Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-11-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 149
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

FSG-DV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 5, 13 Abs. 3, 15 Abs. 5, 23 Abs. 3 und 31 Abs. 6 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Merkmale und Eintragungen in den Führerschein

Aussehen des Führerscheines

§ 1. (1) Der Führerschein hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen; seine Farbe ist rosa; seine Gesamtabmessungen haben zu betragen:

1.

Höhe: 106 mm und

2.

Breite: 222 mm.

(2) Im Führerschein sind Kopierschutzraster sowie weitere Merkmale einzudrucken, die nach dem letzten Stand der Technik schwer nachgeahmt oder vervielfältigt werden können. Das Führerscheinmaterial muß ein Wasserzeichen beinhalten. Die Führerscheine dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei AG hergestellt werden.

(3) Über die Seite 2 ist nach dem Ausfüllen und der Unterschrift des Führerscheinbesitzers von der Behörde eine selbsthaftende Folie anzubringen, die sich nicht ohne Beschädigung der auf dieser Seite enthaltenen Angaben und des Lichtbildes ablösen läßt. Das Lichtbild des Führerscheinbesitzers darf nicht höher als 40 mm und nicht breiter als 32 mm sein.

1.

Abschnitt

Merkmale und Eintragungen in den Führerschein

Aussehen des Führerscheines

§ 1. (1) Der Führerschein hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Führerscheines hat den ISO-Normen 7810 und 7816-1 zu entsprechen.

(2) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:

1.

Kartenträger ohne optische Aufheller,

2.

Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Irisdruck, Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck. Das Muster muss einen komplexen Aufbau mit mindestens zwei Spezialfarben haben und darf nicht aus Primärfarben bestehen.

3.

optisch variable Komponenten,

4.

Lasergravur,

5.

der Sicherheitsuntergrund muss das Lichtbild zum Teil am Rand überlappen,

6.

variable Laserbilder,

7.

sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe und

8.

irisierender Druck.

Abkürzung

FSG-DV

1.

Abschnitt

Merkmale und Eintragungen in den Führerschein

Aussehen des Führerscheines

§ 1. (1) Der Führerschein hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Führerscheines hat den ISO-Normen 7810 und 7816-1 zu entsprechen.

(2) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:

1.

Kartenträger ohne optische Aufheller,

2.

Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Irisdruck, Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck. Das Muster muss einen komplexen Aufbau mit mindestens zwei Spezialfarben haben und darf nicht aus Primärfarben bestehen.

3.

optisch variable Komponenten,

4.

Lasergravur,

5.

der Sicherheitsuntergrund muss das Lichtbild zum Teil am Rand überlappen,

6.

variable Laserbilder,

7.

sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe und

8.

irisierender Druck.

Führerscheine dürfen nur von einem von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmten Dienstleister hergestellt werden.

Abkürzung

FSG-DV

1.

Abschnitt

Merkmale und Eintragungen in den Führerschein

Aussehen des Führerscheines

§ 1. (1) Der Führerschein hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Führerscheines hat den ISO-Normen 7810 und 7816-1 zu entsprechen.

(2) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:

1.

Kartenträger ohne optische Aufheller,

2.

Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Irisdruck, Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck. Das Muster muss einen komplexen Aufbau mit mindestens zwei Spezialfarben haben und darf nicht aus Primärfarben bestehen.

3.

optisch variable Komponenten,

4.

Lasergravur,

5.

der Sicherheitsuntergrund muss das Lichtbild zum Teil am Rand überlappen,

6.

variable Laserbilder,

7.

sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe und

8.

irisierender Druck.

Führerscheine dürfen nur von einem von dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bestimmten Dienstleister hergestellt werden.

Eintragungen in den Führerschein

§ 2. (1) Die Behörde hat einzutragen

1.

auf Seite 3

a)

die Klassen und Unterklassen, für die die Lenkberechtigung erteilt wird, und

b)

das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung für die jeweilige Klasse oder Unterklasse;

2.

auf Seite 4

a)

bei befristeten Lenkberechtigungen das Ende der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Lenkberechtigung,

b)

allfällige Zahlencodes gemäß Abs. 2, wobei harmonisierte gemäß Abs. 3 den nationalen gemäß Abs. 4 voranzustellen sind, und unmittelbar hinter jeder Eintragung das Dienstsiegel anzubringen ist;

3.

auf Seite 5 auf Antrag des Führerscheinbesitzers die Blutgruppe; des weiteren ist allenfalls der Datumstempel und das Dienstsiegel der Behörde anzubringen, wenn ärztliche Kontrolluntersuchungen in kurzen Abständen als Bedingung vorgeschrieben sind;

4.

auf Seite 6

a)

die Lenkberechtigungen für die Klassen F und G sowie die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, die nur innerhalb Österreichs gültig sind, mit dem Datum des Beginns und eines allfälligen Endes der Gültigkeit;

b)

der neue Ort des Hauptwohnsitzes des Führerscheinbesitzers im Falle eines Wechsels des Hauptwohnsitzes gemäß § 14 Abs. 5 FSG; dies gilt auch für Angehörige eines EWR-Staates, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, wenn die Eintragung des Wohnortes in deren nationalen Führerschein vorgesehen ist.

(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 2 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.

(3) Folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes sind zu verwenden:

01 Sehhilfe, oder, falls das ärztliche Gutachten dies ausdrücklich

vorsieht

01.01 Brillen

01.02 Kontaktlinsen

01.03 Augenschutz

02 Hörprothese/Kommunikationshilfe

03 Prothese/Orthese für die Gliedmaßen

04 Gültiges ärztliches Gutachten erforderlich

05 Aus medizinischen Gründen darf ein Kraftfahrzeug nur gelenkt

werden

05.01 bei Tageslicht

05.02 in einem Umkreis von .... km des Wohnsitzes oder

innerorts....

05.03 ohne Beifahrer

05.04 mit einer höchsten zulässigen Geschwindigkeit von

....km/h

10 Angepaßte Schaltung

15 Angepaßte Kupplung

15.02 Handbetriebskupplung

15.03 Automatische Kupplung

20 Angepaßte Bremsmechanismen

25 Angepaßte Beschleunigungsmechanismen

30 Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

35 Angepaßte Bedienvorrichtungen

40 Angepaßte Lenkung

40.01 Standardservolenkung

40.11 Drehknopf am Lenkrad

42 Angepaßte(r) Rückspiegel

43 Angepaßter Lenkersitz

43.01 In der Höhe einstellbarer Lenkersitz und in normaler

Distanz von Lenkung und Pedale

43.02 Der Körpergröße angepaßter Lenkersitz

44 Anpassungen des Kraftrades

44.01 Nur mit Beiwagen

44.02 Angepaßte Handbetriebsbremse

44.03 Handwechselgetriebe und automatische Kupplung 44.04 Sattelhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens mit

beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen

50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)

51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe des amtlichen Kennzeichens)

55 Kombinationen von Anpassungen des Fahrzeugs

70 Umtausch des Führerscheines Nr. .., ausgestellt durch ...

(internationales ECE Unterscheidungszeichen des

Ausstellungsstaates)

71 Duplikat des Führerscheines Nr. .,

72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens

125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)

73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B

(B1)

74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von

höchstens 7 500 kg (C1)

75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer

dem Lenkersitz (D1)

76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von

höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer

zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern

die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und

die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des

Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1+E)

77 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer

dem Lenkersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen

Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern

```

a)

die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg

```

und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse

des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und

```

b)

der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird

```

(D1+E)

78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

79 Nur Fahrzeuge gemäß den in Klammern angegebenen Spezifikationen

im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 erster Absatz der

Richtlinie 91/439/EWG.

(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für

Österreich sind zu verwenden:

101 Erteilung der Lenkberechtigung unter einer Auflage

101.01 Brille

101.02 Kontaktlinsen

101.03 Brille oder Kontaktlinsen

101.04 Augenschutz

101.05 der Körpergröße angepaßter Lenkersitz

101.06 Sitzpolster

104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher

Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern

105 Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von

unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs

110 Verlängerung der Probezeit

110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2

lit. c FSG

(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Bedingung, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 55 sowie 72 bis 79 zu verwenden. Für die Bedingung regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 FSG-GV ist der Zahlencode 104 sowie in Klammern die Anzahl der Monate, nach deren Ablauf die ärztliche Stellungnahme vorzulegen ist, einzutragen.

(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.

Eintragungen in den Führerschein

§ 2. (1) Die Behörde hat einzutragen

1.

auf Seite 3

a)

die Klassen und Unterklassen, für die die Lenkberechtigung erteilt wird, und

b)

das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung für die jeweilige Klasse oder Unterklasse;

2.

auf Seite 4

a)

bei befristeten Lenkberechtigungen das Ende der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Lenkberechtigung,

b)

allfällige Zahlencodes gemäß Abs. 2, wobei harmonisierte gemäß Abs. 3 den nationalen gemäß Abs. 4 voranzustellen sind, und unmittelbar hinter jeder Eintragung das Dienstsiegel anzubringen ist;

3.

auf Seite 5 auf Antrag des Führerscheinbesitzers die Blutgruppe; des weiteren ist allenfalls der Datumstempel und das Dienstsiegel der Behörde anzubringen, wenn ärztliche Kontrolluntersuchungen in kurzen Abständen als Bedingung vorgeschrieben sind;

4.

auf Seite 6

a)

die Lenkberechtigungen für die Klassen F und G sowie die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, die nur innerhalb Österreichs gültig sind, mit dem Datum des Beginns und eines allfälligen Endes der Gültigkeit;

b)

der neue Ort des Hauptwohnsitzes des Führerscheinbesitzers im Falle eines Wechsels des Hauptwohnsitzes gemäß § 14 Abs. 5 FSG; dies gilt auch für Angehörige eines EWR-Staates, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, wenn die Eintragung des Wohnortes in deren nationalen Führerschein vorgesehen ist.

(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 2 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.

(3) Folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes sind zu verwenden:

01 Sehhilfe, oder, falls das ärztliche Gutachten dies ausdrücklich

vorsieht

01.01 Brillen

01.02 Kontaktlinsen

01.03 Augenschutz

02 Hörprothese/Kommunikationshilfe

03 Prothese/Orthese für die Gliedmaßen

04 Gültiges ärztliches Gutachten erforderlich

05 Aus medizinischen Gründen darf ein Kraftfahrzeug nur gelenkt

werden

05.01 bei Tageslicht

05.02 in einem Umkreis von .... km des Wohnsitzes oder

innerorts....

05.03 ohne Beifahrer

05.04 mit einer höchsten zulässigen Geschwindigkeit von

....km/h

10 Angepaßte Schaltung

15 Angepaßte Kupplung

15.02 Handbetriebskupplung

15.03 Automatische Kupplung

20 Angepaßte Bremsmechanismen

25 Angepaßte Beschleunigungsmechanismen

30 Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

35 Angepaßte Bedienvorrichtungen

40 Angepaßte Lenkung

40.01 Standardservolenkung

40.11 Drehknopf am Lenkrad

42 Angepaßte(r) Rückspiegel

43 Angepaßter Lenkersitz

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