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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über dieFahrprüfung (Fahrprüfungsverordnung - FSG-PV)(CELEX-Nr.: 391L0439, 396L0047, 397L0026)

Geltender Text a fecha 2015-09-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10, 11 und 12 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, wird verordnet:

Abkürzung

FSG-PV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 bis 12 und 34 Abs. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, wird verordnet:

Das Inkrafttreten wird durch Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Verkehr festgelegt (vgl. § 18 Abs. 2).

1.

Abschnitt

Fahrprüfung

Allgemeine Bestimmungen über die theoretische Fahrpüfung

(Anm.: richtig: Fahrprüfung)

§ 1. (1) Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis aus folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:

1.

die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften und

2.

das für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebende Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich Ladung.

(2) Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Fahrzeugklasse abzustimmen sind. Die Fragen sind anhand der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr auf Compact-Disc herausgegebenen Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.

(3) Die Prüfung hat aus einem Teil mit allgemeinen Fragen und einem Teil mit klassenspezifischen Fragen jeweils für die angestrebten Klassen zu bestehen. Der allgemeine Teil hat sich aus 15 nach Sachgebieten zusammengestellten Fragen (Hauptfragen), bei denen auch noch vertiefte Kenntnisse abgefragt werden können (Zusatzfragen), fünf Verkehrszeichen und drei Vorrangbeispielen zusammenzusetzen.

1.

Abschnitt

Fahrprüfung

Allgemeine Bestimmungen über die theoretische Fahrpüfung

(Anm.: richtig: Fahrprüfung)

§ 1. (1) Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis aus folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:

1.

die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften und

2.

das für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebende Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich Ladung.

(2) Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Fahrzeugklasse abzustimmen sind. Die Fragen sind anhand der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr auf Compact-Disc herausgegebenen Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.

(3) Die Prüfung hat aus einem Teil mit mindestens zehn allgemeinen Fragen, einschließlich Verkehrszeichen und Vorrangsituationen, und einem Teil mit mindestens fünf klassenspezifischen Fragen jeweils für die angestrebte(n) Klasse(n) zu bestehen, wobei auch noch vertiefte Kenntnisse abgefragt werden können (Zusatzfragen).

1.

Abschnitt

Fahrprüfung

Allgemeine Bestimmungen über die theoretische Fahrpüfung

(Anm.: richtig: Fahrprüfung)

§ 1. (1) Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis aus folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:

1.

die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften und

2.

das für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebende Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich Ladung.

(2) Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Fahrzeugklasse abzustimmen sind. Die Fragen sind anhand der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr auf Compact-Disc herausgegebenen Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.

(3) Die Prüfung hat aus einem Teil mit mindestens zehn allgemeinen Fragen, einschließlich Verkehrszeichen und Vorrangsituationen, und einem Teil mit mindestens fünf klassenspezifischen Fragen jeweils für die angestrebte(n) Klasse(n) zu bestehen, wobei auch noch vertiefte Kenntnisse abgefragt werden können (Zusatzfragen). Im Fall der Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen A oder B+E hat die Prüfung jeweils lediglich aus einem Teil mit mindestens zehn klassenspezifischen Fragen zu bestehen, wobei auch noch vertiefte Kenntnisse abgefragt werden können (Zusatzfragen).

1.

Abschnitt

Fahrprüfung

Allgemeine Bestimmungen über die theoretische Fahrpüfung

(Anm.: richtig: Fahrprüfung)

§ 1. (1) Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis aus folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:

1.

die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften und

2.

das für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebende Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich Ladung.

(2) Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Fahrzeugklasse abzustimmen sind. Die Fragen sind anhand der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr herausgegebenen Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.

(3) Die Prüfung hat aus einem Teil mit mindestens zehn allgemeinen Fragen, einschließlich Verkehrszeichen und Vorrangsituationen, und einem Teil mit mindestens fünf klassenspezifischen Fragen jeweils für die angestrebte(n) Klasse(n) zu bestehen, wobei auch noch vertiefte Kenntnisse abgefragt werden können (Zusatzfragen). Im Fall der Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen A, B+E und/oder F hat die Prüfung jeweils lediglich aus einem Teil mit mindestens zehn klassenspezifischen Fragen zu bestehen, wobei auch noch vertiefte Kenntnisse abgefragt werden können (Zusatzfragen).

1.

Abschnitt

Fahrprüfung

Allgemeine Bestimmungen über die theoretische Fahrpüfung (Anm.: richtig: Fahrprüfung)

§ 1. (1) Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis aus folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:

1.

die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften und

2.

das für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebende Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich Ladung.

(2) Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Fahrzeugklasse abzustimmen sind. Die Fragen sind anhand des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie erstellten Fragenkataloges für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.

(3) Der Fragenkatalog besteht aus folgenden Modulen: GW (Grundwissen; allgemeine Fragen), A, B, C, C1, D, D1, BE, E und F. Der Erstbewerber um eine oder mehrere Lenkberechtigungsklassen (ausgenommen die Klasse AM) hat das Modul GW und das oder die klassenspezifische(n) Modul(e) zu absolvieren. Jedes dieser Module (inklusive das Modul GW) ist als eigenständige Prüfung zu behandeln und zu beurteilen. Werden einzelne Module bestanden und andere nicht bestanden, so sind bei der Wiederholung nur mehr die nicht bestandenen Module zu absolvieren. Für die Ablegung eines klassenspezifischen Moduls ist die Absolvierung des Moduls GW nicht Voraussetzung. Die Absolvierung eines klassenspezifischen Moduls für eine Lenkberechtigungsklasse, für die der Besitz einer anderen Lenkberechtigungsklasse Voraussetzung ist, ist auch dann zulässig, wenn die Theorieprüfung für die letztgenannte Lenkberechtigungsklasse noch nicht positiv absolviert wurde. Im Fall einer Ausdehnung der Lenkberechtigung auf eine oder mehrere weitere Klasse(n) ist (sind) – ausgenommen bei der Ausdehnung der Klasse AM auf andere Klassen – nur das (die) klassenspezifisch(en) Modul(e) der jeweils beantragte(n) Klasse(n) zu absolvieren. Muss die theoretische Fahrprüfung für eine oder mehrere Klassen gemäß § 11 Abs. 6 zweiter Satz FSG neuerlich abgelegt werden, so ist (sind) nur das oder die jeweilige(n) klassenspezifische(n) Modul(e) zu absolvieren. Das gilt auch für den Fall, dass eine oder mehrere Fahrprüfungen für andere Klassen abgelegt werden. Als Theorieprüfung für die Klassen A1, A2 und A ist immer das Modul A zu verwenden. Das Modul E ist keine eigene Lenkberechtigungsklasse, sondern nur in Verbindung mit dem Erwerb einer der Klassen CE(C1E) oder DE(D1E) zu absolvieren. Wird die Klasse BE beantragt, so ist stets das klassenspezifische Modul BE zu absolvieren. Werden mehrere der Klassen CE, C1E, DE oder D1E beantragt, so ist das Modul E nur ein Mal zu absolvieren. Wird eine (oder mehrere) der Klassen CE, C1E, DE oder D1E beantragt und ist der Antragsteller bereits im Besitz einer oder mehrerer dieser Klassen, so muss das Modul E nicht erneut absolviert werden.

(4) Die Prüfung eines Prüfungsmoduls hat aus mindestens 20 Hauptfragen zu bestehen, bei denen auch jeweils eine oder mehrere Zusatzfrage(n) gestellt werden können. Die Prüfungszeit pro Modul beträgt 30 Minuten, wobei § 3 Abs. 6 und 8 unberührt bleiben.

Abkürzung

FSG-PV

1.

Abschnitt

Fahrprüfung

Allgemeine Bestimmungen über die theoretische Fahrpüfung (Anm.: richtig: Fahrprüfung)

§ 1. (1) Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis aus folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:

1.

die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften und

2.

das für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebende Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich Ladung.

(2) Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Fahrzeugklasse abzustimmen sind. Die Fragen sind anhand des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie erstellten Fragenkataloges für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.

(3) Der Fragenkatalog besteht aus folgenden Modulen: GW (Grundwissen; allgemeine Fragen), A, B, C, C1, D, D1, BE, E und F. Der Erstbewerber um eine oder mehrere Lenkberechtigungsklassen (ausgenommen die Klasse AM) hat das Modul GW und das oder die klassenspezifische(n) Modul(e) zu absolvieren. Jedes dieser Module (inklusive das Modul GW) ist als eigenständige Prüfung zu behandeln und zu beurteilen. Werden einzelne Module bestanden und andere nicht bestanden, so sind bei der Wiederholung nur mehr die nicht bestandenen Module zu absolvieren. Für die Ablegung eines klassenspezifischen Moduls ist die Absolvierung des Moduls GW nicht Voraussetzung. Die Absolvierung eines klassenspezifischen Moduls für eine Lenkberechtigungsklasse, für die der Besitz einer anderen Lenkberechtigungsklasse Voraussetzung ist, ist auch dann zulässig, wenn die Theorieprüfung für die letztgenannte Lenkberechtigungsklasse noch nicht positiv absolviert wurde. Im Fall einer Ausdehnung der Lenkberechtigung auf eine oder mehrere weitere Klasse(n) ist (sind) – ausgenommen bei der Ausdehnung der Klasse AM auf andere Klassen – nur das (die) klassenspezifisch(en) Modul(e) der jeweils beantragte(n) Klasse(n) zu absolvieren. Als Theorieprüfung für die Klassen A1, A2 und A ist immer das Modul A zu verwenden. Das Modul E ist keine eigene Lenkberechtigungsklasse, sondern nur in Verbindung mit dem Erwerb einer der Klassen CE(C1E) oder DE(D1E) zu absolvieren. Wird die Klasse BE beantragt, so ist stets das klassenspezifische Modul BE zu absolvieren. Werden mehrere der Klassen CE, C1E, DE oder D1E beantragt, so ist das Modul E nur ein Mal zu absolvieren. Wird eine (oder mehrere) der Klassen CE, C1E, DE oder D1E beantragt und ist der Antragsteller bereits im Besitz einer oder mehrerer dieser Klassen, so muss das Modul E nicht erneut absolviert werden.

(4) Die Prüfung eines Prüfungsmoduls hat aus mindestens 20 Hauptfragen zu bestehen, bei denen auch jeweils eine oder mehrere Zusatzfrage(n) gestellt werden können. Die Prüfungszeit pro Modul beträgt 30 Minuten, wobei § 3 Abs. 6 und 8 unberührt bleiben.

Das Inkrafttreten wird durch Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Verkehr festgelegt (vgl. § 18 Abs. 2).

Beurteilung der theoretischen Fahrprüfung

§ 2. (1) Eine Frage gilt nur dann als richtig beantwortet, wenn, im Falle daß es auch mehrere richtige Antworten gibt, alle erkannt und markiert worden sind; wird auch nur eine unrichtige Antwort markiert, so gilt die Frage als falsch beantwortet. Die Auswertung der Prüfung erfolgt in Punkten. Wird eine Hauptfrage richtig und die Zusatzfrage falsch beantwortet, so sind die Punkte für die Hauptfrage anzurechnen.

(2) Alle richtigen Antworten aus den Teilbereichen „Allgemeine Fragen mit Verkehrszeichen und Vorrang“ sowie „Klassenspezifische Fragen“ sind getrennt auszuwerten. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn für den „Allgemeinen Fragenblock“ mindestens 80 Prozent und für die „Klassenspezifischen Fragen“ mindestens 60 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht wurden; insgesamt müssen aber jedenfalls 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht werden. Wurde die erforderliche Punkteanzahl auch nur in einem Teilbereich nicht erreicht, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden und muß zur Gänze wiederholt werden.

Beurteilung der theoretischen Fahrprüfung

§ 2. (1) Eine Frage gilt nur dann als richtig beantwortet, wenn, im Falle daß es auch mehrere richtige Antworten gibt, alle erkannt und markiert worden sind; wird auch nur eine unrichtige Antwort markiert, so gilt die Frage als falsch beantwortet. Die Auswertung der Prüfung erfolgt in Punkten. Wird eine Hauptfrage richtig und die Zusatzfrage falsch beantwortet, so sind die Punkte für die Hauptfrage anzurechnen.

(2) Alle richtigen Antworten aus den Teilbereichen „Allgemeine Fragen mit Verkehrszeichen und Vorrang“ sowie „Klassenspezifische Fragen“ sind getrennt auszuwerten. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn insgesamt mindestens 80 Prozent und für die „Klassenspezifischen Fragen“ mindestens 60 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht wurden; bei den „Klassenspezifischen Fragen“ der Klassen C, C+E, D, D+E sowie F (ausgenommen F in Verbindung mit anderen Klassen) und der Unterklassen C1 und C1+E müssen jedoch ebenfalls mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht werden. Wurde die erforderliche Punkteanzahl auch nur in einem Teilbereich nicht erreicht, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden und muß zur Gänze wiederholt werden.

Beurteilung der theoretischen Fahrprüfung

§ 2. (1) Eine Frage gilt nur dann als richtig beantwortet, wenn, im Falle daß es auch mehrere richtige Antworten gibt, alle erkannt und markiert worden sind; wird auch nur eine unrichtige Antwort markiert, so gilt die Frage als falsch beantwortet. Die Auswertung der Prüfung erfolgt in Punkten. Wird eine Hauptfrage richtig und die Zusatzfrage falsch beantwortet, so sind die Punkte für die Hauptfrage anzurechnen.

(2) Alle richtigen Antworten aus den Teilbereichen „Allgemeine Fragen mit Verkehrszeichen und Vorrang“ sowie „Klassenspezifische Fragen“ sind getrennt auszuwerten. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn insgesamt mindestens 80 Prozent und für

die „Klassenspezifischen Fragen“ mindestens 60 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht wurden; bei

den „Klassenspezifischen Fragen“ der Klasse C, C+E, D, D+E sowie F (ausgenommen F in Verbindung mit anderen Klassen) und der Unterklassen C1 und C1+E müssen jedoch mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht werden. Im Fall der Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen A oder B+E (§ 1 Abs. 3 zweiter Satz) müssen mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht werden, damit die Prüfung als bestanden gilt. Wurde die erforderliche Punkteanzahl auch nur in einem Teilbereich nicht erreicht, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden und muss zur Gänze wiederholt werden.

Beurteilung der theoretischen Fahrprüfung

§ 2. (1) Eine Frage gilt nur dann als richtig beantwortet, wenn, im Falle daß es auch mehrere richtige Antworten gibt, alle erkannt und markiert worden sind; wird auch nur eine unrichtige Antwort markiert, so gilt die Frage als falsch beantwortet. Die Auswertung der Prüfung erfolgt in Punkten. Wird eine Hauptfrage richtig und die Zusatzfrage falsch beantwortet, so sind die Punkte für die Hauptfrage anzurechnen.

(2) Alle richtigen Antworten aus den Teilbereichen „Allgemeine Fragen mit Verkehrszeichen und Vorrang“ sowie „Klassenspezifische Fragen“ sind getrennt auszuwerten. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn insgesamt mindestens 80 Prozent und für

die „Klassenspezifischen Fragen“ mindestens 60 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht wurden; bei

den „Klassenspezifischen Fragen“ der Klasse C, C+E, D, D+E sowie F (ausgenommen F in Verbindung mit anderen Klassen) und der Unterklassen C1 und C1+E müssen jedoch mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht werden. Im Fall der Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen A oder B+E (§ 1 Abs. 3 zweiter Satz) müssen mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht werden, damit die Prüfung als bestanden gilt. Wurde die erforderliche Punkteanzahl auch nur in einem Teilbereich nicht erreicht, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden und muss zur Gänze wiederholt werden.

Beurteilung der theoretischen Fahrprüfung

§ 2. (1) Eine Frage gilt nur dann als richtig beantwortet, wenn, im Falle daß es auch mehrere richtige Antworten gibt, alle erkannt und markiert worden sind; wird auch nur eine unrichtige Antwort markiert, so gilt die Frage als falsch beantwortet. Die Auswertung der Prüfung erfolgt in Punkten. Wird eine Hauptfrage richtig und die Zusatzfrage falsch beantwortet, so sind die Punkte für die Hauptfrage anzurechnen.

(2) Ein Prüfungsmodul ist positiv absolviert, wenn mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht worden ist.

Das Inkrafttreten wird durch Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Verkehr festgelegt (vgl. § 18 Abs. 2).

Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung

§ 3. (1) Die computerunterstützte theoretische Prüfung ist in gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, ermächtigten Prüfungsstellen abzuhalten. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die amtlich zugelassenen elektronischen Datenträger für die Prüfung beizustellen.

(2) Als Prüfungsstellen sind Fahrschulen zu ermächtigen, die über Räumlichkeiten verfügen, die

1.

Computerplätze mit zumindest 15-Zoll-Bildschirmen für mindestens sechs Personen bieten,

2.

einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten und

3.

mit wenigstens einem Drucker ausgestattet sind, um die Prüfungsergebnisse auszudrucken.

(3) Im Bereich des Bundeslandes Wien kann ohne Ermächtigung zusätzlich eine Prüfungsstelle mit höchstens 15 Computerplätzen von der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtet werden.

(4) Eine gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a FSG ermächtigte Prüfungsstelle ist verpflichtet, jeden von der Behörde zugewiesenen Prüfungskandidaten anzunehmen, unabhängig davon, in welcher Fahrschule dieser die Ausbildung absolviert hat. Diesem Kandidaten ist überdies rechtzeitig Gelegenheit zu geben, auf den Übungsgeräten der Fahrschule den Prüfungsablauf zu üben.

(5) Für die theoretische Fahrprüfung hat der Landeshauptmann eine geeignete Aufsichtsperson aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft zu bestellen oder durch die Behörde bestellen zu lassen. Die Aufsichtsperson hat bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen, bevor das Prüfprogramm beginnt. Nach Beendigung der Prüfung hat die Aufsichtsperson die Prüfungsergebnisse der Kandidaten einzusammeln, die Prüfsummen darauf zu überprüfen, den Ergebnisausdruck zu unterschreiben und den Kandidaten das Ergebnis bekanntzugeben. Ist die Prüfsumme auf einem Ergebnisausdruck eines Kandidaten falsch, so ist diesem die Prüfung nicht anzurechnen. Die Prüfungsergebnisse und der dazugehörige Datenträger sind der Behörde zu übermitteln, die die Ergebnisse im Akt festzuhalten hat.

(6) Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, daß er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.

Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung

§ 3. (1) Die computerunterstützte theoretische Prüfung ist in gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, ermächtigten Prüfungsstellen abzuhalten. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die amtlich zugelassenen elektronischen Datenträger für die Prüfung beizustellen.

(2) Als Prüfungsstellen sind Fahrschulen zu ermächtigen, die über Räumlichkeiten verfügen, die

1.

Computerplätze mit zumindest 15-Zoll-Bildschirmen für mindestens sechs Personen bieten,

2.

einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten und

3.

mit wenigstens einem Drucker ausgestattet sind, um die Prüfungsergebnisse auszudrucken.

(3) Im Bereich des Bundeslandes Wien kann ohne Ermächtigung zusätzlich eine Prüfungsstelle mit höchstens 15 Computerplätzen von der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtet werden.

(4) Eine gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a FSG ermächtigte Prüfungsstelle ist verpflichtet, jeden von der Behörde zugewiesenen Prüfungskandidaten anzunehmen, unabhängig davon, in welcher Fahrschule dieser die Ausbildung absolviert hat. Diesem Kandidaten ist überdies rechtzeitig Gelegenheit zu geben, auf den Übungsgeräten der Fahrschule den Prüfungsablauf zu üben.

(5) Für die theoretische Fahrprüfung hat der Landeshauptmann eine geeignete Aufsichtsperson aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft zu bestellen oder durch die Behörde bestellen zu lassen. Die Aufsichtsperson hat bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen, bevor das Prüfprogramm beginnt. Nach Beendigung der Prüfung hat die Aufsichtsperson die Prüfungsergebnisse der Kandidaten einzusammeln, die Prüfsummen darauf zu überprüfen, den Ergebnisausdruck zu unterschreiben und den Kandidaten das Ergebnis bekanntzugeben. Ist die Prüfsumme auf einem Ergebnisausdruck eines Kandidaten falsch, so ist diesem die Prüfung nicht anzurechnen. Die Prüfungsergebnisse und der dazugehörige Datenträger sind der Behörde zu übermitteln, die die Ergebnisse im Akt festzuhalten hat.

(6) Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, daß er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.

(7) Personen, die auf Grund körperlicher Behinderungen den Computer nicht bedienen können, ist eine geeignete Person beizustellen, die die Antworten entsprechend der Anweisung des Kandidaten eingibt.

Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung

§ 3. (1) Die computerunterstützte theoretische Prüfung ist in gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, ermächtigten Prüfungsstellen abzuhalten. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die amtlich zugelassenen elektronischen Datenträger für die Prüfung beizustellen.

(2) Als Prüfungsstellen sind Fahrschulen zu ermächtigen, die über Räumlichkeiten verfügen, die

1.

Computerplätze mit zumindest 15-Zoll-Bildschirmen für mindestens sechs Personen bieten,

2.

einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten und

3.

mit wenigstens einem Drucker ausgestattet sind, um die Prüfungsergebnisse auszudrucken.

(3) Im Bereich des Bundeslandes Wien kann ohne Ermächtigung zusätzlich eine Prüfungsstelle mit höchstens 15 Computerplätzen von der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtet werden.

(4) Eine gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a FSG ermächtigte Prüfungsstelle ist verpflichtet, jeden von der Behörde zugewiesenen Prüfungskandidaten anzunehmen, unabhängig davon, in welcher Fahrschule dieser die Ausbildung absolviert hat. Diesem Kandidaten ist überdies rechtzeitig Gelegenheit zu geben, auf den Übungsgeräten der Fahrschule den Prüfungsablauf zu üben.

(5) Für die theoretische Fahrprüfung hat der Landeshauptmann eine geeignete Aufsichtsperson aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft oder der Liste der bestellten Fahrprüfer zu bestellen oder durch die Behörde bestellen zu lassen. Die Aufsichtsperson hat bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen, bevor das Prüfprogramm beginnt. Nach Beendigung der Prüfung hat die Aufsichtsperson die Prüfungsergebnisse der Kandidaten einzusammeln, die Prüfsummen darauf zu überprüfen, den Ergebnisausdruck zu unterschreiben und den Kandidaten das Ergebnis bekanntzugeben. Ist die Prüfsumme auf einem Ergebnisausdruck eines Kandidaten falsch, so ist diesem die Prüfung nicht anzurechnen. Die Prüfungsergebnisse und der dazugehörige Datenträger sind der Behörde zu übermitteln, die die Ergebnisse im Akt festzuhalten hat.

(6) Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, daß er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.

(7) Personen, die auf Grund körperlicher Behinderungen den Computer nicht bedienen können, ist eine geeignete Person beizustellen, die die Antworten entsprechend der Anweisung des Kandidaten eingibt.

(8) Bei gehörlosen oder stark schwerhörigen Personen ist die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern.

Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung

§ 3. (1) Die computerunterstützte theoretische Prüfung ist in gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, ermächtigten Prüfungsstellen abzuhalten. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die amtlich zugelassenen elektronischen Datenträger für die Prüfung beizustellen.

(2) Als Prüfungsstellen sind Fahrschulen zu ermächtigen, die über Räumlichkeiten verfügen, die

1.

Computerplätze mit zumindest 15-Zoll-Bildschirmen für mindestens sechs Personen bieten,

2.

einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten und

3.

mit wenigstens einem Drucker ausgestattet sind, um die Prüfungsergebnisse auszudrucken.

(3) Im Bereich des Bundeslandes Wien kann ohne Ermächtigung zusätzlich eine Prüfungsstelle mit höchstens 15 Computerplätzen von der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtet werden.

(4) Eine gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a FSG ermächtigte Prüfungsstelle ist verpflichtet, jeden von der Behörde zugewiesenen Prüfungskandidaten anzunehmen, unabhängig davon, in welcher Fahrschule dieser die Ausbildung absolviert hat. Diesem Kandidaten ist überdies rechtzeitig Gelegenheit zu geben, auf den Übungsgeräten der Fahrschule den Prüfungsablauf zu üben.

(5) Für die theoretische Fahrprüfung hat der Landeshauptmann eine geeignete Aufsichtsperson aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft oder der Liste der bestellten Fahrprüfer zu bestellen oder durch die Behörde bestellen zu lassen. Die Aufsichtsperson hat bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen, bevor das Prüfprogramm beginnt. Nach Beendigung der Prüfung hat die Aufsichtsperson die Prüfungsergebnisse der Kandidaten einzusammeln, die Prüfsummen darauf zu überprüfen, den Ergebnisausdruck zu unterschreiben und den Kandidaten das Ergebnis bekanntzugeben. Ist die Prüfsumme auf einem Ergebnisausdruck eines Kandidaten falsch, so ist diesem die Prüfung nicht anzurechnen. Die Prüfungsergebnisse und der dazugehörige Datenträger sind der Behörde zu übermitteln, die die Ergebnisse im Akt festzuhalten hat.

(6) Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, daß er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.

(7) Personen, die auf Grund körperlicher Behinderungen den Computer nicht bedienen können, ist eine geeignete Person beizustellen, die die Antworten entsprechend der Anweisung des Kandidaten eingibt.

(8) Bei gehörlosen oder stark schwerhörigen Personen ist die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern.

Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung

§ 3. (1) Die computerunterstützte theoretische Prüfung ist in gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, ermächtigten Prüfungsstellen abzuhalten. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die amtlich zugelassenen elektronischen Datenträger für die Prüfung beizustellen.

(2) Als Prüfungsstellen sind Fahrschulen zu ermächtigen, die über Räumlichkeiten verfügen, die

1.

Computerplätze mit zumindest 15-Zoll-Bildschirmen für mindestens sechs Personen bieten,

2.

einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten und

3.

mit wenigstens einem Drucker ausgestattet sind, um die Prüfungsergebnisse auszudrucken.

(3) Im Bereich des Bundeslandes Wien kann ohne Ermächtigung zusätzlich eine Prüfungsstelle mit höchstens 15 Computerplätzen von der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtet werden.

(4) Eine gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a FSG ermächtigte Prüfungsstelle ist verpflichtet, jeden von der Behörde zugewiesenen Prüfungskandidaten anzunehmen, unabhängig davon, in welcher Fahrschule dieser die Ausbildung absolviert hat. Diesem Kandidaten ist überdies rechtzeitig Gelegenheit zu geben, auf den Übungsgeräten der Fahrschule den Prüfungsablauf zu üben.

(5) Für die theoretische Fahrprüfung hat der Landeshauptmann eine geeignete Aufsichtsperson aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft oder der Liste der bestellten Fahrprüfer zu bestellen oder durch die Behörde bestellen zu lassen. Die Fahrschule hat bei der Behörde die Beistellung einer Aufsichtsperson anzufordern, wenn zumindest sechs Kandidaten für die theoretische Fahrprüfung vorhanden sind. Die Aufsichtsperson hat bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen und die Namen mit den in der Kandidatenliste genannten Namen zu vergleichen. Nach Beendigung der Prüfung hat die Aufsichtsperson die Prüfungsergebnisse der Kandidaten einzusammeln, die Prüfsummen darauf zu überprüfen, den Ergebnisausdruck zu unterschreiben und den Kandidaten das Ergebnis bekanntzugeben. Die Prüfungsergebnisse sind unverzüglich nach Beendigung der täglichen Aufsichtstätigkeit, spätestens aber am nächsten Arbeitstag in das Führerscheinregister einzutragen. Die Aufsichtsperson hat den Antrag und die dazugehörigen Beilagen von der Fahrschule zu übernehmen und an die das Verfahren führende Behörde zu übermitteln. Ist die Prüfsumme auf einem Ergebnisausdruck eines Kandidaten falsch, so ist diesem die Prüfung nicht anzurechnen. Die Prüfungsergebnisse und der dazugehörige Datenträger sind der Behörde zu übermitteln, die die Ergebnisse im Akt festzuhalten hat.

(6) Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, daß er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.

(7) Personen, die auf Grund körperlicher Behinderungen den Computer nicht bedienen können, ist eine geeignete Person beizustellen, die die Antworten entsprechend der Anweisung des Kandidaten eingibt.

(8) Bei gehörlosen oder stark schwerhörigen Personen ist die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern.

Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung

§ 3. (1) Die computerunterstützte theoretische Prüfung ist in gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, ermächtigten Prüfungsstellen abzuhalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen zentralen Prüfungsserver zu betreiben, auf dem die Prüfungsfragen und Prüfmodelle gespeichert sind und der über das Internet erreichbar ist.

(2) Als Prüfungsstellen sind Fahrschulen zu ermächtigen, bei denen folgende Voraussetzungen vorhanden sind:

1.

mindestens ein Prüfungsverwaltungscomputer mit gesichertem Internetzugang,

2.

mindestens sechs Computerplätze, die mit zumindest 15-Zoll-Bildschirmen mit einer Mindestauflösung von 1024x768 pixel ausgestattet sind,

3.

mindestens ein USB-Stick pro vorhandenem Prüfplatz mit einer Speicherkapazität von zumindest 32MB und

4.

mindestens ein Drucker, um die Prüfungsergebnisse auszudrucken.

(3) Im Bereich des Bundeslandes Wien kann ohne Ermächtigung zusätzlich eine Prüfungsstelle mit höchstens 15 Computerplätzen von der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtet werden.

(4) Eine gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a FSG ermächtigte Prüfungsstelle ist verpflichtet, jeden von der Behörde zugewiesenen Prüfungskandidaten anzunehmen, unabhängig davon, in welcher Fahrschule dieser die Ausbildung absolviert hat. Diesem Kandidaten ist überdies rechtzeitig Gelegenheit zu geben, auf den Übungsgeräten der Fahrschule den Prüfungsablauf zu üben.

(5) Für die theoretische Fahrprüfung hat der Landeshauptmann eine geeignete Aufsichtsperson aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft oder der Liste der bestellten Fahrprüfer zu bestellen oder durch die Behörde bestellen zu lassen. Die Fahrschule hat bei der Behörde die Beistellung einer Aufsichtsperson anzufordern, wenn zumindest sechs Kandidaten für die theoretische Fahrprüfung vorhanden sind. Die Aufsichtsperson hat bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen und die Namen mit den in der Kandidatenliste genannten Namen zu vergleichen. Das Starten der theoretischen Fahrprüfung durch die Aufsichtsperson hat mittels einer Karte mit Bürgerkartenfunktion zu erfolgen. Nach Beendigung der Prüfung hat die Aufsichtsperson die Prüfungsergebnisse der Kandidaten einzusammeln, die Prüfsummen darauf zu überprüfen, den Ergebnisausdruck zu unterschreiben und den Kandidaten das Ergebnis bekanntzugeben. Die Prüfungsergebnisse sind unverzüglich nach Beendigung der täglichen Aufsichtstätigkeit, spätestens aber am nächsten Arbeitstag in das Führerscheinregister einzutragen. Die Aufsichtsperson hat den Antrag und die dazugehörigen Beilagen von der Fahrschule zu übernehmen und an die das Verfahren führende Behörde zu übermitteln. Ist die Prüfsumme auf einem Ergebnisausdruck eines Kandidaten falsch, so ist diesem die Prüfung nicht anzurechnen. Die Prüfungsergebnisse und der dazugehörige Datenträger sind der Behörde zu übermitteln, die die Ergebnisse im Akt festzuhalten hat.

(6) Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, daß er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.

(7) Personen, die auf Grund körperlicher Behinderungen den Computer nicht bedienen können, ist eine geeignete Person beizustellen, die die Antworten entsprechend der Anweisung des Kandidaten eingibt.

(8) Bei gehörlosen oder stark schwerhörigen Personen ist die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern.

Abkürzung

FSG-PV

Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung

§ 3. (1) Die computerunterstützte theoretische Prüfung ist in gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, ermächtigten Prüfungsstellen abzuhalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen zentralen Prüfungsserver zu betreiben, auf dem die Prüfungsfragen und Prüfmodule gespeichert sind und der über das Internet erreichbar ist.

(2) Als Prüfungsstellen sind Fahrschulen zu ermächtigen, bei denen folgende Voraussetzungen vorhanden sind:

1.

mindestens ein Prüfungsverwaltungscomputer mit gesichertem Internetzugang,

2.

mindestens sechs Computerplätze, die mit zumindest 15-Zoll-Bildschirmen mit einer Mindestauflösung von 1024x768 pixel ausgestattet sind,

3.

mindestens ein USB-Stick pro vorhandenem Prüfplatz mit einer Speicherkapazität von zumindest 32MB und

4.

mindestens ein Drucker, um die Prüfungsergebnisse auszudrucken.

Die in Z 3 genannten USB-Sticks sind so zu verwahren, dass ein Zugriff durch nicht befugte Personen verhindert wird. Die Datenübertragung zwischen Fahrschulverwaltungscomputer und den einzelnen Prüfcomputern sollte nach Möglichkeit mittels eines fahrschulinternen Netzwerkes erfolgen. Die Räumlichkeiten in denen die theoretische Fahrprüfung abgehalten wird, müssen einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten.

(3) Im Bereich des Bundeslandes Wien kann ohne Ermächtigung zusätzlich eine Prüfungsstelle mit höchstens 15 Computerplätzen von der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtet werden.

(4) Eine gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a FSG ermächtigte Prüfungsstelle ist verpflichtet, jeden von der Behörde zugewiesenen Prüfungskandidaten anzunehmen, unabhängig davon, in welcher Fahrschule dieser die Ausbildung absolviert hat. Diesem Kandidaten ist überdies rechtzeitig Gelegenheit zu geben, auf den Übungsgeräten der Fahrschule den Prüfungsablauf zu üben.

(5) Für die theoretische Fahrprüfung hat der Landeshauptmann eine geeignete Aufsichtsperson aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft oder der Liste der bestellten Fahrprüfer zu bestellen oder durch die Behörde bestellen zu lassen. Die Fahrschule hat bei der Behörde die Beistellung einer Aufsichtsperson anzufordern, wenn zumindest sechs Kandidaten für die theoretische Fahrprüfung vorhanden sind. Die Aufsichtsperson hat bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen und die Namen mit den in der Kandidatenliste genannten Namen zu vergleichen. Das Starten der theoretischen Fahrprüfung durch die Aufsichtsperson hat mittels einer Karte mit Bürgerkartenfunktion zu erfolgen. Nach Beendigung der Prüfung hat die Aufsichtsperson die Prüfungsergebnisse der Kandidaten einzusammeln, die Prüfsummen darauf zu überprüfen, den Ergebnisausdruck zu unterschreiben und den Kandidaten das Ergebnis bekanntzugeben. Die Prüfungsergebnisse sind unverzüglich nach Beendigung der täglichen Aufsichtstätigkeit, spätestens aber am nächsten Arbeitstag in das Führerscheinregister einzutragen. Die Aufsichtsperson hat den Antrag und die dazugehörigen Beilagen von der Fahrschule zu übernehmen und an die das Verfahren führende Behörde zu übermitteln. Ist die Prüfsumme auf einem Ergebnisausdruck eines Kandidaten falsch, so ist diesem die Prüfung nicht anzurechnen. Die Prüfungsergebnisse und der dazugehörige Datenträger sind der Behörde zu übermitteln, die die Ergebnisse im Akt festzuhalten hat.

(6) Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, daß er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.

(7) Personen, die auf Grund körperlicher Behinderungen den Computer nicht bedienen können, ist eine geeignete Person beizustellen, die die Antworten entsprechend der Anweisung des Kandidaten eingibt.

(8) Bei gehörlosen oder stark schwerhörigen Personen ist die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern.

Allgemeine Prüfungsinhalte

§ 4. Die theoretische Fahrprüfung muß jedenfalls Fragen aus folgenden Themenbereichen enthalten:

1.

Verkehrszeichen

2.

Vorrangbeispiele

3.

Partnerkunde

4.

Fahrtauglichkeit

5.

Allgemeine Fahrordnung

6.

Verhalten im Ortsgebiet und auf Freilandstraßen

7.

Gefahren, Fahrtechnik, Verhalten nach Verkehrsunfällen

8.

Fahrzeugtechnik

9.

Fahrgeschwindigkeit

10.

Überholen

11.

Bewegen im Verkehr

12.

Lenkerpflichten, ruhender Verkehr, Dokumente

13.

Anhänger, Abschleppen, Eisenbahnkreuzungen

14.

Kreuzungen

Allgemeine Prüfungsinhalte

§ 4. Die theoretische Fahrprüfung muß jedenfalls Fragen aus folgenden Themenbereichen enthalten:

1.

Verkehrszeichen

2.

Vorrangbeispiele

3.

Partnerkunde

4.

Fahrtauglichkeit

5.

Allgemeine Fahrordnung

6.

Verhalten im Ortsgebiet und auf Freilandstraßen

7.

Fahrtechnik, Verhalten nach Verkehrsunfällen

8.

Fahrzeugtechnik

9.

Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht

10.

Überholen

11.

Bewegen im Verkehr

12.

Lenkerpflichten, ruhender Verkehr, Dokumente

13.

Anhänger, Abschleppen, Eisenbahnkreuzungen

14.

Kreuzungen

Allgemeine Prüfungsinhalte

§ 4. Die theoretische Fahrprüfung muß jedenfalls Fragen aus folgenden Themenbereichen enthalten:

1.

Verkehrszeichen

2.

Vorrangbeispiele

3.

Partnerkunde

4.

Fahrtauglichkeit

5.

Allgemeine Fahrordnung

6.

Verhalten im Ortsgebiet und auf Freilandstraßen

7.

Fahrtechnik, Verhalten nach Verkehrsunfällen

8.

Fahrzeugtechnik

9.

Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht

10.

Überholen

11.

Bewegen im Verkehr

12.

Lenkerpflichten, ruhender Verkehr, Dokumente

13.

Anhänger, Abschleppen, Eisenbahnkreuzungen

14.

Kreuzungen

15.

Fahren in Straßentunneln

Abkürzung

FSG-PV

Inhalte des Moduls GW

§ 4. Das Modul GW der theoretischen Fahrprüfung muss jedenfalls Fragen aus folgenden Themenbereichen enthalten:

1.

Verkehrszeichen

2.

Vorrangbeispiele

3.

Partnerkunde

4.

Fahrtauglichkeit

5.

Allgemeine Fahrordnung

6.

Verhalten im Ortsgebiet und auf Freilandstraßen

7.

Fahrtechnik, Verhalten nach Verkehrsunfällen

8.

Fahrzeugtechnik

9.

Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht

10.

Überholen

11.

Bewegen im Verkehr

12.

Lenkerpflichten, ruhender Verkehr, Dokumente

13.

Eisenbahnkreuzungen

14.

Kreuzungen

15.

Fahren in Straßentunneln

Inhalte der klassenspezifischen Fragen

§ 5. Hinsichtlich der angestrebten Fahrzeugklassen haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die betreffende Fahrzeugklasse maßgeblichen Verkehrsvorschriften und Pflichten des Lenkers

2.

das Verhalten, wie insbesondere:

3.

das ausreichende Verständnis für die Fahrzeugtechnik, wie insbesondere:

4.

die Fahrphysik und die Ladung, wie insbesondere die Ladetechnik und die Ladungssicherung hinsichtlich verschiedener Fahrzeugarten

5.

das umweltbewußte und wirtschaftliche Fahren unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit

6.

die Routenwahl und das Lesen von Straßenkarten.

Inhalte der klassenspezifischen Fragen

§ 5. (1) Hinsichtlich der Klasse A haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klasse A maßgeblichen Rechtsvorschriften,

2.

das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,

3.

spezielle Fahrzeugtechnik,

4.

Gefahrenlehre,

5.

Fahrtechnik und Blickverhalten,

6.

Bekleidung und Schutzausrüstung.

(2) Hinsichtlich der Klasse B haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klasse B maßgeblichen Rechtsvorschriften,

2.

das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,

3.

Gefahrenlehre.

(3) Hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klasse C und die Unterklasse C1 maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,

2.

die erforderlichen Kenntnisse über besondere Fahrzeuge und Aufbauten,

3.

das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,

4.

die erforderlichen Kenntnisse über Langgut- und Wirtschaftsfuhren,

5.

die auf dem Fahrzeug anzubringenden Aufschriften,

6.

Beladung und Ladungssicherung,

7.

Gefahrenlehre,

8.

spezielle Fahrzeugtechnik.

(4) Hinsichtlich der Klasse D haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klasse D maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,

2.

die erforderlichen Kenntnisse über die Ausstattung und den Aufbau des Omnibusses,

3.

Gefahrenlehre,

4.

spezielle Fahrzeugtechnik.

(5) Hinsichtlich der Klassen B+E, C+E, D+E und der Unterklasse C1+E haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

Anhängerbremsen,

2.

Anhängerlenkung,

3.

Beladung und Ladungssicherung,

4.

Fahrgestell und Aufbauten,

5.

elektrische Anlage,

6.

Gefahrenlehre,

7.

spezielle Fahrzeugtechnik.

(6) Hinsichtlich der Klasse F haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klasse F maßgeblichen Rechtsvorschriften,

2.

die für die Zugmaschine wesentliche Fahrzeugtechnik (Bremse, Elektrische Anlage, Fahrwerk, Motor, Kraftübertragung),

3.

die für die Bremse des Anhängers erforderlichen Kenntnisse,

4.

Fahrtechnik,

5.

Beladung und Ladungssicherung,

6.

Gefahrenlehre.

Inhalte der klassenspezifischen Fragen

§ 5. (1) Hinsichtlich der Klassen A1, A2 und A haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klasse A maßgeblichen Rechtsvorschriften,

2.

das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,

3.

spezielle Fahrzeugtechnik,

4.

Gefahrenlehre,

5.

Fahrtechnik und Blickverhalten,

6.

Bekleidung und Schutzausrüstung,

7.

Verhalten auf Autobahnen,

8.

Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,

9.

Überholen,

10.

Bewegen im Verkehr.

(2) Hinsichtlich der Klasse B haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klasse B maßgeblichen Rechtsvorschriften,

2.

das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,

3.

Gefahrenlehre,

4.

Verhalten auf Autobahnen,

5.

Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,

6.

Überholen,

7.

Bewegen im Verkehr,

8.

Anhänger und Abschleppen.

(3) Hinsichtlich der Klassen C1 und C haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klassen C1 und C maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,

2.

die erforderlichen Kenntnisse über besondere Fahrzeuge und Aufbauten,

3.

das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,

4.

die erforderlichen Kenntnisse über Langgut- und Wirtschaftsfuhren,

5.

die auf dem Fahrzeug anzubringenden Aufschriften,

6.

Beladung und Ladungssicherung,

7.

Gefahrenlehre,

8.

spezielle Fahrzeugtechnik.

(4) Hinsichtlich der Klassen D1 und D haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klassen D1 und D maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,

2.

die erforderlichen Kenntnisse über die Ausstattung und den Aufbau des Omnibusses,

3.

Gefahrenlehre,

4.

spezielle Fahrzeugtechnik.

(5) Hinsichtlich der Klasse BE einerseits und der Klassen C1E, CE, D1E und DE (Prüfmodul E) andererseits haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

Anhängerbremsen,

2.

Anhängerlenkung,

3.

Beladung und Ladungssicherung,

4.

Fahrgestell und Aufbauten,

5.

elektrische Anlage,

6.

Gefahrenlehre,

7.

spezielle Fahrzeugtechnik.

(6) Hinsichtlich der Klasse F haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klasse F maßgeblichen Rechtsvorschriften,

2.

die für die Zugmaschine wesentliche Fahrzeugtechnik (Bremse, Elektrische Anlage, Fahrwerk, Motor, Kraftübertragung),

3.

die für die Bremse des Anhängers erforderlichen Kenntnisse,

4.

Fahrtechnik,

5.

Beladung und Ladungssicherung,

6.

Gefahrenlehre.

Inhalte der klassenspezifischen Fragen

§ 5. (1) Hinsichtlich der Klassen A1, A2 und A haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klasse A maßgeblichen Rechtsvorschriften,

2.

das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,

3.

spezielle Fahrzeugtechnik,

4.

Gefahrenlehre,

5.

Fahrtechnik und Blickverhalten,

6.

Bekleidung und Schutzausrüstung,

7.

Verhalten auf Autobahnen,

8.

Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,

9.

Überholen,

10.

Bewegen im Verkehr,

11.

Sicherheit des Fahrzeuges, der Ladung, der beförderten Personen sowie der Kindersicherung.

(2) Hinsichtlich der Klasse B haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klasse B maßgeblichen Rechtsvorschriften,

2.

das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,

3.

Gefahrenlehre,

4.

Verhalten auf Autobahnen,

5.

Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,

6.

Überholen,

7.

Bewegen im Verkehr,

8.

Anhänger und Abschleppen,

9.

Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung

10.

Sicherheit der beförderten Personen, insbesondere Verwendung von Sicherheitsgurten und Kopfstützen sowie Kindersicherung.

(3) Hinsichtlich der Klassen C1 und C haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klassen C1 und C maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,

2.

die erforderlichen Kenntnisse über besondere Fahrzeuge und Aufbauten,

3.

das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,

4.

die erforderlichen Kenntnisse über Langgut- und Wirtschaftsfuhren,

5.

die auf dem Fahrzeug anzubringenden Aufschriften,

6.

Beladung und Ladungssicherung,

7.

Gefahrenlehre,

8.

spezielle Fahrzeugtechnik,

9.

Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung

10.

Sicherheit der beförderten Personen, insbesondere Verwendung von Sicherheitsgurten und Kopfstützen sowie Kindersicherung.

(4) Hinsichtlich der Klassen D1 und D haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klassen D1 und D maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,

2.

die erforderlichen Kenntnisse über die Ausstattung und den Aufbau des Omnibusses,

3.

Gefahrenlehre,

4.

spezielle Fahrzeugtechnik,

5.

Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung

6.

Lenkerverantwortung bezüglich Personenbeförderung inklusive Sicherheit und Komfort der beförderten Personen insbesondere hinsichtlich der Beförderung von Kindern.

(5) Hinsichtlich der Klasse BE einerseits und der Klassen C1E, CE, D1E und DE (Prüfmodul E) andererseits haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

Anhängerbremsen,

2.

Anhängerlenkung,

3.

Beladung und Ladungssicherung,

4.

Fahrgestell und Aufbauten,

5.

elektrische Anlage,

6.

Gefahrenlehre,

7.

spezielle Fahrzeugtechnik.

(6) Hinsichtlich der Klasse F haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klasse F maßgeblichen Rechtsvorschriften,

2.

die für die Zugmaschine wesentliche Fahrzeugtechnik (Bremse, Elektrische Anlage, Fahrwerk, Motor, Kraftübertragung),

3.

die für die Bremse des Anhängers erforderlichen Kenntnisse,

4.

Fahrtechnik,

5.

Beladung und Ladungssicherung,

6.

Gefahrenlehre.

Praktische Fahrprüfung

§ 6. (1) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,

1.

auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht; bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C+E, D+E und F sowie die Unterklasse C1+E muß sich die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken. Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken;

2.

die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;

3.

eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und

4.

sich den Verkehrsvorschriften der Straßenverkehrsordnung entsprechend zu verhalten.

(2) Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 FSG können auch auf einem geeigneten Übungsplatz durchgeführt werden. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen oder auf Autobahnen, vorzunehmen. Bei der Prüfungsfahrt muß zumindest ein Fahrprüfer in dem Kraftwagen Platz nehmen. Wird die Prüfungsfahrt mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muß die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen.

(3) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, daß Mißverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.

(4) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen.

(5) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten; im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage auszuhändigen.

(6) Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:

1.

wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;

2.

wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);

3.

wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;

4.

wenn der Kandidat es verlangt.

(7) Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse, Fahrzeugdefekt u. dgl., fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen und die Ergebnisse der abgebrochenen Prüfung in den anderen Punkten angerechnet zu bekommen.

(8) An der Prüfungsfahrt hat eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilzunehmen. Bei Kandidaten, die gemäß §§ 122 bis 122b KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben der Ausbildner oder ein Begleiter teilzunehmen.

Praktische Fahrprüfung

§ 6. (1) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,

1.

auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht; bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C+E, D+E und F sowie die Unterklasse C1+E muß sich die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken. Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken;

2.

die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;

3.

eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und

4.

sich den Verkehrsvorschriften der Straßenverkehrsordnung entsprechend zu verhalten.

(2) Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 FSG können auch auf einem geeigneten Übungsplatz durchgeführt werden. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen oder auf Autobahnen, vorzunehmen. Bei der Prüfungsfahrt muß zumindest ein Fahrprüfer in dem Kraftwagen Platz nehmen. Wird die Prüfungsfahrt mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muß die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen.

(3) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, daß Mißverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.

(4) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Prüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Dies gilt auch für Personen, die die Fahrprüfung gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG ablegen und die deutsche Sprache nicht oder unzureichend beherrschen und auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet haben. Ein zusätzlicher Punkteabzug ist unzulässig. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen.

(5) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Am Ende der Prüfung sind Prüfungsdauer und -strecke in das Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage einzutragen sowie die Wertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls auszuhändigen.

(6) Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:

1.

wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;

2.

wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);

3.

wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;

4.

wenn der Kandidat es verlangt;

5.

zusätzlich bei Prüfungen für die Klasse A: wenn der Kandidat im Langsamfahrbereich stürzt oder so schwere Fahrfehler begeht, daß seine persönliche Sicherheit beim Fahren im Verkehr gefährdet erscheinen muß.

(7) Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse, Fahrzeugdefekt u. dgl., fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen und die Ergebnisse der abgebrochenen Prüfung in den anderen Punkten angerechnet zu bekommen.

(8) An der Prüfungsfahrt hat eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilzunehmen. Bei Kandidaten, die gemäß §§ 122 bis 122b KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben der Ausbildner oder ein Begleiter teilzunehmen.

Praktische Fahrprüfung

§ 6. (1) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,

1.

auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht; bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C+E, D+E und F sowie die Unterklasse C1+E muß sich die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken. Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken;

2.

die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;

3.

eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und

4.

sich den Verkehrsvorschriften der Straßenverkehrsordnung entsprechend zu verhalten.

(2) Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 FSG können auch auf einem geeigneten Übungsplatz durchgeführt werden. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen oder auf Autobahnen, vorzunehmen. Bei der Prüfungsfahrt muß zumindest ein Fahrprüfer in dem Kraftwagen Platz nehmen. Wird die Prüfungsfahrt mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muß die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse D berechtigt.

(3) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, daß Mißverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.

(4) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Prüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Dies gilt auch für Personen, die die Fahrprüfung gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG ablegen und die deutsche Sprache nicht oder unzureichend beherrschen und auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet haben. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen.

(5) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Am Ende der Prüfung sind Prüfungsdauer und -strecke in das Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage einzutragen sowie die Wertung „bestanden” oder „nicht bestanden”. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls auszuhändigen.

(6) Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:

1.

wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;

2.

wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);

3.

wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;

4.

wenn der Kandidat es verlangt;

5.

zusätzlich bei Prüfungen für die Klasse A: wenn der Kandidat im Langsamfahrbereich stürzt oder so schwere Fahrfehler begeht, daß seine persönliche Sicherheit beim Fahren im Verkehr gefährdet erscheinen muß.

(7) Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse, Fahrzeugdefekt u. dgl., fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen, falls die Überprüfungen am Fahrzeug und die Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 FSG abgelegt wurden.

(8) An der Prüfungsfahrt hat eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilzunehmen. Bei Kandidaten, die gemäß §§ 122, 122a KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben entweder eine Lehrperson der Fahrschule oder der Ausbildner oder ein Begleiter teilzunehmen.

Die im Abs. 3 dritter Satz genannten Übungen im Langsamfahrbereich

für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen (vgl. § 18

Abs. 6).

Praktische Fahrprüfung

§ 6. (1) Die praktische Fahrprüfung ist anhand des für die jeweilige Klasse vorgesehenen Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:

1.

Überprüfung am Fahrzeug,

2.

Übungen im Langsamfahrbereich,

3.

Fahren im Verkehr,

4.

Besprechung von erlebten Situationen.

(2) Im Rahmen der Überprüfung am Fahrzeug (Abs. 1 Z 1) sind je angestrebter Klasse mindestens drei der im Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage jeweils in Abschnitt A. genannten Themenbereiche stichprobenartig zu überprüfen. Bei der Klasse A hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich “Rangieren ohne Motor” enthalten zu sein. Bei den Klassen B+E, C+E, D+E sowie der Unterklasse C1+E hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich “Anhänger an-, abschließen” enthalten zu sein; beim Ankuppeln des Anhängers dürfen das Zugfahrzeug und der Anhänger nicht in einer Linie stehen.

(3) Im Rahmen der Übungen im Langsamfahrbereich (Abs. 1 Z 2) für die Klassen A, C, D, B+E, C+E, D+E sowie die Unterklassen C1 und C1+E sind die in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse gemäß der Anlage enthaltenen Übungen durchzuführen. Bei der praktischen Fahrprüfung für die Klasse B sind von den in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls enthaltenen Übungen mindestens drei zu überprüfen, wobei das Umkehren und die Parklücke jedenfalls durchzuführen sind. Bei der Klasse A sind über die im Prüfungsprotokoll enthaltenen Übungen hinausgehend folgende Übungen zu absolvieren:

1.

eine Fahrübung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h,

2.

einem Hindernis bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h auszuweichen und

3.

Gefahrenbremsung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h.

(4) Im Rahmen der Prüfungsfahrt im Verkehr (Abs. 1 Z 3) sind die Fähigkeiten des Kandidaten anhand der in Abschnitt C. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse genannten Themenbereiche zu beurteilen. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen oder auf Autobahnen, vorzunehmen. An der Prüfungsfahrt muss zumindest ein Fahrprüfer und eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilnehmen. Bei Kandidaten, die gemäß § 122, § 122a KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben entweder eine Lehrperson der Fahrschule und/oder der Ausbildner und/oder ein Begleiter teilzunehmen. Wird die Prüfungsfahrt für die Klassen A oder F mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muss die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse D berechtigt.

(5) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, dass Missverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.

(6) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen (Abs. 1 Z 4) und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Prüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Dies gilt auch für Personen, die die Fahrprüfung gemäß § 23 Abs. 3 Z 4 FSG ablegen und die deutsche Sprache nicht oder unzureichend beherrschen und auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet haben. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen. Wurden im Zuge der Prüfungsfahrt keine Fahrfehler begangen, die eine Besprechung erforderlich machen, so kann von der Besprechung der erlebten Situationen abgesehen werden.

(7) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,

1.

auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht; bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C+E, D+E und F sowie die Unterklasse C1+E muss sich die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken. Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken;

2.

die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;

3.

eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und

4.

sich den Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten.

(8) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Am Ende der Prüfung sind Prüfungsdauer und -strecke in das Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage einzutragen sowie die Wertung “bestanden” oder “nicht bestanden”. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls auszuhändigen.

(9) Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:

1.

wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;

2.

wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);

3.

wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;

4.

wenn der Kandidat es verlangt;

5.

zusätzlich bei Prüfungen für die Klasse A: wenn der Kandidat im Langsamfahrbereich stürzt oder so schwere Fahrfehler begeht, dass seine persönliche Sicherheit beim Fahren im Verkehr gefährdet erscheinen muss.

(10) Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse oder Fahrzeugdefekt, fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen, falls die Überprüfungen am Fahrzeug und die Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 FSG abgelegt wurden.

Die im Abs. 3 dritter Satz genannten Übungen im Langsamfahrbereich

für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen (vgl. § 18

Abs. 6).

Praktische Fahrprüfung

§ 6. (1) Die praktische Fahrprüfung ist anhand des für die jeweilige Klasse vorgesehenen Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:

1.

Überprüfung am Fahrzeug,

2.

Übungen im Langsamfahrbereich,

3.

Fahren im Verkehr,

4.

Besprechung von erlebten Situationen.

(2) Im Rahmen der Überprüfung am Fahrzeug (Abs. 1 Z 1) sind je angestrebter Klasse mindestens drei der im Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage jeweils in Abschnitt A. genannten Themenbereiche stichprobenartig zu überprüfen. Bei der Klasse A hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich “Rangieren ohne Motor” enthalten zu sein. Bei den Klassen B+E, C+E, D+E sowie der Unterklasse C1+E hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich “Anhänger an-, abschließen” enthalten zu sein; beim Ankuppeln des Anhängers dürfen das Zugfahrzeug und der Anhänger nicht in einer Linie stehen.

(3) Im Rahmen der Übungen im Langsamfahrbereich (Abs. 1 Z 2) für die Klassen A, C, D, B+E, C+E, D+E sowie die Unterklassen C1 und C1+E sind die in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse gemäß der Anlage enthaltenen Übungen durchzuführen. Bei der praktischen Fahrprüfung für die Klasse B sind von den in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls enthaltenen Übungen mindestens drei zu überprüfen, wobei das Umkehren und die Parklücke jedenfalls durchzuführen sind. Bei der Klasse A sind über die im Prüfungsprotokoll enthaltenen Übungen hinausgehend folgende Übungen zu absolvieren:

1.

eine Fahrübung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h,

2.

einem Hindernis bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h auszuweichen und

3.

Gefahrenbremsung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h.

(4) Im Rahmen der Prüfungsfahrt im Verkehr (Abs. 1 Z 3) sind die Fähigkeiten des Kandidaten anhand der in Abschnitt C. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse genannten Themenbereiche zu beurteilen. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen oder auf Autobahnen, vorzunehmen. An der Prüfungsfahrt muss zumindest ein Fahrprüfer und eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilnehmen. Bei Kandidaten, die gemäß § 122, § 122a KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben entweder eine Lehrperson der Fahrschule und/oder der Ausbildner und/oder ein Begleiter teilzunehmen. Wird die Prüfungsfahrt für die Klassen A oder F mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muss die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse D berechtigt.

(5) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, dass Missverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.

(6) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen (Abs. 1 Z 4) und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Prüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Dies gilt auch für Personen, die die Fahrprüfung gemäß § 23 Abs. 3 Z 4 FSG ablegen und die deutsche Sprache nicht oder unzureichend beherrschen und auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet haben. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen. Wurden im Zuge der Prüfungsfahrt keine Fahrfehler begangen, die eine Besprechung erforderlich machen, so kann von der Besprechung der erlebten Situationen abgesehen werden.

(7) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,

1.

auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht; bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C+E, D+E und F sowie die Unterklasse C1+E muss sich die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken. Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken;

2.

die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;

3.

eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und

4.

sich den Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten.

(8) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Am Ende der Prüfung sind Prüfungsdauer und –strecke in das Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzutragen sowie die Wertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls auszuhändigen.

(9) Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:

1.

wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;

2.

wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);

3.

wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;

4.

wenn der Kandidat es verlangt;

5.

zusätzlich bei Prüfungen für die Klasse A: wenn der Kandidat im Langsamfahrbereich stürzt oder so schwere Fahrfehler begeht, dass seine persönliche Sicherheit beim Fahren im Verkehr gefährdet erscheinen muss.

(10) Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse oder Fahrzeugdefekt, fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen, falls die Überprüfungen am Fahrzeug und die Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 FSG abgelegt wurden.

(11) Nach erfolgreich abgelegter praktischer Fahrprüfung hat der Fahrprüfer den vorläufigen Führerschein gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuhändigen. Wurden mehrere Klassen oder Unterklassen beantragt, so ist für jede Klasse oder Unterklasse, für die die Fahrprüfung bestanden wurde, ein vorläufiger Führerschein gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuhändigen. Wurden von mehreren beantragten Klassen oder Unterklassen nicht alle bestanden, so hat der Kandidat bekanntzugeben, ob für ihn ein Führerschein ausgestellt werden soll. Wünscht der Kandidat keine Ausstellung des Führerscheines, ist ihm kein Kostenblatt (Abs. 14) auszuhändigen. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer im Führerscheinregister einzutragen. Sobald in diesem Fall der Produktionsauftrag für den Führerschein für die bestandene(n) Klasse(n) oder Unterklasse(n) erteilt wird, gilt der Antrag für die andere

(n) Klasse(n) oder Unterklasse(n) als zurückgezogen.

(12) Im Fall der Ausdehnung auf andere Klassen oder Unterklassen und der Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG hat der Kandidat spätestens nach Bestehen der praktischen Prüfung bekanntzugeben, ob er den bisherigen Führerschein bis zur Ausstellung des neuen Führerscheines behalten möchte. Entscheidet sich der Kandidat, den bisherigen Führerschein abzugeben, so hat der Fahrprüfer diesen entgegenzunehmen und binnen drei Tagen bei der Behörde abzuliefern. Der vorläufige Führerschein hat auch jene Klassen oder Unterklassen zu enthalten, die der Kandidat bereits besessen hat. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer in das Führerscheinregister einzutragen.

(13) (Anm.: Tritt mit 1.10.2006 in Kraft)

(14) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten im Fall der bestandenen Fahrprüfung ein Kostenblatt gemäß Anlage 3 auszuhändigen, wobei der Zahlschein auch im oberen Drittel des Kostenblattes enthalten sein kann. Der Kandidat ist darüber in Kenntnis zu setzen, dass die auf dem Kostenblatt ausgewiesenen Gebühren unter Angabe der Antragsnummer zu entrichten sind. Mit der Inanspruchnahme der jeweiligen behördlichen Leistung wird die Gebühr fällig, sie ist jedoch erst nach erfolgreichem Absolvieren der praktischen Fahrprüfung für diese oder eine andere Klasse oder Unterklasse zu entrichten. Wurden mehrere Lenkberechtigungsklassen oder – unterklassen beantragt, aber nicht alle bestanden (Abs. 11 dritter Satz), so werden die Gebühren bis zum Erwerb aller beantragter Lenkberechtigungsklassen, höchstens aber 18 Monate gestundet, wenn der Kandidat keine sofortige Ausstellung eines Führerscheines wünscht. Spätestens 18 Monate nach der letzten Fahrprüfung sind alle noch nicht beglichenen Gebühren mit Bescheid vorzuschreiben.

Die im Abs. 3 dritter Satz genannten Übungen im Langsamfahrbereich

für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen (vgl. § 18

Abs. 6).

Praktische Fahrprüfung

§ 6. (1) Die praktische Fahrprüfung ist anhand des für die jeweilige Klasse vorgesehenen Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:

1.

Überprüfung am Fahrzeug,

2.

Übungen im Langsamfahrbereich,

3.

Fahren im Verkehr,

4.

Besprechung von erlebten Situationen.

(1a) Die Fahrschule hat bei der Behörde die Beistellung eines Fahrprüfers anzufordern, wenn sie eine entsprechende Auslastung des Prüfers (die einem Zeitaufwand für sechs Fahrprüfungen für die Klasse B oder vier Fahrprüfungen für die Klasse C entspricht) für den Zeitraum, in dem der Fahrprüfer zur Verfügung stehen soll, garantieren kann.

(2) Im Rahmen der Überprüfung am Fahrzeug (Abs. 1 Z 1) sind je angestrebter Klasse mindestens drei der im Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage jeweils in Abschnitt A. genannten Themenbereiche stichprobenartig zu überprüfen. Bei der Klasse A hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich “Rangieren ohne Motor” enthalten zu sein. Bei den Klassen B+E, C+E, D+E sowie der Unterklasse C1+E hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich “Anhänger an-, abschließen” enthalten zu sein; beim Ankuppeln des Anhängers dürfen das Zugfahrzeug und der Anhänger nicht in einer Linie stehen.

(3) Im Rahmen der Übungen im Langsamfahrbereich (Abs. 1 Z 2) für die Klassen A, C, D, B+E, C+E, D+E sowie die Unterklassen C1 und C1+E sind die in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse gemäß der Anlage enthaltenen Übungen durchzuführen. Bei der praktischen Fahrprüfung für die Klasse B sind von den in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls enthaltenen Übungen mindestens drei zu überprüfen, wobei das Umkehren und die Parklücke jedenfalls durchzuführen sind. Bei der Klasse A sind über die im Prüfungsprotokoll enthaltenen Übungen hinausgehend folgende Übungen zu absolvieren:

1.

eine Fahrübung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h,

2.

einem Hindernis bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h auszuweichen und

3.

Gefahrenbremsung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h.

(4) Im Rahmen der Prüfungsfahrt im Verkehr (Abs. 1 Z 3) sind die Fähigkeiten des Kandidaten anhand der in Abschnitt C. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse genannten Themenbereiche zu beurteilen. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen oder auf Autobahnen, vorzunehmen. An der Prüfungsfahrt muss zumindest ein Fahrprüfer und eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilnehmen. Bei Kandidaten, die gemäß § 122, § 122a KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben entweder eine Lehrperson der Fahrschule und/oder der Ausbildner und/oder ein Begleiter teilzunehmen. Wird die Prüfungsfahrt für die Klassen A oder F mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muss die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse D berechtigt.

(5) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, dass Missverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.

(6) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen (Abs. 1 Z 4) und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Prüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Dies gilt auch für Personen, die die Fahrprüfung gemäß § 23 Abs. 3 Z 4 FSG ablegen und die deutsche Sprache nicht oder unzureichend beherrschen und auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet haben. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen. Wurden im Zuge der Prüfungsfahrt keine Fahrfehler begangen, die eine Besprechung erforderlich machen, so kann von der Besprechung der erlebten Situationen abgesehen werden.

(7) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,

1.

auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht; bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C+E, D+E und F sowie die Unterklasse C1+E muss sich die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken. Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken;

2.

die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;

3.

eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und

4.

sich den Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten.

(8) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Am Ende der Prüfung sind Prüfungsdauer und –strecke in das Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzutragen sowie die Wertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls auszuhändigen.

(9) Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:

1.

wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;

2.

wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);

3.

wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;

4.

wenn der Kandidat es verlangt;

5.

zusätzlich bei Prüfungen für die Klasse A: wenn der Kandidat im Langsamfahrbereich stürzt oder so schwere Fahrfehler begeht, dass seine persönliche Sicherheit beim Fahren im Verkehr gefährdet erscheinen muss.

(10) Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse oder Fahrzeugdefekt, fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen, falls die Überprüfungen am Fahrzeug und die Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 FSG abgelegt wurden.

(11) Nach erfolgreich abgelegter praktischer Fahrprüfung hat der Fahrprüfer den vorläufigen Führerschein gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuhändigen. Wurden mehrere Klassen oder Unterklassen beantragt, so ist für jede Klasse oder Unterklasse, für die die Fahrprüfung bestanden wurde, ein vorläufiger Führerschein gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuhändigen. Wurden von mehreren beantragten Klassen oder Unterklassen nicht alle bestanden, so hat der Kandidat bekanntzugeben, ob für ihn ein Führerschein ausgestellt werden soll. Wünscht der Kandidat keine Ausstellung des Führerscheines, ist ihm kein Kostenblatt (Abs. 14) auszuhändigen. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer im Führerscheinregister einzutragen. Sobald in diesem Fall der Produktionsauftrag für den Führerschein für die bestandene(n) Klasse(n) oder Unterklasse(n) erteilt wird, gilt der Antrag für die andere(n) Klasse(n) oder Unterklasse(n) als zurückgezogen.

(12) Im Fall der Ausdehnung auf andere Klassen oder Unterklassen und der Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG hat der Kandidat spätestens nach Bestehen der praktischen Prüfung bekanntzugeben, ob er den bisherigen Führerschein bis zur Ausstellung des neuen Führerscheines behalten möchte. Entscheidet sich der Kandidat, den bisherigen Führerschein abzugeben, so hat der Fahrprüfer diesen entgegenzunehmen und binnen drei Tagen bei der Behörde abzuliefern. Der vorläufige Führerschein hat auch jene Klassen oder Unterklassen zu enthalten, die der Kandidat bereits besessen hat. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer in das Führerscheinregister einzutragen.

(13) Der vorläufige Führerschein und das Kostenblatt sind vor der praktischen Prüfung von der Fahrschule oder - sofern der Kandidat eine solche nicht besucht hat - von der Behörde vorzubereiten.

(14) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten im Fall der bestandenen Fahrprüfung ein Kostenblatt gemäß Anlage 3 auszuhändigen, wobei der Zahlschein auch im oberen Drittel des Kostenblattes enthalten sein kann. Der Kandidat ist darüber in Kenntnis zu setzen, dass die auf dem Kostenblatt ausgewiesenen Gebühren unter Angabe der Antragsnummer zu entrichten sind. Mit der Inanspruchnahme der jeweiligen behördlichen Leistung wird die Gebühr fällig, sie ist jedoch erst nach erfolgreichem Absolvieren der praktischen Fahrprüfung für diese oder eine andere Klasse oder Unterklasse zu entrichten. Wurden mehrere Lenkberechtigungsklassen oder – unterklassen beantragt, aber nicht alle bestanden (Abs. 11 dritter Satz), so werden die Gebühren bis zum Erwerb aller beantragter Lenkberechtigungsklassen, höchstens aber 18 Monate gestundet, wenn der Kandidat keine sofortige Ausstellung eines Führerscheines wünscht. Spätestens 18 Monate nach der letzten Fahrprüfung sind alle noch nicht beglichenen Gebühren mit Bescheid vorzuschreiben.

Die im Abs. 3 dritter Satz genannten Übungen im Langsamfahrbereich

für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen (vgl. § 18

Abs. 6).

Praktische Fahrprüfung

§ 6. (1) Die praktische Fahrprüfung ist anhand des für die jeweilige Klasse vorgesehenen Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:

1.

Überprüfung am Fahrzeug,

2.

Übungen im Langsamfahrbereich,

3.

Fahren im Verkehr,

4.

Besprechung von erlebten Situationen.

(1a) Die Fahrschule hat bei der Behörde die Beistellung eines Fahrprüfers anzufordern, wenn sie eine entsprechende Auslastung des Prüfers (die einem Zeitaufwand für sechs Fahrprüfungen für die Klasse B oder vier Fahrprüfungen für die Klasse C entspricht) für den Zeitraum, in dem der Fahrprüfer zur Verfügung stehen soll, garantieren kann.

(2) Im Rahmen der Überprüfung am Fahrzeug (Abs. 1 Z 1) sind je angestrebter Klasse mindestens drei der im Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage jeweils in Abschnitt A. genannten Themenbereiche stichprobenartig zu überprüfen. Bei der Klasse A hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich “Rangieren ohne Motor” enthalten zu sein. Bei den Klassen B+E, C+E, D+E sowie der Unterklasse C1+E hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich “Anhänger an-, abschließen” enthalten zu sein; beim Ankuppeln des Anhängers dürfen das Zugfahrzeug und der Anhänger nicht in einer Linie stehen.

(3) Im Rahmen der Übungen im Langsamfahrbereich (Abs. 1 Z 2) für die Klassen A, C, D, B+E, C+E, D+E sowie die Unterklassen C1 und C1+E sind die in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse gemäß der Anlage enthaltenen Übungen durchzuführen. Bei der praktischen Fahrprüfung für die Klasse B sind von den in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls enthaltenen Übungen mindestens drei zu überprüfen, wobei das Umkehren und die Parklücke jedenfalls durchzuführen sind. Bei der Klasse A sind über die im Prüfungsprotokoll enthaltenen Übungen hinausgehend folgende Übungen zu absolvieren:

1.

eine Fahrübung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h,

2.

einem Hindernis bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h auszuweichen und

3.

Gefahrenbremsung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h.

(4) Im Rahmen der Prüfungsfahrt im Verkehr (Abs. 1 Z 3) sind die Fähigkeiten des Kandidaten anhand der in Abschnitt C. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse genannten Themenbereiche zu beurteilen. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen oder auf Autobahnen, vorzunehmen. An der Prüfungsfahrt muss zumindest ein Fahrprüfer und eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilnehmen. Bei Kandidaten, die gemäß § 122, § 122a KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben entweder eine Lehrperson der Fahrschule und/oder der Ausbildner und/oder ein Begleiter teilzunehmen. Wird die Prüfungsfahrt für die Klassen A oder F mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muss die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse D berechtigt.

(5) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, dass Missverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.

(6) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen (Abs. 1 Z 4) und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Prüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Dies gilt auch für Personen, die die Fahrprüfung gemäß § 23 Abs. 3 Z 4 FSG ablegen und die deutsche Sprache nicht oder unzureichend beherrschen und auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet haben. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen. Wurden im Zuge der Prüfungsfahrt keine Fahrfehler begangen, die eine Besprechung erforderlich machen, so kann von der Besprechung der erlebten Situationen abgesehen werden.

(7) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,

1.

auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht; bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C+E, D+E und F sowie die Unterklasse C1+E muss sich die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken. Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken;

2.

die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;

3.

eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und

4.

sich den Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten sowie umweltbewusst zu fahren.

(8) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Am Ende der Prüfung sind Prüfungsdauer und –strecke in das Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzutragen sowie die Wertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls auszuhändigen.

(9) Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:

1.

wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;

2.

wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);

3.

wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;

4.

wenn der Kandidat es verlangt;

5.

zusätzlich bei Prüfungen für die Klasse A: wenn der Kandidat im Langsamfahrbereich stürzt oder so schwere Fahrfehler begeht, dass seine persönliche Sicherheit beim Fahren im Verkehr gefährdet erscheinen muss.

(10) Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse oder Fahrzeugdefekt, fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen, falls die Überprüfungen am Fahrzeug und die Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 FSG abgelegt wurden.

(11) Nach erfolgreich abgelegter praktischer Fahrprüfung hat der Fahrprüfer den vorläufigen Führerschein gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuhändigen. Wurden mehrere Klassen oder Unterklassen beantragt, so ist für jede Klasse oder Unterklasse, für die die Fahrprüfung bestanden wurde, ein vorläufiger Führerschein gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuhändigen. Wurden von mehreren beantragten Klassen oder Unterklassen nicht alle bestanden, so hat der Kandidat bekanntzugeben, ob für ihn ein Führerschein ausgestellt werden soll. Wünscht der Kandidat keine Ausstellung des Führerscheines, ist ihm kein Kostenblatt (Abs. 14) auszuhändigen. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer im Führerscheinregister einzutragen. Sobald in diesem Fall der Produktionsauftrag für den Führerschein für die bestandene(n) Klasse(n) oder Unterklasse(n) erteilt wird, gilt der Antrag für die andere(n) Klasse(n) oder Unterklasse(n) als zurückgezogen.

(12) Im Fall der Ausdehnung auf andere Klassen oder Unterklassen und der Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG hat der Kandidat spätestens nach Bestehen der praktischen Prüfung bekanntzugeben, ob er den bisherigen Führerschein bis zur Ausstellung des neuen Führerscheines behalten möchte. Entscheidet sich der Kandidat, den bisherigen Führerschein abzugeben, so hat der Fahrprüfer diesen entgegenzunehmen und binnen drei Tagen bei der Behörde abzuliefern. Der vorläufige Führerschein hat auch jene Klassen oder Unterklassen zu enthalten, die der Kandidat bereits besessen hat. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer in das Führerscheinregister einzutragen.

(13) Der vorläufige Führerschein und das Kostenblatt sind vor der praktischen Prüfung von der Fahrschule oder - sofern der Kandidat eine solche nicht besucht hat - von der Behörde vorzubereiten.

(14) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten im Fall der bestandenen Fahrprüfung ein Kostenblatt gemäß Anlage 3 auszuhändigen, wobei der Zahlschein auch im oberen Drittel des Kostenblattes enthalten sein kann. Der Kandidat ist darüber in Kenntnis zu setzen, dass die auf dem Kostenblatt ausgewiesenen Gebühren unter Angabe der Antragsnummer zu entrichten sind. Mit der Inanspruchnahme der jeweiligen behördlichen Leistung wird die Gebühr fällig, sie ist jedoch erst nach erfolgreichem Absolvieren der praktischen Fahrprüfung für diese oder eine andere Klasse oder Unterklasse zu entrichten. Wurden mehrere Lenkberechtigungsklassen oder – unterklassen beantragt, aber nicht alle bestanden (Abs. 11 dritter Satz), so werden die Gebühren bis zum Erwerb aller beantragter Lenkberechtigungsklassen, höchstens aber 18 Monate gestundet, wenn der Kandidat keine sofortige Ausstellung eines Führerscheines wünscht. Spätestens 18 Monate nach der letzten Fahrprüfung sind alle noch nicht beglichenen Gebühren mit Bescheid vorzuschreiben.

Praktische Fahrprüfung

§ 6. (1) Die praktische Fahrprüfung ist anhand des für die jeweilige Klasse vorgesehenen Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:

1.

Überprüfung am Fahrzeug,

2.

Übungen im verkehrsfreien Raum,

3.

Fahren im Verkehr,

4.

Besprechung von erlebten Situationen.

(1a) Die Fahrschule hat bei der Behörde die Beistellung eines Fahrprüfers anzufordern, wenn sie eine entsprechende Auslastung des Prüfers (die einem Zeitaufwand für sechs Fahrprüfungen für die Klasse B oder vier Fahrprüfungen für die Klasse C entspricht) für den Zeitraum, in dem der Fahrprüfer zur Verfügung stehen soll, garantieren kann.

(2) Im Rahmen der Überprüfung am Fahrzeug (Abs. 1 Z 1) sind je angestrebter Klasse mindestens drei der im Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage jeweils in Abschnitt A. genannten Themenbereiche stichprobenartig zu überprüfen. Bei den Klassen B+E, C+E, D+E sowie der Unterklasse C1+E hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich “Anhänger an-, abschließen” enthalten zu sein; beim Ankuppeln des Anhängers dürfen das Zugfahrzeug und der Anhänger nicht in einer Linie stehen.

(3) Im Rahmen der Übungen im verkehrsfreien Raum (Abs. 1 Z 2) für die Klassen A, C, D, B+E, C+E, D+E, F sowie die Unterklassen C1 und C1+E sind die in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse gemäß der Anlage enthaltenen Übungen durchzuführen. Bei der praktischen Fahrprüfung für die Klasse B sind von den in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls enthaltenen Übungen mindestens drei zu überprüfen, wobei das Umkehren und die Parklücke jedenfalls durchzuführen sind. Bei den Übungen für die Klasse A, bei denen im Teil B. des Prüfungsprotokolles eine Mindestgeschwindigkeit angegeben ist, ist die jeweils gefahrene Geschwindigkeit mit einer Geschwindigkeitsmessanlage zu überprüfen. Die Fahrübungen für alle Klassen können auch auf einem geeigneten Übungsplatz durchgeführt werden.

(4) Im Rahmen der Prüfungsfahrt im Verkehr (Abs. 1 Z 3) sind die Fähigkeiten des Kandidaten anhand der in Abschnitt C. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse genannten Themenbereiche zu beurteilen. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen oder auf Autobahnen, vorzunehmen. An der Prüfungsfahrt muss zumindest ein Fahrprüfer und eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilnehmen. Bei Kandidaten, die gemäß § 122, § 122a KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben entweder eine Lehrperson der Fahrschule und/oder der Ausbildner und/oder ein Begleiter teilzunehmen. Wird die Prüfungsfahrt für die Klassen A oder F mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muss die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse D berechtigt.

(5) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, dass Missverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.

(6) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen (Abs. 1 Z 4) und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Prüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Dies gilt auch für Personen, die die Fahrprüfung gemäß § 23 Abs. 3 Z 4 FSG ablegen und die deutsche Sprache nicht oder unzureichend beherrschen und auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet haben. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen. Wurden im Zuge der Prüfungsfahrt keine Fahrfehler begangen, die eine Besprechung erforderlich machen, so kann von der Besprechung der erlebten Situationen abgesehen werden.

(7) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,

1.

auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht; bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C+E, D+E und F sowie die Unterklasse C1+E muss sich die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken. Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken;

2.

die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;

3.

eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und

4.

sich den Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten sowie umweltbewusst zu fahren.

(8) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Am Ende der Prüfung sind Prüfungsdauer und –strecke in das Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzutragen sowie die Wertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls auszuhändigen.

(9) Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:

1.

wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;

2.

wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);

3.

wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;

4.

wenn der Kandidat es verlangt;

5.

zusätzlich bei Prüfungen für die Klasse A: wenn der Kandidat bei den Übungen im verkehrsfreien Raum stürzt oder so schwere Fahrfehler begeht, dass seine persönliche Sicherheit beim Fahren im Verkehr gefährdet erscheinen muss.

(10) Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse oder Fahrzeugdefekt, fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen, falls die Überprüfungen am Fahrzeug und die Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 FSG abgelegt wurden.

(11) Nach erfolgreich abgelegter praktischer Fahrprüfung hat der Fahrprüfer den vorläufigen Führerschein gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuhändigen. Wurden mehrere Klassen oder Unterklassen beantragt, so ist für jede Klasse oder Unterklasse, für die die Fahrprüfung bestanden wurde, ein vorläufiger Führerschein gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuhändigen. Wurden von mehreren beantragten Klassen oder Unterklassen nicht alle bestanden, so hat der Kandidat bekanntzugeben, ob für ihn ein Führerschein ausgestellt werden soll. Wünscht der Kandidat keine Ausstellung des Führerscheines, ist ihm kein Kostenblatt (Abs. 14) auszuhändigen. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer im Führerscheinregister einzutragen. Sobald in diesem Fall der Produktionsauftrag für den Führerschein für die bestandene(n) Klasse(n) oder Unterklasse(n) erteilt wird, gilt der Antrag für die andere(n) Klasse(n) oder Unterklasse(n) als zurückgezogen.

(12) Im Fall der Ausdehnung auf andere Klassen oder Unterklassen und der Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG hat der Kandidat spätestens nach Bestehen der praktischen Prüfung bekanntzugeben, ob er den bisherigen Führerschein bis zur Ausstellung des neuen Führerscheines behalten möchte. Entscheidet sich der Kandidat, den bisherigen Führerschein abzugeben, so hat der Fahrprüfer diesen entgegenzunehmen und binnen drei Tagen bei der Behörde abzuliefern. Der vorläufige Führerschein hat auch jene Klassen oder Unterklassen zu enthalten, die der Kandidat bereits besessen hat. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer in das Führerscheinregister einzutragen.

(13) Der vorläufige Führerschein und das Kostenblatt sind vor der praktischen Prüfung von der Fahrschule oder - sofern der Kandidat eine solche nicht besucht hat - von der Behörde vorzubereiten.

(14) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten im Fall der bestandenen Fahrprüfung ein Kostenblatt gemäß Anlage 3 auszuhändigen, wobei der Zahlschein auch im oberen Drittel des Kostenblattes enthalten sein kann. Der Kandidat ist darüber in Kenntnis zu setzen, dass die auf dem Kostenblatt ausgewiesenen Gebühren unter Angabe der Antragsnummer zu entrichten sind. Mit der Inanspruchnahme der jeweiligen behördlichen Leistung wird die Gebühr fällig, sie ist jedoch erst nach erfolgreichem Absolvieren der praktischen Fahrprüfung für diese oder eine andere Klasse oder Unterklasse zu entrichten. Wurden mehrere Lenkberechtigungsklassen oder – unterklassen beantragt, aber nicht alle bestanden (Abs. 11 dritter Satz), so werden die Gebühren bis zum Erwerb aller beantragter Lenkberechtigungsklassen, höchstens aber 18 Monate gestundet, wenn der Kandidat keine sofortige Ausstellung eines Führerscheines wünscht. Spätestens 18 Monate nach der letzten Fahrprüfung sind alle noch nicht beglichenen Gebühren mit Bescheid vorzuschreiben.

Praktische Fahrprüfung

§ 6. (1) Die praktische Fahrprüfung ist anhand des für die jeweilige Klasse vorgesehenen Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:

1.

Überprüfung am Fahrzeug,

2.

Übungen im verkehrsfreien Raum,

3.

Fahren im Verkehr,

4.

Besprechung von erlebten Situationen.

(1a) Die Fahrschule hat bei der Behörde die Beistellung eines Fahrprüfers anzufordern, wenn sie eine entsprechende Auslastung des Prüfers (die einem Zeitaufwand für sechs Fahrprüfungen für die Klasse B oder vier Fahrprüfungen für die Klasse C entspricht) für den Zeitraum, in dem der Fahrprüfer zur Verfügung stehen soll, garantieren kann.

(2) Im Rahmen der Überprüfung am Fahrzeug (Abs. 1 Z 1) sind je angestrebter Klasse mindestens drei der im Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage jeweils in Abschnitt A. genannten Themenbereiche stichprobenartig zu überprüfen. Bei den Klassen B+E, C+E, D+E sowie der Unterklasse C1+E hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich “Anhänger an-, abschließen” enthalten zu sein; beim Ankuppeln des Anhängers dürfen das Zugfahrzeug und der Anhänger nicht in einer Linie stehen.

(3) Im Rahmen der Übungen im verkehrsfreien Raum (Abs. 1 Z 2) für die Klassen A, C, D, B+E, C+E, D+E, F sowie die Unterklassen C1 und C1+E sind die in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse gemäß der Anlage enthaltenen Übungen durchzuführen. Bei der praktischen Fahrprüfung für die Klasse B sind von den in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls enthaltenen Übungen mindestens drei zu überprüfen, wobei das Umkehren und die Parklücke jedenfalls durchzuführen sind. Bei den Übungen für die Klasse A, bei denen im Teil B. des Prüfungsprotokolles eine Mindestgeschwindigkeit angegeben ist, ist die jeweils gefahrene Geschwindigkeit mit einer Geschwindigkeitsmessanlage zu überprüfen. Die Fahrübungen für alle Klassen können auch auf einem geeigneten Übungsplatz durchgeführt werden.

(4) Im Rahmen der Prüfungsfahrt im Verkehr (Abs. 1 Z 3) sind die Fähigkeiten des Kandidaten anhand der in Abschnitt C. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse genannten Themenbereiche zu beurteilen. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen, Autobahnen oder in Straßentunneln, vorzunehmen. An der Prüfungsfahrt muss zumindest ein Fahrprüfer und eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilnehmen. Bei Kandidaten, die gemäß § 122, § 122a KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben entweder eine Lehrperson der Fahrschule und/oder der Ausbildner und/oder ein Begleiter teilzunehmen. Wird die Prüfungsfahrt für die Klassen A oder F mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muss die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse D berechtigt.

(5) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, dass Missverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.

(6) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen (Abs. 1 Z 4) und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Prüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Dies gilt auch für Personen, die die Fahrprüfung gemäß § 23 Abs. 3 Z 4 FSG ablegen und die deutsche Sprache nicht oder unzureichend beherrschen und auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet haben. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen. Wurden im Zuge der Prüfungsfahrt keine Fahrfehler begangen, die eine Besprechung erforderlich machen, so kann von der Besprechung der erlebten Situationen abgesehen werden.

(7) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,

1.

auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht; bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C+E, D+E und F sowie die Unterklasse C1+E muss sich die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken. Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken;

2.

die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;

3.

eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und

4.

sich den Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten sowie umweltbewusst zu fahren.

(8) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Am Ende der Prüfung sind Prüfungsdauer und –strecke in das Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage 1 einzutragen sowie die Wertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls auszuhändigen.

(9) Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:

1.

wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;

2.

wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);

3.

wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;

4.

wenn der Kandidat es verlangt;

5.

zusätzlich bei Prüfungen für die Klasse A: wenn der Kandidat bei den Übungen im verkehrsfreien Raum stürzt oder so schwere Fahrfehler begeht, dass seine persönliche Sicherheit beim Fahren im Verkehr gefährdet erscheinen muss.

(10) Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse oder Fahrzeugdefekt, fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen, falls die Überprüfungen am Fahrzeug und die Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 FSG abgelegt wurden.

(11) Nach erfolgreich abgelegter praktischer Fahrprüfung hat der Fahrprüfer den vorläufigen Führerschein gemäß Anlage 2 auszuhändigen. Wurden mehrere Klassen oder Unterklassen beantragt, so ist für jede Klasse oder Unterklasse, für die die Fahrprüfung bestanden wurde, ein vorläufiger Führerschein gemäß Anlage 2 auszuhändigen. Wurden von mehreren beantragten Klassen oder Unterklassen nicht alle bestanden, so hat der Kandidat bekanntzugeben, ob für ihn ein Führerschein ausgestellt werden soll. Wünscht der Kandidat keine Ausstellung des Führerscheines, ist ihm kein Kostenblatt (Abs. 14) auszuhändigen. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer im Führerscheinregister einzutragen. Sobald in diesem Fall der Produktionsauftrag für den Führerschein für die bestandene(n) Klasse(n) oder Unterklasse(n) erteilt wird, gilt der Antrag für die andere(n) Klasse(n) oder Unterklasse(n) als zurückgezogen.

(12) Im Fall der Ausdehnung auf andere Klassen oder Unterklassen und der Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG hat der Kandidat spätestens nach Bestehen der praktischen Prüfung bekanntzugeben, ob er den bisherigen Führerschein bis zur Ausstellung des neuen Führerscheines behalten möchte. Entscheidet sich der Kandidat, den bisherigen Führerschein abzugeben, so hat der Fahrprüfer diesen entgegenzunehmen und binnen drei Tagen bei der Behörde abzuliefern. Der vorläufige Führerschein hat auch jene Klassen oder Unterklassen zu enthalten, die der Kandidat bereits besessen hat. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer in das Führerscheinregister einzutragen.

(13) Der vorläufige Führerschein und das Kostenblatt sind vor der praktischen Prüfung von der Fahrschule oder - sofern der Kandidat eine solche nicht besucht hat - von der Behörde vorzubereiten.

(14) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten im Fall der bestandenen Fahrprüfung ein Kostenblatt gemäß Anlage 3 auszuhändigen, wobei der Zahlschein auch im oberen Drittel des Kostenblattes enthalten sein kann. Der Kandidat ist darüber in Kenntnis zu setzen, dass die auf dem Kostenblatt ausgewiesenen Gebühren unter Angabe der Antragsnummer zu entrichten sind. Mit der Inanspruchnahme der jeweiligen behördlichen Leistung wird die Gebühr fällig, sie ist jedoch erst nach erfolgreichem Absolvieren der praktischen Fahrprüfung für diese oder eine andere Klasse oder Unterklasse zu entrichten. Wurden mehrere Lenkberechtigungsklassen oder – unterklassen beantragt, aber nicht alle bestanden (Abs. 11 dritter Satz), so werden die Gebühren bis zum Erwerb aller beantragter Lenkberechtigungsklassen, höchstens aber 18 Monate gestundet, wenn der Kandidat keine sofortige Ausstellung eines Führerscheines wünscht. Spätestens 18 Monate nach der letzten Fahrprüfung sind alle noch nicht beglichenen Gebühren mit Bescheid vorzuschreiben.

Praktische Fahrprüfung

§ 6. (1) Die praktische Fahrprüfung ist anhand des für die jeweilige Klasse vorgesehenen Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:

1.

Überprüfung am Fahrzeug,

2.

Übungen im verkehrsfreien Raum,

3.

Fahren im Verkehr,

4.

Besprechung von erlebten Situationen.

(1a) Die Fahrschule hat bei der Behörde die Beistellung eines Fahrprüfers anzufordern, wenn sie eine entsprechende Auslastung des Prüfers (die einem Zeitaufwand für sechs Fahrprüfungen für die Klasse B oder vier Fahrprüfungen für die Klasse C entspricht) für den Zeitraum, in dem der Fahrprüfer zur Verfügung stehen soll, garantieren kann.

(2) Im Rahmen der Überprüfung am Fahrzeug (Abs. 1 Z 1) sind je angestrebter Klasse mindestens drei der im Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage jeweils in Abschnitt A. genannten Themenbereiche stichprobenartig zu überprüfen. Bei den Klassen BE, CE(C1E) und DE(D1E) hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich “Anhänger an-, abschließen” enthalten zu sein; beim Ankuppeln des Anhängers dürfen das Zugfahrzeug und der Anhänger nicht in einer Linie stehen.

(3) Im Rahmen der Übungen im verkehrsfreien Raum (Abs. 1 Z 2) für die Klassen A(A1, A2), C(C1), D(D1), BE, CE(C1E), DE(D1E) und F sind die in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse gemäß der Anlage enthaltenen Übungen durchzuführen. Bei der praktischen Fahrprüfung für die Klasse B sind von den in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls enthaltenen Übungen mindestens drei zu überprüfen, wobei das Umkehren und die Parklücke jedenfalls durchzuführen sind. Bei den Übungen für die Klasse A(A1, A2), bei denen im Teil B. des Prüfungsprotokolles eine Mindestgeschwindigkeit angegeben ist, ist die jeweils gefahrene Geschwindigkeit mit einer Geschwindigkeitsmessanlage zu überprüfen. Die Fahrübungen für alle Klassen können auch auf einem geeigneten Übungsplatz durchgeführt werden.

(4) Im Rahmen der Prüfungsfahrt im Verkehr (Abs. 1 Z 3) sind die Fähigkeiten des Kandidaten anhand der in Abschnitt C. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse genannten Themenbereiche zu beurteilen. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen, Autobahnen oder in Straßentunneln, vorzunehmen. An der Prüfungsfahrt muss zumindest ein Fahrprüfer und eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilnehmen. Bei Kandidaten, die gemäß § 122, § 122a KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben entweder eine Lehrperson der Fahrschule und/oder der Ausbildner und/oder ein Begleiter teilzunehmen. Wird die Prüfungsfahrt für die Klassen A oder F mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muss die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse D berechtigt.

(5) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, dass Missverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.

(6) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen (Abs. 1 Z 4) und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Prüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Dies gilt auch für Personen, die die Fahrprüfung gemäß § 23 Abs. 3 Z 4 FSG ablegen und die deutsche Sprache nicht oder unzureichend beherrschen und auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet haben. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen. Wurden im Zuge der Prüfungsfahrt keine Fahrfehler begangen, die eine Besprechung erforderlich machen, so kann von der Besprechung der erlebten Situationen abgesehen werden.

(7) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,

1.

auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht; bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, CE(C1E), DE(D1E) und F muss sich die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken. Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken;

2.

die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;

3.

eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und

4.

sich den Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten sowie umweltbewusst zu fahren.

(8) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Am Ende der Prüfung sind Prüfungsdauer und –strecke in das Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage 1 einzutragen sowie die Wertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls auszuhändigen.

(9) Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:

1.

wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;

2.

wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);

3.

wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;

4.

wenn der Kandidat es verlangt;

5.

zusätzlich bei Prüfungen für die Klasse A: wenn der Kandidat bei den Übungen im verkehrsfreien Raum stürzt oder so schwere Fahrfehler begeht, dass seine persönliche Sicherheit beim Fahren im Verkehr gefährdet erscheinen muss.

(10) Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse oder Fahrzeugdefekt, fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen, falls die Überprüfungen am Fahrzeug und die Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 FSG abgelegt wurden.

(11) Nach erfolgreich abgelegter praktischer Fahrprüfung hat der Fahrprüfer den vorläufigen Führerschein gemäß Anlage 2 auszuhändigen. Wurden mehrere Klassen beantragt, so ist für jede Klasse, für die die Fahrprüfung bestanden wurde, ein vorläufiger Führerschein gemäß Anlage 2 auszuhändigen. Wurden von mehreren beantragten Klassen nicht alle bestanden, so hat der Kandidat bekanntzugeben, ob für ihn ein Führerschein ausgestellt werden soll. Wünscht der Kandidat keine Ausstellung des Führerscheines, ist ihm kein Kostenblatt (Abs. 14) auszuhändigen. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer im Führerscheinregister einzutragen. Sobald in diesem Fall der Produktionsauftrag für den Führerschein für die bestandene(n) Klasse(n) erteilt wird, gilt der Antrag für die andere(n) Klasse(n) als zurückgezogen.

(12) Im Fall der Ausdehnung auf andere Klassen und der Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG hat der Kandidat spätestens nach Bestehen der praktischen Prüfung bekanntzugeben, ob er den bisherigen Führerschein bis zur Ausstellung des neuen Führerscheines behalten möchte. Entscheidet sich der Kandidat, den bisherigen Führerschein abzugeben, so hat der Fahrprüfer diesen entgegenzunehmen und binnen drei Tagen bei der Behörde abzuliefern. Der vorläufige Führerschein hat auch jene Klassen zu enthalten, die der Kandidat bereits besessen hat. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer in das Führerscheinregister einzutragen.

(13) Der vorläufige Führerschein und das Kostenblatt sind vor der praktischen Prüfung von der Fahrschule oder - sofern der Kandidat eine solche nicht besucht hat - von der Behörde vorzubereiten.

(14) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten im Fall der bestandenen Fahrprüfung ein Kostenblatt gemäß Anlage 3 auszuhändigen, wobei der Zahlschein auch im oberen Drittel des Kostenblattes enthalten sein kann. Der Kandidat ist darüber in Kenntnis zu setzen, dass die auf dem Kostenblatt ausgewiesenen Gebühren unter Angabe der Antragsnummer zu entrichten sind. Mit der Inanspruchnahme der jeweiligen behördlichen Leistung wird die Gebühr fällig, sie ist jedoch erst nach erfolgreichem Absolvieren der praktischen Fahrprüfung für diese oder eine andere Klasse zu entrichten. Wurden mehrere Lenkberechtigungsklassen beantragt, aber nicht alle bestanden (Abs. 11 dritter Satz), so werden die Gebühren bis zum Erwerb aller beantragter Lenkberechtigungsklassen, höchstens aber 18 Monate gestundet, wenn der Kandidat keine sofortige Ausstellung eines Führerscheines wünscht. Spätestens 18 Monate nach der letzten Fahrprüfung sind alle noch nicht beglichenen Gebühren mit Bescheid vorzuschreiben.

Praktische Fahrprüfung

§ 6. (1) Die praktische Fahrprüfung ist anhand des für die jeweilige Klasse vorgesehenen Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage 1 abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:

1.

Überprüfung am Fahrzeug,

2.

Übungen im verkehrsfreien Raum,

3.

Fahren im Verkehr,

4.

Besprechung von erlebten Situationen.

(1a) Die Fahrschule hat bei der Behörde die Beistellung eines Fahrprüfers anzufordern, wenn sie eine entsprechende Auslastung des Prüfers (die einem Zeitaufwand für sechs Fahrprüfungen für die Klasse B oder vier Fahrprüfungen für die Klasse C entspricht) für den Zeitraum, in dem der Fahrprüfer zur Verfügung stehen soll, garantieren kann.

(2) Im Rahmen der Überprüfung am Fahrzeug (Abs. 1 Z 1) sind je angestrebter Klasse mindestens drei der im Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage jeweils in Abschnitt A. genannten Themenbereiche stichprobenartig zu überprüfen. Bei den Klassen BE, CE(C1E) und DE(D1E) hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich “Anhänger an-, abschließen” enthalten zu sein; beim Ankuppeln des Anhängers dürfen das Zugfahrzeug und der Anhänger nicht in einer Linie stehen.

(3) Im Rahmen der Übungen im verkehrsfreien Raum (Abs. 1 Z 2) für die Klassen A(A1, A2), C(C1), D(D1), BE, CE(C1E), DE(D1E) und F sind die in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse gemäß der Anlage enthaltenen Übungen durchzuführen. Bei der praktischen Fahrprüfung für die Klasse B sind von den in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls enthaltenen Übungen mindestens drei zu überprüfen, wobei das Umkehren und die Parklücke jedenfalls durchzuführen sind. Bei den Übungen für die Klasse A(A1, A2), bei denen im Teil B. des Prüfungsprotokolles eine Mindestgeschwindigkeit angegeben ist, ist die jeweils gefahrene Geschwindigkeit mit einer Geschwindigkeitsmessanlage zu überprüfen. Die Fahrübungen für alle Klassen können auch auf einem geeigneten Übungsplatz durchgeführt werden.

(4) Im Rahmen der Prüfungsfahrt im Verkehr (Abs. 1 Z 3) sind die Fähigkeiten des Kandidaten anhand der in Abschnitt C. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse genannten Themenbereiche zu beurteilen. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen, Autobahnen oder in Straßentunneln, vorzunehmen. An der Prüfungsfahrt muss zumindest ein Fahrprüfer und eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilnehmen. Bei Kandidaten, die gemäß § 122, § 122a KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben entweder eine Lehrperson der Fahrschule und/oder der Ausbildner und/oder ein Begleiter teilzunehmen. Wird die Prüfungsfahrt für die Klassen A oder F mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muss die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse D und die Klasse B zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse F berechtigt. Findet im Rahmen der Fahrprüfung ein Hospitieren durch einen in Ausbildung stehenden Fahrprüfer (§ 8 Abs. 3 Z 4 und Abs. 5) oder ein Audit im Sinne des § 12 statt, so haben alle an der Fahrprüfung Mitwirkenden die Teilnahme des Hospitanten/Auditors zu ermöglichen.

(5) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, dass Missverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.

(6) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen (Abs. 1 Z 4) und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Prüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Dies gilt auch für Personen, die die Fahrprüfung gemäß § 23 Abs. 3 Z 4 FSG ablegen und die deutsche Sprache nicht oder unzureichend beherrschen und auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet haben. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen. Wurden im Zuge der Prüfungsfahrt keine Fahrfehler begangen, die eine Besprechung erforderlich machen, so kann von der Besprechung der erlebten Situationen abgesehen werden.

(7) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,

1.

auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht; bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, CE(C1E), DE(D1E) und F muss sich die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken. Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken;

2.

die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;

3.

eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und

4.

sich den Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten sowie umweltbewusst zu fahren.

(8) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Am Ende der Prüfung sind Prüfungsdauer und –strecke in das Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage 1 einzutragen sowie die Wertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls auszuhändigen.

(9) Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:

1.

wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;

2.

wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);

3.

wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;

4.

wenn der Kandidat es verlangt;

5.

zusätzlich bei Prüfungen für die Klasse A: wenn der Kandidat bei den Übungen im verkehrsfreien Raum stürzt oder so schwere Fahrfehler begeht, dass seine persönliche Sicherheit beim Fahren im Verkehr gefährdet erscheinen muss.

(10) Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse oder Fahrzeugdefekt, fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen, falls die Überprüfungen am Fahrzeug und die Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 FSG abgelegt wurden.

(11) Nach erfolgreich abgelegter praktischer Fahrprüfung hat der Fahrprüfer den vorläufigen Führerschein gemäß Anlage 2 auszuhändigen. Wurden mehrere Klassen beantragt, so ist für jede Klasse, für die die Fahrprüfung bestanden wurde, ein vorläufiger Führerschein gemäß Anlage 2 auszuhändigen. Wurden von mehreren beantragten Klassen nicht alle bestanden, so hat der Kandidat bekanntzugeben, ob für ihn ein Führerschein ausgestellt werden soll. Wünscht der Kandidat keine Ausstellung des Führerscheines, ist ihm kein Kostenblatt (Abs. 14) auszuhändigen. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer im Führerscheinregister einzutragen. Sobald in diesem Fall der Produktionsauftrag für den Führerschein für die bestandene(n) Klasse(n) erteilt wird, gilt der Antrag für die andere(n) Klasse(n) als zurückgezogen.

(12) Im Fall der Ausdehnung auf andere Klassen und der Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG hat der Kandidat spätestens nach Bestehen der praktischen Prüfung bekanntzugeben, ob er den bisherigen Führerschein bis zur Ausstellung des neuen Führerscheines behalten möchte. Entscheidet sich der Kandidat, den bisherigen Führerschein abzugeben, so hat der Fahrprüfer diesen entgegenzunehmen und binnen drei Tagen bei der Behörde abzuliefern. Der vorläufige Führerschein hat auch jene Klassen zu enthalten, die der Kandidat bereits besessen hat. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer in das Führerscheinregister einzutragen.

(13) Der vorläufige Führerschein und das Kostenblatt sind vor der praktischen Prüfung von der Fahrschule oder - sofern der Kandidat eine solche nicht besucht hat - von der Behörde vorzubereiten.

(14) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten im Fall der bestandenen Fahrprüfung ein Kostenblatt gemäß Anlage 3 auszuhändigen, wobei der Zahlschein auch im oberen Drittel des Kostenblattes enthalten sein kann. Der Kandidat ist darüber in Kenntnis zu setzen, dass die auf dem Kostenblatt ausgewiesenen Gebühren unter Angabe der Antragsnummer zu entrichten sind. Mit der Inanspruchnahme der jeweiligen behördlichen Leistung wird die Gebühr fällig, sie ist jedoch erst nach erfolgreichem Absolvieren der praktischen Fahrprüfung für diese oder eine andere Klasse zu entrichten. Wurden mehrere Lenkberechtigungsklassen beantragt, aber nicht alle bestanden (Abs. 11 dritter Satz), so werden die Gebühren bis zum Erwerb aller beantragter Lenkberechtigungsklassen, höchstens aber 18 Monate gestundet, wenn der Kandidat keine sofortige Ausstellung eines Führerscheines wünscht. Spätestens 18 Monate nach der letzten Fahrprüfung sind alle noch nicht beglichenen Gebühren mit Bescheid vorzuschreiben.

Praktische Fahrprüfung

§ 6. (1) Die praktische Fahrprüfung ist anhand des für die jeweilige Klasse vorgesehenen Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage 1 abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:

1.

Überprüfung am Fahrzeug,

2.

Übungen im verkehrsfreien Raum,

3.

Fahren im Verkehr,

4.

Besprechung von erlebten Situationen.

(1a) Die Fahrschule hat bei der Behörde die Beistellung eines Fahrprüfers anzufordern, wenn sie eine entsprechende Auslastung des Prüfers (die einem Zeitaufwand für sechs Fahrprüfungen für die Klasse B oder vier Fahrprüfungen für die Klasse C entspricht) für den Zeitraum, in dem der Fahrprüfer zur Verfügung stehen soll, garantieren kann.

(2) Im Rahmen der Überprüfung am Fahrzeug (Abs. 1 Z 1) sind je angestrebter Klasse mindestens drei der im Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage jeweils in Abschnitt A. genannten Themenbereiche stichprobenartig zu überprüfen. Bei den Klassen BE, CE(C1E) und DE(D1E) hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich „Anhänger an-, abschließen“ enthalten zu sein; beim Ankuppeln des Anhängers dürfen das Zugfahrzeug und der Anhänger nicht in einer Linie stehen.

(3) Im Rahmen der Übungen im verkehrsfreien Raum (Abs. 1 Z 2) für die Klassen A(A1, A2), C(C1), D(D1), BE, CE(C1E), DE(D1E) und F sind die in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse gemäß der Anlage enthaltenen Übungen durchzuführen. Bei der praktischen Fahrprüfung für die Klasse B sind von den in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls enthaltenen Übungen mindestens drei zu überprüfen, wobei das Umkehren und die Parklücke jedenfalls durchzuführen sind. Bei den Übungen für die Klasse A(A1, A2), bei denen im Teil B. des Prüfungsprotokolles eine Mindestgeschwindigkeit angegeben ist, ist die jeweils gefahrene Geschwindigkeit mit einer Geschwindigkeitsmessanlage zu überprüfen. Die Fahrübungen für alle Klassen können auch auf einem geeigneten Übungsplatz durchgeführt werden.

(4) Im Rahmen der Prüfungsfahrt im Verkehr (Abs. 1 Z 3) sind die Fähigkeiten des Kandidaten anhand der in Abschnitt C. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse genannten Themenbereiche zu beurteilen. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen, Autobahnen oder in Straßentunneln, vorzunehmen. An der Prüfungsfahrt muss zumindest ein Fahrprüfer und eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilnehmen. Bei der Prüfungsfahrt für die Klasse F kann die Teilnahme der Lehrperson der Fahrschule oder des Begleiters oder Ausbildners unterbleiben. Bei Kandidaten, die gemäß § 122, § 122a KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben entweder eine Lehrperson der Fahrschule und/oder der Ausbildner und/oder ein Begleiter teilzunehmen. Wird die Prüfungsfahrt für die Klassen A oder F mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muss die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse D und die Klasse B zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse F berechtigt. Findet im Rahmen der Fahrprüfung ein Hospitieren durch einen in Ausbildung stehenden Fahrprüfer (§ 8 Abs. 3 Z 4 und Abs. 5) oder ein Audit im Sinne des § 12 statt, so haben alle an der Fahrprüfung Mitwirkenden die Teilnahme des Hospitanten/Auditors zu ermöglichen.

(5) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, dass Missverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.

(6) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen (Abs. 1 Z 4) und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Prüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Dies gilt auch für Personen, die die Fahrprüfung gemäß § 23 Abs. 3 Z 4 FSG ablegen und die deutsche Sprache nicht oder unzureichend beherrschen und auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet haben. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen. Wurden im Zuge der Prüfungsfahrt keine Fahrfehler begangen, die eine Besprechung erforderlich machen, so kann von der Besprechung der erlebten Situationen abgesehen werden.

(7) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,

1.

auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht; bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, CE(C1E), DE(D1E) und F muss sich die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken. Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken;

2.

die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;

3.

eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und

4.

sich den Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten sowie umweltbewusst zu fahren.

(8) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Am Ende der Prüfung sind Prüfungsdauer und –strecke in das Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage 1 einzutragen sowie die Wertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls auszuhändigen.

(9) Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:

1.

wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;

2.

wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);

3.

wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;

4.

wenn der Kandidat es verlangt;

5.

zusätzlich bei Prüfungen für die Klasse A: wenn der Kandidat bei den Übungen im verkehrsfreien Raum stürzt oder so schwere Fahrfehler begeht, dass seine persönliche Sicherheit beim Fahren im Verkehr gefährdet erscheinen muss.

(10) Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse oder Fahrzeugdefekt, fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen, falls die Überprüfungen am Fahrzeug und die Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 FSG abgelegt wurden.

(11) Nach erfolgreich abgelegter praktischer Fahrprüfung hat der Fahrprüfer den vorläufigen Führerschein gemäß Anlage 2 auszuhändigen. Wurden mehrere Klassen beantragt, so ist für jede Klasse, für die die Fahrprüfung bestanden wurde, ein vorläufiger Führerschein gemäß Anlage 2 auszuhändigen. Wurden von mehreren beantragten Klassen nicht alle bestanden, so hat der Kandidat bekanntzugeben, ob für ihn ein Führerschein ausgestellt werden soll. Wünscht der Kandidat keine Ausstellung des Führerscheines, ist ihm kein Kostenblatt (Abs. 14) auszuhändigen. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer im Führerscheinregister einzutragen. Sobald in diesem Fall der Produktionsauftrag für den Führerschein für die bestandene(n) Klasse(n) erteilt wird, gilt der Antrag für die andere(n) Klasse(n) als zurückgezogen.

(12) Im Fall der Ausdehnung auf andere Klassen und der Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG hat der Kandidat spätestens nach Bestehen der praktischen Prüfung bekanntzugeben, ob er den bisherigen Führerschein bis zur Ausstellung des neuen Führerscheines behalten möchte. Entscheidet sich der Kandidat, den bisherigen Führerschein abzugeben, so hat der Fahrprüfer diesen entgegenzunehmen und binnen drei Tagen bei der Behörde abzuliefern. Der vorläufige Führerschein hat auch jene Klassen zu enthalten, die der Kandidat bereits besessen hat. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer in das Führerscheinregister einzutragen.

(13) Der vorläufige Führerschein und das Kostenblatt sind vor der praktischen Prüfung von der Fahrschule oder – sofern der Kandidat eine solche nicht besucht hat – von der Behörde vorzubereiten.

(14) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten im Fall der bestandenen Fahrprüfung ein Kostenblatt gemäß Anlage 3 auszuhändigen, wobei der Zahlschein auch im oberen Drittel des Kostenblattes enthalten sein kann. Der Kandidat ist darüber in Kenntnis zu setzen, dass die auf dem Kostenblatt ausgewiesenen Gebühren unter Angabe der Antragsnummer zu entrichten sind. Mit der Inanspruchnahme der jeweiligen behördlichen Leistung wird die Gebühr fällig, sie ist jedoch erst nach erfolgreichem Absolvieren der praktischen Fahrprüfung für diese oder eine andere Klasse zu entrichten. Wurden mehrere Lenkberechtigungsklassen beantragt, aber nicht alle bestanden (Abs. 11 dritter Satz), so werden die Gebühren bis zum Erwerb aller beantragter Lenkberechtigungsklassen, höchstens aber 18 Monate gestundet, wenn der Kandidat keine sofortige Ausstellung eines Führerscheines wünscht. Spätestens 18 Monate nach der letzten Fahrprüfung sind alle noch nicht beglichenen Gebühren mit Bescheid vorzuschreiben.

Prüfungsfahrzeuge

§ 7. (1) Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen genügen:

1.

Klasse A:

1.1. Vorstufe A: Krafträder ohne Beiwagen mit

a)

einem Hubraum von mehr als 120 ccm,

b)

einer Motorleistung zwischen 15 und 25 kW,

c)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und

d)

einem mechanisch schaltbaren Getriebe ohne automatische Kupplung;

1.2. direkter Zugang: Krafträder ohne Beiwagen mit

a)

einer Motorleistung von mindestens 35 kW,

b)

einem mit dem Fuß schaltbaren Getriebe und

c)

einem Hubraum von mindestens 525 ccm;

1.3. bei Motorrädern mit Beiwagen muß der Beiwagen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der im Beiwagen Sitzende die Kupplung und die auf das Hinterrad wirkende Bremse betätigen kann.

2.

Klasse B: vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h;

2.1. Klasse B+E: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus

a)

einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Z 2 und

b)

einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 500 kg, der nicht vom Berechtigungsumfang des Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfaßt ist.

3.

Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit

a)

einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg,

b)

einer Länge von mindestens 7 m,

c)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

d)

einem Radstand von mindestens 3,5 m,

e)

einem mehrstufigen Gruppengetriebe,

f)

mindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen und

g)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

3.1. Klasse C+E: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Z 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 4 m, die

a)

eine zulässige Gesamtmasse von mindestens 18 000 kg haben,

b)

eine Länge von mindestens 12 m aufweisen und

c)

deren Bauartgeschwindigkeit mindestens 80 km/h beträgt;

3.2. Unterklasse C1: Fahrzeuge der Unterklasse C1 mit

a)

einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg,

b)

einer Länge von mindestens 5 m,

c)

einer Breite von mindestens 2,3 m und

d)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

3.3. Unterklasse C1+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse C1 gemäß Z 3.2. und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 2 000 kg und

a)

einer Länge von mindestens 8 m sowie

b)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h.

4.

Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit einer Länge von mindestens 9 m und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

4.1. Klasse D+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Z 4 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h.

(2) Praktische Prüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen allein als auch mit zugelassenem Anhängewagen abzunehmen, dessen Eigenmasse mindestens 1 000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweist; die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein.

(3) Die praktische Prüfung für die Klasse G ist auf dem Fahrzeug dieser Klasse, das der Kandidat nach Erwerb der Lenkberechtigung voraussichtlich häufig lenken wird, oder auf einem gleichartigen Fahrzeug abzunehmen.

Prüfungsfahrzeuge

§ 7. (1) Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen genügen:

1.

Klasse A:

1.1. Vorstufe A: Krafträder ohne Beiwagen mit

a)

einem Hubraum von mehr als 120 ccm,

b)

einer Motorleistung zwischen 15 und 25 kW,

c)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und

d)

einem mechanisch schaltbaren Getriebe ohne automatische Kupplung;

1.2. direkter Zugang: Krafträder ohne Beiwagen mit

a)

einer Motorleistung von mindestens 35 kW,

b)

einem mit dem Fuß schaltbaren Getriebe und

c)

einem Hubraum von mindestens 485 ccm;

1.3. bei Motorrädern mit Beiwagen muß der Beiwagen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der im Beiwagen Sitzende die Kupplung und die auf das Hinterrad wirkende Bremse betätigen kann.

2.

Klasse B: vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h;

2.1. Klasse B+E: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus

a)

einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Z 2 und

b)

einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg und einer Beladung von 90 vH der höchsten zulässigen Gesamtmasse. Der Anhänger darf überdies nicht vom Berechtigungsumfang des jeweiligen Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfaßt sein.

3.

Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit

a)

einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg,

b)

einer Länge von mindestens 7 m,

c)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

d)

einem Radstand von mindestens 3,5 m,

e)

einem mehrstufigen Gruppengetriebe,

f)

mindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen und

g)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

3.1. Klasse C+E: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Z 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 4 m, die

a)

eine zulässige Gesamtmasse von mindestens 18 000 kg haben,

b)

eine Gesamtlänge von mindestens 12 m aufweisen und

c)

deren Bauartgeschwindigkeit mindestens 80 km/h beträgt;

3.2. Unterklasse C1: Fahrzeuge der Unterklasse C1 mit

a)

einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg,

b)

einer Gesamtlänge von mindestens 5 m,

c)

einer Breite von mindestens 2,3 m und

d)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

3.3. Unterklasse C1+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse C1 gemäß Z 3.2. und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 2 000 kg und

a)

einer Gesamtlänge von mindestens 8 m sowie

b)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h.

4.

Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit einer Länge von mindestens 9 m und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

4.1. Klasse D+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Z 4 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h.

(2) Praktische Prüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen allein als auch mit Anhänger abzunehmen, dessen Gesamtmasse mindestens 1 000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweist; die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein.

(3) Die praktische Prüfung für die Klasse G ist auf dem Fahrzeug dieser Klasse, das der Kandidat nach Erwerb der Lenkberechtigung voraussichtlich häufig lenken wird, oder auf einem gleichartigen Fahrzeug abzunehmen.

Prüfungsfahrzeuge

§ 7. (1) Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen genügen:

1.

Klasse A:

1.1. Vorstufe A: Krafträder ohne Beiwagen mit

a)

einem Hubraum von mehr als 120 ccm,

b)

einer Motorleistung zwischen 15 und 25 kW,

c)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und

d)

einem mechanisch schaltbaren Getriebe ohne automatische Kupplung;

1.2. direkter Zugang: Krafträder ohne Beiwagen mit

a)

einer Motorleistung von mindestens 35 kW,

b)

einem mit dem Fuß schaltbaren Getriebe und

c)

einem Hubraum von mindestens 485 ccm;

1.3. bei Motorrädern mit Beiwagen muß der Beiwagen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der im Beiwagen Sitzende die Kupplung und die auf das Hinterrad wirkende Bremse betätigen kann.

2.

Klasse B: vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h;

2.1. Klasse B+E: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus

a)

einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Z 2 und

b)

einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg und einer Beladung von mindestens 40% der zulässigen Nutzlast, wobei das Gesamtgewicht jedoch mindestens 500 kg betragen muss. Der Anhänger darf überdies nicht vom Berechtigungsumfang des jeweiligen Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfasst sein.

3.

Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit

a)

einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg,

b)

einer Länge von mindestens 7 m,

c)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

d)

einem Radstand von mindestens 3,5 m,

e)

einem mehrstufigen Gruppengetriebe,

f)

mindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen und

g)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

3.1. Klasse C+E: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Z 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 4 m, die

a)

eine zulässige Gesamtmasse von mindestens 18 000 kg haben,

b)

eine Gesamtlänge von mindestens 12 m aufweisen und

c)

deren Bauartgeschwindigkeit mindestens 80 km/h beträgt;

3.2. Unterklasse C1: Fahrzeuge der Unterklasse C1 mit

a)

einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg,

b)

einer Gesamtlänge von mindestens 5 m,

c)

einer Breite von mindestens 2,3 m und

d)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

3.3. Unterklasse C1+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse C1 gemäß Z 3.2. und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 2 000 kg und

a)

einer Gesamtlänge von mindestens 8 m sowie

b)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h.

4.

Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit einer Länge von mindestens 9 m und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

4.1. Klasse D+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Z 4 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h.

(2) Praktische Prüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen allein als auch mit Anhänger abzunehmen, dessen Gesamtmasse mindestens 1 000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweist; die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein.

(3) Die praktische Prüfung für die Klasse G ist auf dem Fahrzeug dieser Klasse, das der Kandidat nach Erwerb der Lenkberechtigung voraussichtlich häufig lenken wird, oder auf einem gleichartigen Fahrzeug abzunehmen.

Prüfungsfahrzeuge

§ 7. (1) Legt der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist die Lenkberechtigung auf das Lenken solcher Fahrzeuge einzuschränken. Dies gilt nicht für Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klassen C und D, sofern die praktische Fahrprüfung für die Klasse B von diesen Personen auf einem Kraftfahrzeug mit einem mechanisch schaltbaren Getriebe abgelegt wurde. Unter einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ist ein Kraftfahrzeug zu verstehen, das kein Kupplungspedal aufweist.

(2) Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen genügen:

1.

Klasse A:

1.1. Vorstufe A: Krafträder ohne Beiwagen mit

a)

einem Hubraum von mehr als 120 ccm,

b)

einer Motorleistung zwischen 14 und 25 kW,

c)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und

d)

einem mechanisch schaltbaren Getriebe ohne automatische Kupplung;

1.2. direkter Zugang: Krafträder ohne Beiwagen mit

a)

einer Motorleistung von mindestens 35 kW,

b)

einem mit dem Fuß schaltbaren Getriebe und

c)

einem Hubraum von mindestens 485 ccm;

1.3. bei Motorrädern mit Beiwagen muss der Beiwagen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der im Beiwagen Sitzende die Kupplung und die auf das Hinterrad wirkende Bremse betätigen kann;

2.

(Anm.: Tritt mit 1. 10. 2006 in Kraft)

2.1. Klasse B+E: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus

a)

einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Z 2 und

b)

einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg, wobei die Gesamtmasse jedoch mindestens 800 kg betragen muss. Der Anhänger hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und darf überdies nicht vom Berechtigungsumfang des jeweiligen Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfasst sein;

3.

Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit

a)

einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg,

b)

einer Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg,

c)

einer Länge von mindestens 8 m,

d)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

e)

einem mehrstufigen Gruppengetriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen,

f)

einem Antiblockiersystem,

g)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff,

h)

mindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen,

i)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und

j)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

3.1. Klasse C+E: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Z 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m, die

a)

eine höchste zulässige Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg und eine Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg haben,

b)

eine Gesamtlänge von mindestens 14 m aufweisen,

c)

eine Breite von mindestens 2,4 m aufweisen,

d)

eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h aufweisen,

e)

mit einem mehrstufigen Gruppengetriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen,

f)

einem Antiblockiersystem,

g)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff ausgestattet sind und

h)

einen Frachtraum aufweisen, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

3.2. Unterklasse C1: Fahrzeuge der Unterklasse C1 mit

a)

einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg,

b)

einer Länge von mindestens 5 m,

c)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,

d)

einem Antiblockiersystem,

e)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und

f)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

3.3. Unterklasse C1+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse C1 gemäß Z 3.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von 800 kg und

a)

einer Gesamtlänge von mindestens 8 m,

b)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und

c)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

4.

Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit

a)

einer Länge von mindestens 10 m,

b)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

c)

einem Antiblockiersystem,

d)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und

e)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

4.1. Klasse D+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Z 4 und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von 800 kg und

a)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

b)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und

c)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens 2 m breit und 2 m hoch ist.

(3) Praktische Prüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen allein als auch mit Anhänger abzunehmen, dessen Gesamtmasse mindestens 1000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweist; die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein.

(4) (Anm.: Tritt mit 1. 10. 2005 in Kraft)

Prüfungsfahrzeuge

§ 7. (1) Legt der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist die Lenkberechtigung auf das Lenken solcher Fahrzeuge einzuschränken. Dies gilt nicht für Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klassen C und D, sofern die praktische Fahrprüfung für die Klasse B von diesen Personen auf einem Kraftfahrzeug mit einem mechanisch schaltbaren Getriebe abgelegt wurde. Unter einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ist ein Kraftfahrzeug zu verstehen, das kein Kupplungspedal aufweist.

(2) Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen genügen:

1.

Klasse A:

1.1. Vorstufe A: Krafträder ohne Beiwagen mit

a)

einem Hubraum von mehr als 120 ccm,

b)

einer Motorleistung zwischen 14 und 25 kW,

c)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und

d)

einem mechanisch schaltbaren Getriebe ohne automatische Kupplung;

1.2. direkter Zugang: Krafträder ohne Beiwagen mit

a)

einer Motorleistung von mindestens 35 kW,

b)

einem mit dem Fuß schaltbaren Getriebe und

c)

einem Hubraum von mindestens 485 ccm;

1.3. bei Motorrädern mit Beiwagen muss der Beiwagen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der im Beiwagen Sitzende die Kupplung und die auf das Hinterrad wirkende Bremse betätigen kann;

2.

(Anm.: Tritt mit 1. 10. 2006 in Kraft)

2.1. Klasse B+E: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus

a)

einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Z 2 und

b)

einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg, wobei die Gesamtmasse jedoch mindestens 800 kg betragen muss. Der Anhänger hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und darf überdies nicht vom Berechtigungsumfang des jeweiligen Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfasst sein;

3.

Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit

a)

einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg,

b)

einer Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg,

c)

einer Länge von mindestens 8 m,

d)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

e)

einem mehrstufigen Gruppengetriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen,

f)

einem Antiblockiersystem,

g)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff,

h)

mindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen,

i)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und

j)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

3.1. Klasse C+E: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Z 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m, die

a)

eine höchste zulässige Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg und eine Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg haben,

b)

eine Gesamtlänge von mindestens 14 m aufweisen,

c)

eine Breite von mindestens 2,4 m aufweisen,

d)

eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h aufweisen,

e)

mit einem mehrstufigen Gruppengetriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen,

f)

einem Antiblockiersystem,

g)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff ausgestattet sind und

h)

einen Frachtraum aufweisen, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

3.2. Unterklasse C1: Fahrzeuge der Unterklasse C1 mit

a)

einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg,

b)

einer Länge von mindestens 5 m,

c)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,

d)

einem Antiblockiersystem,

e)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und

f)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

3.3. Unterklasse C1+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse C1 gemäß Z 3.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von 800 kg und

a)

einer Gesamtlänge von mindestens 8 m,

b)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und

c)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

4.

Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit

a)

einer Länge von mindestens 10 m,

b)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

c)

einem Antiblockiersystem,

d)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und

e)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

4.1. Klasse D+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Z 4 und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von 800 kg und

a)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

b)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und

c)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens 2 m breit und 2 m hoch ist.

(3) Praktische Prüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen allein als auch mit Anhänger abzunehmen, dessen Gesamtmasse mindestens 1000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweist; die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein.

(4) Bei Fahrprüfungen für die Klasse A gemäß Abs. 2 Z 1 muss eine Funkverbindung verwendet werden, mit der der Fahrprüfer während der Prüfungsfahrt dem Kandidaten die jeweils zu fahrende Strecke mitteilt.

Prüfungsfahrzeuge

§ 7. (1) Legt der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist die Lenkberechtigung auf das Lenken solcher Fahrzeuge einzuschränken. Dies gilt nicht für Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klassen C und D, sofern die praktische Fahrprüfung für die Klasse B von diesen Personen auf einem Kraftfahrzeug mit einem mechanisch schaltbaren Getriebe abgelegt wurde. Unter einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ist ein Kraftfahrzeug zu verstehen, das kein Kupplungspedal aufweist.

(2) Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen genügen:

1.

Klasse A:

1.1. Vorstufe A: Krafträder ohne Beiwagen mit

a)

einem Hubraum von mehr als 120 ccm,

b)

einer Motorleistung zwischen 14 und 25 kW,

c)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und

d)

einem mechanisch schaltbaren Getriebe ohne automatische Kupplung;

1.2. direkter Zugang: Krafträder ohne Beiwagen mit

a)

einer Motorleistung von mindestens 35 kW,

b)

einem mit dem Fuß schaltbaren Getriebe und

c)

einem Hubraum von mindestens 485 ccm;

1.3. bei Motorrädern mit Beiwagen muss der Beiwagen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der im Beiwagen Sitzende die Kupplung und die auf das Hinterrad wirkende Bremse betätigen kann;

2.

Klasse B: vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und mindestens einer Zugangstüre in der Sitzreihe, in der der Fahrprüfer Platz nimmt;

2.1. Klasse B+E: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus

a)

einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Z 2 und

b)

einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg, wobei die Gesamtmasse jedoch mindestens 800 kg betragen muss. Der Anhänger hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und darf überdies nicht vom Berechtigungsumfang des jeweiligen Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfasst sein;

3.

Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit

a)

einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg,

b)

einer Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg,

c)

einer Länge von mindestens 8 m,

d)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

e)

einem mehrstufigen Gruppengetriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen,

f)

einem Antiblockiersystem,

g)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff,

h)

mindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen,

i)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und

j)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

3.1. Klasse C+E: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Z 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m, die

a)

eine höchste zulässige Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg und eine Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg haben,

b)

eine Gesamtlänge von mindestens 14 m aufweisen,

c)

eine Breite von mindestens 2,4 m aufweisen,

d)

eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h aufweisen,

e)

mit einem mehrstufigen Gruppengetriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen,

f)

einem Antiblockiersystem,

g)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff ausgestattet sind und

h)

einen Frachtraum aufweisen, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

3.2. Unterklasse C1: Fahrzeuge der Unterklasse C1 mit

a)

einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg,

b)

einer Länge von mindestens 5 m,

c)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,

d)

einem Antiblockiersystem,

e)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und

f)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

3.3. Unterklasse C1+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse C1 gemäß Z 3.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von 800 kg und

a)

einer Gesamtlänge von mindestens 8 m,

b)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und

c)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

4.

Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit

a)

einer Länge von mindestens 10 m,

b)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

c)

einem Antiblockiersystem,

d)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und

e)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

4.1. Klasse D+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Z 4 und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von 800 kg und

a)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

b)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und

c)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens 2 m breit und 2 m hoch ist.

(3) Praktische Prüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen allein als auch mit Anhänger abzunehmen, dessen Gesamtmasse mindestens 1000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweist; die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein.

(4) Bei Fahrprüfungen für die Klasse A gemäß Abs. 2 Z 1 muss eine Funkverbindung verwendet werden, mit der der Fahrprüfer während der Prüfungsfahrt dem Kandidaten die jeweils zu fahrende Strecke mitteilt.

Prüfungsfahrzeuge

§ 7. (1) Legt der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist die Lenkberechtigung auf das Lenken solcher Fahrzeuge einzuschränken. Dies gilt nicht für Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klassen C und D, sofern die praktische Fahrprüfung für die Klasse B von diesen Personen auf einem Kraftfahrzeug mit einem mechanisch schaltbaren Getriebe abgelegt wurde. Unter einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ist ein Kraftfahrzeug zu verstehen, das kein Kupplungspedal aufweist.

(2) Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen genügen:

1.

Klasse A:

1.1. Vorstufe A: Krafträder ohne Beiwagen mit

a)

einem Hubraum von mehr als 120 ccm,

b)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2008)

c)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und

d)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2008)

1.2. direkter Zugang: Krafträder ohne Beiwagen mit

a)

einer Motorleistung von mindestens 35 kW,

b)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2008)

c)

einem Hubraum von mindestens 485 ccm;

1.3. bei Motorrädern mit Beiwagen muss der Beiwagen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der im Beiwagen Sitzende die auf das Hinterrad wirkende Bremse betätigen kann;

2.

Klasse B: vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und mindestens einer Zugangstüre in der Sitzreihe, in der der Fahrprüfer Platz nimmt;

2.1. Klasse B+E: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus

a)

einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Z 2 und

b)

einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg, wobei die Gesamtmasse jedoch mindestens 800 kg betragen muss. Der Anhänger hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und darf überdies nicht vom Berechtigungsumfang des jeweiligen Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfasst sein;

3.

Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit

a)

einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg,

b)

einer Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg,

c)

einer Länge von mindestens 8 m,

d)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

e)

einem mehrstufigen Gruppengetriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen,

f)

einem Antiblockiersystem,

g)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff,

h)

mindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen,

i)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und

j)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

3.1. Klasse C+E: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Z 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m, die

a)

eine höchste zulässige Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg und eine Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg haben,

b)

eine Gesamtlänge von mindestens 14 m aufweisen,

c)

eine Breite von mindestens 2,4 m aufweisen,

d)

eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h aufweisen,

e)

mit einem mehrstufigen Gruppengetriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen,

f)

einem Antiblockiersystem,

g)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff ausgestattet sind und

h)

einen Frachtraum aufweisen, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

3.2. Unterklasse C1: Fahrzeuge der Unterklasse C1 mit

a)

einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg,

b)

einer Länge von mindestens 5 m,

c)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,

d)

einem Antiblockiersystem,

e)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und

f)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

3.3. Unterklasse C1+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse C1 gemäß Z 3.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von 800 kg und

a)

einer Gesamtlänge von mindestens 8 m,

b)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und

c)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

4.

Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit

a)

einer Länge von mindestens 10 m,

b)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

c)

einem Antiblockiersystem,

d)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und

e)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

4.1. Klasse D+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Z 4 und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von 800 kg und

a)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

b)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und

c)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens 2 m breit und 2 m hoch ist.

(3) Praktische Prüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen allein als auch mit Anhänger abzunehmen, dessen Gesamtmasse mindestens 1000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweist; die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein.

(4) Bei Fahrprüfungen für die Klasse A gemäß Abs. 2 Z 1 muss eine Funkverbindung verwendet werden, mit der der Fahrprüfer während der Prüfungsfahrt dem Kandidaten die jeweils zu fahrende Strecke mitteilt.

Prüfungsfahrzeuge

§ 7. (1) Legt der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist die Lenkberechtigung auf das Lenken solcher Fahrzeuge einzuschränken. Dies gilt nicht für Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klassen C und D, sofern die praktische Fahrprüfung für die Klasse B von diesen Personen auf einem Kraftfahrzeug mit einem mechanisch schaltbaren Getriebe abgelegt wurde. Unter einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ist ein Kraftfahrzeug zu verstehen, das kein Kupplungspedal (bzw. keinen Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A oder A1) besitzt.

(2) Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen genügen:

1.

Klasse A:

1.1. Vorstufe A: Krafträder ohne Beiwagen mit

a)

einem Hubraum von mehr als 120 ccm,

b)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2008)

c)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und

d)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2008)

1.2. direkter Zugang: Krafträder ohne Beiwagen mit

a)

einer Motorleistung von mindestens 35 kW,

b)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2008)

c)

einem Hubraum von mindestens 485 ccm;

1.3. bei Motorrädern mit Beiwagen muss der Beiwagen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der im Beiwagen Sitzende die auf das Hinterrad wirkende Bremse betätigen kann;

2.

Klasse B: vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und mindestens einer Zugangstüre in der Sitzreihe, in der der Fahrprüfer Platz nimmt;

2.1. Klasse B+E: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus

a)

einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Z 2 und

b)

einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg, wobei die Gesamtmasse jedoch mindestens 800 kg betragen muss. Der Anhänger hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und darf überdies nicht vom Berechtigungsumfang des jeweiligen Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfasst sein;

3.

Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit

a)

einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg,

b)

einer Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg,

c)

einer Länge von mindestens 8 m,

d)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

e)

einem mehrstufigen Gruppengetriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen,

f)

einem Antiblockiersystem,

g)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff,

h)

mindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen,

i)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und

j)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

3.1. Klasse C+E: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Z 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m, die

a)

eine höchste zulässige Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg und eine Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg haben,

b)

eine Gesamtlänge von mindestens 14 m aufweisen,

c)

eine Breite von mindestens 2,4 m aufweisen,

d)

eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h aufweisen,

e)

mit einem mehrstufigen Gruppengetriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen,

f)

einem Antiblockiersystem,

g)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff ausgestattet sind und

h)

einen Frachtraum aufweisen, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

3.2. Unterklasse C1: Fahrzeuge der Unterklasse C1 mit

a)

einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg,

b)

einer Länge von mindestens 5 m,

c)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,

d)

einem Antiblockiersystem,

e)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und

f)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

3.3. Unterklasse C1+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse C1 gemäß Z 3.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von 800 kg und

a)

einer Gesamtlänge von mindestens 8 m,

b)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und

c)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

4.

Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit

a)

einer Länge von mindestens 10 m,

b)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

c)

einem Antiblockiersystem,

d)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und

e)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

4.1. Klasse D+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Z 4 und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von 800 kg und

a)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

b)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und

c)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens 2 m breit und 2 m hoch ist.

(3) Praktische Prüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen allein als auch mit Anhänger abzunehmen, dessen Gesamtmasse mindestens 1000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweist; die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein.

(4) Bei Fahrprüfungen für die Klasse A gemäß Abs. 2 Z 1 muss eine Funkverbindung verwendet werden, mit der der Fahrprüfer während der Prüfungsfahrt dem Kandidaten die jeweils zu fahrende Strecke mitteilt.

Prüfungsfahrzeuge

§ 7. (1) Legt der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist die Lenkberechtigung auf das Lenken solcher Fahrzeuge einzuschränken. Dies gilt nicht für Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klassen C und D, sofern die praktische Fahrprüfung für die Klasse B von diesen Personen auf einem Kraftfahrzeug mit einem mechanisch schaltbaren Getriebe abgelegt wurde. Unter einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ist ein Kraftfahrzeug zu verstehen, das kein Kupplungspedal (bzw. keinen Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A oder A1) besitzt.

(2) Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen genügen:

1.

Klasse A:

1.1. Vorstufe A: Krafträder ohne Beiwagen mit

a)

einem Hubraum von mehr als 120 ccm,

b)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2008)

c)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und

d)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2008)

1.2. direkter Zugang: Krafträder ohne Beiwagen mit

a)

einer Motorleistung von mindestens 35 kW,

b)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2008)

c)

einem Hubraum von mindestens 485 ccm;

1.3. bei Motorrädern mit Beiwagen muss der Beiwagen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der im Beiwagen Sitzende die auf das Hinterrad wirkende Bremse betätigen kann;

2.

Klasse B: vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und mindestens einer Zugangstüre in der Sitzreihe, in der der Fahrprüfer Platz nimmt;

2.1. Klasse B+E: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus

a)

einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Z 2 und

b)

einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg, wobei die Gesamtmasse jedoch mindestens 800 kg betragen muss. Der Anhänger hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und darf überdies nicht vom Berechtigungsumfang des jeweiligen Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfasst sein;

3.

Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit

a)

einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg,

b)

einer Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg,

c)

einer Länge von mindestens 8 m,

d)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

e)

einem mehrstufigen Gruppengetriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen,

f)

einem Antiblockiersystem,

g)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff,

h)

mindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen,

i)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und

j)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

3.1. Klasse C+E: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Z 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m, die

a)

eine höchste zulässige Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg und eine Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg haben,

b)

eine Gesamtlänge von mindestens 14 m aufweisen,

c)

eine Breite von mindestens 2,4 m aufweisen,

d)

eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h aufweisen,

e)

mit einem mehrstufigen Gruppengetriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen,

f)

einem Antiblockiersystem,

g)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff ausgestattet sind und

h)

einen Frachtraum aufweisen, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

3.2. Unterklasse C1: Fahrzeuge der Unterklasse C1 mit

a)

einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg,

b)

einer Länge von mindestens 5 m,

c)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,

d)

einem Antiblockiersystem,

e)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und

f)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

3.3. Unterklasse C1+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse C1 gemäß Z 3.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von 800 kg und

a)

einer Gesamtlänge von mindestens 8 m,

b)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und

c)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

4.

Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit

a)

einer Länge von mindestens 10 m,

b)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

c)

einem Antiblockiersystem,

d)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und

e)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

4.1. Klasse D+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Z 4 und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von 800 kg und

a)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

b)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und

c)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens 2 m breit und 2 m hoch ist.

(3) Praktische Fahrprüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen allein als auch mit einem zum Verkehr zugelassenem Anhänger abzunehmen, dessen Gesamtmasse mindestens 1000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweist. Die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein. Falls der Fahrprüfer nicht am Prüfungsfahrzeug mitfährt, ist eine Funkverbindung zwischen Kandidat und Fahrprüfer zu verwenden.

(4) Bei Fahrprüfungen für die Klasse A gemäß Abs. 2 Z 1 muss eine Funkverbindung verwendet werden, mit der der Fahrprüfer während der Prüfungsfahrt dem Kandidaten die jeweils zu fahrende Strecke mitteilt.

Prüfungsfahrzeuge

§ 7. (1) Legt der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist die Lenkberechtigung auf das Lenken solcher Fahrzeuge einzuschränken. Dies gilt nicht für Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klassen C und D, sofern die praktische Fahrprüfung für die Klasse B von diesen Personen auf einem Kraftfahrzeug mit einem mechanisch schaltbaren Getriebe abgelegt wurde. Unter einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ist ein Kraftfahrzeug zu verstehen, das kein Kupplungspedal (bzw. keinen Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A(A1, A2)) besitzt. Für den Wegfall dieser Einschränkung ist die Ablegung einer praktischen Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit mechanisch schaltbarem Getriebe erforderlich. Im Fall der Ausdehnung der Klasse A1 oder A2 auf eine höherwertige Klasse gemäß § 18a Abs. 1 oder 2 FSG entfällt die Einschränkung auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung auch dann, wenn die in § 18a Abs. 1 und 2 FSG genannte praktische Ausbildung auf einem Motorrad mit mechanisch schaltbarem Getriebe absolviert wurde. Die Absolvierung dieser Ausbildung auf einem Motorrad mit mechanisch schaltbarem Getriebe ist von der Fahrschule zu bestätigen.

(2) Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen genügen:

1.

Klasse A:

1.1. Klasse A1: Einspurige Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mindestens 120 ccm und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h;

1.2. Klasse A2: Einspurige Krafträder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mindestens 395 ccm und einer Motorleistung von mindestens 25 kW;

1.3. Klasse A: Einspurige Krafträder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mindestens 595 ccm und einer Motorleistung von mindestens 40 kW;

2.

Klasse B: vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und mindestens einer Zugangstüre in der Sitzreihe, in der der Fahrprüfer Platz nimmt;

2.1. Klasse BE: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus

a)

einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Z 2 und

b)

einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg, wobei die Gesamtmasse jedoch mindestens 800 kg betragen muss. Der Anhänger hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und darf überdies nicht vom Berechtigungsumfang des jeweiligen Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfasst sein;

3.

Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit

a)

einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg,

b)

einer Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg,

c)

einer Länge von mindestens 8 m,

d)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

e)

einem mehrstufigen Gruppengetriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen,

f)

einem Antiblockiersystem,

g)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff,

h)

mindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen,

i)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und

j)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

3.1. Klasse CE: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Z 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m, die

a)

eine höchste zulässige Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg und eine Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg haben,

b)

eine Gesamtlänge von mindestens 14 m aufweisen,

c)

eine Breite von mindestens 2,4 m aufweisen,

d)

eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h aufweisen,

e)

mit einem mehrstufigen Gruppengetriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen,

f)

einem Antiblockiersystem,

g)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff ausgestattet sind und

h)

einen Frachtraum aufweisen, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

3.2. Klasse C1: Fahrzeuge der Klasse C1 mit

a)

einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg,

b)

einer Länge von mindestens 5 m,

c)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,

d)

einem Antiblockiersystem,

e)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und

f)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

3.3. Klasse C1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 gemäß Z 3.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und

a)

einer Gesamtlänge von mindestens 8 m,

b)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und

c)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

4.

Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit

a)

einer Länge von mindestens 10 m,

b)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

c)

einem Antiblockiersystem,

d)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und

e)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

4.1. Klasse DE: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Z 4 und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und

a)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

b)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und

c)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens 2 m breit und 2 m hoch ist;

4.2. Klasse D1: Fahrzeuge der Klasse D1 mit

a)

einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4000 kg,

b)

einer Länge von mindestens 5 m,

c)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,

d)

einem Antiblockiersystem und

e)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L370 vom 31.12.1985, S.8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1266/2009, ABl. Nr. L339 vom 22.12.2009 S.3;

4.3. Klasse D1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 gemäß Z 4.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und

a)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und

b)

einem Frachtraum des Anhängers, der aus einem geschlossenen Körper mit einer Breite und Höhe von mindestens 2 m besteht.

(3) Praktische Fahrprüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen allein als auch mit einem zum Verkehr zugelassenem Anhänger abzunehmen, dessen Gesamtmasse mindestens 1000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweist. Die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein. Falls der Fahrprüfer nicht am Prüfungsfahrzeug mitfährt, ist eine Funkverbindung zwischen Kandidat und Fahrprüfer zu verwenden.

(4) Bei Fahrprüfungen für die Klasse A gemäß Abs. 2 Z 1 muss eine Funkverbindung verwendet werden, mit der der Fahrprüfer während der Prüfungsfahrt dem Kandidaten die jeweils zu fahrende Strecke mitteilt.

Prüfungsfahrzeuge

§ 7. (1) Legt der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist die Lenkberechtigung auf das Lenken solcher Fahrzeuge einzuschränken. Dies gilt nicht für Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klassen C(CE) und D(DE), sofern die praktische Fahrprüfung für die Klasse B von diesen Personen auf einem Kraftfahrzeug mit einem mechanisch schaltbaren Getriebe abgelegt wurde. Unter einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ist ein Kraftfahrzeug zu verstehen, das kein Kupplungspedal (bzw. keinen Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A(A1, A2)) besitzt. Für den Wegfall dieser Einschränkung ist die Ablegung einer praktischen Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit mechanisch schaltbarem Getriebe erforderlich. Im Fall der Ausdehnung der Klasse A1 oder A2 auf eine höherwertige Klasse gemäß § 18a Abs. 1 oder 2 FSG entfällt die Einschränkung auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung auch dann, wenn die in § 18a Abs. 1 und 2 FSG genannte praktische Ausbildung auf einem Motorrad mit mechanisch schaltbarem Getriebe absolviert wurde. Die Absolvierung dieser Ausbildung auf einem Motorrad mit mechanisch schaltbarem Getriebe ist von der Fahrschule zu bestätigen.

(2) Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen genügen:

1.

Klasse A:

1.1. Klasse A1: Einspurige Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mindestens 120 ccm und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h;

1.2. Klasse A2: Einspurige Krafträder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mindestens 395 ccm und einer Motorleistung von mindestens 25 kW;

1.3. Klasse A: Einspurige Krafträder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mindestens 595 ccm und einer Motorleistung von mindestens 40 kW;

2.

Klasse B: vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und mindestens einer Zugangstüre in der Sitzreihe, in der der Fahrprüfer Platz nimmt;

2.1. Klasse BE: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus

a)

einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Z 2 und

b)

einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg, wobei die Gesamtmasse jedoch mindestens 800 kg betragen muss. Der Anhänger hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und darf überdies nicht vom Berechtigungsumfang des jeweiligen Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfasst sein;

3.

Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit

a)

einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg,

b)

einer Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg,

c)

einer Länge von mindestens 8 m,

d)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

e)

einem mehrstufigen Gruppengetriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen,

f)

einem Antiblockiersystem,

g)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff,

h)

mindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen,

i)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und

j)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

3.1. Klasse CE: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Z 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m, die

a)

eine höchste zulässige Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg und eine Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg haben,

b)

eine Gesamtlänge von mindestens 14 m aufweisen,

c)

eine Breite von mindestens 2,4 m aufweisen,

d)

eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h aufweisen,

e)

mit einem mehrstufigen Gruppengetriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen,

f)

einem Antiblockiersystem,

g)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff ausgestattet sind und

h)

einen Frachtraum aufweisen, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

3.2. Klasse C1: Fahrzeuge der Klasse C1 mit

a)

einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg,

b)

einer Länge von mindestens 5 m,

c)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,

d)

einem Antiblockiersystem,

e)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und

f)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

3.3. Klasse C1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 gemäß Z 3.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und

a)

einer Gesamtlänge von mindestens 8 m,

b)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und

c)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

4.

Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit

a)

einer Länge von mindestens 10 m,

b)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

c)

einem Antiblockiersystem,

d)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und

e)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

4.1. Klasse DE: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Z 4 und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und

a)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

b)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und

c)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens 2 m breit und 2 m hoch ist;

4.2. Klasse D1: Fahrzeuge der Klasse D1 mit

a)

einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4000 kg,

b)

einer Länge von mindestens 5 m,

c)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,

d)

einem Antiblockiersystem und

e)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L370 vom 31.12.1985, S.8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1266/2009, ABl. Nr. L339 vom 22.12.2009 S.3;

4.3. Klasse D1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 gemäß Z 4.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und

a)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und

b)

einem Frachtraum des Anhängers, der aus einem geschlossenen Körper mit einer Breite und Höhe von mindestens 2 m besteht.

(3) Praktische Fahrprüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen allein als auch mit einem zum Verkehr zugelassenem Anhänger abzunehmen, dessen Gesamtmasse mindestens 1000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweist. Die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein. Falls der Fahrprüfer nicht am Prüfungsfahrzeug mitfährt, ist eine Funkverbindung zwischen Kandidat und Fahrprüfer zu verwenden.

(4) Bei Fahrprüfungen für die Klasse A gemäß Abs. 2 Z 1 muss eine Funkverbindung verwendet werden, mit der der Fahrprüfer während der Prüfungsfahrt dem Kandidaten die jeweils zu fahrende Strecke mitteilt.

Prüfungsfahrzeuge

§ 7. (1) Legt der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist die Lenkberechtigung auf das Lenken solcher Fahrzeuge einzuschränken. Dies gilt nicht für Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klassen C(CE) und D(DE), sofern die praktische Fahrprüfung für die Klasse B von diesen Personen auf einem Kraftfahrzeug mit einem mechanisch schaltbaren Getriebe abgelegt wurde. Unter einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ist ein Kraftfahrzeug zu verstehen, das kein Kupplungspedal (bzw. keinen Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A(A1, A2)) besitzt. Für den Wegfall dieser Einschränkung ist die Ablegung einer praktischen Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit mechanisch schaltbarem Getriebe erforderlich. Im Fall der Ausdehnung der Klasse A1 oder A2 auf eine höherwertige Klasse gemäß § 18a Abs. 1 oder 2 FSG entfällt die Einschränkung auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung auch dann, wenn die in § 18a Abs. 1 und 2 FSG genannte praktische Ausbildung auf einem Motorrad mit mechanisch schaltbarem Getriebe absolviert wurde. Die Absolvierung dieser Ausbildung auf einem Motorrad mit mechanisch schaltbarem Getriebe ist von der Fahrschule zu bestätigen.

(2) Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen genügen:

1.

Klasse A:

1.1. Klasse A1: Einspurige Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mindestens 115 ccm und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,08 kW/kg betragen;

1.2. Klasse A2: Einspurige Krafträder der Klasse A2 ohne Beiwagen, mit einer Motorleistung von mindestens 20 kW und einem Hubraum von mindestens 395 ccm; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,15 kW/kg betragen;

1.3. Klasse A: Einspurige Krafträder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mindestens 595 ccm und einer Motorleistung von mindestens 40 kW;

2.

Klasse B: vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und mindestens einer Zugangstüre in der Sitzreihe, in der der Fahrprüfer Platz nimmt;

2.1. Klasse BE: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus

a)

einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Z 2 und

b)

einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg, wobei die Gesamtmasse jedoch mindestens 800 kg betragen muss. Der Anhänger hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und darf überdies nicht vom Berechtigungsumfang des jeweiligen Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfasst sein;

3.

Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit

a)

einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg,

b)

einer Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg,

c)

einer Länge von mindestens 8 m,

d)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

e)

einem Kraftübertragungssystem mit der Möglichkeit der manuellen Gangwahl,

f)

einem Antiblockiersystem,

g)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff,

h)

mindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen,

i)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und

j)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

3.1. Klasse CE: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Z 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m, die

a)

eine höchste zulässige Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg und eine Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg haben,

b)

eine Gesamtlänge von mindestens 14 m aufweisen,

c)

eine Breite von mindestens 2,4 m aufweisen,

d)

eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h aufweisen,

e)

einem Kraftübertragungssystem mit der Möglichkeit der manuellen Gangwahl,

f)

einem Antiblockiersystem,

g)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff ausgestattet sind und

h)

einen Frachtraum aufweisen, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

3.2. Klasse C1: Fahrzeuge der Klasse C1 mit

a)

einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg,

b)

einer Länge von mindestens 5 m,

c)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,

d)

einem Antiblockiersystem,

e)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und

f)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

3.3. Klasse C1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 gemäß Z 3.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und

a)

einer Gesamtlänge von mindestens 8 m,

b)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und

c)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

4.

Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit

a)

einer Länge von mindestens 10 m,

b)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

c)

einem Antiblockiersystem,

d)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und

e)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

4.1. Klasse DE: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Z 4 und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und

a)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

b)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und

c)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens 2 m breit und 2 m hoch ist;

4.2. Klasse D1: Fahrzeuge der Klasse D1 mit

a)

einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4000 kg,

b)

einer Länge von mindestens 5 m,

c)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,

d)

einem Antiblockiersystem und

e)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L370 vom 31.12.1985, S.8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1266/2009, ABl. Nr. L339 vom 22.12.2009 S.3;

4.3. Klasse D1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 gemäß Z 4.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und

a)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und

b)

einem Frachtraum des Anhängers, der aus einem geschlossenen Körper mit einer Breite und Höhe von mindestens 2 m besteht.

(3) Praktische Fahrprüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen allein als auch mit einem zum Verkehr zugelassenem Anhänger abzunehmen, dessen Gesamtmasse mindestens 1000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweist. Die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein. Falls der Fahrprüfer nicht am Prüfungsfahrzeug mitfährt, ist eine Funkverbindung zwischen Kandidat und Fahrprüfer zu verwenden.

(4) Bei Fahrprüfungen für die Klasse A gemäß Abs. 2 Z 1 muss eine Funkverbindung verwendet werden, mit der der Fahrprüfer während der Prüfungsfahrt dem Kandidaten die jeweils zu fahrende Strecke mitteilt.

2.

Abschnitt

Fahrprüfer

Bestellung

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat auf Antrag zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Fahrprüfer (Sachverständige) zu bestellen.

(2) Fahrprüfer dürfen praktische Fahrprüfungen nur für jene Fahrzeugklassen abnehmen, für die sie selbst eine gültige Lenkberechtigung besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C auch zur Abnahme von Prüfungen für die Klasse D berechtigt. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung für die Klasse F genügt eine Lenkberechtigung für die Klasse B. Im Bestellungsdekret ist festzuhalten, für welche Klassen der Fahrprüfer die Fahrprüfung abnehmen darf.

(3) Abs. 2 erster Satz gilt jedoch nicht für Fahrprüfer der Klassen C und D, die

1.

bereits gemäß § 126 KFG 1967 als Sachverständige für diese Klassen bestellt sind oder

2.

eine Lenkberechtigung für die Klassen C, C+E, D oder D+E durchgehend über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren besessen haben und praktische Fahrprüfungen für die Fahrzeugklassen C, C+E, D oder D+E über mehr als einen Bestellungszeitraum abgenommen haben.

2.

Abschnitt

Fahrprüfer

Bestellung

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Fahrprüfer (Sachverständige) zu bestellen.

(2) Fahrprüfer dürfen praktische Fahrprüfungen nur für jene Fahrzeugklassen abnehmen, für die sie selbst eine gültige Lenkberechtigung besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C auch zur Abnahme von Prüfungen für die Klasse D berechtigt. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung für die Klasse F genügt eine Lenkberechtigung für die Klasse B. Im Bestellungsdekret ist festzuhalten, für welche Klassen der Fahrprüfer die Fahrprüfung abnehmen darf.

(3) Abs. 2 erster Satz gilt jedoch nicht für Fahrprüfer der Klassen C und D, die

1.

bereits gemäß § 126 KFG 1967 als Sachverständige für diese Klassen bestellt sind oder

2.

eine Lenkberechtigung für die Klassen C, C+E, D oder D+E durchgehend über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren besessen haben und praktische Fahrprüfungen für die Fahrzeugklassen C, C+E, D oder D+E über mehr als einen Bestellungszeitraum abgenommen haben.

(4) Abs. 2 erster Satz gilt jedoch nicht für Fahrprüfer der Klasse A, die bereits gemäß § 126 KFG 1967 als Sachverständige für diese Klasse bestellt sind.

2.

Abschnitt

Fahrprüfer

Bestellung

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Fahrprüfer (Sachverständige) zu bestellen.

(2) Fahrprüfer dürfen praktische Fahrprüfungen nur für jene Fahrzeugklassen abnehmen, für die sie selbst eine gültige Lenkberechtigung besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C auch zur Abnahme von Prüfungen für die Klasse D berechtigt. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung für die Klasse F genügt eine Lenkberechtigung für die Klasse B. Im Bestellungsdekret ist festzuhalten, für welche Klassen der Fahrprüfer die Fahrprüfung abnehmen darf.

(3) Abs. 2 erster Satz gilt jedoch nicht für Fahrprüfer der Klassen C und D, die

1.

bereits gemäß § 126 KFG 1967 als Sachverständige für diese Klassen bestellt sind oder

2.

eine Lenkberechtigung für die Klassen C, C+E, D oder D+E durchgehend über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren besessen haben und praktische Fahrprüfungen für die Fahrzeugklassen C, C+E, D oder D+E über mehr als einen Bestellungszeitraum abgenommen haben.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2008)

Abkürzung

FSG-PV

2.

Abschnitt

Fahrprüfer

Ausbildung und Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer

§ 8. (1) Die Ausbildung zum Fahrprüfer ist nach dem Lehrplan gemäß Anlage 4 durchzuführen. Eine Unterrichtseinheit (UE) beträgt 50 Minuten.

(2) Die theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen B und BE umfasst insgesamt 32 Unterrichtseinheiten, wobei insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln sind:

1.

Aufbau und Inhalt des Lehrplans für die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse B gemäß den Anlagen 10a und 10c zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 77/1968 (KDV 1967),

2.

Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse,

3.

Kenntnisse, um den Prüfungsablauf genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten,

4.

Aufbau und Inhalte des Prüferhandbuchs – Erörterung von Praxissituationen,

5.

Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie,

6.

Kenntnisse in Gesprächsführung.

(3) Die praktische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen B und BE umfasst insgesamt 48 Unterrichtseinheiten, wobei insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln sind:

1.

Praktische Übungen gemäß dem Lehrplan für die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse B gemäß der Anlage 10c zur KDV 1967,

2.

Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse,

3.

Aufbau und Inhalte des Prüferhandbuchs – Fehlerbewertung,

4.

Ablauf der praktischen Fahrprüfung durch Hospitieren bei Fahrprüfungen.

(4) Die theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer weiterer Klassen umfasst für die

1.

Klasse A …………………………………………………………………..4 Unterrichtseinheiten,

2.

Klasse CE …………………………………………8 Unterrichtseinheiten (davon 6 C und 2 CE).

(5) Die praktische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse A umfasst 8 klassenspezifische Unterrichtseinheiten, die zum Fahrprüfer für die Klasse CE 12 klassenspezifische Unterrichtseinheiten.

(6) Die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer ist von der Fahrprüferkommission gemäß § 9 abzunehmen. Vor Prüfungsantritt ist bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen. Die Prüfung zur Erlangung der Prüfberechtigung für die Klassen B und BE hat mindestens zu umfassen:

1.

einen theoretischen Teil von mindestens 45 Minuten, beinhaltend ein klassenspezifisches Fachgespräch im Umfang von mindestens 30 Minuten sowie ein Fachgespräch im Umfang von ca. 15 Minuten zur Überprüfung der Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie (u.a. Didaktik, Fragetechnik);

2.

einen praktischen Teil von mindestens 45 Minuten, wobei der Kandidat selbst einige Inhalte einer klassenspezifischen Fahrprüfung abzulegen hat; weiters ist die Abnahme einer Fahrprüfung der beantragten Klasse unter Supervision der Fahrprüferprüfer zu simulieren, wobei bei dieser simulierten Prüfung die Teilnahme von nur einem Mitglied der Fahrprüferkommission ausreicht.

Bei der Prüfung zum Erwerb der Prüfberechtigung für weitere Klassen entfällt bei der theoretischen Prüfung die Überprüfung der Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie. Der praktische Teil kann in diesem Fall auf mindestens 30 Minuten verkürzt werden. Das Prüfungsfahrzeug ist vom Kandidaten zur Verfügung zu stellen und hat den Anforderungen des § 7 zu entsprechen. Ist das Prüfungsfahrzeug ein Kraftwagen, so muss ein eigener Sitzplatz für den (die) Fahrprüferprüfer vorhanden sein. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß.

(7) Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser frühestens nach Ablauf von einem Monat wiederholt werden. Die theoretische Prüfung ist jedenfalls neuerlich abzulegen, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wird.

(8) Die Gesamtgebühr pro Antritt beträgt

1.

für die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer für die Klasse B und BE…..……………400 Euro

2.

für die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer für die Klassen A oder CE jeweils….….200 Euro.

(9) Aus den in Abs. 8 genannten Prüfungsgebühren hat der Landeshauptmann einem Fahrprüferprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüferprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 8 genannten Beträge zu vergüten. Der Rest gebührt dem Landeshauptmann.

Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer

§ 9. (1) Zum Fahrprüfer darf nur bestellt werden,

1.

wer das 27. Lebensjahr vollendet hat,

2.

ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis oder ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR besitzt,

3.

seit mindestens fünf Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sowie seit mindestens drei Jahren zusätzlich die Lenkberechtigung für die Klasse, für die er die Fahrprüfung abnehmen will,

4.

während mindestens drei Jahren nachweislich ein Kraftfahrzeug gelenkt hat,

5.

innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung nicht wegen eines schweren Verkehrsdeliktes gemäß § 7 FSG bestraft wurde und

6.

dessen besondere Eignung gemäß § 10 vom Landeshauptmann in geeigneter Weise festgestellt wurde.

(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer liegen jedenfalls bei jenen Personen vor, die

1.

bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß § 126 KFG 1967 zum Sachverständigen bestellt waren oder

2.

seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses Zeitraums zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind oder

3.

Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind, obwohl sie die Anforderung des Abs. 1 Z 2 nicht erfüllen, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.

(3) Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.

(4) Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und ist seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben.

Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer

§ 9. (1) Zum Fahrprüfer darf nur bestellt werden,

1.

wer das 27. Lebensjahr vollendet hat,

2.

ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis oder ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR besitzt,

3.

seit mindestens fünf Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sowie seit mindestens drei Jahren zusätzlich die Lenkberechtigung für die Klasse, für die er die Fahrprüfung abnehmen will,

4.

während mindestens drei Jahren nachweislich ein Kraftfahrzeug gelenkt hat,

5.

innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung nicht wegen eines schweren Verkehrsdeliktes gemäß § 7 FSG bestraft wurde und

6.

dessen besondere Eignung gemäß § 10 vom Landeshauptmann in geeigneter Weise festgestellt wurde. Beim Nachweis einer mindestens zehnjährigen fachlichen Tätigkeit als Fahrlehrer kann der Landeshauptmann vom Erfordernis der Z 2 Nachsicht erteilen, wenn auf Grund der übrigen Berufslaufbahn anzunehmen ist, daß eine besondere Eignung für eine korrekte Beurteilung des sicheren Lenkens vorliegt.

(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer liegen jedenfalls bei jenen Personen vor, die

1.

bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß § 126 KFG 1967 zum Sachverständigen bestellt waren oder

2.

seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses Zeitraums zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind oder

3.

Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind, obwohl sie die Anforderung des Abs. 1 Z 2 nicht erfüllen, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.

(3) Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.

(4) Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und ist seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben.

Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer

§ 9. (1) Zum Fahrprüfer darf nur bestellt werden,

1.

wer das 27. Lebensjahr vollendet hat,

2.

ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis oder ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR besitzt,

3.

seit mindestens fünf Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt,

3a. zusätzlich die Lenkberechtigung für die Klasse besitzt, für die er die Fahrprüfung abnehmen will sowie zumindest zwei Jahre als Fahrprüfer für die Klasse B tätig war,

4.

während mindestens drei Jahren nachweislich ein Kraftfahrzeug gelenkt hat,

5.

innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung nicht wegen eines schweren Verkehrsdeliktes gemäß § 7 FSG bestraft wurde und

6.

dessen besondere Eignung gemäß § 10 vom Landeshauptmann in geeigneter Weise festgestellt wurde. Beim Nachweis einer mindestens zehnjährigen fachlichen Tätigkeit als Fahrlehrer kann der Landeshauptmann vom Erfordernis der Z 2 Nachsicht erteilen, wenn auf Grund der übrigen Berufslaufbahn anzunehmen ist, daß eine besondere Eignung für eine korrekte Beurteilung des sicheren Lenkens vorliegt.

(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer liegen jedenfalls bei jenen Personen vor, die

1.

bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß § 126 KFG 1967 zum Sachverständigen bestellt waren oder

2.

seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses Zeitraums zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind oder

3.

Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind, obwohl sie die Anforderung des Abs. 1 Z 2 nicht erfüllen, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.

(3) Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.

(4) Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und ist seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben.

Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer

§ 9. (1) Zum Fahrprüfer darf nur bestellt werden,

1.

wer das 27. Lebensjahr vollendet hat,

2.

ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis oder ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR besitzt,

3.

seit mindestens fünf Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt,

3a. entweder

a)

seit mindestens drei Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse besitzt, für die er die Fahrprüfung abnehmen will oder

b)

die Lenkberechtigung für die Klasse besitzt, für die er die Fahrprüfung abnehmen will und zumindest zwei Jahre als Fahrprüfer für die Klasse B tätig war,

4.

während mindestens drei Jahren nachweislich ein Kraftfahrzeug gelenkt hat,

5.

innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung nicht wegen eines schweren Verkehrsdeliktes gemäß § 7 FSG bestraft wurde und

6.

dessen besondere Eignung gemäß § 10 vom Landeshauptmann in geeigneter Weise festgestellt wurde. Beim Nachweis einer mindestens zehnjährigen fachlichen Tätigkeit als Fahrlehrer kann der Landeshauptmann vom Erfordernis der Z 2 Nachsicht erteilen, wenn auf Grund der übrigen Berufslaufbahn anzunehmen ist, daß eine besondere Eignung für eine korrekte Beurteilung des sicheren Lenkens vorliegt.

(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer liegen jedenfalls bei jenen Personen vor, die

1.

bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß § 126 KFG 1967 zum Sachverständigen bestellt waren oder

2.

seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses Zeitraums zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind oder

3.

Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind, obwohl sie die Anforderung des Abs. 1 Z 2 nicht erfüllen, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.

(3) Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.

(4) Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und ist seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben.

Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer

§ 9. (1) Zum Fahrprüfer darf nur bestellt werden,

1.

wer das 27. Lebensjahr vollendet hat,

2.

ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis, ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR oder eine Studienberechtigungsprüfung besitzt,

3.

seit mindestens fünf Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt,

3a. entweder

a)

seit mindestens drei Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse besitzt, für die er die Fahrprüfung abnehmen will oder

b)

die Lenkberechtigung für die Klasse besitzt, für die er die Fahrprüfung abnehmen will und zumindest zwei Jahre als Fahrprüfer für die Klasse B tätig war,

4.

während mindestens drei Jahren nachweislich ein Kraftfahrzeug gelenkt hat,

5.

innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung nicht wegen eines schweren Verkehrsdeliktes gemäß § 7 FSG bestraft wurde und

6.

dessen besondere Eignung gemäß § 10 vom Landeshauptmann in geeigneter Weise festgestellt wurde. Beim Nachweis einer mindestens zehnjährigen fachlichen Tätigkeit als Fahrlehrer kann der Landeshauptmann vom Erfordernis der Z 2 Nachsicht erteilen, wenn auf Grund der übrigen Berufslaufbahn anzunehmen ist, daß eine besondere Eignung für eine korrekte Beurteilung des sicheren Lenkens vorliegt.

(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer liegen jedenfalls bei jenen Personen vor, die

1.

bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß § 126 KFG 1967 zum Sachverständigen bestellt waren oder

2.

seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses Zeitraums zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind oder

3.

Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind, obwohl sie die Anforderung des Abs. 1 Z 2 nicht erfüllen, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.

(3) Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.

(4) Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und ist seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben.

Fahrprüferkommission

§ 9. (1) Die Fahrprüferkommission besteht aus zwei besonders qualifizierten Fahrprüfern oder Sachverständigen für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer, die vom Landeshauptmann aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft herangezogen werden, wobei zumindest ein Mitglied der Kommission die Qualifizierung als Fahrprüfer für jene Klasse besitzen muss, für die der Bewerber die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer erlangen will, wobei für die Klasse D(D1) und DE(D1E) die Klasse CE und für die Klasse F die Klasse B ausreichend ist.

(2) Zum Fahrprüferprüfer dürfen nur Fahrprüfer oder Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer herangezogen werden, die seit mindestens fünf Jahren als Fahrprüfer oder Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig sind.

Besondere Eignung

§ 10. (1) Die Fahrprüfer müssen für die Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, besonders geeignet sein. Sie müssen zumindest während drei Jahren im Verkehrsbereich tätig gewesen sein, in der Verkehrssinnbildung und in der Prüfungspsychologie geschult und fähig sein,

1.

ein fachlich fundiertes Gutachten darüber abzugeben, ob der Prüfungswerber im Rahmen der praktischen Prüfung

a)

vor Antritt der Fahrt die erforderliche Fahrzeugkontrolle sachgemäß vornimmt,

b)

die vorgeschriebenen Fahrübungen beherrscht und

c)

während der Prüfungsfahrt die Betätigungsvorrichtung richtig handhabt, die erforderliche Ruhe, Geistesgegenwart und Selbständigkeit sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt und die Verkehrsvorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag und

2.

ein fachlich fundiertes Prüfungsgespräch anhand der für die Prüfung vorgegebenen Fragen mit jenen Kandidaten zu führen, denen die mündliche Ablegung der Prüfung bewilligt wurde.

(2) Der Landeshauptmann hat für eine zumindest alle vier Jahre stattfindende fachliche Fortbildung der von ihm bestellten Fahrprüfer zu sorgen. Zur Qualitätssicherung hat er Richtlinien über die Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfer zu erlassen, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu genehmigen sind.

Weiterbildung der Fahrprüfer

§ 10. (1) Im Rahmen der Weiterbildung (§ 34b Abs. 6 FSG) sind die in der Anlage 5 für die jeweilige Führerscheinklasse bestimmten Sachgebiete zu vertiefen.

(2) Jeder Fahrprüfer hat – ungeachtet der Klassen die er zu prüfen berechtigt ist – jeweils innerhalb von zwei Jahren nach seiner Bestellung eine theoretische Weiterbildung im Umfang von 32 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Der vom Landeshauptmann jährlich zu veranstaltende interaktive Erfahrungsaustausch ist im Umfang von maximal acht Unterrichtseinheiten jährlich auf die Weiterbildungsverpflichtung anzurechnen. Von den modularen Weiterbildungskursen (Punkt I.2. von Anlage 5) hat der Fahrprüfer so viele Module nach seiner Wahl zu besuchen, wie für das Erreichen des Umfanges der theoretischen Weiterbildung erforderlich ist. Ein mehrfacher Besuch des gleichen Moduls ist zulässig.

(3) Jeder Fahrprüfer hat – ungeachtet der Klassen die er zu prüfen berechtigt ist – jeweils innerhalb von fünf Jahren nach seiner Bestellung eine praktische Weiterbildung im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Hierbei stehen die unter Punkt II. des Anhanges 5 genannten Module zur Auswahl, wobei der mehrfache Besuch des gleichen Moduls zulässig ist.

(4) Die Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfungsauditoren ist auf den Umfang der Weiterbildungsverpflichtung nach Abs. 1 bis 3 anzurechnen.

(5) Hat ein Fahrprüfer die vorgeschriebene Weiterbildung (auch jene gemäß § 34b Abs. 6 FSG) nicht absolviert, so ist dieser Fahrprüfer bis zu Absolvierung der Weiterbildung nicht zur Gutachtenserstellung heranzuziehen.

Fahrprüferliste und Einteilung zur Prüfung

§ 11. (1) Die bestellten Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann in eine Fahrprüferliste einzutragen. Die Fahrprüferliste ist vom Landeshauptmann oder von einer anderen von ihm bestimmten Stelle zu führen und ist bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses zur Einsicht vorzulegen. Die Eintragung eines Fahrprüfers in die Fahrprüferliste eines anderen Bundeslandes ist nur zulässig, wenn der Landeshauptmann, der den Fahrprüfer bestellt hat, der Eintragung zustimmt.

(2) Die Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann oder von einer von ihm bestellten Stelle über Anforderung der Behörden für die Fahrprüfungen einzuteilen. Fahrprüfer dürfen nicht zu einer Fahrprüfung herangezogen werden, wenn Gründe für eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. Nr. 471/1995 bekannt sind.

Fahrprüferliste und Einteilung zur Prüfung

§ 11. (1) Die bestellten Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann in eine Fahrprüferliste einzutragen. Die Fahrprüferliste ist vom Landeshauptmann oder von einer anderen von ihm bestimmten Stelle zu führen und ist bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses zur Einsicht vorzulegen. Die Eintragung eines Fahrprüfers in die Fahrprüferliste eines anderen Bundeslandes ist nur zulässig, wenn der Landeshauptmann, der den Fahrprüfer bestellt hat, der Eintragung zustimmt.

(2) Die Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann oder von einer von ihm bestellten Stelle über Anforderung der Fahrschulen oder Behörden für die Fahrprüfungen einzuteilen. Fahrprüfer dürfen nicht zu einer Fahrprüfung herangezogen werden, wenn Gründe für eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. Nr. 471/1995 bekannt sind.

Pflichten der Fahrprüfer

§ 11. (1) Fahrprüfer sind verpflichtet, die von ihnen verlangten Gutachten zu dem vom Landeshauptmann bestimmten Zeitpunkt zu erstatten. Ein Fahrprüfer darf die Einteilung zu einer Fahrprüfung nur ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen; er ist verpflichtet, die Prüfung von Kandidaten abzulehnen und darf – soweit dies der Behörde bekannt ist - nicht zu solchen Fahrprüfungen herangezogen werden, wenn eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 vorliegt.

(2) Fahrprüfer sind bei der zur Erstattung des Gutachtens vorzunehmenden Prüfung bezüglich der dabei anzuwendenden Hilfsmittel und Methoden, insbesondere hinsichtlich von Verzeichnissen der zu erhebenden Umstände und zu stellenden Fragen, sowie hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges der Prüfung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden, von dem sie bestellt wurden.

(3) Fahrprüfer haben im Rahmen der von ihnen abzunehmenden Fahrprüfung ein fachlich fundiertes und nachvollziehbares Gutachten darüber zu erstatten, ob der Kandidat im Rahmen der praktischen Prüfung

1.

vor Antritt der Fahrt die erforderliche Fahrzeugkontrolle sachgemäß vornimmt,

2.

die vorgeschriebenen Fahrübungen im verkehrsfreien Raum beherrscht,

3.

während der Prüfungsfahrt die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt, die erforderliche Ruhe, Geistesgegenwart und Selbständigkeit sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt und die Verkehrsvorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag.

Weiters hat der Fahrprüfer bei Personen mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten im Fall des § 3 Abs. 6 die vorgesehene Unterstützung zu leisten.

(4) Im Rahmen jeder Fahrprüfung hat der Prüfer das Prüfungsprotokoll gemäß Anlage 1 für die jeweilige Klasse zur Gutachtungserstellung auszufüllen und den Prüfungshergang nachvollziehbar zu dokumentieren; diese Aufzeichnungen sind von der Behörde zumindest fünf Jahre lang aufzubewahren und dem Landeshauptmann bzw. dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

(5) Stellt der Fahrprüfer im Rahmen der von ihm durchgeführten Fahrprüfungen Mängel bei Kandidaten, die auf gravierende Ausbildungsmängel bei der Fahrschule hinweisen oder andere prüfungsrelevante Mängel fest, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung nicht gewährleisten, so hat der Fahrprüfer umgehend den zuständigen Landeshauptmann von diesem Umstand zu verständigen.

Pflichten der Fahrprüfer

§ 11. (1) Fahrprüfer sind verpflichtet, die von ihnen verlangten Gutachten zu dem vom Landeshauptmann oder der von ihm beauftragten Stelle bestimmten Zeitpunkt zu erstatten. Ein Fahrprüfer darf die Einteilung zu einer Fahrprüfung nur ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen; er ist verpflichtet, die Prüfung von Kandidaten abzulehnen und darf – soweit dies der Behörde bekannt ist – nicht zu solchen Fahrprüfungen herangezogen werden, wenn eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 vorliegt.

(2) Fahrprüfer sind bei der zur Erstattung des Gutachtens vorzunehmenden Prüfung bezüglich der dabei anzuwendenden Hilfsmittel und Methoden, insbesondere hinsichtlich von Verzeichnissen der zu erhebenden Umstände und zu stellenden Fragen, sowie hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges der Prüfung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden, von dem sie bestellt wurden.

(3) Fahrprüfer haben im Rahmen der von ihnen abzunehmenden Fahrprüfung ein fachlich fundiertes und nachvollziehbares Gutachten darüber zu erstatten, ob der Kandidat im Rahmen der praktischen Prüfung

1.

vor Antritt der Fahrt die erforderliche Fahrzeugkontrolle sachgemäß vornimmt,

2.

die vorgeschriebenen Fahrübungen im verkehrsfreien Raum beherrscht,

3.

während der Prüfungsfahrt die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt, die erforderliche Ruhe, Geistesgegenwart und Selbständigkeit sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt und die Verkehrsvorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag.

Weiters hat der Fahrprüfer bei Personen mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten im Fall des § 3 Abs. 6 die vorgesehene Unterstützung zu leisten.

(4) Im Rahmen jeder Fahrprüfung hat der Prüfer das Prüfungsprotokoll gemäß Anlage 1 für die jeweilige Klasse zur Gutachtungserstellung auszufüllen und den Prüfungshergang nachvollziehbar zu dokumentieren; diese Aufzeichnungen sind von der Behörde zumindest fünf Jahre lang aufzubewahren und dem Landeshauptmann bzw. dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

(5) Stellt der Fahrprüfer im Rahmen der von ihm durchgeführten Fahrprüfungen Mängel bei Kandidaten, die auf gravierende Ausbildungsmängel bei der Fahrschule hinweisen oder andere prüfungsrelevante Mängel fest, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung nicht gewährleisten, so hat der Fahrprüfer umgehend den zuständigen Landeshauptmann von diesem Umstand zu verständigen.

Pflichten der Fahrprüfer

§ 12. (1) Fahrprüfer sind verpflichtet, die von ihnen verlangten Gutachten zu dem vom Landeshauptmann bestimmten Zeitpunkt zu erstatten. Ein Fahrprüfer darf die Einteilung zu einer Fahrprüfung nur ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen; er ist verpflichtet, die Prüfung von Kandidaten abzulehnen, bei denen für ihn eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG vorliegt.

(2) Fahrprüfer sind bei der zur Erstattung des Gutachtens vorzunehmenden Prüfung bezüglich der dabei anzuwendenden Hilfsmittel und Methoden, insbesondere hinsichtlich von Verzeichnissen der zu erhebenden Umstände und zu stellenden Fragen, sowie hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges der Prüfung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden, von dem sie bestellt wurden.

(3) Fahrprüfer müssen sich laufend über die prüfungsrelevanten Änderungen der straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen informieren und die technische Entwicklung auf dem Kraftfahrzeugsektor, soweit sie für die Prüfung maßgebend ist, verfolgen. Sie haben die vom Landeshauptmann vorgeschriebenen Fortbildungskurse in den vom Landeshauptmann festgelegten Zeitabständen zu besuchen, andernfalls ihre Bestellung zu widerrufen ist.

Qualitätssicherung

§ 12. (1) Zur Qualitätssicherung haben sowohl der Landeshauptmann (oder eine von ihm beauftragte Stelle) als auch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie geeignete Audits abzuhalten. Der jeweilige Landeshauptmann hat nach einem im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Auswahlverfahren zu bestimmen, welche Fahrprüfer vom zuständigen Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu auditieren sind. Im Rahmen des Audits soll jeder Fahrprüfer bei der Abnahme von zumindest drei Fahrprüfungen, möglichst unterschiedlicher Klassen, beobachtet werden. Der dazu herangezogene Auditor hat dem Landeshauptmann, bei Audits des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zusätzlich auch diesem, in geeigneter Weise über das Ergebnis zu berichten. Der Landeshauptmann und das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie haben jeweils über die von ihnen durchgeführten Audits geeignete Aufzeichnungen zu führen und das Ergebnis im Führerscheinregister einzutragen.

(2) Zum Auditor dürfen nur Fahrprüfer herangezogen werden, die

1.

seit mindestens fünf Jahren als Fahrprüfer tätig sind,

2.

die Berechtigung zum Fahrprüfer für jene Klasse besitzen, für die sie ein Audit im Rahmen einer Fahrprüfung erstellen sollen, wobei die Klasse C für die Klassen D(D1) und DE (D1E) und die Klasse B für die Klasse F ausreicht und

3.

die Ausbildung zum Auditor gemäß Anlage 6 beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie absolviert haben.

Die Auditoren haben sich in Zeiträumen von jeweils drei Jahren nach Absolvierung der in Z 3 genannten Ausbildung einer Weiterbildung im Umfang von acht Unterrichtseinheiten zu unterziehen. Diese Weiterbildung in der Dauer von acht Unterrichtseinheiten ist beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu absolvieren und besteht aus der zusammengefassten Auffrischung der drei in Anhang 6 genannten Module der Ausbildung zum Auditor. Darüber hinausgehend können im Bedarfsfall zusätzlich bundesländerübergreifende Zusammenkünfte und Erfahrungsaustausch von Auditoren durchgeführt werden.

(3) Audits sind dem Fahrprüfer entsprechend anzukündigen und haben nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vorgegebenen Rahmenplan abzulaufen. Der Auditor hat seine Eindrücke während der Beobachtung in einem im Führerscheinregister verfügbaren, standardisiertem Formular elektronisch festzuhalten. In Einzelfällen können vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auch die beim Audit angefertigten Unterlagen, wie schriftliche Protokolle, Fotos, etc. angefordert werden und sind vom Landeshauptmann auf elektronischem Weg zu übermitteln.

(4) Werden im Rahmen des Audits gravierende Mängel an der Kompetenz des Fahrprüfers festgestellt, so ist dem Fahrprüfer vom Landeshauptmann bzw. vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Weiters sind vom Landeshauptmann – zusätzlich zu den nach § 10 vorgeschriebenen – erforderlichenfalls weitere geeignete Weiterbildungsmaßnahmen vorzuschreiben und vom Fahrprüfer zu absolvieren sowie nach Ablauf einer angemessenen Zeit vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie oder vom Landeshauptmann in Absprache mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ein neuerliches Audit durchzuführen. Werden hiebei erneut gravierende Mängel festgestellt, so hat der zuständige Landeshauptmann den Fahrprüfer nicht mehr zur Gutachtenerstellung heranzuziehen. Eine etwaige weitere Heranziehung zur Gutachtenerstellung nach vorläufiger Aussetzung kommt – unbeschadet der Möglichkeit des Widerrufs der Bestellung nach § 13 Abs. 2 – nur nach Absolvierung einer zusätzlichen Weiterbildung in Betracht.

(5) Wenn es zur Qualitätssicherung notwendig ist, können überdies vom Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann auch zusätzliche unangekündigte Audits durchgeführt werden.

(6) Der in § 34b Abs. 8 letzter Satz FSG genannten Berichtspflicht des Landeshauptmannes wird entsprochen, wenn im Führerscheinregister sämtliche relevante Informationen gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellt werden. Einzelauditprotokolle, beim Audit gemachte digitale Aufnahmen oder Kopien, sowie die Auswertung der Audits dieses Jahres samt der Namen der am Audit beteiligten Personen sind nur im Einzelfall auf Verlangen des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom Landeshauptmann auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Widerruf der Bestellung

§ 13. (1) Der Fahrprüfer ist vom Landeshauptmann seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben, wenn ihm die Lenkberechtigung entzogen wurde. Die Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung ist dann kein Grund für den Widerruf der Bestellung, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Z 2 vorliegen.

(2) Bei Verdacht auf schwere Unzulänglichkeiten bei der Abnahme einer praktischen Fahrprüfung durch einen Fahrprüfer oder wenn seine Prüfungsprotokolle mangelhaft begründet sind, ist der Fahrprüfer vom Landeshauptmann auf seine Eignung zu überprüfen und allenfalls seiner Funktion zu entheben.

Widerruf der Bestellung

§ 13. (1) Der Fahrprüfer ist vom Landeshauptmann seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben, wenn ihm die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde oder er nicht mehr vertrauenswürdig ist (unbeschadet der Bestimmungen des § 128 Abs. 1 KFG 1967).

(2) Bei Verdacht auf schwere Unzulänglichkeiten bei der Abnahme einer praktischen Fahrprüfung durch einen Fahrprüfer oder wenn er seine Entscheidung in den Prüfungsprotokollen nur mangelhaft begründet, ist der Fahrprüfer vom Landeshauptmann auf seine Eignung zu überprüfen und allenfalls seiner Funktion zu entheben oder zumindest nicht mehr zur Gutachtenserstellung heranzuziehen.

(3) Wird ein Fahrprüfer von der Behörde seiner Funktion enthoben, so hat die Behörde eine Frist festzulegen, nach deren Ablauf die Wiederbestellung dieses Fahrprüfers möglich ist.

3.

Abschnitt

Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren

Zulassung zur praktischen Fahrprüfung

§ 14. (1) Bei Antritt zur Fahrprüfung hat ein Kandidat nachzuweisen:

1.

seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis und

2.

daß er die Prüfungsgebühr gemäß § 15 Abs. 1 bei der Anmeldung zur Prüfung beim Landeshauptmann entrichtet hat.

(2) Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B+E, C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.

(3) Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur Fahrprüfung nicht spätestens 24 Stunden vor dem angesetzten Prüfungstermin ab, so werden 50 vH der eingezahlten Prüfungsgebühr einbehalten, die restlichen 50 vH werden auf die Prüfungsgebühr für eine spätere Prüfung angerechnet.

3.

Abschnitt

Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren

Zulassung zur praktischen Fahrprüfung

§ 14. (1) Zur Fahrprüfung wird nur ein Kandidat zugelassen, der folgende Nachweise erbringt:

1.

anläßlich der Anmeldung zur praktischen Fahrpüfung (Anm.: richtig: Fahrprüfung) die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 15 Abs. 1 bei der Behörde oder bei der vom Landeshauptmann dafür bestellten Stelle;

2.

für die praktische Fahrprüfung den Nachweis der Identität gegenüber dem Fahrprüfer

(2) Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B+E, C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/1998)

3.

Abschnitt

Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren

Zulassung zur praktischen Fahrprüfung

§ 14. (1) Zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität gegenüber dem Fahrprüfer oder der Aufsichtsperson und die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 15 Abs. 1 nachweist. Die Behörde kann jedoch nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten gestatten, die Entrichtung der Prüfungsgebühr erst anlässlich der Ausfolgung des Führerscheines nachzuweisen; wird in einem solchen Fall die Prüfungsgebühr nicht ohne weiteres entrichtet, so ist sie von der Behörde vorzuschreiben.

(2) Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B+E, C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/1998)

3.

Abschnitt

Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren

Zulassung zur praktischen Fahrprüfung

§ 14. (1) Zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität gegenüber dem Fahrprüfer oder der Aufsichtsperson und die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 15 Abs. 1 nachweist. Die Behörde kann jedoch nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten gestatten, die Entrichtung der Prüfungsgebühr erst anlässlich der Ausfolgung des Führerscheines nachzuweisen; wird in einem solchen Fall die Prüfungsgebühr nicht ohne weiteres entrichtet, so ist sie von der Behörde vorzuschreiben.

(2) Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B+E, C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.

(3) Strebt ein Kandidat für die Fahrprüfung neben der Klasse B auch eine oder mehrere der Klassen C, C+E, D, D+E oder die Unterklassen C1 oder C1+E an, so darf die praktische Fahrprüfung für die Klasse B nicht am selben Tag stattfinden wie jene für die Klasse (n) C, C+E, D, D+E oder die Unterklassen C1 oder C1+E.

3.

Abschnitt

Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren

Zulassung zur praktischen Fahrprüfung

§ 14. (1) Zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität mit einem Lichtbildausweis gegenüber der Aufsichtsperson und dem Fahrprüfer nachgewiesen hat.

(2) Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B+E, C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.

(3) Strebt ein Kandidat für die Fahrprüfung neben der Klasse B auch eine oder mehrere der Klassen C, C+E, D, D+E oder die Unterklassen C1 oder C1+E an, so darf die praktische Fahrprüfung für die Klasse B nicht am selben Tag stattfinden wie jene für die Klasse (n) C, C+E, D, D+E oder die Unterklassen C1 oder C1+E.

3.

Abschnitt

Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren

Zulassung zur praktischen Fahrprüfung

§ 14. (1) Zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität mit einem Lichtbildausweis gegenüber der Aufsichtsperson und dem Fahrprüfer nachgewiesen hat.

(2) Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen BE, CE(C1E) und DE(D1E) ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.

(3) Strebt ein Kandidat für die Fahrprüfung neben der Klasse B auch eine oder mehrere der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) an, so darf die praktische Fahrprüfung für die Klasse B nicht am selben Tag stattfinden wie jene für die Klasse(n) C(C1), CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E).

Prüfungsgebühr

§ 15. (1) Die Prüfungsgebühr beträgt

1.

für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse ................................. 450 S 2. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D,

C+E, C1+E und D+E je Klasse oder Unterklasse ........... 700 S

(2) Für die Gutachtertätigkeit gebührt dem Fahrprüfer eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand. Die Vergütung für Mühewaltung beträgt bei

1.

Fahrprüfern, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, nicht im Ruhestand sind und die Fahrprüfungen während ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit abnehmen, 25 vH der in Abs. 1 genannten Beträge. Der Gesamtbetrag für ihre Gutachtertätigkeit darf jährlich 80 000 S nicht überschreiten;

2.

Fahrprüfern, die nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören oder zwar diesem angehören, aber die Fahrprüfungen in ihrer Freizeit abnehmen, 90 vH der im Abs. 1 genannten Beträge. Ihnen gebührt hingegen keine Vergütung für Zeitversäumnis. Die restlichen 10 vH gebühren der Behörde, die das Verfahren in erster Instanz durchführt.

(3) Die Vergütung gemäß Abs. 2 ist vom Landeshauptmann zu leisten; im Fall des Abs. 2 Z 1 sind überdies 65 vH der in Abs. 1 Z 1 genannten Beträge an die Gebietskörperschaft zu leisten, der der Fahrprüfer angehört.

Prüfungsgebühr

§ 15. (1) Die Prüfungsgebühr beträgt

1.

für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse ................................. 450 S 2. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D,

C+E, C1+E und D+E je Klasse oder Unterklasse ........... 700 S

(2) Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur Fahrprüfung nicht spätestens 48 Stunden, wobei Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden, vor dem angesetzten Prüfungstermin bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so werden 50 vH der eingezahlten Prüfungsgebühr einbehalten, die restlichen 50 vH werden auf die Prüfungsgebühr für eine spätere Prüfung angerechnet. Ebenso werden 50 vH der eingezahlten Prüfungsgebühr auf die Prüfungsgebühr für eine spätere Prüfung angerechnet, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 7 genannten Gründen erfolgt ist.

(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:

1.

Für die Gutachtertätigkeit:

a)

einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 1 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 80.000 S nicht überschreiten darf;

b)

einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 90 vH der in Abs. 1 genannten Beträge;

2.

für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;

3.

für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 genannten Beträge.

(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.

Prüfungsgebühr

§ 15. (1) Die Prüfungsgebühr beträgt

1. für theoretische Fahrprüfung je Antritt 100 S
2. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse 450 S
3. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D, C+E, C1+E und D+E je Klasse oder Unterklasse 700 S

(2) Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht spätestens 48 Stunden, wobei Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden, vor dem angesetzten Prüfungstermin bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 7 genannten Gründen erfolgt ist.

(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:

1.

Für die Gutachtertätigkeit:

a)

einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 80.000 S nicht überschreiten darf;

b)

einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 90 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;

2.

für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;

3.

für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;

4.

für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.

(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.

Prüfungsgebühr

§ 15. (1) Die Prüfungsgebühr beträgt

1. für theoretische Fahrprüfung je Antritt 7,20 Euro
2. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse 32,70 Euro
3. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D, C+E, C1+E und D+E je Klasse oder Unterklasse 50,80 Euro

(2) Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht spätestens 48 Stunden, wobei Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden, vor dem angesetzten Prüfungstermin bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 7 genannten Gründen erfolgt ist.

(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:

1.

Für die Gutachtertätigkeit:

a)

einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 5 813 Euro nicht überschreiten darf;

b)

einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 90 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;

2.

für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;

3.

für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;

4.

für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.

(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.

Prüfungsgebühr

§ 15. (1) Die Prüfungsgebühr beträgt

1. für theoretische Fahrprüfung je Antritt 7,20 Euro
2. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse 32,70 Euro
3. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D, C+E, C1+E und D+E je Klasse oder Unterklasse 50,80 Euro

(2) Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht spätestens 48 Stunden, wobei Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden, vor dem angesetzten Prüfungstermin bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 7 genannten Gründen erfolgt ist.

(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:

1.

Für die Gutachtertätigkeit:

a)

einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 5 813 Euro nicht überschreiten darf;

b)

einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 90 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;

2.

für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;

3.

für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;

4.

für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.

(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.

(5) Die Prüfungsgebühr ist gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren am Kostenblatt auszuweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, entrichtet wurden.

Prüfungsgebühr

§ 15. (1) Die Prüfungsgebühr beträgt

1. für theoretische Fahrprüfung je Antritt 7,20 Euro
2. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse 32,70 Euro
3. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D, C+E, C1+E und D+E je Klasse oder Unterklasse 50,80 Euro

(2) Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht vor dem Kalendertag, an dem die praktische Fahrprüfung stattfinden soll bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 7 genannten Gründen erfolgt ist.

(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:

1.

Für die Gutachtertätigkeit:

a)

einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 5 813 Euro nicht überschreiten darf;

b)

einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 90 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;

2.

für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;

3.

für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;

4.

für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.

(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.

(5) Die Prüfungsgebühr ist gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren am Kostenblatt auszuweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, entrichtet wurden.

Prüfungsgebühr

§ 15. (1) Die Prüfungsgebühr beträgt

1. für theoretische Fahrprüfung je Antritt 7,20 Euro
2. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse 32,70 Euro
3. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D, C+E, C1+E und D+E je Klasse oder Unterklasse 50,80 Euro

(2) Sagt ein Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht bis zwölf Uhr des der anberaumten praktischen Fahrprüfung vorangegangenen Tages, bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 10 genannten Gründen erfolgt ist.

(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:

1.

Für die Gutachtertätigkeit:

a)

einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 5 813 Euro nicht überschreiten darf;

b)

einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 90 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;

2.

für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;

3.

für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;

4.

für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.

(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.

(5) Die Prüfungsgebühr ist gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren am Kostenblatt auszuweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, entrichtet wurden.

Abs. 1 tritt hinsichtlich der Klasse D am 10. September 2008,

hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10. September

2009 in Kraft (vgl. § 18 Abs. 9).

Prüfungsgebühr

§ 15. (1) Die Prüfungsgebühr beträgt

1. für theoretische Fahrprüfung je Antritt 7,20 Euro
2. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse 32,70 Euro
3. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D, C+E, C1+E und D+E gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 FSG je Klasse oder Unterklasse 50,80 Euro
4. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1) und D gemäß § 11 Abs. 4a FSG 100 Euro

(2) Sagt ein Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht bis zwölf Uhr des der anberaumten praktischen Fahrprüfung vorangegangenen Tages, bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 10 genannten Gründen erfolgt ist.

(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:

1.

Für die Gutachtertätigkeit:

a)

einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 5 813 Euro nicht überschreiten darf;

b)

einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 90 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;

2.

für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;

3.

für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;

4.

für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.

(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.

(5) Die Prüfungsgebühr ist gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren am Kostenblatt auszuweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, entrichtet wurden.

Abs. 1 tritt hinsichtlich der Klasse D am 10. September 2008,

hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10. September

2009 in Kraft (vgl. § 18 Abs. 9).

Prüfungsgebühr

§ 15. (1) Die Prüfungsgebühr beträgt

1. für theoretische Fahrprüfung je Antritt 7,20 Euro
2. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse 32,70 Euro
3. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D, C+E, C1+E und D+E gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 FSG je Klasse oder Unterklasse 50,80 Euro
4. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1) und D gemäß § 11 Abs. 4a FSG 100 Euro

(2) Sagt ein Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht bis zwölf Uhr des der anberaumten praktischen Fahrprüfung vorangegangenen Tages, bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 10 genannten Gründen erfolgt ist. Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 4 reduziert sich auf 75 Euro, wenn der Kandidat im Zuge der Prüfung gemäß § 11 Abs. 4a FSG den Teil zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse C (C1) oder D nicht besteht.

(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:

1.

Für die Gutachtertätigkeit:

a)

einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 5 813 Euro nicht überschreiten darf;

b)

einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 90 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;

2.

für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;

3.

für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;

4.

für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.

(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.

(5) Die Prüfungsgebühr ist gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren am Kostenblatt auszuweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, entrichtet wurden.

Abs. 1 tritt hinsichtlich der Klasse D am 10. September 2008,

hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10. September

2009 in Kraft (vgl. § 18 Abs. 9).

Prüfungsgebühr

§ 15. (1) Die Prüfungsgebühr beträgt

1. für theoretische Fahrprüfung je Antritt 8,20 Euro
2. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, und F je Klasse 32,70 Euro
3. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D, C+E, C1+E und D+E gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 FSG je Klasse oder Unterklasse 50,80 Euro
4. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1) und D gemäß § 11 Abs. 4a FSG 100 Euro

(1a) Von der in Abs. 1 Z 1 genannten Prüfungsgebühr gebühren 0,80 Euro dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, die für die Bereitstellung des Prüfprogrammes zu verwenden sind. Die Beträge sind von der Behörde gesammelt zweimal jährlich an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie abzuführen.

(2) Sagt ein Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht bis zwölf Uhr des der anberaumten praktischen Fahrprüfung vorangegangenen Tages, bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 10 genannten Gründen erfolgt ist. Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 4 reduziert sich auf 75 Euro, wenn der Kandidat im Zuge der Prüfung gemäß § 11 Abs. 4a FSG den Teil zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse C (C1) oder D nicht besteht.

(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:

1.

Für die Gutachtertätigkeit:

a)

einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 5 813 Euro nicht überschreiten darf;

b)

einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 90 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;

2.

für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;

3.

für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;

4.

für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.

(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.

(5) Die Prüfungsgebühr ist gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren am Kostenblatt auszuweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, entrichtet wurden.

Prüfungsgebühr

§ 15.

(1) Die Prüfungsgebühr beträgt für

1. die theoretische Fahrprüfung je Antritt 11 Euro
2. die praktische Fahrprüfung für die Klassen A(A1,A2), B, BE, und F je Klasse 60 Euro
3. die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) und DE(D1E) gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 FSG je Klasse 90 Euro
4. die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1) und D(D1) gemäß § 11 Abs. 4a FSG 180 Euro

(1a) Von der in Abs. 1 Z 1 genannten Prüfungsgebühr gebühren 3,60 Euro dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, wobei 1,60 Euro für die Bereitstellung des Prüfprogrammes für die theoretische Fahrprüfung und 2 Euro für die Qualitätssicherung der praktischen Fahrprüfung (inklusive Audits) zu verwenden sind. Die Beträge sind von der Behörde dem Landeshauptmann (im Fall der Bundespolizeidirektionen dem Bundesministerium für Inneres) zu überweisen und vom Landeshauptmann (dem Bundesministerium für Inneres) gesammelt zweimal jährlich (bis 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres für das vorangegangene Halbjahr) an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie abzuführen.

(2) Sagt ein Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht bis zwölf Uhr des der anberaumten praktischen Fahrprüfung vorangegangenen Tages, bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 10 genannten Gründen erfolgt ist. Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 4 reduziert sich auf 135 Euro, wenn der Kandidat im Zuge der Prüfung gemäß § 11 Abs. 4a FSG den Teil zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse C (C1) oder D nicht besteht.

(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:

1.

Für die Gutachtertätigkeit:

a)

einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 20vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 8 500 Euro nicht überschreiten darf;

b)

einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 85vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge;

2.

für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;

3.

für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge;

4.

für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.

(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.

(5) Die Prüfungsgebühr ist gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren am Kostenblatt auszuweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, entrichtet wurden.

Prüfungsgebühr

§ 15.

(1) Die Prüfungsgebühr beträgt für

1. für die theoretische Fahrprüfung je Antritt zu einem Modul 5,50 Euro
2. die praktische Fahrprüfung für die Klassen A(A1,A2), B, BE, und F je Klasse 60 Euro
3. die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) und DE(D1E) gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 FSG je Klasse 90 Euro
4. die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1) und D(D1) gemäß § 11 Abs. 4a FSG 180 Euro

(1a) Von der in Abs. 1 Z 1 genannten Prüfungsgebühr gebühren 1,50 Euro je Modul dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, die für die Bereitstellung des Prüfprogrammes für die theoretische Fahrprüfung sowie für die Qualitätssicherung der praktischen Fahrprüfung (inklusive Audits) zu gleichen Teilen zu verwenden sind. Die Beträge sind von der Behörde dem Landeshauptmann (im Fall der Landespolizeidirektionen dem Bundesministerium für Inneres) zu überweisen und vom Landeshauptmann (dem Bundesministerium für Inneres) gesammelt zweimal jährlich (bis 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres für das vorangegangene Halbjahr) an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie abzuführen.

(2) Sagt ein Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht bis zwölf Uhr des der anberaumten praktischen Fahrprüfung vorangegangenen Tages, bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 10 genannten Gründen erfolgt ist. Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 4 reduziert sich auf 135 Euro, wenn der Kandidat im Zuge der Prüfung gemäß § 11 Abs. 4a FSG den Teil zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse C (C1) oder D(D1) nicht besteht.

(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:

1.

Für die Gutachtertätigkeit:

a)

einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 20vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 8 500 Euro nicht überschreiten darf;

b)

einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 85vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge;

2.

für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;

3.

für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge;

4.

für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.

(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.

(5) Die Prüfungsgebühr ist gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren am Kostenblatt auszuweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, entrichtet wurden.

Prüfungsgebühr

§ 15.

(1) Die Prüfungsgebühr beträgt für

1. die theoretische Fahrprüfung je Antritt zu einem Modul 5,50 Euro
2. die praktische Fahrprüfung für die Klassen A(A1,A2), B, BE, und F je Klasse 60 Euro
3. die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) und DE(D1E) gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 FSG je Klasse 90 Euro
4. die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1) und D(D1) gemäß § 11 Abs. 4a FSG 180 Euro

(1a) Von der in Abs. 1 Z 1 genannten Prüfungsgebühr gebühren 1,50 Euro je Modul dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, die für die Bereitstellung des Prüfprogrammes für die theoretische Fahrprüfung sowie für die Qualitätssicherung der praktischen Fahrprüfung (inklusive Audits) zu gleichen Teilen zu verwenden sind. Die Beträge sind von der Behörde dem Landeshauptmann (im Fall der Landespolizeidirektionen dem Bundesministerium für Inneres) zu überweisen und vom Landeshauptmann (dem Bundesministerium für Inneres) gesammelt zweimal jährlich (bis 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres für das vorangegangene Halbjahr) an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie abzuführen.

(2) Sagt ein Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht bis zwölf Uhr des der anberaumten praktischen Fahrprüfung vorangegangenen Tages, bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 10 genannten Gründen erfolgt ist. Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 4 reduziert sich auf 135 Euro, wenn der Kandidat im Zuge der Prüfung gemäß § 11 Abs. 4a FSG den Teil zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse C (C1) oder D(D1) nicht besteht.

(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:

1.

Für die Gutachtertätigkeit:

a)

einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 20vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 8 500 Euro nicht überschreiten darf;

b)

einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 85vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge;

2.

für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;

3.

für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge;

4.

für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.

(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.

(5) Die Prüfungsgebühr ist gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren am Kostenblatt auszuweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, entrichtet wurden.

4.

Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Mündliche theoretische Fahrprüfung

§ 16. (1) Bis zum Inkrafttreten der §§ 1 bis 3 ist die theoretische Fahrprüfung mündlich abzunehmen. Bis drei Monate nach Inkrafttreten der §§ 1 bis 3 können Bewerber um eine Lenkberechtigung, die ihre Ausbildung vor deren Inkrafttreten begonnen haben, auf Antrag die theoretische Fahrprüfung mündlich ablegen.

(2) Für die mündliche theoretische Fahrprüfung gelten folgende Vorschriften:

1.

Für die mündliche Prüfung gemäß § 126 KFG 1967 bestellte rechtskundige und technische Sachverständige dürfen diese auch für Führerscheinklassen, für die sie selbst nicht die Lenkberechtigung besitzen, abnehmen.

2.

Mündliche Prüfungen dürfen ohne Anwesenheit des jeweils anderen Prüfers abgenommen werden, auf Verlangen des Kandidaten kann jedoch eine Vertrauensperson des Kandidaten der Prüfung beiwohnen.

3.

Der Prüfer hat die Fragen leicht verständlich, eindeutig und so zu stellen, daß der Kandidat bei Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse klar und eindeutig antworten kann. Die Fragen dürfen nur einen bestimmten, eindeutig umrissenen Prüfungsgegenstand betreffen; sie können auch unter Verwendung geeigneter Behelfe, wie insbesondere von Modellen, Plänen und bildlichen Darstellungen, gestellt werden, wenn dadurch das Prüfungsziel leichter erreicht werden kann. Die Fragen sind so zu wählen, daß sich der Prüfer ein Urteil über den Umfang der Kenntnisse des Prüfungswerbers hinsichtlich des gesamten Prüfungsstoffes bilden kann.

4.

Eine Frage ist als richtig beantwortet zu werten, wenn die Antwort erkennen läßt, daß der Prüfungswerber den Gegenstand der Frage hinsichtlich seines Sinnes und Inhaltes so erfaßt hat, daß er voraussichtlich imstande sein wird, die betreffende Vorschrift zu befolgen oder daß der Prüfungswerber über die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umständen und Gefahren erforderlichen Kenntnisse verfügt und sie erfolgreich praktisch anwenden kann. Das Fehlen darüber hinausgehender Kenntnisse und Fähigkeiten darf nicht zu Ungunsten des Prüfungswerbers gewertet werden. Eine Frage ist auch als falsch beantwortet zu werten, wenn der Prüfungswerber in seiner Antwort angibt, daß in einer konkreten Verkehrslage ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben ist, obwohl dieses Verhalten weder vorgeschrieben noch aus Gründen der Verkehrs- und Betriebssicherheit geboten ist.

5.

Das Gutachten gemäß § 10 Abs. 1 FSG über die theoretische fachliche Befähigung ist von einem rechtskundigen und von einem technischen Sachverständigen gemeinsam zu erstatten.

6.

Sind die Prüfer hinsichtlich der Wiederholungsfrist für eine nicht bestandene Prüfung verschiedener Ansicht, so ist die eine längere Frist vertretende Ansicht maßgebend.

7.

Die Vergütung gemäß § 129 Abs. 1 lit. a KFG 1967 für die Sachverständigen gebührt nur für die mündliche theoretische Fahrprüfung; für die praktische Fahrprüfung ist die Vergütung gemäß § 15 zu leisten.

4.

Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Mündliche theoretische Fahrprüfung

§ 16. (1) Personen, die vor dem 25. Mai 1998 bereits einmal die theoretische Prüfung mündlich abgelegt haben, können diese auf Antrag wieder mündlich ablegen.

(2) Für die mündliche theoretische Fahrprüfung gelten folgende Vorschriften:

1.

Für die mündliche Prüfung gemäß § 126 KFG 1967 bestellte rechtskundige und technische Sachverständige dürfen diese auch für Führerscheinklassen, für die sie selbst nicht die Lenkberechtigung besitzen, abnehmen.

2.

Mündliche Prüfungen dürfen ohne Anwesenheit des jeweils anderen Prüfers abgenommen werden, auf Verlangen des Kandidaten kann jedoch eine Vertrauensperson des Kandidaten der Prüfung beiwohnen.

3.

Der Prüfer hat die Fragen leicht verständlich, eindeutig und so zu stellen, daß der Kandidat bei Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse klar und eindeutig antworten kann. Die Fragen dürfen nur einen bestimmten, eindeutig umrissenen Prüfungsgegenstand betreffen; sie können auch unter Verwendung geeigneter Behelfe, wie insbesondere von Modellen, Plänen und bildlichen Darstellungen, gestellt werden, wenn dadurch das Prüfungsziel leichter erreicht werden kann. Die Fragen sind so zu wählen, daß sich der Prüfer ein Urteil über den Umfang der Kenntnisse des Prüfungswerbers hinsichtlich des gesamten Prüfungsstoffes bilden kann.

4.

Eine Frage ist als richtig beantwortet zu werten, wenn die Antwort erkennen läßt, daß der Prüfungswerber den Gegenstand der Frage hinsichtlich seines Sinnes und Inhaltes so erfaßt hat, daß er voraussichtlich imstande sein wird, die betreffende Vorschrift zu befolgen oder daß der Prüfungswerber über die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umständen und Gefahren erforderlichen Kenntnisse verfügt und sie erfolgreich praktisch anwenden kann. Das Fehlen darüber hinausgehender Kenntnisse und Fähigkeiten darf nicht zu Ungunsten des Prüfungswerbers gewertet werden. Eine Frage ist auch als falsch beantwortet zu werten, wenn der Prüfungswerber in seiner Antwort angibt, daß in einer konkreten Verkehrslage ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben ist, obwohl dieses Verhalten weder vorgeschrieben noch aus Gründen der Verkehrs- und Betriebssicherheit geboten ist.

5.

Das Gutachten gemäß § 10 Abs. 1 FSG über die theoretische fachliche Befähigung ist von einem rechtskundigen und von einem technischen Sachverständigen gemeinsam zu erstatten.

6.

Sind die Prüfer hinsichtlich der Wiederholungsfrist für eine nicht bestandene Prüfung verschiedener Ansicht, so ist die eine längere Frist vertretende Ansicht maßgebend.

7.

Die Vergütung gemäß § 129 Abs. 1 lit. a KFG 1967 für die Sachverständigen gebührt nur für die mündliche theoretische Fahrprüfung; für die praktische Fahrprüfung ist die Vergütung gemäß § 15 zu leisten.

Prüfungsfahrzeuge

§ 17. (1) Bis zum 1. März 1998 dürfen als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse C Fahrzeuge der Klasse C verwendet werden, deren zulässige Gesamtmasse weniger als 10 000 kg, aber mehr als 7 500 kg beträgt.

(2) Bis zum 1. Juli 1998 dürfen als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D auch Schulfahrzeuge für die Klasse D verwendet werden, die eine Länge von mindestens 8 m aufweisen.

Prüfungsfahrzeuge

§ 17. (1) Bis zum 1. März 1998 dürfen als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse C Fahrzeuge der Klasse C verwendet werden, deren zulässige Gesamtmasse weniger als 10 000 kg, aber mehr als 7 500 kg beträgt.

(2) Bis zum 1. Juli 1998 dürfen als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D auch Fahrzeuge der Klasse D verwendet werden, die eine Länge von mindestens 8 m aufweisen. Bis zum 1. Juli 1999 ist für Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D § 63a Abs. 1 KDV, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 78/1998 nicht anzuwenden.

Prüfungsfahrzeuge - Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Bis zum 1. März 1998 dürfen als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse C Fahrzeuge der Klasse C verwendet werden, deren zulässige Gesamtmasse weniger als 10 000 kg, aber mehr als 7 500 kg beträgt.

(2) Bis zum 1. Juli 1998 dürfen als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D auch Fahrzeuge der Klasse D verwendet werden, die eine Länge von mindestens 8 m aufweisen. Bis zum 1. Juli 1999 ist für Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D § 63a Abs. 1 KDV, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 78/1998 nicht anzuwenden.

(3) Prüfungsfahrzeuge für die Klassen C, D, B+E, C+E, D+E sowie die Unterklassen C1 und C1+E, die nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Z 2.1. bis 4.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 entsprechen, dürfen bis zum 1. Oktober 2013 verwendet werden, sofern sie der bisherigen Rechtslage entsprechen.

Prüfungsfahrzeuge - Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/2006)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/2006)

(3) Prüfungsfahrzeuge für die Klassen C, D, B+E, C+E, D+E sowie die Unterklassen C1 und C1+E, die nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Z 2.1. bis 4.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 entsprechen, dürfen bis zum 1. Oktober 2013 verwendet werden, sofern sie der bisherigen Rechtslage entsprechen.

Abkürzung

FSG-PV

Prüfungsfahrzeuge – Übergangsbestimmungen

§ 17. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/2006)

(3) Prüfungsfahrzeuge für die Klassen BE, C(C1), D, CE(C1E) und DE, die nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Z 2.1. bis 4.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 entsprechen, dürfen bis zum 1. Oktober 2013 verwendet werden, sofern sie der bisherigen Rechtslage entsprechen.

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(2) Das Inkrafttreten der §§ 1 bis 3 dieser Verordnung wird durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr festgelegt.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(2) §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.

(4) § 16 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(2) §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.

(4) § 16 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.

(5) § 15 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(2) §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.

(4) § 16 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.

(5) § 15 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.

(6) Die in § 6 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 genannten Übungen im Langsamfahrbereich für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen.

(7) § 7 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(2) §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.

(4) § 16 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.

(5) § 15 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.

(6) Die in § 6 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 genannten Übungen im Langsamfahrbereich für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen.

(7) § 7 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

(6) (Anm.: richtig: (8)) Es treten in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. April 2006;

2.

§ 6 Abs. 8, Abs. 11, 12 und 14, § 15 Abs. 5 und Anlage 2 und 3 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. März 2006;

3.

§ 3 Abs. 5, § 6 Abs.1a, § 6 Abs. 13, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. Oktober 2006.

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(2) §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.

(4) § 16 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.

(5) § 15 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.

(6) Die in § 6 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 genannten Übungen im Langsamfahrbereich für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen.

(7) § 7 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. April 2006;

2.

§ 6 Abs. 8, Abs. 11, 12 und 14, § 15 Abs. 5 und Anlage 2 und 3 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. März 2006;

3.

§ 3 Abs. 5, § 6 Abs.1a, § 6 Abs. 13, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. Oktober 2006.

(9) § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 2 und 5 treten am 31. März 2008 in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3 und 9 sowie Anlage 1 treten am 1. Oktober 2008 in Kraft. § 15 Abs. 1 tritt hinsichtlich der Klasse D am 10. September 2008, hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10. September 2009 in Kraft.

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(2) §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.

(4) § 16 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.

(5) § 15 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.

(6) Die in § 6 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 genannten Übungen im Langsamfahrbereich für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen.

(7) § 7 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. April 2006;

2.

§ 6 Abs. 8, Abs. 11, 12 und 14, § 15 Abs. 5 und Anlage 2 und 3 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. März 2006;

3.

§ 3 Abs. 5, § 6 Abs.1a, § 6 Abs. 13, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. Oktober 2006.

(9) § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 2 und 5 treten am 31. März 2008 in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3 und 9 sowie Anlage 1 treten am 1. Oktober 2008 in Kraft. § 15 Abs. 1 tritt hinsichtlich der Klasse D am 10. September 2008, hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10. September 2009 in Kraft.

(10) § 15 Abs. 1 und 1a in der Fassung BGBl. II. Nr. 307/2009 treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(2) §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.

(4) § 16 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.

(5) § 15 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.

(6) Die in § 6 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 genannten Übungen im Langsamfahrbereich für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen.

(7) § 7 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. April 2006;

2.

§ 6 Abs. 8, Abs. 11, 12 und 14, § 15 Abs. 5 und Anlage 2 und 3 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. März 2006;

3.

§ 3 Abs. 5, § 6 Abs.1a, § 6 Abs. 13, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. Oktober 2006.

(9) § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 2 und 5 treten am 31. März 2008 in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3 und 9 sowie Anlage 1 treten am 1. Oktober 2008 in Kraft. § 15 Abs. 1 tritt hinsichtlich der Klasse D am 10. September 2008, hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10. September 2009 in Kraft.

(10) § 15 Abs. 1 und 1a in der Fassung BGBl. II. Nr. 307/2009 treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.

(11) § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, 2 und 5, §§ 8 bis 13, § 15 Abs. 1 bis 3 und § 17 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2012 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft. § 7 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(2) §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.

(4) § 16 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.

(5) § 15 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.

(6) Die in § 6 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 genannten Übungen im Langsamfahrbereich für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen.

(7) § 7 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. April 2006;

2.

§ 6 Abs. 8, Abs. 11, 12 und 14, § 15 Abs. 5 und Anlage 2 und 3 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. März 2006;

3.

§ 3 Abs. 5, § 6 Abs.1a, § 6 Abs. 13, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. Oktober 2006.

(9) § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 2 und 5 treten am 31. März 2008 in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3 und 9 sowie Anlage 1 treten am 1. Oktober 2008 in Kraft. § 15 Abs. 1 tritt hinsichtlich der Klasse D am 10. September 2008, hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10. September 2009 in Kraft.

(10) § 15 Abs. 1 und 1a in der Fassung BGBl. II. Nr. 307/2009 treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.

(11) § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, 2 und 5, §§ 8 bis 13, § 15 Abs. 1 bis 3 und § 17 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2012 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft. § 7 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft

(12) § 1 Abs. 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1 bis 5 und § 15 Abs. 1, 1a und 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 41/2013 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft.

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(2) §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.

(4) § 16 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.

(5) § 15 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.

(6) Die in § 6 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 genannten Übungen im Langsamfahrbereich für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen.

(7) § 7 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. April 2006;

2.

§ 6 Abs. 8, Abs. 11, 12 und 14, § 15 Abs. 5 und Anlage 2 und 3 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. März 2006;

3.

§ 3 Abs. 5, § 6 Abs.1a, § 6 Abs. 13, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. Oktober 2006.

(9) § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 2 und 5 treten am 31. März 2008 in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3 und 9 sowie Anlage 1 treten am 1. Oktober 2008 in Kraft. § 15 Abs. 1 tritt hinsichtlich der Klasse D am 10. September 2008, hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10. September 2009 in Kraft.

(10) § 15 Abs. 1 und 1a in der Fassung BGBl. II. Nr. 307/2009 treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.

(11) § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, 2 und 5, §§ 8 bis 13, § 15 Abs. 1 bis 3 und § 17 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2012 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft. § 7 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft

(12) § 1 Abs. 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1 bis 5 und § 15 Abs. 1, 1a und 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 41/2013 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft.

(13) § 7 Abs. 2 Z 1.1., Z 1.2., Z 3 und Z 3.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 289/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft. § 7 Abs. 2 Z 1.3. in der Fassung BGBl. II Nr. 289/2013 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft. Anlage 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 289/2013 tritt am 1. November 2013 in Kraft.

Abkürzung

FSG-PV

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(2) §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.

(4) § 16 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.

(5) § 15 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.

(6) Die in § 6 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 genannten Übungen im Langsamfahrbereich für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen.

(7) § 7 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. April 2006;

2.

§ 6 Abs. 8, Abs. 11, 12 und 14, § 15 Abs. 5 und Anlage 2 und 3 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. März 2006;

3.

§ 3 Abs. 5, § 6 Abs.1a, § 6 Abs. 13, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. Oktober 2006.

(9) § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 2 und 5 treten am 31. März 2008 in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3 und 9 sowie Anlage 1 treten am 1. Oktober 2008 in Kraft. § 15 Abs. 1 tritt hinsichtlich der Klasse D am 10. September 2008, hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10. September 2009 in Kraft.

(10) § 15 Abs. 1 und 1a in der Fassung BGBl. II. Nr. 307/2009 treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.

(11) § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, 2 und 5, §§ 8 bis 13, § 15 Abs. 1 bis 3 und § 17 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2012 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft. § 7 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft

(12) § 1 Abs. 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1 bis 5 und § 15 Abs. 1, 1a und 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 41/2013 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft.

(13) § 7 Abs. 2 Z 1.1., Z 1.2., Z 3 und Z 3.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 289/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft. § 7 Abs. 2 Z 1.3. in der Fassung BGBl. II Nr. 289/2013 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft. Anlage 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 289/2013 tritt am 1. November 2013 in Kraft.

(14) § 5 Abs. 1 bis 4, Anlage 2 und Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 187/2015 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. § 1 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 187/2015 tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 187/2015 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.

(Anm.: Formular (Prüfungsprotokoll) nicht darstellbar)

(Anm.: Formular (Prüfungsprotokoll) nicht darstellbar)

Anlage 1

(Anm.: Formular (Prüfungsprotokoll) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:

Bundesgesetzblatt II Nr. 246/2000 )

Anlage 1

Abkürzung

FSG-PV

(Anm.: Anlage 1)

Gemäß FSG § 11 Abs. 7

(Anm.: Prüfungsprotokolle als PDF dokumentiert)

Anlage 2

(Anm.: Anlage 2 (vorläufiger Führerschein) ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 2

(Anm.: Anlage 2 (vorläufiger Führerschein) ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 2

(Anm.: Anlage 2 (vorläufiger Führerschein) ist als PDF dokumentiert.

Z 8 der Novelle BGBl. II Nr. 187/2015 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

„In Anlage 2 wird im letzten Satz der Hinweise das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.“.)

Kostenblatt

gem. § 11 Abs. 6b Führerscheingesetz

Name: Familienname, Vorname DVR: 9999999
Geb. am: TT.MM.JJJJ Antragsnummer: 06/000000
Straße: Straße 1 Datum: TT.MM.JJJJJ
PLZ/Ort: 9999 Ort

Sie haben am TT.MM.JJJJ einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse(n) XX gestellt. Es sind folgende Kosten entstanden:

Kostenart Betrag
Führerscheingebühr 0,00
Prüfgebühr 0,00
Expressherstellung 0,00
Gebühren Veröffentlichungen 0,00
Summe: 0,00

Achtung!

Falls Sie diesen Zahlschein nicht verwenden, sind die Kundendaten 980600000099 unbedingt als Verwendungszweck anzugeben, andernfalls kann der eingezahlte Betrag nicht zugeordnet werden und Sie erhalten unter Umständen den Scheckkartenführerschein nicht oder verspätet! Der mit diesem Kostenblatt ausgehändigte vorläufige Führerschein gilt für die Dauer von vier Wochen; diese Frist kann nicht verlängert werden.

Erst nach korrekter Entrichtung sämtlicher auf diesem Kostenblatt angeführten Gebühren wird die Behörde die Herstellung des Scheckkartenführerscheines und die Zustellung an Sie veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Verwaltungsbehörde

I.1. Theoretische Ausbildung (32 UE) I.1.1 Allgemeine Kenntnisse (6 UE) – Theorie des Fahrverhaltens – Gefahrenerkennung und Unfallvermeidung – Anforderungen an die Fahrprüfung – einschlägige Straßenverkehrsvorschriften einschließlich der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften und Auslegungsleitlinien I.1.2 Bewertungsfähigkeit (16 UE) – Theorie und Praxis der Bewertung (Fehlererkennung, Tauglichkeitsniveau) – Besprechung der Inhalte des Prüferhandbuchs – Einheitlichkeit und Kohärenz der Bewertung – Fähigkeit, die Leistung des Bewerbers insgesamt genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, und zwar insbesondere – das richtige und umfassende Erkennen gefährlicher Situationen – die genaue Bestimmung von Ursache und voraussichtlicher Auswirkung derartiger Situationen (defensives Fahren) – die Fähigkeit zur kraftstoffsparenden und umweltfreundlichen Fahrweise – rasche Aneignung von Informationen und Herausfiltern von Kernpunkten – vorausschauendes Handeln, Erkennung potenzieller Probleme und Entwicklung von entsprechenden Abhilfestrategien I.1.3 Kenntnisse betreffend Qualität der Fahrprüfung und Verkehrssinnbildung (8 UE) – nicht diskriminierende und respektvolle Behandlung der Kandidaten – festlegen und vermitteln, worauf sich der Kandidat in der Prüfung einzustellen hat (Prüfungspsychologie) – klar kommunizieren, wobei Inhalt, Stil und Wortwahl der Zielgruppe entsprechen müssen und auf Fragen der Kandidaten einzugehen ist – klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis – Kenntnisse in Verkehrssinnbildung – Wahrnehmungstraining – Gefahrenerkennung – Gefahrenvermeidung und Defensivtraining – GDE-Matrix (Goals for Driver Education) – Methoden der hierarchischen Beurteilung des Fahrerverhaltens (Können – Wissen – Fahrmotive) – Prinzipien des Coachings (didaktische Methoden zur Vermittlung der Eigenverantwortung) I.1.4 Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse (2 UE) – fahrzeugtechnische Kenntnisse (insbesondere Lenkung, Reifen, Bremsen, Beleuchtung) – Kenntnisse der Ladungssicherung – Kenntnisse über Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie – Kenntnisse in kraftstoffsparender und umweltschonender Fahrweise I.2. Praktische Ausbildung (48 UE) I.2.1 persönliche hohe Fahrfertigkeiten (8 UE) – praktische Übungen des Lehrplanes B – Fahren mit einem Anhänger inkl. Rangierübungen auf einem Übungsgelände – defensives Fahren – Feedbackfahrt mit kommentierten Fahren in allen 4 Verkehrsräumen I.2.2 Kraftstoffsparende und umweltfreundliche Fahrweise (4 UE) – Spritspartraining I.2.3 Fahrsicherheitstraining (8 UE) – Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining entsprechend der Mehrphasenausbildung für die Klasse B oder Höherwertiges I.2.4 Hospitieren (28 UE) – Teilnahme an Fahrprüfungen der Klassen B und BE (möglichst auch Klasse F) mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls – simulierte Prüfungsfahrt II.1. Theoretische Ausbildung (4 UE) – klassenspezifische rechtliche Kenntnisse – klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse – klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Beachtung: – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs – Straßen- und Witterungsverhältnisse – anderer Verkehrsteilnehmer – Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches II.2. Praktische Ausbildung (8 UE) II.2.1 persönliche hohe Fahrfertigkeiten (4 UE) – praktische Übungen des Lehrplanes A – Fahren im Verkehr unter Beachtung: – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs – defensives Fahren II.2.2 Hospitieren (4 UE) – Teilnahme an Fahrprüfungen der Klasse A mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls – simulierte Prüfungsfahrt III.1. Theoretische Ausbildung für die Klasse CE (8 UE) – klassenspezifische rechtliche Kenntnisse – klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse – klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Beachtung: – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs – Straßen- und Witterungsverhältnisse – anderer Verkehrsteilnehmer – Ladungssicherung – Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches III.2. Praktische Ausbildung für die Klasse CE (8 UE) III.2.1 persönliche hohe Fahrfertigkeiten (4 UE) – praktische Übungen des Lehrplanes C – Fahren im Verkehr unter Beachtung: – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs – defensives Fahren III.2.2 Hospitieren (4 UE) – Teilnahme an Fahrprüfungen der entsprechenden Klassen mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls – simulierte Prüfungsfahrt

Abkürzung

FSG-PV

I.1. Theoretische Ausbildung (32 UE) I.1.1 Allgemeine Kenntnisse (6 UE) – Theorie des Fahrverhaltens – Gefahrenerkennung und Unfallvermeidung – Anforderungen an die Fahrprüfung – einschlägige Straßenverkehrsvorschriften einschließlich der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften und Auslegungsleitlinien I.1.2 Bewertungsfähigkeit (16 UE) – Theorie und Praxis der Bewertung (Fehlererkennung, Tauglichkeitsniveau) – Besprechung der Inhalte des Prüferhandbuchs – Einheitlichkeit und Kohärenz der Bewertung – Fähigkeit, die Leistung des Bewerbers insgesamt genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, und zwar insbesondere – das richtige und umfassende Erkennen gefährlicher Situationen – die genaue Bestimmung von Ursache und voraussichtlicher Auswirkung derartiger Situationen (defensives Fahren) – die Fähigkeit zur kraftstoffsparenden und umweltfreundlichen Fahrweise – rasche Aneignung von Informationen und Herausfiltern von Kernpunkten – vorausschauendes Handeln, Erkennung potenzieller Probleme und Entwicklung von entsprechenden Abhilfestrategien I.1.3 Kenntnisse betreffend Qualität der Fahrprüfung und Verkehrssinnbildung (8 UE) – nicht diskriminierende und respektvolle Behandlung der Kandidaten – festlegen und vermitteln, worauf sich der Kandidat in der Prüfung einzustellen hat (Prüfungspsychologie) – klar kommunizieren, wobei Inhalt, Stil und Wortwahl der Zielgruppe entsprechen müssen und auf Fragen der Kandidaten einzugehen ist – klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis – Kenntnisse in Verkehrssinnbildung – Wahrnehmungstraining – Gefahrenerkennung – Gefahrenvermeidung und Defensivtraining – GDE-Matrix (Goals for Driver Education) – Methoden der hierarchischen Beurteilung des Fahrerverhaltens (Können – Wissen – Fahrmotive) – Prinzipien des Coachings (didaktische Methoden zur Vermittlung der Eigenverantwortung) I.1.4 Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse (2 UE) – fahrzeugtechnische Kenntnisse (insbesondere Lenkung, Reifen, Bremsen, Beleuchtung) – Kenntnisse der Ladungssicherung – Kenntnisse über Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie – Kenntnisse in kraftstoffsparender und umweltschonender Fahrweise I.2. Praktische Ausbildung (48 UE) I.2.1 persönliche hohe Fahrfertigkeiten (8 UE) – praktische Übungen des Lehrplanes B – Fahren mit einem Anhänger inkl. Rangierübungen auf einem Übungsgelände – defensives Fahren – Feedbackfahrt mit kommentierten Fahren in allen 4 Verkehrsräumen I.2.2 Kraftstoffsparende und umweltfreundliche Fahrweise (4 UE) – Spritspartraining I.2.3 Fahrsicherheitstraining (8 UE) – Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining entsprechend der Mehrphasenausbildung für die Klasse B oder Höherwertiges I.2.4 Hospitieren (28 UE) – Teilnahme an Fahrprüfungen der Klassen B und BE (möglichst auch Klasse F) mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls – simulierte Prüfungsfahrt II.1. Theoretische Ausbildung (4 UE) – klassenspezifische rechtliche Kenntnisse – klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse – klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Beachtung: – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs – Straßen- und Witterungsverhältnisse – anderer Verkehrsteilnehmer – Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches II.2. Praktische Ausbildung (8 UE) II.2.1 persönliche hohe Fahrfertigkeiten (4 UE) – praktische Übungen des Lehrplanes A – Fahren im Verkehr unter Beachtung: – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs – defensives Fahren II.2.2 Hospitieren (4 UE) – Teilnahme an Fahrprüfungen der Klasse A mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls – simulierte Prüfungsfahrt III.1. Theoretische Ausbildung für die Klasse CE (8 UE) – klassenspezifische rechtliche Kenntnisse – klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse – klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Beachtung: – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs – Straßen- und Witterungsverhältnisse – anderer Verkehrsteilnehmer – Ladungssicherung – Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches III.2. Praktische Ausbildung für die Klasse CE (12 UE) III.2.1 persönliche hohe Fahrfertigkeiten (6 UE) – praktische Übungen des Lehrplanes C – Fahren im Verkehr unter Beachtung: – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs – defensives Fahren III.2.2 Hospitieren (6 UE) – Teilnahme an Fahrprüfungen der entsprechenden Klassen mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls – simulierte Prüfungsfahrt
I.1. Interaktiver Erfahrungsaustausch (8 UE) I.1.1 Moderierte Diskussion der Teilnehmer zu aktuellen Fragestellungen im Bereich der Fahrprüfungsabläufe (insbesondere in Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften sowie des Prüferhandbuches unter Hauptaugenmerk auf Bewertungskriterien und deren konsistente Umsetzung, sowie auf Umsetzung in Extrem- und Grenzfällen) (4 UE) I.1.2 Fachvorträge und deren Nachbesprechung/Diskussion zu relevanten aktuellen Straßenverkehrssicherheitsthemen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Prüffähigkeit der Teilnehmer (insbesondere mit der Zielsetzung, dass der Prüfer die Prüfungen nach wie vor nach fairen und einheitlichen Anforderungen durchführt) (4 UE) I.2. Modulare Weiterbildungskurse I.2.1 Modul rechtliche Grundlagen (KFG, StVO, FSG, sowie Verordnungen – auch auf Grund umweltbezogener Maßnahmen, etc.) (4 UE) I.2.2 Modul technisch-physikalische Grundlagen (Wirkungsweisen von elektronischer Fahrerunterstützung wie z. B. EBS, ESP, ASR, TRSP etc.) (4 UE) I.2.3 Modul Verkehrssinnbildung (GDE-Matrix, Gefahrenfrüherkennung, Verhaltenstraining etc.) (4 UE) I.2.4 Modul Verkehrssinnbildung – Vertiefung (4 UE) I.2.5 Modul Ladungssicherung (Feststell- und Verzurrtechniken, Haltevorrichtungen, Plane, Arten von Verpackungen, Lastträger, Achslasten, bei der Fahrt wirkende Kräfte etc.) (4 UE) I.2.6 Modul Klasse A (Blicktechnik, Wahl der Fahrlinie, Fahrphysik-Kreiselkräfte, Partnerkunde, Gepäck, Fahren mit Beifahrer, etc.) (4 UE) I.2.7 Modul Klassen C und D (kinematische Kette für optimierte Nutzung, technische Merkmale und Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, Ladungssicherheit durch Beladen und richtige Fahrzeugnutzung – Gewährleistung von Sicherheit und Komfort der Fahrgäste, etc.) (4 UE) I.2.8 Modul Theorie der ökonomischen Fahrweise (vorausschauendes risikoprognostizierendes Fahrverhalten und Kenntnis von Drehmomentkurven, spezifischen Verbrauchskurven und optimaler Nutzung des Drehzahlmessers) (4 UE) II.1. Modul Übungen im verkehrsfreien Raum (Rangierübungen, Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken, Halt, Verzögerung etc.) (4 UE) II.2. Modul Fahrsicherheitstraining (insbesondere Bremsübungen, Gefahrenbremsung, Notbremsung, Bremsausweichübung, Bremsen auf einseitig glatter Fahrbahn, richtiges Kurvenfahren und korrigieren eines unter- bzw. übersteuernden Fahrzeuges) (4 UE) II.3. Modul Fahrsicherheitstraining – Vertiefung (4 UE) II.4. Modul Ökonomisches Fahren (Fahrt in einer Dauer von mindestens 30 Minuten mit gleichzeitiger Messung des Kraftstoffverbrauches und der Fahrtdauer, Besprechung der Eckpunkte der umweltbewussten Fahrweise, Wiederholung der Fahrt, Gegenüberstellung beider Fahrten insbesondere des Treibstoffverbrauches, Analyse der Ergebnisse des Vergleiches der beiden Fahrten insb. in Hinblick auf Verbrauch und Verkehrssicherheit) (4 UE) II.5. Modul Klasse A (Gruppenfahrt, Fahrt in einer Dauer von mindestens 90 Minuten, Nachbesprechung und Analyse der erlebten Verkehrssituationen und aller sicherheitsrelevanten Aspekte – aktives und passives Erleben der Verkehrsdynamik, Blickfiltertraining, Partnerkunde) (4 UE) II.6. Modul Fahrsicherheitstraining Klasse A (Slalom, Bremsübungen, Bremsausweichübung, Kurventechnik, Handlingtraining, Blicktechnik, Sicherheitstipps etc.) (4 UE) II.7. Modul Fahrsicherheitstraining Klasse A – Vertiefung (4 UE) II.8. Modul Übungen im Langsamfahrbereich im verkehrsfreien Raum für die Klassen C und D (Rangierübungen, Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken, seitlich an Rampe, rückwärts an Rampe, Zielbremsung etc.) (4 UE) II.9 Modul Ökonomisches Fahren für die Klassen C und D (Inhalte wie in II.4. abgestimmt auf Kraftfahrzeuge mit größeren Längsabmessungen und/oder höheren Gewichten) (4 UE) II.10. Modul praktische Ladungssicherung (Niederzurren von Stückgut, Überprüfen der Vorspannkraft, Direktzurren einer Ladung, praktische Handhabe von Ladungssicherungshilfsmitteln wie z. B. Antirutschmaterialien, Nachmessung der richtigen Ladungssicherung mittels ausgewählter Berechnungsmethoden etc.) (4 UE)

Abkürzung

FSG-PV

I.1. Interaktiver Erfahrungsaustausch (8 UE) I.1.1 Moderierte Diskussion der Teilnehmer zu aktuellen Fragestellungen im Bereich der Fahrprüfungsabläufe (insbesondere in Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften sowie des Prüferhandbuches unter Hauptaugenmerk auf Bewertungskriterien und deren konsistente Umsetzung, sowie auf Umsetzung in Extrem- und Grenzfällen) (4 UE) I.1.2 Fachvorträge und deren Nachbesprechung/Diskussion zu relevanten aktuellen Straßenverkehrssicherheitsthemen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Prüffähigkeit der Teilnehmer (insbesondere mit der Zielsetzung, dass der Prüfer die Prüfungen nach wie vor nach fairen und einheitlichen Anforderungen durchführt) (4 UE) I.2. Modulare Weiterbildungskurse I.2.1 Modul rechtliche Grundlagen (KFG, StVO, FSG, sowie Verordnungen – auch auf Grund umweltbezogener Maßnahmen, etc.) (4 UE) I.2.2 Modul technisch-physikalische Grundlagen (Wirkungsweisen von elektronischer Fahrerunterstützung wie z. B. EBS, ESP, ASR, TRSP etc.) (4 UE) I.2.3 Modul Verkehrssinnbildung (GDE-Matrix, Gefahrenfrüherkennung, Verhaltenstraining etc.) (4 UE) I.2.4 Modul Verkehrssinnbildung – Vertiefung (4 UE) I.2.5 Modul Ladungssicherung (Feststell- und Verzurrtechniken, Haltevorrichtungen, Plane, Arten von Verpackungen, Lastträger, Achslasten, bei der Fahrt wirkende Kräfte etc.) (4 UE) I.2.6 Modul Klasse A (Blicktechnik, Wahl der Fahrlinie, Fahrphysik-Kreiselkräfte, Partnerkunde, Gepäck, Fahren mit Beifahrer, etc.) (4 UE) I.2.7 Modul Klassen C und D (kinematische Kette für optimierte Nutzung, technische Merkmale und Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, Ladungssicherheit durch Beladen und richtige Fahrzeugnutzung – Gewährleistung von Sicherheit und Komfort der Fahrgäste, etc.) (4 UE) I.2.8 Modul Theorie der ökonomischen Fahrweise (vorausschauendes risikoprognostizierendes Fahrverhalten und Kenntnis von Drehmomentkurven, spezifischen Verbrauchskurven und optimaler Nutzung des Drehzahlmessers) (4 UE) II.1. Modul Übungen im verkehrsfreien Raum (Rangierübungen, Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken, Halt, Verzögerung etc.) (4 UE) II.2. Modul Fahrsicherheitstraining (insbesondere Bremsübungen, Gefahrenbremsung, Notbremsung, Bremsausweichübung, Bremsen auf einseitig glatter Fahrbahn, richtiges Kurvenfahren und korrigieren eines unter- bzw. übersteuernden Fahrzeuges) (4 UE) II.3. Modul Fahrsicherheitstraining – Vertiefung (4 UE) II.4. Modul Ökonomisches Fahren (Fahrt in einer Dauer von mindestens 30 Minuten mit gleichzeitiger Messung des Kraftstoffverbrauches und der Fahrtdauer, Besprechung der Eckpunkte der umweltbewussten Fahrweise, Wiederholung der Fahrt, Gegenüberstellung beider Fahrten insbesondere des Treibstoffverbrauches, Analyse der Ergebnisse des Vergleiches der beiden Fahrten insb. in Hinblick auf Verbrauch und Verkehrssicherheit) (4 UE) II.5. Modul Klasse A (Gruppenfahrt, Fahrt in einer Dauer von mindestens 90 Minuten, Nachbesprechung und Analyse der erlebten Verkehrssituationen und aller sicherheitsrelevanten Aspekte – aktives und passives Erleben der Verkehrsdynamik, Blickfiltertraining, Partnerkunde) (4 UE) II.6. Modul Fahrsicherheitstraining Klasse A (Slalom, Bremsübungen, Bremsausweichübung, Kurventechnik, Handlingtraining, Blicktechnik, Sicherheitstipps etc.) (4 UE) II.7. Modul Fahrsicherheitstraining Klasse A – Vertiefung (4 UE) II.8. Modul Übungen im Langsamfahrbereich im verkehrsfreien Raum für die Klassen C und D (Rangierübungen, Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken, seitlich an Rampe, rückwärts an Rampe, Zielbremsung etc.) (4 UE) II.9 Modul Ökonomisches Fahren für die Klassen C und D (Inhalte wie in II.4. abgestimmt auf Kraftfahrzeuge mit größeren Längsabmessungen und/oder höheren Gewichten) (4 UE) II.10. Modul praktische Ladungssicherung (Niederzurren von Stückgut, Überprüfen der Vorspannkraft, Direktzurren einer Ladung, praktische Handhabe von Ladungssicherungshilfsmitteln wie z. B. Antirutschmaterialien, Nachmessung der richtigen Ladungssicherung mittels ausgewählter Berechnungsmethoden etc.) (4 UE) II.11. Modul Abnahme praktischer Fahrprüfungen (Ausfahrt, Simulierung der Abnahme einer Fahrprüfung, Nachbesprechung und Analyse der erlebten Situationen) (4 UE) II.12. Hospitieren, Teilnahme an Fahrprüfungen mit selbständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls sowie eventuell Teilnahme an Audits (4 UE)
Lehrplan für die Ausbildung zum Fahrprüfungsauditor 1. Einführung in das Qualitätsmanagement, die wichtigsten Kapitel der ISO 9001 ff, sowie die allgemeine Erklärung der Funktion, Rolle des Auditors (4 UE) 2. Theorie der spezifischen Anwendung und Funktionsweise des QMS im System „Fahrprüfung“. Systemspezifische Erklärung der Funktion, Rolle des Auditors im Qualitätsmanagement (4 UE) 3. Praktische Übungen im Bereich der Audits; Probeaudits mit verteilten Rollen, Kameracoaching und Kommunikationsberatung. Durchführung eines Übungsauditgesprächs (mit modellhaften Vorgaben eines Planspieles) mit Beurteilung der Stellungnahme des Auditierten, sowie probeweise Erstellung einer Gesamtbeurteilung. Durchführung einer Dokumentation des Probeaudits mit statistischer Enderfassung (4 UE)