VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF WASSERSTRASSEN (ADN-VERORDNUNG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-10-08
Letzte Aktualisierung 2001-05-09
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Steckdosen für den Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung und von Containern müssen in unmittelbarer Nähe des Signalmastes, des Landsteges oder des Containers am Schiff fest montiert sein. Steckdosen für den Anschluß von Tauchpumpen und von Laderaumventilatoren müssen in unmittelbarer Nähe der Laderaumöffnung am Schiff fest montiert sein.

110 253- 110 255

110 256 Elektrische Kabel

(1) Kabel und Steckdosen im geschützten Bereich müssen gegen

mechanische Beschädigungen geschützt sein.

(2) Bewegliche Leitungen im geschützten Bereich

sind verboten, ausgenommen für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung, von Containern, Tauchpumpen, Laderaumventilatoren und elektrisch betriebenen Lukendeckelwagen.

(3) Für die nach Absatz (2) zulässigen beweglichen Kabel

dürfen nur Schlauchleitungen des Typs H 07 RN-F nach 245 IEC-66 oder Kabel mindestens in gleichwertiger Ausführung mit einem Mindestquerschnitt der Leiter von 1,5 mm2 verwendet werden.

Diese Kabel müssen möglichst kurz und so geführt sein, daß

eine unbeabsichtigte Beschädigung nicht zu befürchten ist. 110 257- 110 269

110 270 Drahtseile, Masten

Drahtseile, die über den Laderäumen verlaufen, sowie alle

Masten müssen geerdet sein sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.

110 271 Zutritt an Bord

Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß Rn. 10 371

müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.

110 272- 110 273

110 274 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

(1) Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Rn. 10 374

müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.

(2) In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen

oder die Verwendung von Feuer oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.

(3) In den Wohnräumen und im Steuerhaus muß in der Nähe

jedes Ausgangs ein Aschenbecher angebracht sein. 110 275- 110 279

Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe

110 280- 110 287

110 288 Klassifikation

(1) Doppelhüllenschiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche

Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 ausgenommen Ziffer 31 b), 32b), 41 b) und 42 b) der Klasse 4.1 und Ziffer 1 b), 2 b), 11 b) und 12 b) der Klasse 5.2 in größeren als den in Rn. 10 401 (1) aufgeführten Mengen oder der Klasse 7 Rn. 2704, Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) zu befördern, müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut oder umgebaut sein. Dies muß durch eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein.

(2) Laufende Klasse ist nicht erforderlich.

(3) Spätere Umbauten und Großreparaturen am Schiffskörper

müssen unter Aufsicht dieser Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden.

110 289- 110 290

110 291 Laderäume

(1) Das Schiff muß im geschützten Bereich als

Doppelhüllenschiff mit Wallgängen und Doppelboden ausgeführt sein.

(2) Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und der Seitenwand des Laderaums muß mindestens 0,80 m betragen. Unbeschadet der Vorschriften hinsichtlich der Breite der Verkehrswege an Deck ist eine Verringerung dieses Abstandes bis auf 0,60 m zulässig, wenn gegenüber den Dimensionierungsvorschriften nach der Bauvorschrift einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft folgende Verstärkungen vorhanden sind;

a)

Bei Ausführung der Seite des Schiffes im Längsspantensystem darf der Spantabstand nicht größer als 0,60 m sein.

Die Längsspanten sind durch Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern versehen, in Abständen von höchstens 1,80 m abzufangen.

b)

Bei Ausführung der Seite des Schiffes im Querspantensystem müssen entweder:

Die Längsstringer sind durch Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern versehen, in Abständen von höchstens 3,60 m abzufangen. Der Seitenquerspant und die Laderaumschottsteife müssen an der Kimm durch ein Knieblech mit einer Mindesthöhe von 0,90 m und der Dicke der Bodenwrangen miteinander verbunden sein.

oder:

c)

Die Gangborde müssen in Abständen von höchstens 32,00 m durch Querschotte oder Stützrohre miteinander verbunden sein.

Anstelle der unter Buchstabe c) genannten Bedingung genügt

der rechnerische Nachweis durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft, daß durch die Anordnung zusätzlicher Verstärkungen in den Wallgängen ausreichende Querfestigkeit vorhanden ist.

(3) Die Doppelbodenhöhe muß mindestens 0,50 m betragen,

jedoch darf sie unter den Lenzbrunnen auf 0,40 m verringert werden, wobei ein Lenzbrunnen nicht mehr als 0,03 m3 Inhalt haben darf.

110 292 Notausgang

Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder

ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen werden,

der mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegt.

110 293 Stabilität (Allgemein)

(1) Eine ausreichende Stabilität einschließlich

Leckstabilität muß nachgewiesen sein.

(2) Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung -

Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muß das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als +-5% von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.

(3) Ausreichende Intaktstabilität muß für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Beladungsendzustand nachgewiesen werden.

Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muß für den ungünstigsten

Beladungszustand nachgewiesen werden. Hierbei muß für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive Stabilitätswerte aufweist.

110 294 Stabilität (Intakt)

(1) Die sich aus der Leckrechnung ergebenden

Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschritten werden.

(2) Bei Beförderung der Ladung in Containern ist darüber

hinaus ausreichende Stabilität gemäß Anhang 3 nachzuweisen.

(3) Die strengere der Forderungen aus Absatz (1) und (2) ist

für das Schiff maßgeblich.

110 295 Stabilität (im Leckfall)

(1) Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu

berücksichtigen:

```

a)

Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite;

```

Längsausdehnung: mindestens 0,10 L, jedoch nicht

weniger als 5,00 m,

Querausdehnung: 0,59 m,

Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts

unbegrenzt.

```

b)

Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:

```

Längsausdehnung: mindestens 0,10 L, jedoch nicht

weniger als 5,00 m,

Querausdehnung: 3,00 m,

Senkrechte Ausdehnung: von der Basis 0,49 m aufwärts,

Sumpf ausgenommen.

c)

Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muß so gewählt sein, daß das Schiff auch nach dem Fluten von zwei oder mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt.

Dabei ist folgendes zu beachten;

Es sind jedoch die folgenden Mindestwerte einzusetzen:

Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit

für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, dh. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.

(2) In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 12, nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach dem Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

Über die Gleichgewichtslage hinaus muß der positive Bereich

der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m . rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27 Grad einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

(3) Binnenschiffe mit ungesicherter Containerladung haben

folgende Leckstabilitätskriterien einzuhalten;

In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung

des Schiffes 5 Grad nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach dem Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

Über die Gleichgewichtslage hinaus muß der positive Bereich

der Hebelarmkurve eine Fläche ≥ 00065 m . rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 10 Grad einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

(4) Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen

zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlußeinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.

Die Verschlußeinrichtungen müssen entsprechend beschriftet

werden.

(5) Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung

von Asymmetrien vorgesehen, muß der Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.

110 296- 119 999

IV. TEIL

Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften

von SOLAS Kapitel II-2, Regel 54, entsprechen

120 000- 120 099

120 100 Allgemeines, Begriffsbestimmungen

Seeschiffe müssen entweder dem III. Teil der Anlage B.1 oder

den Vorschriften von SOLAS Kapitel II-2, Regel 54 und den nachfolgend aufgeführten Vorschriften entsprechen.

120 101- 120 199

120 200 Baustoffe

Der Schiffskörper muß aus Schiffbaustahl oder aus einem

anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein, wobei die Gleichwertigkeit sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung bezieht.

120 201- 120 219

120 220 Ballastwasser

Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von

Ballastwasser eingericht (Anm.: richtig: eingerichtet) werden.

120 221- 120 230

120 231 Maschinen

(1) Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die

mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 60 ºC hat.

(2) Ansaugöffnungen der Motoren müssen mindestens 2,00 m vom

geschützten Bereich entfernt sein.

(3) Funkenbildung muß im geschützten Bereich ausgeschlossen

sein.

120 232- 120 233

120 234 Abgasrohre

(1) Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch

die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muß mindestens 2,00 m von den Laderaumöffnungen entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so verlegt sein, daß die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im geschützten Bereich angeordnet werden.

(2) Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen

das Austreten von Funken versehen sein; zB Funkenfänger. 120 235- 120 240

120 241 Feuer und offenes Licht

(1) Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens

2,00 m von den Laderaumöffnungen befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser verhindern.

(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen

Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden.

Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in

einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.

Koch- und Kühlgeräte sind nur in Steuerhäusern mit

metallischem Unterteil und in Wohnräumen zugelassen.

(3) Außerhalb der Wohnräume und des Steuerhauses sind nur

elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen.

120 242- 120 270

120 271 Zutritt an Bord

Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß Rn. 10 371

müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.

120 272- 120 273

120 274 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

(1) Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Rn. 10 374

müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.

(2) In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen

oder die Verwendung von Feuer oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.

(3) In den Wohnräumen und im Steuerhaus muß in der Nähe

jedes Ausgangs ein Aschenbecher angebracht sein. 120 275- 120 279

Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe

120 280- 120 287

120 288 Klassifikation

(1) Doppelhüllenschiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche

Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 ausgenommen Ziffer 31 b), 32b), 41 b) und 42 b) der Klasse 4.1 und Ziffer 1 b), 2 b), 11 b) und 12 b) der Klasse 5.2 in größeren als den in Rn. 10 401 (1) aufgeführten Mengen oder der Klasse 7 Rn. 2704, Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) zu befördern, müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihren höchste Klasse eingestuft sein.

Dies muß durch ein Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft

bestätigt sein.

(2) Die Klasse muß aufrechterhalten werden. 120 289- 120 290

120 291 Laderäume

(1) Das Schiff muß im geschützten Bereich als

Doppelhüllenschiff mit Wallgängen und Doppelboden ausgeführt sein.

(2) Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und der Seitenwand des Laderaums muß mindestens 0,80 m betragen. An den Schiffsenden ist eine lokale Unterschreitung zulässig, sofern das kleinste Maß zwischen den Wänden (lotrecht gemessen) 0,60 m nicht unterschreitet.

Eine ausreichende Festigkeit der Verbände (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) ist durch Vorlage des Klassenzeugnisses nachzuweisen.

(3) Die Doppelbodenhöhe muß mindestens 0,50 m betragen,

jedoch darf sie unter den Lenzbrunnen auf 0,40 m verringert werden, wobei ein Lenzbrunnen nicht mehr als 0,03 m3 Inhalt haben darf.

120 292

120 293 Stabilität (Allgemein)

(1) Eine ausreichende Stabilität einschließlich

Leckstabilität muß nachgewiesen sein.

(2) Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung -

Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muß das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als +-5% von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.

(3) Ausreichende Intaktstabilität muß für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Beladungsendzustand nachgewiesen werden.

Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muß für den ungünstigsten

Beladungszustand nachgewiesen werden. Hierbei muß für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive Stabilitätswerte aufweist.

120 294 Stabilität (Intakt)

(1) Die sich aus der Leckrechnung ergebenden

Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschritten werden.

(2) Bei Beförderung der Ladung in Containern ist

darüberhinaus ausreichende Stabilität gemäß Anhang 3 nachzuweisen.

(3) Die strengere der Forderungen aus Absatz (1) und (2) ist

für das Schiff maßgeblich.

(4) Für Seeschiffe gelten die Anforderungen in Absatz (2)

als erfüllt, wenn die Stabilität den IMO-Resolutionen A.167(ES.IV) und A.206(VII) entspricht und die entsprechenden Stabilitätsunterlagen von der zuständige Behörde geprüft wurden und die Container auf die für die Seeschiffahrt übliche Weise gesichert sind.

120 295 Stabilität (im Leckfall)

(1) Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu

berücksichtigen;

```

a)

Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite;

```

Längsausdehnung: mindestens 0,10 L, jedoch nicht

weniger als 5,00 m,

Querausdehnung: 0,59 m,

Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts

unbegrenzt.

```

b)

Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden;

```

Längsausdehnung: mindestens 0,10 L, jedoch nicht

weniger als 5,00 m,

Querausdehnung: 3,00 m,

Senkrechte Ausdehnung: von der Basis 0,49 m aufwärts,

Sumpf ausgenommen.

c)

Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als Leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muß so gewählt sein, daß das Schiff auch nach dem Fluten von zwei oder mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt.

Dabei ist folgendes zu beachten;

Es sind jedoch die folgenden Mindestwerte einzusetzen:

Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit

für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, dh. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.

(2) In der Gleichgewichtslage (Endschwimnnlage) darf die Neigung des Schiffes 12, nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach dem Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

Über die Gleichgewichtslage hinaus muß der positive Bereich

der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m . rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27 Grad einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

(3) Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilung

zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlußeinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.

(4) Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung

von Asynimetrien vorgesehen, muß der Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Lekstabilitätswerte (Anm.: richtig: Leckstabilitätswerte) nachgewiesen werden.

120 296- 120 299

120 300- 209 999

ANLAGE B.1

Anhänge

ANHANG 1

Muster 1

(Anm.: Muster nicht direkt darstellbar!)

```

```

(Anm.: Bundeswappen nicht REPUBLIK ÖSTERREICH

darstellbar!) DER BUNDESMINISTER

FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR

Gefahrgut-Zulassungszeugnis Nr.: ......................

nach Anlage B.1 Rn. 10 282 ADN

```

1.

Name des Schiffes: ................................

```

```

2.

Amtliches Kennzeichen: ............................

```

```

3.

Art des Schiffes: .................................

```

```

4.

Zusätzliche Anforderungen: Schiff auf Grund

```

Rn. 10 219 (1) 1)

Schiff auf Grund

Rn. 210 219 (3) 1)

Das Schiff entspricht

den zusätzlichen

Bauvorschriften der

Anlage B.1 des ADN für

Doppelhüllenschiffe 1)

```

5.

Zugelassene Abweichungen: .........................

```

...................................................

...................................................

```

6.

Die Gültigkeit dieses

```

Gefahrgut-Zulassungszeugnisses erlischt

am ............................... (Datum)

```

7.

Das vorhergehende Gefahrgut-Zulassungszeugnis

```

Nr. .............. wurde am ...................

(Datum) von ....................................

(zuständige Behörde) ausgestellt.

```

8.

Das Schiff ist zugelassen zur Beförderung

```

gefährlicher Güter auf Grund:

- eigener Untersuchung vom 1) ............. (Datum)

- der Bescheinigung der anerkannten

Klassifikationsgesellschaft 1)

(Name der Klassifikationsgesellschaft) ..........

vom ................... (Datum)

```

9.

unter Zulassung der Gleichwertigkeiten: 1)

```

...................................................

...................................................

...................................................

```

10.

anhand von Ausnahmegenehmigungen: 1)

```

...................................................

...................................................

```

11.

Ausgestellt in: ............. am ..................

```

(Ort) (Datum)

```

12.

(Siegel) Für den Bundesminister:

```

.......................

(Unterschrift)

Verlängerung der Gültigkeit des

Gefahrgut-Zulassungszeugnisses

```

13.

Die Gültigkeit dieses

```

Gefahrgut-Zulassungszeugnisses wird gemäß

Rn. 10 282 (4) der Anlage B.1 ADN verlängert.

bis zum ...........................................

(Datum)

```

14.

..................... am ..........................

```

(Ort) (Datum)

```

15.

(Siegel) Für den Bundesminister:

```

.......................

```

```

1) Nichtzutreffendes streichen

```

```

ANHANG 1

Muster 2

Bescheinigungigung (Anm.: richtig: Bescheinigung) über

besondere Kenntnisse des ADN gemäß Rn. 10 315, Rn. 210 315,

210 317 oder 210 318

(Format A6 hoch, Farbe Orange)

```


```

Nr. der Bescheinigung: ......

Name: .......................

(Anm.: Zeichen nicht Vorname(n): .................

darstellbar!) Geboren am: .................

Staatsangehörigkeit: ........

REPUBLIK ÖSTERREICH Unterschrift des Inhabers: ..

.............................

DER BUNDESMINISTER

FÜR WISSENSCHAFT Der Inhaber dieser

UND VERKEHR Bescheinigung verfügt über

besondere Kenntnisse des ADN.

BESCHEINIGUNG

ÜBER BESONDERE KENNTNISSE Diese Bescheinigung ist

DES ADN gültig für die besonderen

Kenntnisse des ADN gemäß

Rn. 10 315/210 315,

Rn. 210 317, Rn. 210 318 *1)

bis: ........................

Ausstellungsdatum: ..........

Für den Bundesminister:

(Siegel)

.......................

```


```

(Recto) (Verso)

ANHANG 1

Muster 3

Muster der Gefahrzettel nach den internationalen

Regelungen

A. Gefahrzettel

(1) Die für gefährliche Güter vorgeschriebenen Gefahrzettel

entstanden nach dem Vorbild der Gefahrzettel der UNO-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter. Der IMDG Code und die ICAO-TI übernehmen uneingeschränkt das System der UNO-Empfehlungen, das zwischen Hauptgefahrzettel (und der Klassen- oder Unterklassennummer in der unteren Ecke) und Zusatzgefahrzettel (ohne Nummer in der unteren Ecke) unterscheidet. RID und ADR verwenden dieselben Gefahrzettel. unterscheiden jedoch nicht systematisch nach Hauptgefahrzettel oder Zusatzgefahrzettel, so daß die Nummer in der unteren Ecke des Zettels nicht immer vorgeschrieben ist.

(2) Die nachstehende Tabelle enthält eine Beschreibung der Gefahrzettel. In der Spalte ganz links ist die Nummer des Gefahrzettelmusters nach den UNO-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter aufgeführt; in der zweiten Spalte wird die Musternummer nach RID/ADR ausgewiesen.

(3) Die Gefahrzettel Nr. 1 bis 7C und 8 bis 9 haben die Form

eines Vierecks mit einer Seitenlänge von 100 mm, das auf der Spitze steht. Sie sind in einem Abstand von 5 mm zum Rand mit einer schwarzen Linie umgeben. Wenn die Größe der Versandstücke dies erfordert, können die Zettel kleinere Abmessungen haben, vorausgesetzt sie bleiben gut sichtbar. Auf Gasflaschen können die Zettel am Flaschenhals angebracht sein und somit kleinere Abmessungen haben, vorausgesetzt sie bleiben gut sichtbar.

(4) Der Zettel Nr. 7D und die für Beförderungseinheiten

(Container, Fahrzeuge, Waggons, Tanks) bestimmten Zettel müssen eine Seitenlänge von mindestens 250 mm haben. Nach dem IMDG Code müssen diese vergrößerten Zettel (Gefahrschild-Gefahrzettel) die entsprechende Klassennummer in mindestens 25 mm hohen Ziffern, wie für Gefahrzetteln vorgeschrieben, in der unteren Ecke tragen.

(5) Die Gefahrzettel Nr. 10. 11 und 12 des RID/ADR haben die Form eines Rechtecks des Formats A5 (148 mm x 210 mm). Wenn die Größe der Versandstücke dies erfordert, können die Gefahrzettel kleinere Abmessungen haben, vorausgesetzt sie bleiben gut sichtbar.

(6) Es ist erlaubt, auf der unteren Hälfte der Gefahrzettel

eine Ziffer (zB UN-Nummer) oder Wortaufschrift (zB „brennbare Flüssigkeit“), die über die Art der Gefahr Auskunft erteilt, anzubringen.

(7) Die Aufschrift auf Gefahrzetteln muß gut lesbar und

unauslöschlich angebracht sein. Nach dem IMDG Code muß die mit Hilfe einer Schablone vorgenommene Auftragung oder Markierung der Zettel auf den Versandstücken nach einem solchen Verfahren erfolgen, daß diese Zettel auf Versandstücken, die einen mindest (Anm.: richtig: mindestens) dreimonatigen Aufenthalt im Meereswasser überdauert haben, noch erkennbar sind.

(8) Der IMDG Code schreibt zur Kennzeichnung von

Meeresschadstoffen einen besonderen Zettel (oder Zeichen) vor. Dieses Zeichen muß eine Farbe haben, die mit derjenigen des Versandstückes kontrastiert, oder muß, wenn es sich im einen Aufkleber handelt, schwarz oder weiß sein.

Die Seitenlänge dieser dreieckigen Zeichen muß mindestens

100 mm für Versandstücke (sofern deren Abmessungen nicht kleinere Zeichen erfordern) und mindestens 250 mm für Beförderungseinheiten betragen.

B. Kennzeichnung der Beförderungseinheiten (Placardage)

(1) IMDG Code, RID und ADR schreiben neben der Anbringung

vergrößerter Zettel auf den Beförderungseinheiten eine besondere Kennzeichnung für gewisse Beförderungseinheiten vor.

(2) Der IMDG Code schreibt die Angaben der UN-Nummer der

gefährlichen Güter in mindestens 65 mm hohen Ziffern entweder auf weißem Untergrund in der unteren Hälfte des Gefahrschilds-Gefahrzettels oder auf einer rechteckigen mindestens 120 mm hohen und 300 mm breiten orangefarbenen rechteckigen Tafel mit einem 10 mm breiten schwarzen Rand vor, die direkt neben dem Gefahrschild/Gefahrzettel angebracht sein muß. Die Kennzeichnung gilt für Tankeinheiten, Fahrzeuge für lose Schüttung und Container für lose Schüttung, sowie für Beförderungseinheiten, die mit ein und denselben in Versandstücken verpackten Stoffen (mit Ausnahme der Stoffe der Klasse 1) beladen sind und eine geschlossene Ladung bilden.

(3) Das ADR schreibt die Anbringung von rechteckigen

orangefarbenen Tafeln (40 cm x 30 cm) auf Einheiten zur Beförderung gefährlicher Güter vor, Außerdem schreiben RID und ADR für Tankbehälter und Fahrzeuge, Waggons und Container für lose Schüttung eine Bezeichnung auf diesen orangefarbenen Tafeln (40 cm x 30 cm) vor, die auf der unteren Hälfte die Kennzeichnungsnummer (UN-Nr.) und in der oberen Hälfte die Gefahrnummer tragen. Die Anwendungsbedingungen stehen in Rn. 10 500 der Anlage B des ADR und die Gefahrnummern (sowie ihre Bedeutung) in Anhang B 5 des ADR (Rn. 250 000 der Anlage B ADR).

(4) Das ADR schreibt die Anbringung von dreieckigen roten

Tafeln mit mindestens 250 mm Seitenlänge gemäß Anhang B.7 des ADR (Rn. 270 000 der Anlage B ADR) auf beiden Seiten und am Ende von Spezialfahrzeugen, die Stoffe der Klasse 9, Ziffer 20 c) befördern und von speziell ausgerüsteten Fahrzeugen, die Stoffe der Klasse 9, Ziffer 21 c) befördern, vor. Diese Kennzeichnung ist gemäß ADR, RID und IMDG Code auch für beide Seiten von Tankcontainern, Tankfahrzeugen und Tankwaggons, die Stoffe der Klasse 9, Ziffer 21 e) befördern, vorgeschrieben.

(5) Der IMDG Code schreibt die Kennzeichnung von

geschlossenen Transporteinheiten, deren Ladung mit giftigen Stoffen begast wird, mit einer rechteckigen Warntafel vor. Diese Tafel ist so anzubringen, daß sie von Personen, die die Transporteinheit betreten wollen, gesehen wird.

Muster der Gefahrzettel nach den internationalen Regelungen

Erläuterungen der Bildzeichen

A. Durch RID und ADR vorgeschreibene (Anm.: richtig: vorgeschriebene) Gefahrzettel

Die für die gefährlichen Güter vorgeschriebenen Gefahrzettel bedeuten:

```

```

Nr. des

Gefahrzettels

nach

Bildzeichen Bedeutung Gefahrzettel

RID/

UNO ADR

```

```

1 1 schwarz auf Explosiv (Anm.:

orangefarbenem Unterklasse 1.1, Zeichen nicht

Grund: 1.2 oder 1.3 darstellbar!)

explodierende

Bombe in der

oberen Hälfte;

entsprechende

Nummer der

Unterklasse und

Buchstabe der

Verträglich-

keitsgruppe in

der unteren

Hälfte: kleine

Ziffer „1“ in

der unteren

Ecke

```

```

1.4 1.4 schwarz auf Explosiv (Anm.:

orangefarbenem Unterklasse 1.4 Zeichen

Grund: Nummer nicht

der Unterklasse darstellbar!)

„1.4“ , welche

den größten Teil

der oberen

Hälfte ausfüllt;

Buchstabe der

entsprechenden

Verträglich-

keitsgruppe in

der unteren

Hälfte: kleine

Ziffer „1“ in

der unteren Ecke

```

```

1.5 1.5 schwarz auf Explosiv (Anm.:

orangefarbenem Unterklasse 1.5 Zeichen nicht

Grund: Nummer darstellbar!)

der Unterklasse

„1.5“ , welche

den größten Teil

der oberen

Hälfte ausfüllt;

Buchstabe der

Verträglich-

keitsgruppe

„D“ in der

unteren Hälfte;

kleine Ziffer

„1“ in der

unteren Ecke

```

```

1.6 1.6 schwarz auf Explosiv (Anm.:

orangefarbenem Unterklasse 1.6 Zeichen nicht

Grund: Nummer darstellbar!)

der Unterklasse

„1.6“ , welche

den größten Teil

der oberen

Hälfte ausfüllt:

Buchstabe der

Verträglich-

keitsgruppe

„N“ in der

unteren Hälfte;

kleine Ziffer

„1“ in der

unteren Ecke

```

```

01 01 schwarz auf Explosions- (Anm.:

orangefarbenem gefährlich Zeichen nicht

Grund: darstellbar!)

explodierende

Bombe in der

oberen Hälfte

```

```

2.1 - Flamme, schwarz Feuergefährlich (Anm.:

oder weiß auf (entzündbare Zeichen nicht

rotem Grund: Gase) darstellbar!)

kleine Ziffer (nur IMDG Code

„2“ in der und ICAO-TI)

unteren Ecke

```

```

2.2 2 Gasflasche Nicht brennbare (Anm.:

schwarz oder und nicht Zeichen nicht

weiß und auf giftige Gase darstellbar!)

grünem Grund

kleine Ziffe

„2“ in der

unteren Ecke

```

```

2.3 - Totenkopf mit Giftige Gase (Anm.:

gekreuzten (nur IMDG Code Zeichen nicht

Gebeinen, und ICAO-TI) darstellbar!)

schwarz auf

weißem Grund:

kleine Ziffer

„2“ in der

unteren Ecke

```

```

3 - Flamme, schwarz Feuergefährlich (Anm.:

oder weiß (entzündbare Zeichen nicht

auf rotem Grund: flüssige darstellbar!)

kleine Ziffer Stoffe)

„3“ in der (nur IMDG Code

unteren Ecke und ICAO-TI)

(nur

Hauptgefahr)

```

```

03 3 wie das obere, Feuergefährlich (Anm.:

jedoch ohne die (entzündbare Zeichen nicht

Ziffer „3“ in Gase und darstellbar!)

der unteren flüssige

Ecke Stoffe)

(RID/ADR:

Haupt- oder

Zusatzgefahr)

(IMDG Code

und ICAO-TI:

nur

Zusatzgefahr)

```

```

4.1 - Flamme, schwarz, Feuergefährlich (Anm.:

Grund aus (entzündbare Zeichen nicht

gleich breiten feste Stoffe) darstellbar!)

senkrechten (nur IMDG Code

roten und und ICAO-TI)

weißen (nur

Streifen: Hauptgefahr)

kleine Ziffer

„4“ in der

unteren Ecke

```

```

04.1 4.1 wie das obere, Feuergefährlich (Anm.:

jedoch ohne die (entzündbare Zeichen nicht

Ziffer „4“ in feste Stoffe) darstellbar!)

der unteren (RID/ADR:

Ecke Haupt- und

Zusatzgefahr)

(IMDG Code und

ICAO-TI: nur

Zusatzgefahr)

```

```

4.2 - Flamme, schwarz Selbstentzünd- (Anm.:

auf weißem lich (nur IMDG Zeichen nicht

Grund: untere Code und darstellbar!)

Hälfte des ICAO-TI) (nur

Zettels rot; Hauptgefahr)

kleine Ziffer

„4“ in der

unteren Ecke

```

```

04.2 4.2 wie das obere, Selbstentzünd- (Anm.:

jedoch ohne die lich Zeichen nicht

Ziffer „4“ in (RID/ADR: darstellbar!)

der unteren Haupt- und

Ecke Zusatzgefahr)

(IMDG Code und

ICAO-TI: nur

Zusatzgefahr)

```

```

4.3 - Flamme, schwarz Entzündliche (Anm.:

oder weiß auf Gase bei Zeichen nicht

blauem Grund: Berührung mit darstellbar!)

kleine Ziffer Wasser

„4“ in der (nur IMDG Code

unteren Ecke und ICAO-TI)

(nur

Hauptgefahr)

```

```

04.3 - wie das obere, Entzündliche (Anm.:

jedoch ohne die Gase bei Zeichen nicht

Ziffer „4“ in Berührung mit darstellbar!)

der unteren Wasser

Ecke (RID/ADR: Haupt-

und

Zusatzgefahr)

(IMDG Code und

ICAO-TI: nur

Zusatzgefahr)

```

```

5.1 5.1 Flamme über Entzündend (Anm.:

einem Kreis, wirkender Stoff Zeichen nicht

schwarz auf darstellbar!)

gelbem Grund:

kleine Ziffer

„5.1“ in der

unteren Ecke

```

```

5.2 5.2 Flamme über Organisches (Anm.:

einem Kreis, Peroxid: Zeichen nicht

schwarz auf Feuergefahr darstellbar!)

gelbem Grund:

kleine Ziffer

„5.2“ in

der unteren

Ecke

```

```

05 05 Flamme über Gefahr einer (Anm.:

einem Kreis, Brandförderung Zeichen nicht

schwarz auf darstellbar!)

gelbem Grund

```

```

6.1 - Totenkopf mit Giftig: (Anm.:

gekreuzten in den Zeichen nicht

Gebeinen, Beförderungs- darstellbar!)

schwarz auf einheiten und

weißem Grund: Güterhallen

kleine Ziffer (Magazine)

„6“ in der getrennt

unteren Ecke von Nahrungs-

und

Genußmitteln zu

halten

(nur IMDG Code)

(nur

Hauptgefahr)

```

```

06.1 6.1 wie das obere, Giftig: (Anm.:

jedoch ohne die in den Zeichen nicht

Ziffer „6“ in Beförderungs- darstellbar!)

der unteren einheiten und

Ecke Güterhallen

(Magazine)

getrennt von

Nahrungs- und

Genußmitteln zu

halten

(RID/ADR:

Haupt- und

Zusatzgefahr)

(IMDG Code und

ICAO-TI: nur

Zusatzgefahr)

```

```

6.2 6.2 Kreis mit drei Ansteckungs- (Anm.:

darbüer (Anm.: gefährlich: Zeichen nicht

richtig: in den darstellbar!)

darüber) Beförderungs-

angeordneten einheiten und

halbmond- Güterhallen

förmigen (Magazine)

Zeichen: kleine getrennt

Ziffer „6“ in von Nahrungs-

der unteren und

Ecke Genußmitteln zu

halten

```

```

7A 7A Strahlensymbol; Radioaktiver (Anm.:

Aufschrift: Stoff in Zeichen nicht

„RADIOACTIVE“ Versandstücken darstellbar!)

gefolgt von der Kategorie

einem I-WEISS;

senkrechten bei

Streifen auf Beschädigung

der unteren der

Hälfte, mit Versandstücke

folgendem Text: gesundheitsge-

Inhalt ........ fährdende

Aktivität ..... Wirkung bei

kleine Ziffer Aufnahme in

„7“ in der den Körper,

unteren Ecke; beim Einatmen

Symbol und und beim

Aufschriften Berühren frei-

schwarz; gewordenen

Grund: weiß: Stoffes

senkrechter

Streifen: rot

```

```

7B 7B wie Zettel 7A, Radioaktiver (Anm.:

aber mit zwei Stoff in Zeichen nicht

senkrechten Versandstücken darstellbar!)

Streifen in der der Kategorie

unteren Hälfte, II-GELB; von

mit folgendem Versandstücken

Text: mit der

Inhalt ........ Aufschrift

Aktivität ..... „FOTO“

und in fernhalten;

schwarz bei

eingerahmtem Beschädigung

rechteckigem der

Feld: Versandstücke

Transport- gesundheitsge-

kennzahl ...... fährdende

kleine Ziffer Wirkung bei

„7“ in der Aufnahme in

unteren Ecke: den Körper,

Symbol und beim Einatmen

Aufschriften und beim

schwarz; Berühren frei-

Grund: obere gewordenen

Hälfte Stoffes

gelb, sowie Gefahr

untere der Strahlen-

Hälfte einwirkung auf

weiß; Entfernung

senkrechte

Streifen: rot

```

```

7C 7C wie Zettel 7B, Radioaktiver (Anm.:

aber drei Stoff in Zeichen nicht

senkrechte Versandstücken darstellbar!)

Streifen in der der Kategorie

unteren Hälfte III-GELB; von

Versandstücken

mit der

Aufschrift

„FOTO“

fernhalten; bei

Beschädigung

der

Versandstücke

gesundheitsge-

fährdende

Wirkung bei

Aufnahme in den

Körper, beim

Einatmen und

beim Berühren

freigewordenen

Stoffes sowie

Gefahr der

Strahlenein-

wirkung auf

Entfernung

```

```

7D 7D Strahlensymbol: Radioaktiver (Anm.:

Aufschrift Stoff mit den Zeichen nicht

„RADIOACTIVE“ unter 7A, 7B darstellbar!)

kleine Ziffer oder 7C

„7“ in der angegebenen oder

unteren Ecke; Gefahren

Symbol und (Anm.:

Aufschrift Zeichen nicht

schwarz; darstellbar!)

Grund: obere

Hälfte

gelb,

untere

Hälfte

weiß;

Anstelle des

Wortes

„RADIOACTIVE“

kann im unteren

Teil die Nummer

zur

Kennzeichnung

des Stoffes

erscheinen

```

```

8 - Reagenzgläser, Ätzend; (Anm.:

aus denen (nur IMDG Code Zeichen nicht

Tropfen auf den und ICAO-TI) darstellbar!)

Querschnitt (nur

einer Platte Hauptgefahr)

und auf eine

Hand

herabfallen,

schwarz;

Grund: obere

Hälfte weiß,

untere Hälfte

schwarz mit

weißem Rand,

kleine Ziffer

„8“ weiß in

der unteren

Ecke

```

```

08 8 wie das obere, Ätzend; (Anm.:

jedoch ohne die (RID(ADR: Zeichen nicht

Ziffer „8“ in Haupt- und darstellbar!)

der unteren Zusatzgefahr);

Ecke (IMDG Code und

ICAO-TI: nur

Zusatzgefahr)

```

```

9 9 Grund: weiß mit Verschiedene (Anm.:

sieben gefährliche Zeichen nicht

senkrechten Stoffe und darstellbar!)

schwarzen Gegenstände,

Streifen in der während der

oberen Hälfte; Beförderung

kleine eine Gefahr

unterstrichene darstellen,

Ziffer „9“ in die nicht

der unteren unter die

Hälfte Begriffe

anderer Klassen

fällt

```

```

- - Dreieck mit Meeresschad- (Anm.:

einer Spitze stoff (nur Zeichen nicht

nach oben, IMDG Code) darstellbar!)

Fisch und

Andreaskreuz

schwarz;

Grund: weiß

```

```

- 10 offener Vor Nässe (Anm.:

Regenschirm, schützen Zeichen nicht

mit sechs darstellbar!)

Wassertropfen

schwarz; Grund:

weiß oder

geeigneter

kontrastieren-

der Grund

```

```

- 11 zwei Pfeile Oben; (Anm.:

schwarz; Der Zettel ist Zeichen nicht

Grund: weiß mit den darstellbar!)

oder geeigneter Pfeilspitzen

kontrastieren- nach oben

der Grund anzubringen

```

```

- 12 Kelchglas, Zerbrechlich, (Anm.:

schwarz; oder: Zeichen nicht

Grund: weiß Vorsichtig darstellbar!)

oder geeigneter handhaben

konstrastieren-

der Grund

```

```

- 13-15 vorbehalten

```

```

- - Dreieck mit einer Erwärmte Güter (Anm.:

Spitze nach oben, Zeichen nicht

Thermometer rot; darstellbar!)

Grund: weiß

```

```

- - Rechteckige Warnung, (Anm.:

Hinweistafel mit Container mit Zeichen nicht

Totenkopf und giftigen darstellbar!)

Inschrift Stoffen

schwarz; begast.

Grund: weiß Nicht betreten!

```

```

Beispiel der Bezettelung eines Tankcontainers,

in dem der Stoff Acetal, Klasse 3 UN-Nr. 1088 befördert wird

```

1.

Nach IMDG Code

```

ERSTE VARIANTE

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar!)

Flamme schwarz auf rotem Grund

ZWEITE VARIANTE

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar!) darstellbar!)

Flamme, schwarz auf rotem orangefarbener Grund

Grund Rand und Ziffern schwarz

```

2.

Nach RID/ADR

```

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar!) darstellbar!)

Flamme, schwarz auf rotem orangefarbener Grund

Grund Rand und Ziffern schwarz

ANHANG 2

Übergangsvorschriften Anlage B.1

1.

Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Zulassungen bleiben bis zu dem in der Zulassungsurkunde aufgeführten Ablaufdatum gültig.

2.

Schiffe, die nur die nachstehend aufgeführten gefährlichen Güter befördern, brauchen die Vorschriften des ADN erst am

a)

1. Jänner 2000 zu erfüllen:

Klasse 4.1 Ölschrote, Ölsaatkuchen und

Ölkuchen, welche pflanzliches

Öl enthalten,

lösemittelbehandelt und nicht

selbstentzündlich, der

Ziffer 52;

Klasse 4.2 1363 Kopra der Ziffer 2 c);

2793 Metallisches Eisen als

Bohrspäne, Frässpäne,

Drehspäne, Abfälle in

selbsterhitzungsfähiger Form

der Ziffer 12 c);

Klasse 4.3 3170 Nebenprodukte der

Aluminiumherstellung oder

Nebenprodukte der

Aluminiumumschmelzung der

Ziffer 13 c);

Klasse 9 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen

der Ziffer 4 c);

2071 Ammoniumnitrathaltige

Düngemittel, Typ B der

Ziffer 50 c);

2216 Fischmehl, stabilisiert oder

Fischabfall, stabilisiert der

Ziffer 39 c);

```

b)

1. Jänner 2005 zu erfüllen:

```

Klasse 4.1 3175 Feste Stoffe oder Gemische aus

festen Stoffen (wie Präparate,

Zubereitungen und Abfälle),

die entzündbare flüssige

Stoffe mit einem Flammpunkt

von höchstens 61 ºC

enthalten, n.a.g. der

Ziffer 4 c);

1350 Schwefel (auch Schwefelblume)

der Ziffer 11 c);

Klasse 4.2 Ziffer 3 c) und 16 c) in loser

Schüttung;

Klasse 9 2969 Rizinussaat der Ziffer 35 b).

2.1 Diese Schiffe müssen jedoch den Bedingungen der

nachstehend aufgeführten Randnummern dieser Anlage entsprechen:

Rn. 10 011 (2) und 10 351 (4).

Bei der Beförderung von Stoffen der Klasse 4.3 gilt

Rn. 43 301 (4). Teile der Lenzeinrichtung, die den Maschinenraum berühren, müssen außerhalb des Maschinenraums blindgeflanscht sein.

4.

(Anm.: Ziffer 3. wurde nicht vergeben) Für Schiffe, die

beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz einer gültigen Zulassung für die Beförderung von gefährlichen Gütern sind, gelten die in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsvorschriften und -fristen.

Sie müssen den Bestimmungen aller in der Tabelle nicht

erwähnten Randnummern, gegebenenfalls Absätze oder Buchstaben ab der nächsten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Erneuerung der Zulassung zur Beförderung gefährlicher Güter, spätestens jedoch ab 1. Jänner 1998 entsprechen.

Bau und Ausrüstung dieser Schiffe müssen mindestens auf dem

bisherigen Sicherheitsstand gehalten werden.

In dieser Tabelle bedeutet:

„N.E.U.“:

Die Vorschrift gilt nicht für Schiffe, die beim

Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zur Beförderung gefährlicher Güter zugelassen waren, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, dh. die Vorschrift gilt nur für Neubauten, bei Ersatz und bei Umbau.

Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher

Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsvorschrift.

„Erneuerung Gefahrgut-Zulassung“:

Die Bestimmung muß bei der nächsten auf das Inkrafttreten

dieser Verordnung folgenden Erneuerung der Zulassung zur Beförderung gefährlicher Güter erfüllt sein.

```

```

Tabelle der Übergangsvorschriften

```

```

Randnummer Inhalt Frist und Nebenstimmungen (Anm.:

richtig: Nebenbestimmungen)

```

```

10 251 Isolationswi- Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

derstände,

Erdung usw.

der

elektrischen

Einrichtungen

```

```

10 280 Prüfung und Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

Untersuchung

der Ausrüstung

```

```

10 315 (2) Die Kenntnisse Gilt ab 1. Juli 1998

sind durch

eine

Bescheinigung

nachzuweisen

```

```

10 315 (2) Gültigkeit der Die Bescheinigungen, die nach

Bescheinigung Rn. 10 170 des ADNR vor 1. Juli

1995 abgegeben sind, behalten

ihre Gültigkeit bis zu ihrem

Ablaufdatum.

```

```

10 381 Mitführen der Gilt ab 1. Juli 1998

(1) f) Bescheinigung

```

```

110 212 (1) Lüftung N.E.U.

Laderäume An Bord von in Betrieb

befindlichen Schiffen müssen

folgende Vorschriften eingehalten

werden:

Jeder Laderaum muß angemessen

natürlich oder künstlich

gelüftet werden können.

Bei Beförderung von Stoffen der

Klasse 4.3 muß jeder Laderaum

künstlich gelüftet werden; die

zu diesem Zweck verwendeten

Vorrichtungen müssen so

beschaffen sein, daß kein

Wasser in den Laderaum

eindringen kann.

```

```

110 212 (3) Lüftung N.E.U.

Betriebsräume

```

```

110 217 (2) Zu den N.E.U.

Laderäumen An Bord von in Betrieb

gerichtete befindlichen Schiffen müssen

Öffnungen folgende Vorschriften eingehalten

müssen werden:

gasdicht sein Die zu den Laderäumen

gerichteten Öffnungen der

Wohnräume und des Steuerhauses

müssen gut geschlossen werden

können.

```

```

110 217 (3) Zugänge und N.E.U.

Öffnungen zum An Bord von in Betrieb

geschützten befindlichen Schiffen müssen

Bereich folgende Vorschriften eingehalten

werden:

Die nach den Laderäumen

gerichteten Öffnungen der

Wohnräume und des Steuerhauses

müssen gut geschlossen werden

können.

```

```

110 231 (2) Ansaugöffnungen N.E.U.

Motoren

```

```

110 231 (3) Funkenbildung Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

im geschützten

Bereich

```

```

110 232 (2) Lüftungsrohre N.E.U.

Höhe von

0,50 m über

Deck

```

```

110 234 (1) Position der N.E.U.

Abgasrohre

```

```

110 235 Lenzpumpen im N.E.U.

geschützten

Bereich An Bord von in Betrieb

befindlichen Schiffen

müssen folgende

Vorschriften eingehalten

werden:

Bei der Beförderung von

Gütern der Klasse 4.1,

Ziffer 52, allen Gütern

der Klasse 4.3 in loser

Schüttung oder unverpackt

und schäumbaren

Polymer-Kügelchen der

Klasse 9, Ziffer 4 c)

darf das Lenzen der

Laderäume nur mit Hilfe

einer im geschützten

Bereich aufgestellten

Lenzeinrichtung

stattfinden. Teile der

Lenzeinrichtung, die den

Maschinenraum berühren,

müssen außerhalb des

Maschinenraums

blindgeflanscht sein.

```

```

110 240 (1) Feuerlösch- N.E.U.

einrichtung,

zwei Pumpen

usw.

```

```

110 240 (2) Fest N.E.U.

eingebaute

Feuerlösch-

einrichtungen

im

Maschinenraum

```

```

110 241 Feuer und N.E.U.

in offenes Licht An Bord von in Betrieb

Verbindung befindlichen Schiffen müssen

mit 10 341 folgende Vorschriften eingehalten

werden:

Die Mündungen der Schornsteine

müssen sich mindestens 2,00 m

vom nächstgelegenen Punkt der

Laderaumluken entfernt

befinden. Es müssen Maßnahmen

getroffen sein, um das

Austreten von Funken und das

Eindringen von Wasser zu

verhindern. Heiz- und

Kochgeräte sind nur in

geschlossenen Wonräumen (Anm.:

richtig: Wohnräumen) und

Steuerhäusern mit

Metallunterbau zugealssen

(Anm.: richtig: zugelassen). Es

ist jedoch zugelassen:

- im Maschinenraum Heizgeräte

für flüssigen Brennstoff mit

einem Flammpunkt von mehr als

55 ºC auszustellen;

- Zentralheizungskessel für

festen Brennstoff in einem

unter Deck gelegenen und nur

von Deck aus zugänglichen

Raum auszustellen.

```

```

110 252 (1) Elektrische Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

in Einrichtungen

Verbindung im Laderaum

mit 10 351 und im

geschützten

Bereich

```

```

110 256 Elektrische Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

Kabel

```

```

120 231 (2) Ansaugöffnungen N.E.U.

Motoren

```

```

120 231 (3) Funkenbildung Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

im geschützten

Bereich

```

```

120 234 (1) Position der N.E.U.

Abgasrohre

```

```

120 241 Feuer und N.E.U.

in offenes Licht An Bord von in Betrieb

Verbindung befindlichen Schiffen müssen

mit 10 341 folgende Vorschriften eingehalten

werden:

Die Mündungen der Schornsteine

müssen sich mindestens 2,00 m

vom nächstgelegenen Punkt der

Laderaumluken entfernt

befinden. Es müssen Maßnahmen

getroffen sein, um das

Austreten von Funken und das

Eindringen von Wasser zu

verhindern. Heiz- und

Kochgeräte sind nur in

geschlossenen Wonräumen (Anm.:

richtig: Wohnräumen) und

Steuerhäusern mit

Metallunterbau zugelassen. Es

ist jedoch zugelassen:

- im Maschinenraum Heizgeräte

für flüssigen Brennstoff mit

einem Flammpunkt von mehr als

55 ºC auszustellen;

- Zentralheizungskessel für

festen Brennstoff in einem

unter Deck gelegenen und nur

von Deck aus zugänglichen

Raum auszustellen.

ANHANG 3

STABILITÄT VON SCHIFFEN, DIE CONTAINER BEFÖRDERN

Allgemeines

(1) Die Stabilitätsunterlagen sind von einer Überprüfungskommission gemäß § 20 der Schiffszulassungsverordnung, BGBl. Nr. 188/1990 idF BGBl. Nr. 353/1996, zu prüfen oder von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einem Ziviltechniker für Schiffstechnik prüfen zu lassen und mit einem entsprechenden Sichtvermerk zu versehen.

(2) Die Stabilitätsunterlagen müssen eine für den Schiffsführer verständliche Aussage über die Stabilität des Schiffes bei dem jeweiligen Beladungsfall ermöglichen.

Die Stabilitätsunterlagen müssen mindestens enthalten:

a)

Angaben über die zulässigen Stabilitätsmerkmale, die zulässigen KG-Werte oder die zulässigen Ladungsschwerpunkthöhen;

b)

Angaben über die Räume, die mit Wasserballast gefüllt werden können;

c)

Formblätter zur Stabilitätskontrolle;

d)

eine Beispielrechnung oder Anwendungshinweise für den Schiffsführer.

(3) Können auf einem Schiff wahlweise Container ungesichert

oder gesichert befördert werden, sind für die Beförderung ungesicherter und für die Beförderung gesicherter Containerladungen jeweils besondere Berechnungsverfahren für den Nachweis der Stabilität erforderlich.

(4) Eine Containerladung gilt nur dann als gesichert, wenn

die einzelnen Container mittels Führungen oder Spannvorrichtungen fest mit dem Schiffskörper verbunden sind und sich ihre Lage während der Fahrt nicht verändern kann.

Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung ungesicherter Container

(1) Bei ungesicherten Containern hat jedes

Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen auszugehen;

a)

Die metazentrische Höhe MG darf 1,00 m nicht unterschreiten.

b)

Unter gleichzeitiger Einwirkung der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes und des Einflusses der freien Flüssigkeitsoberflächen darf die auftretende Neigung 5 Grad nicht überschreiten und Seite Deck nicht zu Wasser kommen.

c)

Der krängende Hebel aus der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung ist nach folgender Formel zu berechnen:

v <sup>2</sup> (-- T')

h tief KZ = c tief KZ . --------- . (KG - --) (m).

L tief WL ( 2)

In dieser Formel bedeuten:

c tief KZ Beiwert (c tief KZ = 0,04) (s <sup>2</sup> /m);

v größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen

Wasser (m/s);

```

```

KG Höhe des Schwerpunktes des beladenen Schiffes

über Basis (m);

T' Tiefgang des beladenen Schiffes (m).

```

d)

Der krängende Hebel aus dem Winddruck ist nach folgender

```

Formel zu berechnen:

A' ( T')

h tief KW = c tief KW . -- . (l tief W + --) (m).

D' ( 2)

In dieser Formel bedeuten:

c tief KW Beiwert (c tief KW = 0,025) (t/m2);

A' Überwasserlateralplan beim beladenen Schiff

(m2);

D' Deplacement des beladenen Schiffes (t);

l tief W Höhe des Schwerpunktes der

Überwasserlateralfläche A' über der

Wasserlinie (m);

T' Tiefgang des beladenen Schiffes (m).

```

e)

Der krängende Hebel aus freien Oberflächen von Regen- und

```

Restwasser im Laderaum oder im Doppelboden ist nach

folgender Formel zu berechnen:

c tief Kf0

h tief Kf0 = ---------- . Sigma

D'

(b . l . (b - 0,55 Wurzel b)) (m).

In dieser Formel bedeuten:

c tief Kf0 Beiwert (c tief Kf0 = 0,015) (t/m2);

b Breite des betrachteten Raumes oder

Raumabschnittes (m); *

l Länge des betrachteten Raumes oder

Raumabschnittes (m); *

D' Deplacement des beladenen Schiffes (t).

* Raumabschnitte freier Flüssigkeitsoberflächen

entstehen, wenn durch wasserdichte Längs-

und/oder Querunterteilungen voneinander

unabhängige Flüssigkeitsoberflächen gebildet

werden.

f)

Für jeden Beladungsfall ist mit halben Vorräten an Treibstoff und Frischwasser zu rechnen.

(2) Die Stabilität eines mit ungesicherten Containern

beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das vorhandene KG gleich oder kleiner als KG tief zul nach den folgenden Formeln ist. Hierbei muß KG tief zul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.

a)

(Anm.: Formel nicht darstellbar!)

Für B tief WL/2F darf kein kleinerer Wert als 11,5 eingesetzt werden (11,5 = 1/tan5 Grad).

----------- --

```

b)

KG tief zul = KM - 1,00 (m).

```

Der kleinere Wert für KG tief zul nach Formel a oder b

ist maßgebend.

In diesen Formeln bedeuten:

```

```

KG tief zul maximal zulässige Höhe des Schwerpunktes des

beladenen Schiffes über Basis (m);

```

```

KM Höhe des Metazentrums über Basis (m) nach

der Näherungsformel gemäß Z 3;

F jeweils vorhandener Freibord auf 1/2 L (m);

Z  Beiwert für die Zentrifugalkraft im

Drehkreis

(0,7 . v) <sup>2</sup> v <sup>2</sup>

Z = ----------------------- = 0,04 . --------- (-);

9,81 . 1,25 . L tief WL L tief WL

v größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen

Wasser (m/s);

T tief m jeweils mittlerer Tiefgang (m);

h tief KW krängender Hebel aus seitlichem Winddruck

gemäß Z 1 lit. d (m);

h tief Kf0 Summe der krängenden Hebel aus freien

Flüssigkeitsoberflächen gemäß Z 1 lit. e

(m).

```

```

(3) Näherungsformel für KM

```

```

Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann der Wert für KM aus

folgenden Näherungsformeln ermittelt werden:

```

a)

für Schiffe mit Pontonform

```

-- B <sup>2</sup> tief WL T tief m

KM = ---------------------------- + -------- (m);

( T tief m) 2

(12,5 - --------) . T tief m

( H )

```

b)

für andere Schiffe

```

-- B <sup>2</sup> tief WL T tief m

KM = ---------------------------------- + -------- (m).

( T tief m) 2

(12,7 - 1,2 . --------) . T tief m

( H )

Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den

Stabilitätsnachweis bei Beförderung gesicherter Container

(1) Bei gesicherten Containern muß jedes

Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen ausgehen;

a)

Die metazentrische Höhe MG darf 0,50 m nicht unterschreiten.

b)

Unter gleichzeitiger Einwirkung der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes und des Einflusses der freien Flüssigkeitsoberflächen darf keine Öffnung des Schiffskörpers zu Wasser kommen.

c)

Die krängenden Hebel aus der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, aus dem Winddruck und aus freien Flüssigkeitsoberflächen sind nach den Formeln für den Stabilitätsnachweis bei der Beförderung ungesicherter Container, Z 1 lit. c bis e zu berechnen.

d)

Für jeden Beladungsfall sind die halben Vorräte an Treibstoff und Frischwasser zugrundezulegen.

(2) Die Stabilität eines mit gesicherten Containern

beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das

-- -----------

vorhandene KG gleich oder kleiner als KG tief zul nach den

```

```

folgenden Formeln ist. Hierbei muß KG tief zul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.

```

a)

(Anm.: Formel nicht darstellbar!)

```

Für B tief WL/F' darf kein kleinerer Wert als 6,6 und für

I - i ( F)

---------------- . (1 - 1,5 --)

2 (verkehrtes A) ( F')

kein kleinerer Wert als 0 eingesetzt werden.

----------- --

```

b)

KG tief zul = KM - 0,50 (m).

```

```

```

Der kleinere Wert für KG tief zul nach den Formeln a

oder b ist maßgebend.

In den Formeln bedeuten:

I Breitenträgheitsmoment der Wasserlinie bei

T tief m (m hoch 4) nach der

Näherungsformel gemäß Z 3;

i Breitenträgheitsmoment der zur Basis

parallelen Wasserlinie in der Höhe

2

T tief m + - F' (m hoch 4);

3

verkehrtes A Verdrängung des Schiffes bei T tief m

(m3);

F' ideeller Freibord F' = H' - T tief m (m)

oder

a . B tief WL

F' = -------------

2 . b

wobei der kleinere Wert maßgebend ist;

a senkrechter Abstand zwischen Unterkante

der bei Neigungen zuerst eintauchenden

Öffnung und der Wasserlinie bei aufrechter

Lage des Schiffes (m);

b Abstand derselben Öffnung von Mitte Schiff

(m);

H' ideelle Seitenhöhe

q Summe der Volumina von Deckshäusern,

Luken, Trunks und anderen Aufbauten bis zu

einer Höhe von maximal 1,0 m über H' oder

bis zur untersten Öffnung des betrachteten

Volumens. Maßgeblich ist der kleinere

Wert. Volumenanteile, die innerhalb eines

Bereiches von 0,05 L von den Schiffsenden

angeordnet sind, bleiben unberücksichtigt

(m3).

q

H' = H + ------------------- (m);

0,9 . L . B tief WL

(3) Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann für die Berechnung

gemäß Z 2 der Wert für das Breitenträgheitsmoment I der Wasserlinie aus folgenden Näherungsformeln verwendet werden:

a)

für Schiffe mit Pontonform

B tief WL 2 . verkehrtes A

I = ------------------------------- (m hoch 4);

( T tief m)

(12,5 - --------) . T tief m

( H )

```

b)

für andere Schiffe

```

B tief WL <sup>2</sup> . verkehrtes A

I = ---------------------------------- (m hoch 4);

( T tief m)

(12,7 - 1,2 . --------) . T tief m

( H )

ANHANG 4

AUSBILDUNG UND PRÜFUNG VON SACHKUNDIGEN

Zweck und Inhalt der Schulungen

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Anerkennung

von Schulungen für Sachkundige gemäß Rn. 10 315 der Anlage B.1

oder Rn. 210 315, 210 317 und 210 318 der Anlage B.2.

Die Schulungen haben die Aufgabe, Personen, die als

Sachkundige eingesetzt werden sollen und die gemäß Rn. 10 315 der Anlage B.1 oder Rn. 210 315, 210 317 und 210 318 der Anlage B.2 eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schulung über die besonderen Anforderungen bei Gefahrguttransporten erwerben wollen, die hierfür erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln.

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