Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-11-01
Letzte Aktualisierung 2024-08-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 99
Änderungshistorie JSON API
3.

die Angemessenheit der Testbatterie für die Fragestellung.

Vor Abgabe dieser Stellungnahme ist seitens des Verbandes ein Experte aus dem universitären Bereich zu konsultieren. Die dafür anfallenden Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.

(2) Bei einem Antrag auf Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat die inhaltliche Überprüfung der grundsätzlichen Eignung des Handbuches gemäß § 19 Abs. 4 vor Erteilung der Ermächtigung durch Vorlage eines aktuellen, wissenschaftlichen Gutachtens zu erfolgen, das von einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgewählten Gutachter erstellt wurde. Die Kosten für dieses Gutachten hat die antragstellende verkehrspsychologische Untersuchungsstelle zu tragen. Im Ermächtigungsbescheid können Maßnahmen zur Qualitätssicherung und –steigerung angeordnet werden.

(3) Eine Änderung des Handbuches gemäß § 19 Abs. 4 wegen der Untersuchungsabläufe oder der verwendeten Testverfahren ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Anschluss eines befürwortenden Ergänzungsgutachtens anzuzeigen. Treten Missstände oder Unzulänglichkeiten bei der Durchführung der Aufgaben der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle auf und betreffen diese Missstände oder Unzulänglichkeiten einzelne Mitglieder der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, hat die Behörde diesen Mitgliedern die Ausübung der verkehrspsychologischen Tätigkeit vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen. Betreffen die Missstände oder Unzulänglichkeiten die gesamte verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Untersuchungsstelle die Ermächtigung zu entziehen.

(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2016)

(7) Die Höhe des Kostenersatzes für die Überprüfung der Standorte der ermächtigten Stellen gemäß § 36 Abs. 2 FSG beträgt 60 Euro.

Abkürzung

FSG-GV

Verfahren zur Genehmigung von Testverfahren und zur Ermächtigung von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen

§ 21. (1) Bei einem Antrag auf Genehmigung von Testverfahren für die verkehrspsychologische Untersuchung ist eine wissenschaftliche Stellungnahme des Berufsverbandes Österreichischer Psychologen, Sektion Verkehrspsychologie oder nach Wahl des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie eines anderen geeigneten verkehrspsychologischen Verbandes, über die Eignung dieser Testverfahren vorzulegen. Diese hat besonders zu berücksichtigen:

1.

die Validitäts-, Reliabilitäts- und Objektivitätskriterien,

2.

die Normierung und

3.

die Angemessenheit der Testbatterie für die Fragestellung.

Vor Abgabe dieser Stellungnahme ist seitens des Verbandes ein Experte aus dem universitären Bereich zu konsultieren. Die dafür anfallenden Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.

(2) Bei einem Antrag auf Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat die inhaltliche Überprüfung der grundsätzlichen Eignung des Handbuches gemäß § 19 Abs. 4 vor Erteilung der Ermächtigung durch Vorlage eines aktuellen, wissenschaftlichen Gutachtens zu erfolgen, das von einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgewählten Gutachter erstellt wurde. Die Kosten für dieses Gutachten hat die antragstellende verkehrspsychologische Untersuchungsstelle zu tragen. Im Ermächtigungsbescheid können Maßnahmen zur Qualitätssicherung und –steigerung angeordnet werden.

(3) Eine Änderung des Handbuches gemäß § 19 Abs. 4 wegen der verwendeten Testverfahren ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen. Treten Missstände oder Unzulänglichkeiten bei der Durchführung der Aufgaben der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle auf und betreffen diese Missstände oder Unzulänglichkeiten einzelne Mitglieder der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, hat die Behörde diesen Mitgliedern die Ausübung der verkehrspsychologischen Tätigkeit vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen. Betreffen die Missstände oder Unzulänglichkeiten die gesamte verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Untersuchungsstelle die Ermächtigung zu entziehen.

(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2016)

(7) Die Höhe des Kostenersatzes für die Überprüfung der Standorte der ermächtigten Stellen gemäß § 36 Abs. 2 FSG beträgt 60 Euro.

Sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin

§ 22. (1) Ärzte für Allgemeinmedizin, die

1.

Besitzer einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind,

2.

die Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37/1873, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 294/1986 abgelegt haben und

3.

in die Ärzteliste als Ärzte für Allgemeinmedizin eingetragen sind,

(2) Ärzte für Allgemeinmedizin, die nicht den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 entsprechen, sind auf Antrag als sachverständige Ärzte gemäß § 34 FSG zu bestellen, wenn sie eine verkehrsmedizinische Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden besucht haben, deren Inhalt von der Österreichischen Ärztekammer und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigt wurde.

(3) Jeder sachverständige Arzt hat sich vor Beginn der Untersuchung von der Identität des zu Untersuchenden zu überzeugen. Ein sachverständiger Arzt darf keine Person untersuchen, die er als Patient behandelt oder behandelt hat, es sei denn, die letzte Behandlung liegt mehr als fünf Jahre zurück. Ein sachverständiger Arzt ist verpflichtet, zumindest alle drei Jahre an Fortbildungskursen im Ausmaß von mindestens vier Stunden teilzunehmen.

(4) Ergibt die ärztliche Untersuchung, daß fachärztliche Stellungnahmen, eine Beobachtungsfahrt oder eine verkehrspsychologische Stellungnahme notwendig sind, so ist die zu untersuchende Person dem zuständigen Amtsarzt zuzuweisen und das Gutachten von diesem zu erstellen. Ausgenommen hiervon sind Stellungnahmen von Fachärzten für Augenheilkunde und Optometrie, wenn es sich nicht um ein fortschreitendes Augenleiden handelt. Der sachverständige Arzt hat jede Zuweisung zum Amtsarzt unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und die von ihm bisher erstellten Untersuchungsergebnisse dem Amtsarzt zu übermitteln.

(5) Bei nachgewiesenen Mißständen in der Gutachtenerstellung eines sachverständigen Arztes gemäß Abs. 1 oder 2 hat die Behörde die Bestellung zu widerrufen.

(6) Die Behörde hat eine Liste der sachverständigen Ärzte für Allgemeinmedizin in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zur Einsicht aufzulegen. Personen, die auf Grund der voranstehenden Bestimmungen jedenfalls eine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen haben, können von der Behörde unmittelbar eine Zuweisung zum Amtsarzt verlangen.

Sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin

§ 22. (1) Ärzte für Allgemeinmedizin, die

1.

Besitzer einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind,

2.

die Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37/1873, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 294/1986 abgelegt haben und

3.

in die Ärzteliste als Ärzte für Allgemeinmedizin eingetragen sind,

(2) Ärzte für Allgemeinmedizin, die nicht den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 entsprechen, sind auf Antrag als sachverständige Ärzte gemäß § 34 FSG zu bestellen, wenn sie eine verkehrsmedizinische Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden besucht haben, deren Inhalt von der Österreichischen Ärztekammer und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigt wurde.

(3) Jeder sachverständige Arzt hat sich vor Beginn der Untersuchung von der Identität des zu Untersuchenden zu überzeugen. Ein sachverständiger Arzt darf keine Person untersuchen, die er, ausgenommen im Vertretungsfall, in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig betreut hat. Ein sachverständiger Arzt ist verpflichtet, zumindest alle drei Jahre an verkehrsmedizinischen Fortbildungskursen im Ausmaß von mindestens vier Stunden teilzunehmen.

(4) Ergibt die ärztliche Untersuchung, daß fachärztliche Stellungnahmen, eine Beobachtungsfahrt oder eine verkehrspsychologische Stellungnahme notwendig sind, so ist die zu untersuchende Person dem zuständigen Amtsarzt zuzuweisen und das Gutachten von diesem zu erstellen. Ausgenommen hiervon sind Stellungnahmen von Fachärzten für Augenheilkunde und Optometrie, wenn es sich nicht um ein fortschreitendes Augenleiden handelt, sowie positive Screenings gemäß § 18 Abs. 4. Der sachverständige Arzt hat jede Zuweisung zum Amtsarzt unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und die von ihm bisher erstellten Untersuchungsergebnisse dem Amtsarzt zu übermitteln.

(5) Bei nachgewiesenen Mißständen in der Gutachtenerstellung eines sachverständigen Arztes gemäß Abs. 1 oder 2 hat die Behörde die Bestellung zu widerrufen.

(6) Der Arzt hat in seinem Antrag

1.

den oder die Berufssitze zu benennen, an denen er gemäß § 19 Ärztegesetz, BGBl. Nr. 373/1984, in der Fassung BGBl. Nr. 752/1996, als sachverständiger Arzt tätig werden will oder

2.

seinen Wohnsitz zu benennen, an dem er gemäß § 20a Ärztegesetz 1984 als sachverständiger Arzt tätig werden will.

(7) Die Behörde hat eine Liste der sachverständigen Ärzte für Allgemeinmedizin in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zur Einsicht aufzulegen. Personen, die auf Grund der voranstehenden Bestimmungen jedenfalls eine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen haben, können von der Behörde unmittelbar eine Zuweisung zum Amtsarzt verlangen.

Sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin

§ 22. (1) Ärzte für Allgemeinmedizin, die

1.

Besitzer einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind,

2.

die Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37/1873, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 294/1986 abgelegt haben und

3.

in die Ärzteliste als Ärzte für Allgemeinmedizin eingetragen sind,

(2) Ärzte für Allgemeinmedizin, die nicht den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 entsprechen, sind auf Antrag als sachverständige Ärzte gemäß § 34 FSG zu bestellen, wenn sie eine verkehrsmedizinische Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden besucht haben, deren Inhalt von der Österreichischen Ärztekammer und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigt wurde.

(3) Jeder sachverständige Arzt hat sich vor Beginn der Untersuchung von der Identität des zu Untersuchenden zu überzeugen. Ein sachverständiger Arzt darf keine Person untersuchen, die er, ausgenommen im Vertretungsfall, in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig betreut hat. Ein sachverständiger Arzt ist verpflichtet, zumindest alle drei Jahre an verkehrsmedizinischen Fortbildungskursen im Ausmaß von mindestens vier Stunden teilzunehmen.

(4) Ergibt die ärztliche Untersuchung, daß fachärztliche Stellungnahmen, eine Beobachtungsfahrt oder eine verkehrspsychologische Stellungnahme notwendig sind, so ist die zu untersuchende Person dem zuständigen Amtsarzt zuzuweisen und das Gutachten von diesem zu erstellen. Ausgenommen hievon sind positive Screenings gemäß § 18 Abs. 4. Der sachverständige Arzt hat jede Zuweisung zum Amtsarzt unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und die von ihm bisher erstellten Untersuchungsergebnisse dem Amtsarzt zu übermitteln.

(5) Bei nachgewiesenen Mißständen in der Gutachtenerstellung eines sachverständigen Arztes gemäß Abs. 1 oder 2 hat die Behörde die Bestellung zu widerrufen.

(6) Der Arzt hat in seinem Antrag

1.

den oder die Berufssitze zu benennen, an denen er gemäß § 19 Ärztegesetz, BGBl. Nr. 373/1984, in der Fassung BGBl. Nr. 752/1996, als sachverständiger Arzt tätig werden will oder

2.

seinen Wohnsitz zu benennen, an dem er gemäß § 20a Ärztegesetz 1984 als sachverständiger Arzt tätig werden will.

(7) Die Behörde hat eine Liste der sachverständigen Ärzte für Allgemeinmedizin in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zur Einsicht aufzulegen. Personen, die auf Grund der voranstehenden Bestimmungen jedenfalls eine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen haben, können von der Behörde unmittelbar eine Zuweisung zum Amtsarzt verlangen.

Abkürzung

FSG-GV

Sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin

§ 22. (1) Ärzte für Allgemeinmedizin, die

1.

Besitzer einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind,

2.

die Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37/1873, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 294/1986 abgelegt haben und

3.

in die Ärzteliste als Ärzte für Allgemeinmedizin eingetragen sind,

sind auf Antrag als sachverständige Ärzte gemäß § 34 FSG zu bestellen.

(2) Ärzte für Allgemeinmedizin, die nicht den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 entsprechen, sind auf Antrag als sachverständige Ärzte gemäß § 34 FSG zu bestellen, wenn sie eine verkehrsmedizinische Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden besucht haben, deren Inhalt von der Österreichischen Ärztekammer und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigt wurde.

(3) Jeder sachverständige Arzt hat sich vor Beginn der Untersuchung von der Identität des zu Untersuchenden zu überzeugen. Ein sachverständiger Arzt darf keine Person untersuchen, die er, ausgenommen im Vertretungsfall, in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig betreut hat. Ein sachverständiger Arzt ist verpflichtet, im Zeitraum des dritten bis fünften Jahres nach seiner Bestellung oder Wiederbestellung an verkehrsmedizinischen Fortbildungskursen im Ausmaß von mindestens vier Stunden teilzunehmen.

(4) Ergibt die ärztliche Untersuchung, daß fachärztliche Stellungnahmen, eine Beobachtungsfahrt oder eine verkehrspsychologische Stellungnahme notwendig sind, so ist die zu untersuchende Person dem zuständigen Amtsarzt zuzuweisen und das Gutachten von diesem zu erstellen. Ausgenommen hievon sind positive Screenings gemäß § 18 Abs. 4. Der sachverständige Arzt hat jede Zuweisung zum Amtsarzt unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und die von ihm bisher erstellten Untersuchungsergebnisse dem Amtsarzt zu übermitteln.

(5) Bei nachgewiesenen Mißständen in der Gutachtenerstellung eines sachverständigen Arztes gemäß Abs. 1 oder 2 hat die Behörde die Bestellung zu widerrufen.

(6) Der Arzt hat in seinem Antrag

1.

den oder die Berufssitze zu benennen, an denen er gemäß § 45 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2005, als sachverständiger Arzt tätig werden will oder

2.

seinen Wohnsitz zu benennen, an dem er gemäß § 47 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2009 als sachverständiger Arzt tätig werden will.

(7) Die Behörde hat eine Liste der sachverständigen Ärzte für Allgemeinmedizin in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zur Einsicht aufzulegen. Personen, die auf Grund der voranstehenden Bestimmungen jedenfalls eine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen haben, können von der Behörde unmittelbar eine Zuweisung zum Amtsarzt verlangen.

Abkürzung

FSG-GV

Sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin

§ 22. (1) Ärzte für Allgemeinmedizin, die

1.

Besitzer einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind,

2.

die Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37/1873, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 294/1986 abgelegt haben und

3.

in die Ärzteliste als Ärzte für Allgemeinmedizin eingetragen sind,

sind auf Antrag als sachverständige Ärzte gemäß § 34 FSG zu bestellen.

(2) Ärzte für Allgemeinmedizin, die nicht den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 entsprechen, sind auf Antrag als sachverständige Ärzte gemäß § 34 FSG zu bestellen, wenn sie eine verkehrsmedizinische Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden besucht haben, deren Inhalt von der Österreichischen Ärztekammer und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigt wurde.

(3) Jeder sachverständige Arzt hat sich vor Beginn der Untersuchung von der Identität des zu Untersuchenden zu überzeugen. Ein sachverständiger Arzt darf keine Person untersuchen, die er, ausgenommen im Vertretungsfall, in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig betreut hat. Ein sachverständiger Arzt ist verpflichtet, im Zeitraum des dritten bis fünften Jahres nach seiner Bestellung oder Wiederbestellung an verkehrsmedizinischen Fortbildungskursen im Ausmaß von mindestens vier Stunden teilzunehmen.

(4) Ergibt die ärztliche Untersuchung, daß fachärztliche Stellungnahmen, eine Beobachtungsfahrt oder eine verkehrspsychologische Stellungnahme notwendig sind, so ist die zu untersuchende Person dem zuständigen Amtsarzt zuzuweisen und das Gutachten von diesem zu erstellen. Ausgenommen hievon sind positive Screenings gemäß § 18 Abs. 4. Der sachverständige Arzt hat jede Zuweisung zum Amtsarzt unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und die von ihm bisher erstellten Untersuchungsergebnisse dem Amtsarzt zu übermitteln.

(5) Bei nachgewiesenen Mißständen in der Gutachtenerstellung eines sachverständigen Arztes gemäß Abs. 1 oder 2 hat die Behörde die Bestellung zu widerrufen.

(6) Der Arzt hat in seinem Antrag den oder die Berufssitze zu benennen, an denen er gemäß § 45 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2017, als sachverständiger Arzt tätig werden will.

(7) Die Behörde hat eine Liste der sachverständigen Ärzte für Allgemeinmedizin in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zur Einsicht aufzulegen. Personen, die auf Grund der voranstehenden Bestimmungen jedenfalls eine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen haben, können von der Behörde unmittelbar eine Zuweisung zum Amtsarzt verlangen.

Abkürzung

FSG-GV

Sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin

§ 22. (1) Ärzte für Allgemeinmedizin, die

1.

Besitzer einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind,

2.

die Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37/1873, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 294/1986 abgelegt haben und

3.

in die Ärzteliste als Ärzte für Allgemeinmedizin eingetragen sind,

sind auf Antrag als sachverständige Ärzte gemäß § 34 FSG zu bestellen.

(2) Ärzte für Allgemeinmedizin, die nicht den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 entsprechen, sind auf Antrag als sachverständige Ärzte gemäß § 34 FSG zu bestellen, wenn sie eine verkehrsmedizinische Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden besucht haben, deren Inhalt von der Österreichischen Ärztekammer und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigt wurde.

(3) Jeder sachverständige Arzt hat sich vor Beginn der Untersuchung von der Identität des zu Untersuchenden zu überzeugen. Ein sachverständiger Arzt darf keine Person untersuchen, die er, ausgenommen im Vertretungsfall, in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig betreut hat. Ein sachverständiger Arzt ist verpflichtet, im Zeitraum des dritten bis fünften Jahres nach seiner Bestellung oder Wiederbestellung an verkehrsmedizinischen Fortbildungskursen im Ausmaß von mindestens vier Stunden teilzunehmen.

(4) Ergibt die ärztliche Untersuchung, daß fachärztliche Stellungnahmen, eine Beobachtungsfahrt oder eine verkehrspsychologische Stellungnahme notwendig sind, so ist die zu untersuchende Person dem zuständigen Amtsarzt zuzuweisen und das Gutachten von diesem zu erstellen. Ausgenommen hievon sind Stellungnahmen von Fachärzten für Augenheilkunde und Optometrie, wenn es sich nicht um ein fortschreitendes Augenleiden handelt, sowie positive Screenings gemäß § 18 Abs. 4. Der sachverständige Arzt hat jede Zuweisung zum Amtsarzt unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und die von ihm bisher erstellten Untersuchungsergebnisse dem Amtsarzt zu übermitteln.

(5) Bei nachgewiesenen Mißständen in der Gutachtenerstellung eines sachverständigen Arztes gemäß Abs. 1 oder 2 hat die Behörde die Bestellung zu widerrufen.

(6) Der Arzt hat in seinem Antrag den oder die Berufssitze zu benennen, an denen er gemäß § 45 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2017, als sachverständiger Arzt tätig werden will.

(7) Die Behörde hat eine Liste der sachverständigen Ärzte für Allgemeinmedizin in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zur Einsicht aufzulegen. Personen, die auf Grund der voranstehenden Bestimmungen jedenfalls eine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen haben, können von der Behörde unmittelbar eine Zuweisung zum Amtsarzt verlangen.

Gebühren für ärztliche Gutachten und Kosten einer

verkehrspsychologischen Untersuchung

§ 23. (1) Für ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 FSG sind vom zu Untersuchenden dem sachverständigen Arzt zu zahlen:

```

1.

von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der

```

Gruppe 1 .......................................... 400 S

```

2.

von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der

```

Gruppe 2 .......................................... 550 S

```

3.

für Wiederholungsuntersuchungen ................... 350 S

```

Wird eine Person gemäß § 22 Abs. 4 dem Amtsarzt zugewiesen, so

gebühren dem sachverständigen Arzt nur 50 vH des oben angeführten

Honorars.

(2) Für ein amtsärztliches Gutachten auf Grund besonderer

fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen,

ärztlicher Nachuntersuchungen auf Grund einer Befristung oder eines

Entzuges der Lenkberechtigung sind vom zu Untersuchenden vor der

Zuweisung zum Amtsarzt an die Behörde folgende Beträge als Vergütung

für das amtsärztliche Gutachten zu entrichten:

```

1.

ohne Beobachtungsfahrt ............................ 650 S

```

```

2.

mit Beobachtungsfahrt mit einem

```

Ausgleichkraftfahrzeug gemäß § 2 Z 24 KFG 1967 .... 650 S

```

3.

mit sonstiger Beobachtungsfahrt zusätzlich ........ 250 S,

```

wobei 75 vH der Vergütung nach Z 1 oder 2 der Gebietskörperschaft

gebührt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, bei der der

Amtsarzt tätig ist, die restlichen 25 vH gebühren dem Amtsarzt. Die

Vergütung nach Z 3 gebührt anteilig den Sachverständigen, die die

Beobachtungsfahrt durchführen. Wurde die zu untersuchende Person

gemäß § 22 Abs. 4 von einem sachverständigen Arzt dem Amtsarzt

zugewiesen, so sind von den in Z 1 und 2 genannten Tarifen jeweils

200 S abzuziehen.

(3) Für eine verkehrspsychologische Untersuchung sind vom zu

Untersuchenden zu zahlen:

```

1.

Screening gemäß § 18 Abs. 4 ....................... 1 800 S

```

```

2.

kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ........... 2 500 S

```

```

3.

volle verkehrspsychologische Untersuchung ......... 5 000 S

```

(4) Für die Bestellung als sachverständiger Arzt gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 2 000 S zu entrichten. Für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 5 000 S zu entrichten.

Gebühren für ärztliche Gutachten und Kosten einer

verkehrspsychologischen Untersuchung

§ 23. (1) Für ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 FSG sind vom zu Untersuchenden dem sachverständigen Arzt zu zahlen:

```

1.

von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der

```

Gruppe 1 .......................................... 400 S

```

2.

von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung

```

der Gruppe 2 ...................................... 550 S,

wobei in diesem Betrag die Untersuchung für die

Gruppe 1 enthalten ist

```

3.

für Wiederholungsuntersuchungen ................... 350 S

```

Wird eine Person gemäß § 22 Abs. 4 dem Amtsarzt zugewiesen, so

gebühren dem sachverständigen Arzt nur 50 vH des oben angeführten

Honorars.

(2) Für ein amtsärztliches Gutachten auf Grund besonderer

fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen,

ärztlicher Nachuntersuchungen auf Grund einer Befristung oder eines

Entzuges der Lenkberechtigung sind vom zu Untersuchenden vor der

Zuweisung zum Amtsarzt an die Behörde folgende Beträge als Vergütung

für das amtsärztliche Gutachten zu entrichten:

```

1.

ohne Beobachtungsfahrt ............................ 650 S

```

```

2.

mit Beobachtungsfahrt mit einem

```

Ausgleichkraftfahrzeug gemäß § 2 Z 24 KFG 1967 .... 650 S

```

3.

mit sonstiger Beobachtungsfahrt zusätzlich ........ 250 S,

```

wobei 75 vH der Vergütung nach Z 1 oder 2 der Gebietskörperschaft

gebührt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, bei der der

Amtsarzt tätig ist, die restlichen 25 vH gebühren dem Amtsarzt. Die

Vergütung nach Z 3 gebührt anteilig den Sachverständigen, die die

Beobachtungsfahrt durchführen. Wurde die zu untersuchende Person

gemäß § 22 Abs. 4 von einem sachverständigen Arzt dem Amtsarzt

zugewiesen, so sind von den in Z 1 und 2 genannten Tarifen jeweils

200 S abzuziehen.

(3) Für eine verkehrspsychologische Untersuchung sind vom zu

Untersuchenden zu zahlen:

```

1.

Screening gemäß § 18 Abs. 4 ....................... 1 800 S

```

```

2.

kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ........... 2 500 S

```

```

3.

volle verkehrspsychologische Untersuchung ......... 5 000 S

```

```

4.

verkehrspsychologische Untersuchung gemäß § 18

```

Abs. 4a ........................................... 2 500 S

(4) Für die Bestellung als sachverständiger Arzt gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 2 000 S zu entrichten. Für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 5 000 S zu entrichten.

Gebühren für ärztliche Gutachten und Kosten einer

verkehrspsychologischen Untersuchung

§ 23. (1) Für ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 FSG sind vom zu Untersuchenden dem sachverständigen Arzt zu zahlen:

```

1.

von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der

```

Gruppe 1 .......................................... 29 Euro

```

2.

von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung

```

der Gruppe 2 ...................................... 39,90 Euro,

wobei in diesem Betrag die Untersuchung für die

Gruppe 1 enthalten ist

```

3.

für Wiederholungsuntersuchungen ................... 25,40 Euro

```

Wird eine Person gemäß § 22 Abs. 4 dem Amtsarzt zugewiesen, so

gebühren dem sachverständigen Arzt nur 50 vH des oben angeführten

Honorars.

(2) Für ein amtsärztliches Gutachten auf Grund besonderer

fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen,

ärztlicher Nachuntersuchungen auf Grund einer Befristung oder eines

Entzuges der Lenkberechtigung sind vom zu Untersuchenden vor der

Zuweisung zum Amtsarzt an die Behörde folgende Beträge als Vergütung

für das amtsärztliche Gutachten zu entrichten:

```

1.

ohne Beobachtungsfahrt ............................ 47,20 Euro

```

```

2.

mit Beobachtungsfahrt mit einem

```

Ausgleichkraftfahrzeug gemäß § 2 Z 24 KFG 1967 .... 47,20 Euro

```

3.

mit sonstiger Beobachtungsfahrt zusätzlich ........ 18 Euro,

```

wobei 75 vH der Vergütung nach Z 1 oder 2 der Gebietskörperschaft

gebührt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, bei der der

Amtsarzt tätig ist, die restlichen 25 vH gebühren dem Amtsarzt. Die

Vergütung nach Z 3 gebührt anteilig den Sachverständigen, die die

Beobachtungsfahrt durchführen. Wurde die zu untersuchende Person

gemäß § 22 Abs. 4 von einem sachverständigen Arzt dem Amtsarzt

zugewiesen, so sind von den in Z 1 und 2 genannten Tarifen jeweils

14 Euro abzuziehen.

(3) Für eine verkehrspsychologische Untersuchung sind vom zu

Untersuchenden zu zahlen:

```

1.

Screening gemäß § 18 Abs. 4 ....................... 130 Euro

```

```

2.

kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ........... 181 Euro

```

```

3.

volle verkehrspsychologische Untersuchung ......... 363 Euro

```

```

4.

verkehrspsychologische Untersuchung gemäß § 18

```

Abs. 4a ........................................... 181 Euro

(4) Für die Bestellung als sachverständiger Arzt gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 145 Euro zu entrichten. Für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 363 Euro zu entrichten.

Gebühren für ärztliche Gutachten und Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung

§ 23. (1) Für ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 FSG sind vom zu Untersuchenden dem sachverständigen Arzt zu zahlen:

1. von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 ... 29 Euro
2. von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 ... 39,90 Euro,
wobei in diesem Betrag die Untersuchung für die Gruppe 1 enthalten ist
3. für Wiederholungsuntersuchungen ............................................... 25,40 Euro

(2) Für ein amtsärztliches Gutachten auf Grund besonderer fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen, ärztlicher Nachuntersuchungen auf Grund einer Befristung oder eines Entzuges der Lenkberechtigung sind vom zu Untersuchenden vor der Zuweisung zum Amtsarzt an die Behörde folgende Beträge als Vergütung für das amtsärztliche Gutachten zu entrichten:

1. ohne Beobachtungsfahrt .............................................................. 47,20 Euro
2. mit Beobachtungsfahrt mit einem Ausgleichkraftfahrzeug gemäß § 2 Z 24 KFG 1967 ...................................................................... 47,20 Euro
3. mit sonstiger Beobachtungsfahrt zusätzlich ................................ 18 Euro,

(3) Für eine verkehrspsychologische Untersuchung sind vom zu Untersuchenden zu zahlen:

1. Screening gemäß § 18 Abs. 4 ....................................................... 130 Euro
2. kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ....................................... 181 Euro
3. volle verkehrspsychologische Untersuchung .............................. 363 Euro
4. verkehrspsychologische Untersuchung gemäß § 18 Abs. 4a ..... 181 Euro

(4) Für die Bestellung als sachverständiger Arzt gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 145 Euro zu entrichten. Für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 363 Euro zu entrichten.

Gebühren für ärztliche Gutachten und Kosten einer

verkehrspsychologischen Untersuchung

§ 23. (1) Für ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 FSG sind vom zu Untersuchenden dem sachverständigen Arzt zu zahlen:

1. von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 ... 29 Euro
2. von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 ... 39,90 Euro,
wobei in diesem Betrag die Untersuchung für die Gruppe 1 enthalten ist
3. für Wiederholungsuntersuchungen ............................................... 25,40 Euro

Wird eine Person gemäß § 22 Abs. 4 dem Amtsarzt zugewiesen, so gebühren dem sachverständigen Arzt nur 50 vH des oben angeführten Honorars.

(2) Für ein amtsärztliches Gutachten auf Grund besonderer fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen, ärztlicher Nachuntersuchungen auf Grund einer Befristung oder eines Entzuges der Lenkberechtigung sind vom zu Untersuchenden vor der Zuweisung zum Amtsarzt an die Behörde folgende Beträge als Vergütung für das amtsärztliche Gutachten zu entrichten:

1.

ohne Beobachtungsfahrt 47,20 Euro

2.

mit Beobachtungsfahrt mit einem Ausgleichkraftfahrzeug gemäß § 2 Z 24 KFG 1967 47,20 Euro

3.

mit sonstiger Beobachtungsfahrt zusätzlich 18 Euro,

wobei 75 vH der Vergütung nach Z 1 oder 2 der Gebietskörperschaft gebührt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, bei der der Amtsarzt tätig ist, die restlichen 25 vH gebühren dem Amtsarzt. Die Vergütung nach Z 2 und 3 gebührt anteilig den Sachverständigen, die die Beobachtungsfahrt durchführen. Wurde die zu untersuchende Person gemäß § 22 Abs. 4 von einem sachverständigen Arzt dem Amtsarzt zugewiesen, so sind von den in Z 1 und 2 genannten Tarifen jeweils 14 Euro abzuziehen.

(3) Für eine verkehrspsychologische Untersuchung sind vom zu Untersuchenden zu zahlen:

1.

Screening gemäß § 18 Abs. 4 130 Euro

2.

kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit 181 Euro

3.

volle verkehrspsychologische Untersuchung 363 Euro

4.

verkehrspsychologische Untersuchung gemäß § 18 Abs. 4a 181 Euro

(4) Für die Bestellung als sachverständiger Arzt gemäß § 34 Abs. 1 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 145 Euro zu entrichten. Für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 363 Euro zu entrichten.

Gebühren für ärztliche Gutachten und Kosten einer

verkehrspsychologischen Untersuchung

§ 23. (1) Für ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 FSG sind vom zu Untersuchenden dem sachverständigen Arzt zu zahlen:

1.

von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 35 Euro,

2.

von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 50 Euro,

3.

für Wiederholungsuntersuchungen 30 Euro.

(2) Für ein amtsärztliches Gutachten auf Grund besonderer fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen, ärztlicher Nachuntersuchungen auf Grund einer Befristung oder eines Entzuges der Lenkberechtigung sind vom zu Untersuchenden vor der Zuweisung zum Amtsarzt an die Behörde folgende Beträge zu entrichten:

1.

für das amtsärztliche Gutachten 47,20 Euro

2.

mit Beobachtungsfahrt zusätzlich 18 Euro.

(3) Für eine verkehrspsychologische Untersuchung sind vom zu Untersuchenden zu zahlen:

1.

Screening gemäß § 18 Abs. 4 130 Euro

2.

kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit 181 Euro

3.

volle verkehrspsychologische Untersuchung 363 Euro

4.

verkehrspsychologische Untersuchung gemäß § 18 Abs. 4a 181 Euro

(4) Für die Bestellung als sachverständiger Arzt gemäß § 34 Abs. 1 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 145 Euro zu entrichten. Für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 363 Euro zu entrichten.

Abkürzung

FSG-GV

Gebühren für ärztliche Gutachten und Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung

§ 23. (1) Für ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 FSG sind vom zu Untersuchenden dem sachverständigen Arzt zu zahlen:

1.

von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 35 Euro,

2.

von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 50 Euro,

wobei in diesem Betrag die Untersuchung für die Gruppe 1 enthalten ist

3.

für Wiederholungsuntersuchungen 3 0 Euro,

wobei dieses Gutachten auch für die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Gruppe 1 verwendet werden kann.

Wird eine Person gemäß § 22 Abs. 4 dem Amtsarzt zugewiesen, so gebühren dem sachverständigen Arzt nur 50 vH des oben angeführten Honorars.

(2) Für ein amtsärztliches Gutachten auf Grund besonderer fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen, ärztlicher Nachuntersuchungen auf Grund einer Befristung oder eines Entzuges der Lenkberechtigung sind vom zu Untersuchenden vor der Zuweisung zum Amtsarzt an die Behörde folgende Beträge zu entrichten:

1.

für das amtsärztliche Gutachten 47,20 Euro

2.

mit Beobachtungsfahrt zusätzlich 18 Euro.

75vH der Vergütung nach Z 1 gebührt der Gebietskörperschaft, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, bei der der Amtsarzt tätig ist, die restlichen 25vH gebühren dem Amtsarzt. Die Vergütung nach Z 2 gebührt den Sachverständigen, die die Beobachtungsfahrt durchführen. Wurde die zu untersuchende Person gemäß § 22 Abs. 4 von einem sachverständigen Arzt dem Amtsarzt zugewiesen, so sind von dem in Z 1 genannten Betrag 17 Euro abzuziehen.

(3) Für eine verkehrspsychologische Untersuchung sind vom zu Untersuchenden zu zahlen:

1.

Screening gemäß § 18 Abs. 4 130 Euro

2.

kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit 181 Euro

3.

volle verkehrspsychologische Untersuchung 363 Euro

4.

verkehrspsychologische Untersuchung gemäß § 18 Abs. 4a 181 Euro

(4) Für die Bestellung als sachverständiger Arzt gemäß § 34 Abs. 1 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 145 Euro zu entrichten. Für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 363 Euro zu entrichten.

Abkürzung

FSG-GV

Gebühren für ärztliche Gutachten und Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung

§ 23. (1) Für ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 FSG sind vom zu Untersuchenden dem sachverständigen Arzt zu zahlen:

1.

von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 35 Euro,

2.

von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 50 Euro,

wobei in diesem Betrag die Untersuchung für die Gruppe 1 enthalten ist

3.

für Wiederholungsuntersuchungen 30 Euro,

wobei dieses Gutachten auch für die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Gruppe 1 verwendet werden kann.

Wird eine Person gemäß § 22 Abs. 4 dem Amtsarzt zugewiesen, so gebühren dem sachverständigen Arzt nur 50 vH des oben angeführten Honorars.

(2) Für ein amtsärztliches Gutachten auf Grund besonderer fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen, ärztlicher Nachuntersuchungen auf Grund einer Befristung oder eines Entzuges der Lenkberechtigung sind vom zu Untersuchenden vor der Zuweisung zum Amtsarzt an die Behörde folgende Beträge zu entrichten:

1.

für das amtsärztliche Gutachten 47,20 Euro

2.

mit Beobachtungsfahrt zusätzlich 18 Euro.

75vH der Vergütung nach Z 1 gebührt der Gebietskörperschaft, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, bei der der Amtsarzt tätig ist, die restlichen 25vH gebühren dem Amtsarzt. Die Vergütung nach Z 2 gebührt den Sachverständigen, die die Beobachtungsfahrt durchführen. Wurde die zu untersuchende Person gemäß § 22 Abs. 4 von einem sachverständigen Arzt dem Amtsarzt zugewiesen, so sind von dem in Z 1 genannten Betrag 17 Euro abzuziehen.

(3) Für eine verkehrspsychologische Untersuchung sind vom zu Untersuchenden zu zahlen:

1.

Screening gemäß § 18 Abs. 4 130 Euro

2.

kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit 181 Euro

3.

volle verkehrspsychologische Untersuchung 363 Euro

4.

verkehrspsychologische Untersuchung gemäß § 18 Abs. 4a 181 Euro

Diese Beträge verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.

(4) Für die Bestellung als sachverständiger Arzt gemäß § 34 Abs. 1 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 145 Euro zu entrichten. Für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 363 Euro zu entrichten.

Abkürzung

FSG-GV

Gebühren für ärztliche Gutachten und Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung

§ 23. (1) Für ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 FSG sind vom zu Untersuchenden dem sachverständigen Arzt zu zahlen:

1.

von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 35 Euro,

2.

von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 50 Euro,

wobei in diesem Betrag die Untersuchung für die Gruppe 1 enthalten ist

3.

für Wiederholungsuntersuchungen 30 Euro,

wobei dieses Gutachten auch für die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Gruppe 1 verwendet werden kann.

Wird eine Person gemäß § 22 Abs. 4 dem Amtsarzt zugewiesen, so gebühren dem sachverständigen Arzt nur 50 vH des oben angeführten Honorars.

(2) Für ein amtsärztliches Gutachten auf Grund besonderer fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen, ärztlicher Nachuntersuchungen auf Grund einer Befristung oder eines Entzuges der Lenkberechtigung sind vom zu Untersuchenden vor der Zuweisung zum Amtsarzt an die Behörde folgende Beträge zu entrichten:

1.

für das amtsärztliche Gutachten 47,20 Euro

2.

mit Beobachtungsfahrt zusätzlich 18 Euro.

75vH der Vergütung nach Z 1 gebührt der Gebietskörperschaft, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, bei der der Amtsarzt tätig ist, die restlichen 25vH gebühren dem Amtsarzt. Die Vergütung nach Z 2 gebührt den Sachverständigen, die die Beobachtungsfahrt durchführen. Wurde die zu untersuchende Person gemäß § 22 Abs. 4 von einem sachverständigen Arzt dem Amtsarzt zugewiesen, so sind von dem in Z 1 genannten Betrag 17 Euro abzuziehen.

(3) Für eine verkehrspsychologische Untersuchung sind vom zu Untersuchenden zu zahlen:

1.

Screening gemäß § 18 Abs. 4 130 Euro

2.

kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit 181 Euro

2a. Bereitschaft zur Verkehrsanpassung 300 Euro

3.

volle verkehrspsychologische Untersuchung 480 Euro

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 209/2024)

Diese Beträge verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.

(4) Für die Bestellung als sachverständiger Arzt gemäß § 34 Abs. 1 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 145 Euro zu entrichten. Für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 363 Euro zu entrichten.

Übergangsbestimmungen

§ 24. (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 ist ein Erstbewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung der Klasse C oder D, der sich einer Wiederholungsuntersuchung zu unterziehen hat, im örtlichen Wirkungsbereich einer Behörde, unabhängig davon, ob im Sprengel dieser Behörde auch sachverständige Ärzte niedergelassen sind, auf sein Ersuchen dem Amtsarzt zuzuweisen. In diesem Fall hat der Antragsteller die in § 23 Abs. 1 genannten Tarife zu entrichten, wobei 75 vH der Gebietskörperschaft gebühren, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, bei der der Amtsarzt tätig ist.

(2) Verkehrspsychologische Untersuchungsstellen, die bei Inkrafttreten des Führerscheingesetzes bereits anerkannt waren, haben die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 längstens bis zum 1. November 2001 zu erfüllen. Psychologen, die gemäß § 12 Psychologengesetz befugt sind, die Berufsbezeichnung „klinischer Psychologe“ oder „Gesundheitspsychologe“ zu führen, können, wenn sie bereits seit mindestens fünf Jahren als solche selbständig tätig sind, bei der Expertenkommission (§ 21) den Antrag stellen, nach einer abgekürzten theoretischen und praktischen Ausbildung als Verkehrspsychologen im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zugelassen zu werden. Die Expertenkommission entscheidet über Art und Umfang der erforderlichen Ausbildung.

(3) Personen, die gemäß § 65 KFG 1967 seit mehr als zehn Jahren im Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C sind und bei denen bei Erteilung der Lenkerberechtigung bereits eine tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit bestand, darf entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 5 die Lenkberechtigung für die Klasse C verlängert werden, wenn beim sehenden Auge keine weiteren Beeinträchtigungen entstanden sind.

Übergangsbestimmungen

§ 24. (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 ist ein Erstbewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung der Klasse C oder D, der sich einer Wiederholungsuntersuchung zu unterziehen hat, im örtlichen Wirkungsbereich einer Behörde, unabhängig davon, ob im Sprengel dieser Behörde auch sachverständige Ärzte niedergelassen sind, auf sein Ersuchen dem Amtsarzt zuzuweisen. In diesem Fall hat der Antragsteller die in § 23 Abs. 1 genannten Tarife zu entrichten, wobei 75 vH der Gebietskörperschaft gebühren, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, bei der der Amtsarzt tätig ist.

(2) Verkehrspsychologische Untersuchungsstellen, die bei Inkrafttreten des Führerscheingesetzes bereits anerkannt waren, haben die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 längstens bis zum 1. November 2001 zu erfüllen. Psychologen, die gemäß § 12 Psychologengesetz befugt sind, die Berufsbezeichnung „klinischer Psychologe“ oder „Gesundheitspsychologe“ zu führen, können, wenn sie bereits seit mindestens fünf Jahren als solche selbständig tätig sind, bei der Expertenkommission (§ 21) den Antrag stellen, nach einer abgekürzten theoretischen und praktischen Ausbildung als Verkehrspsychologen im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zugelassen zu werden. Die Expertenkommission entscheidet über Art und Umfang der erforderlichen Ausbildung.

(3) Personen, die gemäß § 65 KFG 1967

1.

vor dem 1. November 1997 eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C erteilt bekommen haben und bei denen bei Erteilung der Lenkerberechtigung bereits eine tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit bestand, oder

2.

seit mehr als zehn Jahren im Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C sind und bei denen die Einäugigkeit nach Erteilung der Lenkerberechtigung eingetreten ist,

Übergangsbestimmungen

§ 24. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2006)

(2) Verkehrspsychologische Untersuchungsstellen, die bei Inkrafttreten des Führerscheingesetzes bereits anerkannt waren, haben die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 längstens bis zum 1. November 2001 zu erfüllen. Psychologen, die gemäß § 12 Psychologengesetz befugt sind, die Berufsbezeichnung „klinischer Psychologe” oder „Gesundheitspsychologe” zu führen, können, wenn sie bereits seit mindestens fünf Jahren als solche selbständig tätig sind, bei der Expertenkommission (§ 21) den Antrag stellen, nach einer abgekürzten theoretischen und praktischen Ausbildung als Verkehrspsychologen im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zugelassen zu werden. Die Expertenkommission entscheidet über Art und Umfang der erforderlichen Ausbildung.

(3) Personen, die gemäß § 65 KFG 1967 vor dem 1. November 1997 eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C oder C und E erteilt bekommen haben und bei denen

1.

bei Erteilung der Lenkerberechtigung bereits eine tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit bestand, oder

2.

die tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit vor dem 1. November 1997 eingetreten ist,

Übergangsbestimmungen

§ 24. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2006)

(2) Verkehrspsychologische Untersuchungsstellen, die bei Inkrafttreten des Führerscheingesetzes bereits anerkannt waren, haben die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 längstens bis zum 1. November 2001 zu erfüllen. Psychologen, die gemäß § 12 Psychologengesetz befugt sind, die Berufsbezeichnung „klinischer Psychologe” oder „Gesundheitspsychologe” zu führen, können, wenn sie bereits seit mindestens fünf Jahren als solche selbständig tätig sind, bei der Expertenkommission (§ 21) den Antrag stellen, nach einer abgekürzten theoretischen und praktischen Ausbildung als Verkehrspsychologen im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zugelassen zu werden. Die Expertenkommission entscheidet über Art und Umfang der erforderlichen Ausbildung.

(3) Personen, die gemäß § 65 KFG 1967 vor dem 1. November 1997 eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C oder C und E erteilt bekommen haben und bei denen

1.

bei Erteilung der Lenkerberechtigung bereits eine tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit bestand, oder

2.

die tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit vor dem 1. November 1997 eingetreten ist,

Übergangsbestimmungen

§ 24. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2006)

(2) Verkehrspsychologische Untersuchungsstellen, die bei Inkrafttreten des Führerscheingesetzes bereits anerkannt waren, haben die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 längstens bis zum 1. November 2001 zu erfüllen. Psychologen, die gemäß § 12 Psychologengesetz befugt sind, die Berufsbezeichnung „klinischer Psychologe“ oder „Gesundheitspsychologe“ zu führen, können, wenn sie bereits seit mindestens fünf Jahren als solche selbständig tätig sind, bei der Expertenkommission (§ 21) den Antrag stellen, nach einer abgekürzten theoretischen und praktischen Ausbildung als Verkehrspsychologen im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zugelassen zu werden. Die Expertenkommission entscheidet über Art und Umfang der erforderlichen Ausbildung.

(3) Personen, die gemäß § 65 KFG 1967 vor dem 1. November 1997 eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C oder C und E erteilt bekommen haben und bei denen

1.

bei Erteilung der Lenkerberechtigung bereits eine tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit bestand, oder

2.

die tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit vor dem 1. November 1997 eingetreten ist,

(4) Sachverständige Ärzte, die im letzten fünfjährigen Bestellungszeitraum einmal einen verkehrsmedizinischen Fortbildungskurs absolviert haben, müssen für die Wiederbestellung als sachverständiger Arzt nicht neuerlich einen solchen besuchen, auch wenn dieser Kurs abweichend von § 22 Abs. 3 letzter Satz nicht zwischen dem dritten und fünften Jahr nach der Bestellung absolviert wurde.

Abkürzung

FSG-GV

Übergangsbestimmungen

§ 24. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2006)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2016)

(3) Personen, die gemäß § 65 KFG 1967 vor dem 1. November 1997 eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C oder C und E erteilt bekommen haben und bei denen

1.

bei Erteilung der Lenkerberechtigung bereits eine tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit bestand, oder

2.

die tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit vor dem 1. November 1997 eingetreten ist,

darf entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 4 die Lenkberechtigung für die Klasse C oder C+E oder die Unterklasse C1 oder C1+E verlängert werden, wenn beim sehenden Auge keine weiteren Beeinträchtigungen entstanden sind und sie nachweislich in den letzten zwei Jahren vor der Wiederholungsuntersuchung Kraftfahrzeuge der Klasse C oder der Unterklasse C1 gelenkt haben.

(4) Sachverständige Ärzte, die im letzten fünfjährigen Bestellungszeitraum einmal einen verkehrsmedizinischen Fortbildungskurs absolviert haben, müssen für die Wiederbestellung als sachverständiger Arzt nicht neuerlich einen solchen besuchen, auch wenn dieser Kurs abweichend von § 22 Abs. 3 letzter Satz nicht zwischen dem dritten und fünften Jahr nach der Bestellung absolviert wurde.

(5) Die am 1. September 2016 anhängigen Verfahren auf Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

Abkürzung

FSG-GV

Übergangsbestimmungen

§ 24. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2006)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2016)

(3) Personen, die gemäß § 65 KFG 1967 vor dem 1. November 1997 eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C oder C und E erteilt bekommen haben und bei denen

1.

bei Erteilung der Lenkerberechtigung bereits eine tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit bestand, oder

2.

die tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit vor dem 1. November 1997 eingetreten ist,

darf entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 4 die Lenkberechtigung für die Klasse C oder C+E oder die Unterklasse C1 oder C1+E verlängert werden, wenn beim sehenden Auge keine weiteren Beeinträchtigungen entstanden sind und sie nachweislich in den letzten zwei Jahren vor der Wiederholungsuntersuchung Kraftfahrzeuge der Klasse C oder der Unterklasse C1 gelenkt haben.

(4) Sachverständige Ärzte, die im letzten fünfjährigen Bestellungszeitraum einmal einen verkehrsmedizinischen Fortbildungskurs absolviert haben, müssen für die Wiederbestellung als sachverständiger Arzt nicht neuerlich einen solchen besuchen, auch wenn dieser Kurs abweichend von § 22 Abs. 3 letzter Satz nicht zwischen dem dritten und fünften Jahr nach der Bestellung absolviert wurde.

(5) Die am 1. September 2016 anhängigen Verfahren auf Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

(6) Sachverständige Ärzte die bis zum 1. März 2018 ihre Sachverständigentätigkeit ausschließlich aufgrund der Benennung eines Wohnsitzes ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum Ende des Bestellungszeitraumes weiterhin ausüben.

Abkürzung

FSG-GV

Übergangsbestimmungen

§ 24. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2006)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2016)

(3) Personen, die gemäß § 65 KFG 1967 vor dem 1. November 1997 eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C oder C und E erteilt bekommen haben und bei denen

1.

bei Erteilung der Lenkerberechtigung bereits eine tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit bestand, oder

2.

die tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit vor dem 1. November 1997 eingetreten ist,

darf entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 4 die Lenkberechtigung für die Klasse C oder C+E oder die Unterklasse C1 oder C1+E verlängert werden, wenn beim sehenden Auge keine weiteren Beeinträchtigungen entstanden sind und sie nachweislich in den letzten zwei Jahren vor der Wiederholungsuntersuchung Kraftfahrzeuge der Klasse C oder der Unterklasse C1 gelenkt haben.

(4) Sachverständige Ärzte, die im letzten fünfjährigen Bestellungszeitraum einmal einen verkehrsmedizinischen Fortbildungskurs absolviert haben, müssen für die Wiederbestellung als sachverständiger Arzt nicht neuerlich einen solchen besuchen, auch wenn dieser Kurs abweichend von § 22 Abs. 3 letzter Satz nicht zwischen dem dritten und fünften Jahr nach der Bestellung absolviert wurde.

(5) Die am 1. September 2016 anhängigen Verfahren auf Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

(6) Sachverständige Ärzte die bis zum 1. März 2018 ihre Sachverständigentätigkeit ausschließlich aufgrund der Benennung eines Wohnsitzes ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum Ende des Bestellungszeitraumes weiterhin ausüben.

(7) Für verkehrspsychologische Untersuchungen, zu denen sich Personen vor dem 1. August 2024 angemeldet haben, sind die Beträge nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu entrichten.

Inkrafttreten

§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 30 bis 35 und § 66 Abs. 1 Z 5 und 6 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 30 bis 35 und § 66 Abs. 1 Z 5 und 6 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.

(3) § 23 in der Fassung BGBl. II Nr. 16/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.

Inkrafttreten

§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 30 bis 35 und § 66 Abs. 1 Z 5 und 6 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.

(3) § 23 in der Fassung BGBl. II Nr. 16/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.

(4) § 18 Abs. 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 64/2006 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 30 bis 35 und § 66 Abs. 1 Z 5 und 6 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.

(3) § 23 in der Fassung BGBl. II Nr. 16/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.

(4) § 18 Abs. 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 64/2006 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.

(5) § 1 und § 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 280/2011 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 7, § 8, § 11, § 12 Abs. 3, § 12a, § 22 Abs. 4 und 6, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 3 und die Seiten 1 und 2 der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 280/2011 treten am 1. Oktober 2011 in Kraft.

Abkürzung

FSG-GV

Inkrafttreten

§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 30 bis 35 und § 66 Abs. 1 Z 5 und 6 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.

(3) § 23 in der Fassung BGBl. II Nr. 16/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.

(4) § 18 Abs. 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 64/2006 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.

(5) § 1 und § 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 280/2011 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 7, § 8, § 11, § 12 Abs. 3, § 12a, § 22 Abs. 4 und 6, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 3 und die Seiten 1 und 2 der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 280/2011 treten am 1. Oktober 2011 in Kraft.

(6) § 12b, § 18 Abs. 5 und 5a, § 19 Abs. 5, § 20 Abs. 1 und 5, § 21 Abs. 1 bis 3 und § 24 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 206/2016 treten am 1. September 2016 in Kraft; zugleich treten § 17 Abs. 3 Z 2, § 21 Abs. 4 bis 6 und § 24 Abs. 2 außer Kraft.

Abkürzung

FSG-GV

Inkrafttreten

§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 30 bis 35 und § 66 Abs. 1 Z 5 und 6 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.

(3) § 23 in der Fassung BGBl. II Nr. 16/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.

(4) § 18 Abs. 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 64/2006 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.

(5) § 1 und § 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 280/2011 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 7, § 8, § 11, § 12 Abs. 3, § 12a, § 22 Abs. 4 und 6, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 3 und die Seiten 1 und 2 der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 280/2011 treten am 1. Oktober 2011 in Kraft.

(6) § 12b, § 18 Abs. 5 und 5a, § 19 Abs. 5, § 20 Abs. 1 und 5, § 21 Abs. 1 bis 3 und § 24 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 206/2016 treten am 1. September 2016 in Kraft; zugleich treten § 17 Abs. 3 Z 2, § 21 Abs. 4 bis 6 und § 24 Abs. 2 außer Kraft.

(7) § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 4, § 12b Abs. 2 bis 4, § 18 Abs. 4, § 22 Abs. 6 und § 24 Abs. 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2018 treten am 1. März 2018 in Kraft.

Abkürzung

FSG-GV

Inkrafttreten

§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 30 bis 35 und § 66 Abs. 1 Z 5 und 6 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.

(3) § 23 in der Fassung BGBl. II Nr. 16/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.

(4) § 18 Abs. 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 64/2006 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.

(5) § 1 und § 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 280/2011 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 7, § 8, § 11, § 12 Abs. 3, § 12a, § 22 Abs. 4 und 6, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 3 und die Seiten 1 und 2 der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 280/2011 treten am 1. Oktober 2011 in Kraft.

(6) § 12b, § 18 Abs. 5 und 5a, § 19 Abs. 5, § 20 Abs. 1 und 5, § 21 Abs. 1 bis 3 und § 24 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 206/2016 treten am 1. September 2016 in Kraft; zugleich treten § 17 Abs. 3 Z 2, § 21 Abs. 4 bis 6 und § 24 Abs. 2 außer Kraft.

(7) § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 4, § 12b Abs. 2 bis 4, § 18 Abs. 4, § 22 Abs. 6 und § 24 Abs. 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2018 treten am 1. März 2018 in Kraft.

(8) § 7 Abs. 2 und § 22 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2019 treten am 1. September 2019 in Kraft.

Abkürzung

FSG-GV

Inkrafttreten

§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 30 bis 35 und § 66 Abs. 1 Z 5 und 6 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.

(3) § 23 in der Fassung BGBl. II Nr. 16/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.

(4) § 18 Abs. 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 64/2006 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.

(5) § 1 und § 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 280/2011 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 7, § 8, § 11, § 12 Abs. 3, § 12a, § 22 Abs. 4 und 6, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 3 und die Seiten 1 und 2 der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 280/2011 treten am 1. Oktober 2011 in Kraft.

(6) § 12b, § 18 Abs. 5 und 5a, § 19 Abs. 5, § 20 Abs. 1 und 5, § 21 Abs. 1 bis 3 und § 24 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 206/2016 treten am 1. September 2016 in Kraft; zugleich treten § 17 Abs. 3 Z 2, § 21 Abs. 4 bis 6 und § 24 Abs. 2 außer Kraft.

(7) § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 4, § 12b Abs. 2 bis 4, § 18 Abs. 4, § 22 Abs. 6 und § 24 Abs. 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2018 treten am 1. März 2018 in Kraft.

(8) § 7 Abs. 2 und § 22 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2019 treten am 1. September 2019 in Kraft.

(9) § 23 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 267/2021 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Abkürzung

FSG-GV

Inkrafttreten

§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 30 bis 35 und § 66 Abs. 1 Z 5 und 6 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.

(3) § 23 in der Fassung BGBl. II Nr. 16/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.

(4) § 18 Abs. 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 64/2006 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.

(5) § 1 und § 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 280/2011 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 7, § 8, § 11, § 12 Abs. 3, § 12a, § 22 Abs. 4 und 6, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 3 und die Seiten 1 und 2 der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 280/2011 treten am 1. Oktober 2011 in Kraft.

(6) § 12b, § 18 Abs. 5 und 5a, § 19 Abs. 5, § 20 Abs. 1 und 5, § 21 Abs. 1 bis 3 und § 24 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 206/2016 treten am 1. September 2016 in Kraft; zugleich treten § 17 Abs. 3 Z 2, § 21 Abs. 4 bis 6 und § 24 Abs. 2 außer Kraft.

(7) § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 4, § 12b Abs. 2 bis 4, § 18 Abs. 4, § 22 Abs. 6 und § 24 Abs. 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2018 treten am 1. März 2018 in Kraft.

(8) § 7 Abs. 2 und § 22 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2019 treten am 1. September 2019 in Kraft.

(9) § 23 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 267/2021 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

(10) § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 3, § 23 Abs. 3 sowie § 24 Abs. 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2024 treten am 1. August 2024 in Kraft.

Abkürzung

FSG-GV

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

FSG-GV

Anlage 1

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

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