor einer Kommission abzulegen. Sie hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen. Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Berechtigung abzunehmen und hat sich insbesondere bei Erwerb der Berechtigung zum Fahrprüfer für die Klasse B auch auf den Nachweis von Kenntnissen in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie zu erstrecken. Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung erfolgreich abgelegt wurde und ist auf zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen der beantragten Berechtigung abzunehmen.
(4a) Personen, die seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses Zeitraumes zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind, sind von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 3 jeweils hinsichtlich der Ausbildung befreit und können zum Fahrprüfer für jene Klassen, auf die sich ihre Fahrschullehrerberechtigung erstreckt, bestellt werden. Darüberhinaus können Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung, die die Anforderung des Abs. 1 Z 5 nicht erfüllen, zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.
(5) Besitzer einer Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrlehrer oder Fahrschullehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und darf diesfalls nicht als Fahrprüfer herangezogen werden.
(6) Bestellte Fahrprüfer müssen eine regelmäßige theoretische und praktische Weiterbildung absolvieren. Hat ein Fahrprüfer innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten für eine Klasse, für die er berechtigt ist, Fahrprüfungen abzunehmen, keine Fahrprüfung abgenommen, so hat er, bevor er wiederum eingeteilt werden darf, eine Weiterbildung insbesondere für diese Klasse nachzuweisen.
(7) Die Aus- und Weiterbildung von Fahrprüfern darf nur vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie oder vom Landeshauptmann durchgeführt werden. Jeder durchgeführte Ausbildungsgang sowie jede Weiterbildung sind in besonderen Aufzeichnungen zu dokumentieren; diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang nach Abschluss der Ausbildung oder der abgehaltenen Weiterbildung aufzubewahren und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Über die absolvierte Aus- oder Weiterbildung ist ein Nachweis auszustellen und vom Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Führerscheinregister einzutragen.
(8) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit bestellter Fahrprüfer zu überwachen und gegebenenfalls Defiziten durch geeignete Kontrollmaßnahmen vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat zur Kontrolle der Fahrprüfer jährlich eine Statistik der Fahrprüfer mit der Anzahl der von jedem Fahrprüfer durchgeführten Fahrprüfungen (aufgegliedert nach Lenkberechtigungsklassen) sowie den Prüfungsergebnissen zu erstellen. Jeder Fahrprüfer unterliegt in einem Zeitraum von fünf Jahren zumindest einem Audit. Dieses Audit ist entweder vom zuständigen Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bis spätestens 28. Februar jeden Jahres einen Bericht über die Überwachung und die durchgeführten Audits des Vorjahres zu übergeben.
Abkürzung
FSG
Persönliche Voraussetzungen der Fahrprüfer
§ 34b. (1) Zum Fahrprüfer für die Klasse B darf nur bestellt werden, wer
seit mindestens drei Jahren ununterbrochen die Lenkberechtigung für die Klassen B besitzt und sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2015)
das 27. Lebensjahr vollendet hat,
die entsprechende Grundausbildung absolviert und eine Befähigungsprüfung als Fahrprüfer erfolgreich abgelegt hat,
ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis, ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR oder eine Studienberechtigungsprüfung besitzt,
innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung keinen Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in § 7 Abs. 3 genannten Delikte hatte und
eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Verkehrsbereich glaubhaft macht.
(2) Zum Fahrprüfer weiterer Klassen darf nur bestellt werden, wer
entweder
mindestens drei Jahre lang als Fahrprüfer für die Klasse B tätig war oder
eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis mit Fahrzeugen der entsprechenden Klasse nachweisen kann, oder
über einen Nachweis einer Fahrpraxis von höherem Niveau, als für den Erwerb einer Lenkberechtigung dieser Klasse erforderlich ist, verfügt,
die Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzt; für den Erwerb der Prüfberechtigung für die Klasse F ist auch eine Lenkberechtigung für die Klassen B und BE ausreichend,
die entsprechende Prüferausbildung absolviert und eine Befähigungsprüfung als Fahrprüfer für die entsprechende Klasse erfolgreich abgelegt hat und
innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung keinen Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in § 7 Abs. 3 genannten Delikte hatte.
(3) Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen A1, A2 und A abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse A erworben hat. Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen C(C1), und C1E abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse CE erworben hat. Die Prüfberechtigung für die Klassen B oder CE umfasst auch jene für die Klasse F. Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen D(D1) und D1E abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse DE erworben hat.
(4) Die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer ist vor einer Kommission abzulegen. Sie hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen. Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Berechtigung abzunehmen und hat sich insbesondere bei Erwerb der Berechtigung zum Fahrprüfer für die Klasse B auch auf den Nachweis von Kenntnissen in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie zu erstrecken. Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung erfolgreich abgelegt wurde und ist auf zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen der beantragten Berechtigung abzunehmen.
(4a) Personen, die seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses Zeitraumes zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind, sind von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 3 jeweils hinsichtlich der Ausbildung befreit und können zum Fahrprüfer für jene Klassen, auf die sich ihre Fahrschullehrerberechtigung erstreckt, bestellt werden. Darüberhinaus können Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung, die die Anforderung des Abs. 1 Z 5 nicht erfüllen, zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.
(5) Besitzer einer Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrlehrer oder Fahrschullehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und darf diesfalls nicht als Fahrprüfer herangezogen werden.
(6) Bestellte Fahrprüfer müssen eine regelmäßige theoretische und praktische Weiterbildung absolvieren. Hat ein Fahrprüfer innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten für eine Klasse, für die er berechtigt ist, Fahrprüfungen abzunehmen, keine Fahrprüfung abgenommen, so hat er, bevor er wiederum eingeteilt werden darf, eine Weiterbildung insbesondere für diese Klasse nachzuweisen.
(7) Die Aus- und Weiterbildung von Fahrprüfern darf nur vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie oder vom Landeshauptmann durchgeführt werden. Jeder durchgeführte Ausbildungsgang sowie jede Weiterbildung sind in besonderen Aufzeichnungen zu dokumentieren; diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang nach Abschluss der Ausbildung oder der abgehaltenen Weiterbildung aufzubewahren und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Über die absolvierte Aus- oder Weiterbildung ist ein Nachweis auszustellen und vom Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Führerscheinregister einzutragen.
(8) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit bestellter Fahrprüfer zu überwachen und gegebenenfalls Defiziten durch geeignete Kontrollmaßnahmen vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat zur Kontrolle der Fahrprüfer jährlich eine Statistik der Fahrprüfer mit der Anzahl der von jedem Fahrprüfer durchgeführten Fahrprüfungen (aufgegliedert nach Lenkberechtigungsklassen) sowie den Prüfungsergebnissen zu erstellen. Jeder Fahrprüfer unterliegt in einem Zeitraum von fünf Jahren zumindest einem Audit. Dieses Audit ist entweder vom zuständigen Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bis spätestens 28. Februar jeden Jahres einen Bericht über die Überwachung und die durchgeführten Audits des Vorjahres zu übergeben.
Abkürzung
FSG
Persönliche Voraussetzungen der Fahrprüfer
§ 34b. (1) Zum Fahrprüfer für die Klasse B darf nur bestellt werden, wer
seit mindestens drei Jahren ununterbrochen die Lenkberechtigung für die Klassen B besitzt und sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2015)
das 27. Lebensjahr vollendet hat,
die entsprechende Grundausbildung absolviert und eine Befähigungsprüfung als Fahrprüfer erfolgreich abgelegt hat,
ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis, ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR oder eine Studienberechtigungsprüfung besitzt,
innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung keinen Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in § 7 Abs. 3 genannten Delikte hatte und
eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Verkehrsbereich glaubhaft macht.
(2) Zum Fahrprüfer weiterer Klassen darf nur bestellt werden, wer
entweder
mindestens drei Jahre lang als Fahrprüfer für die Klasse B tätig war oder
eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis mit Fahrzeugen der entsprechenden Klasse nachweisen kann, oder
über einen Nachweis einer Fahrpraxis von höherem Niveau, als für den Erwerb einer Lenkberechtigung dieser Klasse erforderlich ist, verfügt,
die Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzt;
die entsprechende Prüferausbildung absolviert und eine Befähigungsprüfung als Fahrprüfer für die entsprechende Klasse erfolgreich abgelegt hat und
innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung keinen Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in § 7 Abs. 3 genannten Delikte hatte.
(3) Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen A1, A2 und A abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse A erworben hat. Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen C(C1), und C1E abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse CE erworben hat. Die Prüfberechtigung für die Klassen B oder CE umfasst auch jene für die Klasse F. Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen D(D1) und D1E abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse DE erworben hat.
(4) Die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer ist vor einer Kommission abzulegen. Sie hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen. Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Berechtigung abzunehmen und hat sich insbesondere bei Erwerb der Berechtigung zum Fahrprüfer für die Klasse B auch auf den Nachweis von Kenntnissen in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie zu erstrecken. Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung erfolgreich abgelegt wurde und ist auf zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen der beantragten Berechtigung abzunehmen.
(4a) Personen, die seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses Zeitraumes zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind, sind von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 3 jeweils hinsichtlich der Ausbildung befreit und können zum Fahrprüfer für jene Klassen, auf die sich ihre Fahrschullehrerberechtigung erstreckt, bestellt werden. Darüberhinaus können Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung, die die Anforderung des Abs. 1 Z 5 nicht erfüllen, zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.
(5) Besitzer einer Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrlehrer oder Fahrschullehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und darf diesfalls nicht als Fahrprüfer herangezogen werden.
(6) Bestellte Fahrprüfer müssen eine regelmäßige theoretische und praktische Weiterbildung absolvieren. Hat ein Fahrprüfer innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten für eine Klasse, für die er berechtigt ist, Fahrprüfungen abzunehmen, keine Fahrprüfung abgenommen, so hat er, bevor er wiederum eingeteilt werden darf, eine Weiterbildung insbesondere für diese Klasse nachzuweisen.
(7) Die Aus- und Weiterbildung von Fahrprüfern darf nur vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie oder vom Landeshauptmann durchgeführt werden. Jeder durchgeführte Ausbildungsgang sowie jede Weiterbildung sind in besonderen Aufzeichnungen zu dokumentieren; diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang nach Abschluss der Ausbildung oder der abgehaltenen Weiterbildung aufzubewahren und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Über die absolvierte Aus- oder Weiterbildung ist ein Nachweis auszustellen und vom Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Führerscheinregister einzutragen.
(8) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit bestellter Fahrprüfer zu überwachen und gegebenenfalls Defiziten durch geeignete Kontrollmaßnahmen vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat zur Kontrolle der Fahrprüfer jährlich eine Statistik der Fahrprüfer mit der Anzahl der von jedem Fahrprüfer durchgeführten Fahrprüfungen (aufgegliedert nach Lenkberechtigungsklassen) sowie den Prüfungsergebnissen zu erstellen. Jeder Fahrprüfer unterliegt in einem Zeitraum von fünf Jahren zumindest einem Audit. Dieses Audit ist entweder vom zuständigen Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bis spätestens 28. Februar jeden Jahres einen Bericht über die Überwachung und die durchgeführten Audits des Vorjahres zu übergeben.
Abkürzung
FSG
Persönliche Voraussetzungen der Fahrprüfer
§ 34b. (1) Zum Fahrprüfer für die Klasse B darf nur bestellt werden, wer
seit mindestens drei Jahren ununterbrochen die Lenkberechtigung für die Klassen B besitzt und sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2015)
das 27. Lebensjahr vollendet hat,
die entsprechende Grundausbildung absolviert und eine Befähigungsprüfung als Fahrprüfer erfolgreich abgelegt hat,
ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis, ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR oder eine Studienberechtigungsprüfung besitzt,
innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung keinen Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in § 7 Abs. 3 genannten Delikte hatte und
eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Verkehrsbereich glaubhaft macht.
(2) Zum Fahrprüfer weiterer Klassen darf nur bestellt werden, wer
entweder
mindestens drei Jahre lang als Fahrprüfer für die Klasse B tätig war oder
eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis mit Fahrzeugen der entsprechenden Klasse nachweisen kann, oder
über einen Nachweis einer Fahrpraxis von höherem Niveau, als für den Erwerb einer Lenkberechtigung dieser Klasse erforderlich ist, verfügt,
die Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzt;
die entsprechende Prüferausbildung absolviert und eine Befähigungsprüfung als Fahrprüfer für die entsprechende Klasse erfolgreich abgelegt hat und
innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung keinen Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in § 7 Abs. 3 genannten Delikte hatte.
(3) Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen A1, A2 und A abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse A erworben hat. Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen C(C1), und C1E abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse CE erworben hat. Die Prüfberechtigung für die Klassen B oder CE umfasst auch jene für die Klasse F. Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen D(D1) und D1E abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse DE erworben hat.
(4) Die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer ist vor einer Kommission abzulegen. Sie hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen. Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Berechtigung abzunehmen und hat sich insbesondere bei Erwerb der Berechtigung zum Fahrprüfer für die Klasse B auch auf den Nachweis von Kenntnissen in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie zu erstrecken. Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung erfolgreich abgelegt wurde und ist auf zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen der beantragten Berechtigung abzunehmen.
(4a) Personen, die seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses Zeitraumes zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind, sind von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 3 jeweils hinsichtlich der Ausbildung befreit und können zum Fahrprüfer für jene Klassen, auf die sich ihre Fahrschullehrerberechtigung erstreckt, bestellt werden. Darüberhinaus können Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung, die die Anforderung des Abs. 1 Z 5 nicht erfüllen, zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.
(5) Besitzer einer Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrlehrer oder Fahrschullehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und darf diesfalls nicht als Fahrprüfer herangezogen werden.
(6) Bestellte Fahrprüfer müssen eine regelmäßige theoretische und praktische Weiterbildung absolvieren. Hat ein Fahrprüfer innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten für eine Klasse, für die er berechtigt ist, Fahrprüfungen abzunehmen, keine Fahrprüfung abgenommen, so hat er, bevor er wiederum eingeteilt werden darf, eine Weiterbildung insbesondere für diese Klasse nachzuweisen.
(7) Die Aus- und Weiterbildung von Fahrprüfern darf nur vom Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur oder vom Landeshauptmann durchgeführt werden. Jeder durchgeführte Ausbildungsgang sowie jede Weiterbildung sind in besonderen Aufzeichnungen zu dokumentieren; diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang nach Abschluss der Ausbildung oder der abgehaltenen Weiterbildung aufzubewahren und dem Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Über die absolvierte Aus- oder Weiterbildung ist ein Nachweis auszustellen und vom Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Führerscheinregister einzutragen.
(8) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit bestellter Fahrprüfer zu überwachen und gegebenenfalls Defiziten durch geeignete Kontrollmaßnahmen vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat zur Kontrolle der Fahrprüfer jährlich eine Statistik der Fahrprüfer mit der Anzahl der von jedem Fahrprüfer durchgeführten Fahrprüfungen (aufgegliedert nach Lenkberechtigungsklassen) sowie den Prüfungsergebnissen zu erstellen. Jeder Fahrprüfer unterliegt in einem Zeitraum von fünf Jahren zumindest einem Audit. Dieses Audit ist entweder vom zuständigen Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur durchzuführen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bis spätestens 28. Februar jeden Jahres einen Bericht über die Überwachung und die durchgeführten Audits des Vorjahres zu übergeben.
Behörden und Organe
§ 35. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig.
(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Bundespolizeibehörden und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:
die Organe der Bundesgendarmerie,
die Organe der Bundessicherheitswachekorps,
die Organe der Gemeindewachen und,
sonstige Straßenaufsichtsorgane.
(3) Die in Abs. 2 genannten Organe haben
die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;
Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
Behörden und Organe
§ 35. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Bundespolizeibehörden und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:
die Organe der Bundesgendarmerie,
die Organe der Bundessicherheitswachekorps,
die Organe der Gemeindewachen und,
sonstige Straßenaufsichtsorgane.
(3) Die in Abs. 2 genannten Organe haben
die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;
Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
Behörden und Organe
§ 35. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Bundespolizeibehörden und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:
die Organe der Bundespolizei,
die Organe der Bundessicherheitswachekorps (Anm.: richtig: Bundespolizei),
die Organe der Gemeindewachen und,
sonstige Straßenaufsichtsorgane.
(3) Die in Abs. 2 genannten Organe haben
die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;
Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
Behörden und Organe
§ 35. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Die Behörde kann gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Bundespolizeibehörden und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:
die Organe der Bundespolizei,
die Organe der Bundessicherheitswachekorps (Anm.: richtig: Bundespolizei) ,
die Organe der Gemeindewachen und,
sonstige Straßenaufsichtsorgane.
(3) Die in Abs. 2 genannten Organe haben
die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;
Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
Behörden und Organe
§ 35. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Die Behörde kann gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:
die Organe der Bundespolizei,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2012)
die Organe der Gemeindewachen und,
sonstige Straßenaufsichtsorgane.
(3) Die in Abs. 2 genannten Organe haben
die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;
Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
Behörden und Organe
§ 35. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.
(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:
die Organe der Bundespolizei,
die Organe der Gemeindewachen und,
sonstige Straßenaufsichtsorgane.
(3) Die in Abs. 2 genannten Organe haben
die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;
Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
Sonstige Zuständigkeiten
§ 36. (1) Der Landeshauptmann ist zuständig für:
die Erteilung von Ermächtigungen:
an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß § 11 (Prüfungsstellen),
an geeignete Einrichtungen zur Ausstellung des Mopedausweises (§ 31);
die Bestellung von Sachverständigen (§ 34).
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen
an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen von Probeführerscheinbesitzern (§ 4) und von Nachschulungen, Einstellungs- und Verhaltenstrainings- sowie Driver-Improvement-Kursen, Trainingsfahrten oder Aufbauseminaren gemäß § 24 Abs. 3,
an geeignete Einrichtungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen gemäß §§ 8 und 28 (verkehrspsychologische Untersuchungsstellen),
an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in § 33 Abs. 1 angeführten internationalen Führerscheine.
(3) Eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:
vertrauenswürdig ist,
über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt und
die besonderen Anforderungen erfüllt, die durch die jeweiligen Verordnungen festgelegt werden.
(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.
Sonstige Zuständigkeiten
§ 36. (1) Der Landeshauptmann ist zuständig für:
die Erteilung von Ermächtigungen:
an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß § 11 (Prüfungsstellen),
an geeignete Einrichtungen zur Ausstellung des Mopedausweises (§ 31) sowie eines Mopedausweises mit dem Vermerk “vierrädriges Leichtkraftfahrzeug” (§ 31a).
die Bestellung von Sachverständigen (§ 34).
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen
an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen von Probeführerscheinbesitzern (§ 4) und von Nachschulungen, Einstellungs- und Verhaltenstrainings- sowie Driver-Improvement-Kursen, Trainingsfahrten oder Aufbauseminaren gemäß § 24 Abs. 3,
an geeignete Einrichtungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen gemäß §§ 8 und 28 (verkehrspsychologische Untersuchungsstellen),
an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in § 33 Abs. 1 angeführten internationalen Führerscheine.
(3) Eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:
vertrauenswürdig ist,
über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt und
die besonderen Anforderungen erfüllt, die durch die jeweiligen Verordnungen festgelegt werden.
(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.
Sonstige Zuständigkeiten
§ 36. (1) Der Landeshauptmann ist zuständig für:
die Erteilung von Ermächtigungen:
an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß § 11 (Prüfungsstellen),
an geeignete Einrichtungen zur Ausstellung des Mopedausweises (§ 31) sowie eines Mopedausweises mit dem Vermerk “vierrädriges Leichtkraftfahrzeug” (§ 31a).
die Bestellung von Sachverständigen (§ 34).
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen
an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen von Probeführerscheinbesitzern (§ 4) und von Nachschulungen, Einstellungs- und Verhaltenstrainings- sowie Driver-Improvement-Kursen, Trainingsfahrten oder Aufbauseminaren gemäß § 24 Abs. 3,
an geeignete Einrichtungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen gemäß §§ 8 und 28 (verkehrspsychologische Untersuchungsstellen),
an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in § 33 Abs. 1 angeführten internationalen Führerscheine.
(3) Eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:
vertrauenswürdig ist,
über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt und
die besonderen Anforderungen erfüllt, die durch die jeweiligen Verordnungen festgelegt werden.
(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.
Sonstige Zuständigkeiten
§ 36. (1) Der Landeshauptmann ist zuständig für:
die Erteilung von Ermächtigungen:
an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß § 11 (Prüfungsstellen),
an geeignete Einrichtungen zur Ausstellung des Mopedausweises (§ 31) sowie eines Mopedausweises mit dem Vermerk “vierrädriges Leichtkraftfahrzeug” (§ 31a),
an Fahrschulen und Vereine gemäß § 4a Abs. 6 Z 1 zur Eintragung der Absolvierung von Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings und verkehrspsychologischen Gruppengesprächen gemäß § 4c Abs. 1 im Zentralen Führerscheinregister, sofern die jeweils durchführende Stelle zur Durchführung dieser Maßnahme berechtigt ist;
die Bestellung von Sachverständigen (§ 34).
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen
an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen von Probeführerscheinbesitzern (§ 4) und von Nachschulungen, Einstellungs- und Verhaltenstrainings- sowie Driver-Improvement-Kursen, Trainingsfahrten oder Aufbauseminaren gemäß § 24 Abs. 3,
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