VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF WASSERSTRASSEN (ADN-VERORDNUNG)
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Nach Durchführung des Notifizierungsverfahrens gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, CELEX-Nr. 383L0189, wird auf Grund der §§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für Land- und Forstwirtschaft sowie für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen gemäß § 15 des Schiffahrtsgesetzes.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002
Beförderung gefährlicher Güter
§ 2. (1) Gefährliche Güter, die auf Grund der Anlage A nicht zur Beförderung zugelassen sind, dürfen auf Wasserstraßen nicht befördert werden.
(2) Die übrigen gefährlichen Güter sind zur Beförderung zugelassen, wenn alle in den Anlagen A und B.1 oder B.2 für die Beförderung der betreffenden Güter festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002
Bescheinigung über Nachsichten und nach den Übergangsvorschriften zulässige Abweichungen
§ 3. (1) Wird vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr gemäß § 109 Abs. 10 des Schiffahrtsgesetzes von einzelnen Bestimmungen der Bauvorschriften der Anlagen B.1 oder B.2 eine Nachsicht erteilt, ist der Bescheid an Bord mitzuführen.
(2) Nachsichten, die sich auf den Bau, die Einrichtung oder die Ausrüstung des Schiffes beziehen, sowie die Anwendung von Übergangsvorschriften gemäß § 3 Abs. 2 müssen im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt werden.
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Anwendbarkeit anderer Vorschriften
§ 4. Die Bestimmungen der Schiffszulassungsverordnung, BGBl. Nr. 188/1990 idF BGBl. Nr. 353/1996, werden hinsichtlich des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses für den Transport von gefährlichen Gütern durch die Bestimmungen der Anlagen B.1 und B.2 ergänzt.
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Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung
§ 5. Die zuständigen Behörden im Sinne der Anlagen B.1 und B.2 ergeben sich aus der Übersicht in Anlage C.
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Übergangsbestimmungen
§ 6. (1) Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Zulassungen bleiben bis zu dem in der Zulassungsurkunde aufgeführten Ablaufdatum gültig.
(2) Im übrigen gelten die in Anlage B.1 oder B.2 angeführten Übergangsvorschriften und -fristen.
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Außerkrafttreten geltender Rechtsvorschriften
§ 7. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Wasserstraßen, BGBl. Nr. 744/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 464/1995 außer Kraft.
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Inkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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Anlage A
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände
Inhalt und Anwendungshinweise
I. Teil
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
Dieser Teil enthält die für die Anwendung dieser Anlage erforderlichen Begriffsbestimmungen und allgemeinen Vorschriften.
Randnummern
Begriffsbestimmungen .................................. 6000-6001
Allgemeine Vorschriften ............................... 6002-6099
II. Teil
Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen
Die Rn. 6002 des I. Teils dieser Anlage nimmt Bezug auf die Vorschriften des II. Teils der Anlage A des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), die anzuwenden sind.
Diese zur Anwendung kommenden Vorschriften des ADR werden durch die besonderen Vorschriften des II. Teils, die im Geltungsbereich des ADN zusätzlich oder anstelle der Vorschriften des ADR anzuwenden sind, ergänzt.
Die Randnummern der Anlage A des ADN entsprechen den um 4 000 erhöhten Randnummern des ADR.
Randnummern
Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit
Explosivstoff .............................. 6100-6199
Klasse 2 Gase ....................................... 6200-6299
Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe ................ 6300-6399
Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe ................... 6400-6429
Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe .................. 6430-6469
Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser
entzündbare Gase entwickeln ................ 6470-6499
Klasse 5.1 Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe .... 6500-6549
Klasse 5.2 Organische Peroxide ........................ 6550-6599
Klasse 6.1 Giftige Stoffe ............................. 6600-6649
Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe .............. 6650-6699
Klasse 7 Radioaktive Stoffe ......................... 6700-6799
Klasse 8 Ätzende Stoffe ............................. 6800-6899
Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und
Gegenstände ................................ 6900-6999
I. TEIL
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
0001-
5999
6000 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Anlage bedeutet:
Regelungen
Internationale Regelung:
ADR, ICAO-TI, IMDG Code, RID oder ADNR;
ADN:
Europäische Bestimmungen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen;
ADNR:
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein. Die Abkürzung ADNR leitet sich ab vom ADN: „Accord europeen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par voie de Navigation interieure“. Der Buchstabe „R“ wurde hinzugefügt und steht für Rhein;
ADR:
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 522/1973 idF BGBl. III Nr. 22/1997;
ICAO-TI:
Technische Anweisungen der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation für die Beförderung gefährlicher
Güter im Luftverkehr;
IMDG Code:
Code der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen;
RID:
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anlage I zum Anhang B - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) - des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)), BGBl. Nr. 137/1967 idF BGBl. III Nr. 39/1997;
Verschiedenes
Beförderung in loser Schüttung:
die Beförderung eines festen, schüttfähigen Stoffes ohne
Verpackung;
Gase:
Gase und Dämpfe;
Gefährliche Güter:
die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des ADR fallen oder die als solche im II. Teil dieser Anlage aufgenommen sind;
Stoffnummer:
Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes. Diese Nummern werden den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter entnommen;
Zuständige Behörde:
Behörde, die in jedem Staat und in jedem Einzelfall im Zusammenhang mit diesen Vorschriften ausgewiesen oder anerkannt ist.
(2) Im Sinne dieser Anlage gelten die Tanks nicht ohne
weiteres als Gefäße, da der Ausdruck „Gefäß“ in einem einschränkenden Sinne verwendet wird. Die Vorschriften über die Gefäße sind auf die festverbundenen Tanks, die Aufsetztanks, die Tankcontainer und Batteriefahrzeuge nur in den Fällen anzuwenden, in denen das ausdrücklich bestimmt ist.
(3) Im Sinne dieser Anlage schließt der Begriff
„Versandstück“ auch die Straßenfahrzeuge (einschließlich Batteriefahrzeuge), Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer und Großpackmittel (IBC) ein.
(4) Unter einer „n.a.g.“-Eintragung (nicht anderweitig genannt) im Sinne des ADR wird eine Sammelbezeichnung verstanden, der Stoffe, Gemische, Lösungen oder Gegenstände zugeordnet werden können, die:
in den Ziffern der Stoffaufzählungen nicht namentlich genannt sind und
chemische, physikalische oder gefährliche Eigenschaften besitzen, die der Klasse, der Ziffer, dem Buchstaben und der Benennung der „n.a.g.“-Eintragung entsprechen.
(5) Abfälle sind Stoffe, Lösungen, Gemische oder
Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren.
6001 (1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
bedeutet das Zeichen „%“ in dieser Anlage und in den Anlagen B.1 und B.2:
bei Mischungen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssigkeit getränkten Stoffen den in Prozent angegebenen Masseanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung, der Lösung oder des getränkten Stoffes;
bei verdichteten Gasgemischen den in Prozent angegebenen Volumenanteil, bezogen auf das Gesamtvolumen der Gasmischung; bei verflüssigten Gasgemischen sowie unter Druck gelösten Gasen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung.
(2) Soweit in dieser Anlage und in den Anlagen B.1 und B.2
das Wort „Gewicht“ verwendet wird, ist darunter die Masse zu verstehen.
(3) Ist vom Gewicht der Versandstücke die Rede, so ist
darunter, sofern nichts anders bestimmt ist, die Bruttomasse zu verstehen. Die Masse der für die Beförderung der Güter benutzten Container, Tanks und Straßenfahrzeuge ist in den Bruttomassen nicht enthalten.
(4) Drücke jeder Art bei Gefäßen (z. B. Prüfdruck, innerer Druck, Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen) werden immer als Überdruck (über dem atmosphärischen Druck liegender Druck) angegeben; der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer als absoluter Druck angegeben.
(5) Ist in dieser Anlage oder in den Anlagen B.1 und B.2 ein Füllungsgrad für Gefäße oder Tanks vorgesehen, so bezieht sich dieser immer auf eine Stofftemperatur von 15 ºC, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist.
6002 Allgemeine Vorschriften
(1) a) Welche gefährlichen Güter von der Beförderung
ausgeschlossen und welche unter bestimmten
Bedingungen zugelassen sind, wird nach dem II. Teil
der Anlage A des ADR und dem II. Teil dieser Anlage
bestimmt. Diese Stoffe gelten als Stoffe des ADN.
Die Einreihung der gefährlichen Güter in Nur-Klassen
und freie Klassen richtet sich nach dem I. Teil der
Anlage A des ADR. Von den unter den Begriff der
Nur-Klassen fallenden gefährlichen Gütern sind die in
den Vorschriften für diese Klassen aufgeführten Güter
nur unter den dort vorgesehenen Bedingungen zur
Beförderung zugelassen; die übrigen Güter sind von
der Beförderung ausgeschlossen.
Bestimmte unter den Begriff der freien Klassen
fallende gefährliche Güter sind durch Bemerkungen in
den einzelnen Klassen von der Beförderung
ausgeschlossen.
Von den anderen unter den Begriff der freien Klassen
fallenden gefährlichen Gütern sind die in den
Vorschriften dieser Klassen genannten oder die unter
eine Sammelbezeichnung fallenden Güter nur unter den
in diesen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen zur
Beförderung zugelassen; die dort nicht genannten oder
nicht unter eine Sammelbezeichnung fallenden Güter
gelten nicht als gefährliche Güter im Sinne des ADR
und sind dem ADN nicht unterstellt.
```
Feste, schüttfähige Stoffe dürfen nur dann in loser
```
Schüttung befördert werden, wenn dies in Anlage B.1,
Rn. ... 111 der jeweiligen Klasse ausdrücklich
zugelassen ist.
Flüssige, verflüssigte oder gasförmige Stoffe dürfen in Tankschiffen nur dann befördert werden, wenn sie in der Stoffliste, Anhang 4 Anlage B.2 aufgeführt sind.
Die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Trockengüterschiffen oder in Tankschiffen sind ausschließlich in Anlage B.1 oder B.2 des ADN aufgeführt. Diese Anlagen enthalten auch die Bauvorschriften für die Schiffe.
(2) Gefährliche Güter, die nach dem IMDG Code, nicht aber
nach dem ADR, zur Beförderung zugelassen sind, dürfen befördert werden in:
Versandstücken - auch in Versandstücken in Straßenfahrzeugen und in Containern - wenn diese den Vorschriften des IMDG Codes über Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Beschriftung entsprechen, und in
Tankcontainern, wenn diese den Vorschriften des IMDG Codes für ortsbewegliche Tanks entsprechen.
Bei gefährlichen Gütern, für die nach den Vorschriften des IMDG Codes eine Beförderungstemperatur angegeben ist, ist diese Beförderungstemperatur auch bei der Beförderung mit Binnenschiffen einzuhalten.
Die jeweils strengsten der anwendbaren Vorschriften des I.
und II. Teils der Anlage B.1 des ADN sind zu beachten; jedoch gelten die Zusammenladeverbote nicht, wenn die Güter in Containern nach den Trennvorschriften des IMDG Codes verladen sind.
Als Begrenzung im Sinne der Rn. 10 401 Absatz (1) ist eine Bruttomasse von 60 000/120 000 kg (insgesamt) für die Güter der Klasse 2 zu beachten.
(3) Soweit in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist,
sind die in nachstehender Tabelle aufgeführten Vorschriften des II. Teils der Anlage A des ADR anzuwenden.
```
```
Vorschriften des ADR über
```
```
Vermerke im
Klasse Zuordnung Stoff- Beförde-
aufzählung rungspapier
```
```
Rn Rn Rn
```
```
1 Explosive Stoffe Nur- 2100 2101 2110
und Gegenstände Klasse
mit Explosivstoff
```
```
2 Gase freie 2200 2201 2226
Klasse 2201a
```
```
3 Entzündbare freie 2300 2301 2314
Stoffe Klasse 2301a
```
```
4.1 Entzündbare freie 2400 2401 2414
feste Stoffe Klasse 2401a
```
```
4.2 Selbstentzünd- freie 2430 2431 2444
liche Stoffe Klasse
```
```
4.3 Stoffe, die in freie 2470 2471 2484
Berührung mit Klasse 2471a
Wasser
entzündbare Gase
entwickeln
```
```
5.1 Entzündend freie 2500 2501 2514
(oxydierend) Klasse 2501a
wirkende Stoffe
```
```
5.2 Organische freie 2550 2551 2561
Peroxide Klasse 2551a
```
```
6.1 Giftige Stoffe freie 2600 2601 2614
Klasse 2601a
```
```
6.2 Ansteckungs- freie 2650 2651 2664
gefährliche Klasse
Stoffe
```
```
7 Radioaktive Nur- 2700 2701 2704
Stoffe Klasse bis jeweils
2704 Ziffer 10
jedes
Blattes
```
```
8 Ätzende Stoffe freie 2800 2801 2814
Klasse 2801a
```
```
9 Verschiedene freie 2900 2901 2914
gefährliche Klasse 2901a
Stoffe und
Gegenstände
```
```
Bei der Anwendung der Vorschriften über Vermerke in Beförderungspapier ist der Wortlaut der Vermerke auch nach den entsprechenden Vorschriften des RID oder im Falle des Absatzes (7) nach den entsprechenden Vorschriften des IMDG Codes zulässig. Anstelle der Abkürzung „ADR“ (oder „RID“) darf auch die Abkürzung „ADN“ oder „ADNR“ verwendet werden.
(4) Gefährliche Güter, die dem Antrieb der Schiffe und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Verordnung.
(5) Bei jeder durch diese Anlage und Anlage B.1 geregelten
Beförderung von Gütern sind die folgenden Urkunden an Bord mitzuführen:
ein Beförderungspapier, das mindestens folgende Angaben enthält (für Klasse 7 siehe auch Rn. 2709 der Anlage A des ADR):
- die Bezeichnung des Gutes muß übereinstimmen mit den Angaben nach Absatz (3) oder gegebenenfalls Absatz (7);
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