VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF WASSERSTRASSEN (ADN-VERORDNUNG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-10-08
Letzte Aktualisierung 2001-05-09
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

(2) Wenn Inertisierung oder Abdeckung der Ladung

vorgeschrieben ist, gilt folgendes:

a)

eine für das Laden oder Löschen ausreichende Menge Inertgas ist an Bord mitzuführen oder zu erzeugen, soweit sie nicht von Land bezogen werden kann. Außerdem muß an Bord eine ausreichende Menge Inertgas zum Ausgleich normaler Verluste während der Beförderung verfügbar sein;

b)

die Inertgasanlage an Bord des Schiffes muß in der Lage sein, einen Mindestdruck von 7 kPa (0,07 bar) in den zu inertisierenden Räumen jederzeit aufrechtzuerhalten. Außerdem darf die Inertgasanlage den Druck im Ladetank nicht über den Einstelldruck des Überdruckventils hinaus erhöhen;

c)

wenn die Ladung abgedeckt wird, muß entsprechend den unter a) und b) für Inertgas vorgeschriebenen Maßnahmen für eine ausreichende Menge gesorgt werden;

d)

Räume über Flüssigkeitsspiegel, die durch eine Gasschicht abgedeckt sind, sind mit Kontrolleinrichtungen auszustatten, damit ständig die richtige Atmosphäre erhalten werden kann;

e)

die Inertisierung oder Abdeckung bei entzündbarer Ladung muß so durchgeführt werden, daß die elektrostatische Aufladung bei der Zuführung des Inertisierungs- oder Abdeckungsmittels möglichst gering ist.

(3) Für bestimmte Stoffe sind die Anforderungen an die Inertisierung der Gasräume oder Abdeckung der Ladung in Ladetanks in Spalte 20 der Stoffliste (Anhang 4) angegeben.

210 419 Inertisierung von Tankschiffen

Ladetanks eines geschlossenen Tankschiffs, die beladen oder leer und ungereinigt sind von Stoffen, für die nach der Stoffliste (Anhang 4) der Einsatz eines Tankschiffs des Typs C oder geschlossen und Explosionsschutz erforderlich ist, müssen gemäß Rn. 210 418 inertisiert werden. Die Inertisierung hat so zu erfolgen, dass der Sauerstoffgehalt auf unter 8 Vol-% abgesenkt wird. Wenn ein Tankschiff den Anforderungen nach Rn. 321 222 Abs. 5 oder Rn. 331 222 Abs. 5 entspricht, ist Inertisierung nicht erforderlich.

210 420

210 421 Füllen von Ladetanks

(1) Die in der Stoffliste (Anhang 4) aufgeführten oder nach Absatz (3) umgerechneten Füllungsgrade dürfen nicht überschritten werden.

(2) Absatz (1) gilt nicht für Ladetanks, deren Inhalt

während der Beförderung durch eine Heizeinrichtung auf der Einfülltemperatur gehalten wird. In diesem Fall muß der Füllungsgrad bei Transportbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, daß der vorgeschriebene Füllungsgrad nicht überschritten wird.

(3) Die Füllungsgrade müssen bei der Beförderung von Stoffen

mit einer höheren Dichte, als im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt ist, mit nachstehender Formel bestimmt werden:

zulässiger Füllungsgrad = (a / b) . 100%

a = Dichte laut Gefahrgut-Zulassungszeugnis

b = Dichte des Stoffes

Der in der Stoffliste genannte Füllungsgrad darf jedoch

nicht überschritten werden.

(4) Bei einer eventuellen Überschreitung des Füllungsgrades von 97,5% darf durch eine technische Einrichtung das Abpumpen der Überfüllung ermöglicht werden. Während dieses Vorganges muß automatisch ein optischer Alarm an Deck ausgelöst werden.

210 422 Öffnen von Öffnungen

(1) Das Öffnen von Öffnungen der Ladetanks darf nur

erfolgen, nachdem die entsprechenden Ladetanks entspannt worden sind.

(2) Das Öffnen der Probeentnahmeöffnungen, der Peilöffnungen sowie das Öffnen des Gehäuses der Flammendurchschlagsicherung ist nur zur Kontrolle oder bei Reinigung entladener Ladetanks gestattet. Wenn nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, ist das Öffnen der Ladetankluken oder des Gehäuses der Flammendurchschlagsicherung zu dem Ein- und Ausbau der Flammensperre bei entladenen Ladetanks nur gestattet, wenn die entsprechenden Ladetanks entgast worden sind, wobei die Konzentration an brennbaren Gasen im Ladetank unter 10% der unteren Explosionsgrenze liegen muss.

(3) Die Probeentnahme ist nur über die in der Stoffliste

(Anhang 4) angegebene oder eine höherwertige Probeentnahmevorrichtung gestattet. Das Öffnen der Probeentnahmeöffnungen und Peilöffnungen ist bei Ladetanks, die mit gefährlichen Gütern, für die in der Stoffliste (Anhang 4) eine Bezeichnung mit einem oder zwei blauen Kegeln oder blauen Lichtern vorgeschrieben ist, nur gestattet nachdem das Laden seit mindestens zehn Minuten unterbrochen ist.

(4) Die Probeentnahmegefäße einschließlich aller Teile

dieser Gefäße, wie Seile usw., müssen aus elektrostatisch leitfähigem Material bestehen und beim Probeentnehmen mit dem Schiffskörper leitfähig verbunden sein.

(5) Die Öffnungsdauer muss auf die Zeit der Kontrolle,

Reinigung, des Wechsels der Flammensperre, der Peilung oder Probeentnahme des jeweiligen Ladetanks beschränkt bleiben.

(6) Das Entspannen der Ladetanks ist nur mit Hilfe der im III. Teil, Rn. 321 222 Abs. 4 lit. a oder Rn. 331 222 Abs. 4 lit. a vorgeschriebenen Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks gestattet.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für

Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.

210 423

210 424 Gleichzeitiges Laden und Löschen

Während des Ladens oder Löschens von Ladetanks darf nichts

anderes geladen oder gelöscht werden. Die zuständige Behörde

kann während des Löschens Ausnahmen zulassen.

210 425 Lade- und Löschleitungen

(1) Das Laden und Löschen sowie das Nachlenzen muß mit den

fest eingebauten Rohrleitungen des Schiffes ausgeführt werden.

Metallarmaturen der Verbindungsschläuche zur Landrohrleitung

müssen so geerdet werden, daß eine elektrostatische Aufladung verhindert wird.

(2) Lade- und Löschleitungen dürfen nicht durch

starre oder biegsame Rohrleitungen über die Kofferdämme hinaus nach vorne oder hinten verlängert werden. Dies gilt nicht für biegsame Leitungen, welche bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und bei der Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen benützt werden.

(3) Abschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen

dürfen nur während des Ladens, Löschens oder Entgasens im dafür erforderlichen Umfang geöffnet sein.

(4) Die in den Rohrleitungen zurückbleibende Flüssigkeit muß

möglichst vollständig in die Ladetanks ablaufen oder gefahrlos entfernt werden. Dies gilt nicht für Bunkerboote.

(5) Die beim Beladen austretenden Gas/Luftgemische der Stoffe sind über eine Leitung an Land abzuführen soweit in der Stoffliste ein geschlossenes Schiff gefordert wird und die Landanlage entsprechend ausgerüstet ist.

210 426-

210 439

210 440 Feuerlöscheinrichtungen

Während des Ladens oder Löschens müssen auf Deck im Bereich

der Ladung die Feuerlöscheinrichtungen und die Schläuche und

Sprühstrahlrohre in Bereitschaft gehalten werden.

210 451 Feuer und offenes Licht

Während des Ladens, Löschens oder Entgasens darf auf dem Schiff kein Feuer oder offenes Licht vorhanden sein. Jedoch ist Rn. 210 342 (3) und (4) anwendbar.

210 442- 210 450

210 451 Elektrische Einrichtungen

(1) Während des Ladens, Löschens oder Entgasens dürfen nur

elektrische Einrichtungen verwendet werden, die den Bauvorschriften des III. Teils entsprechen oder die sich in Räumen befinden, welche den Bedingungen der Rn. 311 252 (3), Rn. 321 252 (3) oder Rn. 331 252 (3) entsprechen.

(2) Elektrische Einrichtungen, die durch die in Rn. 311 252 (3) b), Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) genannte Einrichtung abgeschaltet wurden, dürfen erst wieder eingeschaltet werden, nachdem in den betreffenden Räumen die Gasfreiheit festgestellt wurde.

210 452

210 453 Beleuchtung

Für das Laden oder Löschen bei Nacht oder schlechter Sicht

muß eine wirksame Beleuchtung sichergestellt sein. Erfolgt diese von Deck aus, hat sie durch gut befestigte elektrische Lampen zu geschehen, die so angebracht sind, daß sie nicht beschädigt werden können. Sind diese Lampen im Bereich der Ladung angeordnet, müssen sie dem Typ „bescheinigte Sicherheit” entsprechen.

210 454- 210 459

210 460 Besondere Ausrüstung

Die in den Bauvorschriften vorgeschriebene Dusche und das Augen- und Gesichtsbad müssen unter allen Wetterbedingungen während des Ladens, Löschens und beim Umpumpen bereit gehalten werden.

210 461-

210 473

210 474 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

Das Rauchverbot gilt nicht in Wohnräumen und Steuerhäusern,

welche den Bedingungen der Rn. 311 252 (3) b),

Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) entsprechen.

210 475 Gefahr der Funkenbildung

Elektrisch leitende Verbindungen zwischen Schiff und Land

müssen so beschaffen sein, daß sie keine Zündquelle

darstellen.

210 476 Kunststofftrossen

Während des Ladens und Löschens darf das Schiff nur dann mit

Kunststofftrossen festgemacht werden, wenn das Abtreiben des

Schiffes durch Stahltrossen verhindert ist. Jedoch dürfen

Bilgenentölungsboote während der Übernahme von

Schiffsbetriebsabfällen und Bunkerboote während der

Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen mit Kunststofftrossen

festgemacht werden.

210 477-

210 499

```

ABSCHNITT 5

```

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

210 500 Bezeichnung

Wenn für ein Schiff in der Stoffliste gemäß Anhang 4 mehrere

Kennziffern angegeben sind, gilt die höchste zutreffende

Kennziffer.

210 501 Beförderungsart

Verbände, die Tankschiffe enthalten, dürfen eine Länge von

230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten. Im Bereich zwischen Strom-km 1 915,000 und der slowakischen Staatsgrenze dürfen talfahrende Verbände, die Tankschiffe enthalten, eine Breite von 34,5 m nicht überschreiten und nicht mehr als drei für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten; die Güterschiffe sind in einer Querreihe zu führen.

210 502

210 503 Festmachen

Schiffe müssen sicher, jedoch so festgemacht sein, daß

elektrische Leitungen und biegsame Rohrleitungen keinen Zugbeanspruchungen ausgesetzt sind und daß sie bei Gefahr rasch losgemacht werden können.

210 504 Stilliegen

(1) Schiffe, die gefährliche Güter befördern, dürfen nicht

in geringerer Entfernung von anderen Schiffen stilliegen als in der Wasserstraßen-Verkehrsordnung vorgeschrieben.

(2) An Bord stilliegender Schiffe muß sich ständig

ein Sachkundiger nach Rn. 10 315 oder gegebenenfalls nach Rn. 210 317 oder Rn. 210 318 aufhalten. Dies gilt nicht für Schiffe, die in einem Hafenbecken oder einer gekennzeichneten Lände, an der eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß Rn. 10 315 oder gegebenenfalls nach Rn. 210 317 oder Rn. 210 318 sichergestellt ist, stilliegen.

(3) Außerhalb der von der örtlich zuständigen Behörde

besonders angegebenen Liegeplätze darf beim Stilliegen der nachstehende Abstand nicht unterschritten werden:

Während des Wartens vor Schleusen oder Brücken ist es

zulässig, andere Abstände einzuhalten. In diesen Fällen gilt jedoch einen Mindestabstand von 100 m.

(4) Die örtlich zuständige Behörde kann unter

Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse andere Abstände vorschreiben als die in Absatz (3) genannten.

210 505- 210 507

210 508 Meldungen

(1) Der Schiffsführer hat vor Antritt der Reise, wenn diese

im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs, dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden:

a)

Art des Fahrzeugs,

b)

Name des Fahrzeugs,

c)

Nationalität und amtliches Kennzeichen,

d)

Fahrtrichtung (zu Berg oder zu Tal),

e)

Tragfähigkeit,

f)

Länge, Breite,

g)

bei Verbänden die Länge und Breite des Verbandes,

h)

Tiefgang,

i)

Fahrtroute,

j)

Beladehafen,

k)

Entladehafen,

l)

Art der Ladung (Bezeichnung des Gutes und beförderte Menge laut Beförderungspapier)

m)

Kennziffer gemäß Rn. 10 500,

n)

Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

(2) Die Angaben gemäß Z 1 können auch von anderen Personen

mitgeteilt werden und sind schriftlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr zu übermitteln.

(3) Bei der Abfahrt, der Ein- und Ausreise, der Passage von

Kontrollpunkten und dem Beginn und Ende von mehr als einstündigen Fahrtunterbrechungen hat der Schiffsführer zu melden:

a)

Name des Fahrzeugs,

b)

Nationalität und amtliches Kennzeichen.

(4) Die Meldung gemäß Z 3 kann über Funk, fernmündlich, mit

Telekopie oder sofern verfügbar im on-line-Verkehr erstattet werden.

(5) Änderungen der Meldung gemäß Z 1 sind dem nächsten

erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan unverzüglich zu melden. 210 509- 220 999

II. TEIL

Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher

Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden

Klasse 2

Gase

221 000- 221 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

221 100- 221 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

221 200- 221 220

221 221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen

Beim Laden oder Löschen der Ladung muß an zwei Stellen auf

dem Schiff (vorne und hinten) und an zwei Stellen an Land (direkt am Zugang zum Schiff und in ausreichender Entfernung) durch einen Schalter der Lade-/Löschvorgang unterbrochen werden können, dh. das Schnellschlußventil direkt an der beweglichen Verbindungsleitung zwischen Schiff und Land muß geschlossen werden können.

Die Abschaltung muß im Ruhestromprinzip ausgeführt sein.

221 222- 221 259

221 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2

befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2

befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert

hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2

befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2

befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.

221 261- 221 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

221 300

221 301 Zugang zu Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck,

Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Ausstellungsräumen; Kontrollen

(1) Bevor Personen Ladetanks, Pumpenräume unter Deck,

Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:

a)

wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 221 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;

b)

wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert ,wird, mit Hilfe des in Rn. 221 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.

Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,

welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.

(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Pumpenräume unter Deck,

Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:

Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche

Person.

221 302 Pumpenräume unter Deck

Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder

Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.

221 303- 221 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen

und sonstige Handhaben der Ladung

221 400- 221 413

221 414 Handhaben der Ladung

Wenn bei Gütern der Klasse 2 in der Stoffliste eine Aufsicht

gefordert wird, muß das Laden oder Löschen unter der Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevollmächtigten, Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden.

221 415- 221 417

221 418 Inertisierung der Gasräume in Ladetanks

Aus den Ladetanks und den zugehörigen Rohrleitungen muss

vor dem Beladen, wenn nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz gefordert wird, gegebenenfalls vorhandene Luft durch Inertgas ausreichend entfernt und anschließend ferngehalten werden.

221 419- 221 424

221 425 Lade- und Löschleitungen

Die Bedingung der Rn. 210 425 (4) gilt als erfüllt, wenn die Lade- oder Löschleitungen mit Eigengas oder Stickstoff

nachgedrückt worden sind.

221 426- 221 427

221 428 Berieselungsanlage

Wenn in der Stoffliste eine Berieselungsanlage gefordert

wird, muß diese beim Laden und Löschen von Gütern der Klasse 2

betriebsbereit sein.

221 429-

221 499

```

ABSCHNITT 5

```

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

221 500-

230 999

Klasse 3

Entzündbare flüssige Stoffe

231 000-

231 099

```

ABSCHNITT 1

```

Beförderungsart

231 100-

231 199

```

ABSCHNITT 2

```

231 200- Anforderungen an die Schiffe

231 221

231 222 Öffnungen der Ladetanks

Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 3 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.

231 223- 231 259

231 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3

befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung mit Ausnahme der Vollmaske mit geeignetem Atemfilter bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird, an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3

befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert

hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.

231 261- 231 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

231 300

231 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter

Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter

Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:

a)

wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 231 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;

b)

wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 231 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.

Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,

welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.

(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume

unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:

Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche

Person.

231 302 Pumpenräume unter Deck

(1) Bei Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder

Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.

(2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft

werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.

231 303- 231 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen

und sonstige Handhaben der Ladung

231 400- 231 427

231 428 Berieselungsanlage

(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.

(2) Wenn bei Gütern der Klasse 3 in der Stoffliste

(Anhang 4) Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 80% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.

(3) Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)

Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.

231 429- 231 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

231 500- 240 999

Klasse 4.1

Entzündbare feste Stoffe

241 000 Allgemein

Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von

Schwefel, geschmolzen, UN-Nr. 2448 in Tankschiffen.

241 001- 241 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

241 100- 241 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

241 200- 241 210

241 211 Aufstellungsräume und Ladetanks

Die Ladetanks müssen außen mit einer schwer entflammbaren

Isolierung versehen sein. Diese Isolierung muß ausreichend widerstandsfähig gegen Stöße und Erschütterungen sein. Über Deck muß die Isolierung durch eine Abdeckung geschützt sein.

Die Temperatur darf an der Außenseite der Isolierung

70 ºC nicht überschreiten.

241 212 Lüftung

(1) Die Aufstellungsräume müssen an den Lüftungsöffnungen

mit Anschlüsse für eine Zwangsbelüftung versehen sein.

(2) Die Ladetanks müssen mit einer Zwangsbelüftungseinrichtung versehen sein, die während aller Beförderungsbedingungen die Konzentration von Schwefelwasserstoff oberhalb des Flüssigkeitsspiegels unter 1,85 Vol-% hält.

(3) Die Einrichtungen zum Lüften müssen so beschaffen sein,

daß eine Ablagerung von den zu beförderenden (Anm.: richtig: befördernden) Stoffen verhindert wird.

(4) Die Entlüftungsleitung muß so angeordnet sein, daß eine Gefährdung von Personen verhindert wird.

241 213-

241 220

241 221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen

Die Ladetanks und die Aufstellungsräume müssen mit Öffnungen

und Leitungen zur Entnahme von Gasproben versehen sein.

241 222 Öffnungen der Ladetanks

(1) Die Öffnungen der Ladetanks müssen bei der Beförderung

von Schwefel in geschmolzenem Zustand so hoch angeordnet sein, daß bei einem Trimm des Schiffes von 2 Grad und einer Krängung von 10 Grad Schwefel nicht ausfließen kann.

(2) Für jede Öffnung der Ladetanks muß eine Verschlußeinrichtung vorhanden sein, die in dauerhafter Weise befestigt ist.

Eine dieser Verschlußeinrichtung muß sich bei geringem

Überdruck im Ladetank öffnen.

241 223-

241 224

241 225 Pumpen und Leitungen

Die Lade- und Löschleitungen müssen ausreichend isoliert

werden. Sie müssen beheizt werden können.

241 226-

241 241

241 242 Ladungsheizungsanlage

Das Wärmeübertragungsmittel muß bei der Beförderung von

Schwefel in geschmolzenem Zustand so beschaffen sein, daß bei dessen Auslaufen in einen Ladetank eine gefährliche Reaktion mit dem Schwefel nicht zu erwarten ist.

Die Temperatur der Flüssigkeit muß wirksam geregelt werden

können.

241 243- 241 259

241 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1

befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1

befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1

befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.

(6) Während des Ladens, Löschens und der Beförderung muß

jedes Besatzungsmitglied im Bereich der Ladung mit einem kontinuierlich messenden Schwefelwasserstoffmeßgerät ausgerüstet sein, welches bei Erreichen des MAK-Wertes (10 ppm = 0,001 Vol-%) alarmiert.

241 261- 241 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

241 300

241 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter

Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter

Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:

a)

wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 241 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;

b)

wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 241 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.

Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,

welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.

(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume

unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:

Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt schon eine

zusätzliche Person.

241 302 Pumpenräume unter Deck

Bei Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder

Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.

241 303- 241 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

241 400- 241 411

241 412 Lüftung

(1) Bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem

Zustand muß die Zwangsbelüftung spätestens bei einer Schwefelwasserstoffkonzentration von 1,0 Vol-% in Betrieb genommen werden.

(2) Wenn bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem

Zustand die Konzentration von Schwefelwasserstoff in den Ladetanks über 1,85% ansteigt, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten.

Wenn ein bedeutsamer Anstieg der Konzentration von

Schwefelwasserstoff in einem Aufstellungsraum ein Entweichen von Schwefel vermuten läßt, müssen die Ladetanks innerhalb kürzester Frist gelöscht werden. Neue Ladung darf erst nach erneuter Untersuchung durch die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat, an Bord genommen werden.

(3) Durch Messung muß bei der Beförderung von Schwefel in

geschmolzenem Zustand die Konzentration von Schwefelwasserstoff im freien Raum der Ladetanks und die Konzentration von Schwefeldioxid und Schwefelwasserstoff in den Aufstellungsräumen fesgestellt (Anm.: richtig: festgestellt) werden.

(4) Die in Absatz (3) geforderte Messung ist alle acht

Stunden einmal durchzuführen. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich fesgehalten (Anm.: richtig: festgehalten) werden.

241 413- 241 441

241 442 Ladungsheizungsanlage

Die in der Stoffliste angegebene höchstzulässige

Beförderungstemperatur der Ladung darf nicht überschritten

werden.

241 443- 241 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

241 500- 260 999

Klasse 6.1

Giftige Stoffe

261 000- 261 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

261 100- 261 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

261 200- 261 221

261 222 Öffnungen der Ladetanks

Bei der Beförderung von Gütern der Klasse 6.1 müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.

261 223- 261 259

261 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1

befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1

befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1

befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.

261 261- 261 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

261 300

261 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen,

Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme,

Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:

a)

wenn das Schiff Stoffe der Klasse 6.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 261 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt;

b)

wenn das Schiff Stoffe der Klasse 6.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 261 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist. Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden.

Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,

welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.

(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume

unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:

Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche

Person.

261 302 Pumpenräume unter Deck

Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder

Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.

261 303- 261 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

261 400- 261 413

261 414 Handhaben der Ladung

Wenn bei Gütern der Klasse 6.1 in der Stoffliste eine Aufsicht gefordert ,wird, muß das Laden und Löschen unter der Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevollmächtigten Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden.

261 415- 261 427

261 428 Berieselungsanlage

(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.

(2) Wenn bei Gütern der Klasse 6.1 in der Stoffliste

Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 80% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.

(3) Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)

Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.

261 429- 261 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

261 500- 280 999

Klasse 8

Ätzende Stoffe

281 000- 281 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

281 100- 281 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

281 200- 281 221

281 222 Öffnungen der Ladetanks

Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 8 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.

281 223- 281 259

281 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8

befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8

befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8 befördert

hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.

281 261- 281 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

281 300

281 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck,

Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter

Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräumen betreten, muß:

a)

wenn das Schiff Stoffe der Klasse 8 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 281 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebaute Gasspüranlage festgestellt werden;

b)

wenn das Schiff Stoffe der Klasse 8 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 281 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen oder ätzenden Gasen enthalten ist.

Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,

welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.

(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume

unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:

Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche

Person.

281 302 Pumpenräume unter Deck

(1) Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder

Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.

(2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft

werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.

281 303- 281 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

281 400- 281 427

281 428 Berieselungsanlage

(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.

(2) Wenn bei Gütern der Klasse 8 in der Stoffliste

Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 80% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.

(3) Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)

Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.

281 429- 281 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

281 500- 290 999

Klasse 9

Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

291 000- 291 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

291 100- 291 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

291 200- 291 221

291 222 Öffnungen der Ladetanks

Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 9 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.

291 223- 291 259

291 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9

befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung mit Ausnahme der Vollmaske mit geeignetem Atemfilter bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird, an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9

befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9 befördert

hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.

291 261- 291 299

ABSCHNITT 3

291 300 Allgemeine Betriebsvorschriften

291 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck,

Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter

Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:

a)

wenn das Schiff Stoffe der Klasse 9 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 291 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebaute Gasspüranlage festgestellt werden;

b)

wenn das Schiff Stoffe der Klasse 9 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 291 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen oder ätzenden Gasen enthalten ist.

Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,

welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.

(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume

unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:

Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche

Person.

291 302 Pumpenräume unter Deck

(1) Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder

Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.

(2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft

werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.

291 303- 291 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

291 400- 291 427

291 428 Berieselungsanlage

(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.

(2) Wenn bei Gütern der Klasse 9 in der Stoffliste

Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 80% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.

(3) Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)

Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.

291 429- 291 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

291 500- 310 999

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002

III. TEIL

Bauvorschriften

Kapitel 1

Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G

311 000-

311 099

311 100 Allgemeines

Die Bauvorschriften des Kapitels 1 des III. Teils gelten für

Tankschiffe des Typs G.

311 101-

311 199

311 200 Baustoffe

(1) a) Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein. Für die Ladetanks dürfen auch andere, gleichwertige Materialien verwendet werden.

Die Gleichwertigkeit muß sich auf die mechanischen Eigenschaften sowie auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung beziehen.

b)

Alle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in Berührung kommen können, müssen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können.

(2) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder

Kunststoffen im Bereich der Ladung ist verboten, sofern dies nicht in Absatz (3) oder im Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist.

(3) a) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:

b)

Die Verwendung von Holz oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:

der Ladung ist nur zulässig für:

d)

Alle in den Wohnräumen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Materialien, mit Ausnahme der Möbel, müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.

(4) Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf bei

Schlag- oder ähnlicher Beanspruchung keine Funkenbildung hervorrufen können.

(5) Die Verwendung von Kunststoffen für Beiboote ist nur

zulässig, wenn das Material schwer entflammbar ist. 311 201- 311 207

311 208 Klassifikation

(1) Das Tankschiff muß unter Aufsicht einer anerkannten

Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.

Die Klasse muß aufrechterhalten werden.

(2) Pumpenräume müssen bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kontrolliert werden. Diese Kontrolle hat mindestens zu umfassen:

Von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft

unterzeichnete Bescheinigungen über die Kontrolle des Pumpenraumes sind an Bord mitzuführen. Aus den Bescheinigungen müssen wenigstens die oben erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten Resultate sowie das Datum der Kontrolle ersichtlich sein.

(3) Der Zustand der Gasspüranlagen gemäß Rn. 311 252 (3) b)

muß bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüft werden. Eine von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.

311 209

311 210 Schutz gegen das Eindringen von Gasen

(1) Das Schiff muß so beschaffen sein, daß keine Gase in die Wohnung und in Betriebsräume gelangen können.

(2) Sülle von Türen in den Seitenwänden von Aufbauten und

von Zugangsluken zu Räumen unter Deck müssen eine Höhe von mindestens 0,50 m haben. Dies ist nicht erforderlich, wenn die dem Bereich der Ladung zugewandte Wand der Aufbauten von Bordwand zu Bordwand durchgezogen und lediglich mit Durchgangsöffnungen versehen ist, wobei die Sülle dieser Öffnungen eine Höhe von mindestens 0,50 m haben. Die Höhe dieser Wand muß mindestens 2,00 m betragen. Sülle von Türen in den Seitenwänden von Aufbauten und von Zugangsluken, die sich hinter der durchgezogenen Querwand befinden, müssen in diesem Fall eine Höhe von mindestens 0,10 m haben. Sülle von Maschinenraumtüren und -zugangsluken müssen jedoch immer eine Höhe von mindestens 0,50 m haben.

(3) Schanzkleider müssen mit genügend großen, direkt über

dem Deck angeordneten, Öffnungen versehen sein.

311 211 Aufstellungsräume und Ladetanks

(1) a) Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks ist nach

folgender Tabelle zu ermitteln:

```

```

L . B . H in m3 Höchstzulässiger Inhalt eines

Ladetanks in m3

```

```

bis 600 L . B . H . 0,3

600 bis 3 759 180 + (L . B . H - 600) 0,0635

```

```

3 750 380

```

```

In vorstehender Tabelle ist L . B . H das Produkt aus

den Hauptabmessungen des Tankschiffes in Metern (nach

dem Eichschein). Es ist:

L = größte Länge des Schiffsrumpfes in m;

B = größte Breite des Schiffsrumpfes in m;

H = kleinster senkrechter Abstand zwischen Unterkante

Kiel und dem tiefsten Punkt des Decks an der

Seite des Schiffes (Seitenhöhe) im Bereich der

Ladung in m;

Bei Trunkdeckschiffen ist H durch H' zu ersetzen. H'

ist nach folgender Formel zu ermitteln:

H' = H + (ht . bt/B . lt/L)

ht = Höhe des Trunks (Abstand zwischen Trunkdeck und

Hauptdeck an Seite Trunk auf L/2 gemessen) in m;

bt = Breite des Trunks in m;

lt = Länge des Trunks in m.

b)

Verboten sind Druckbehälter mit einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von mehr als 7.

c)

Die Druckbehälter sind für eine Temperatur der Ladung von 40 ºC auszulegen.

(2) a) Der Schiffskörper ist im Bereich der Ladung wie folgt auszuführen *1):

Die Auflager und Befestigungen der Ladetanks müssen wie folgt ausgeführt sein:

Die Zwischenstücke müssen ganz an den nebeneinanderliegenden Tanks anliegen. Die Zwischenstücke müssen aus energieabsorbierenden Materialien hergestellt sein.

b)

Ladetanks müssen gegen Aufschwimmen gesichert sein.

c)

Ein Pumpensumpf darf nicht mehr als 0,10 m3 Inhalt haben. Bei Drucktanks darf er jedoch einen Inhalt von 0,20 m3 haben.

(3) a) Aufstellungsräume müssen von den Wohnräumen, den Maschinenräumen und den Betriebsräumen unter Deck außerhalb des Bereichs der Ladung durch Schotte getrennt sein, die mit einer Brandschutzisolierung „A-60“ nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen sind. Die Ladetanks müssen mindestens 0,20 m von den Endschotten der Aufstellungsräume entfernt sein. Bei ebenen Endschotten der Ladetanks muß dieser Abstand mindestens 0,50 m betragen.

b)

Aufstellungsräume und Ladetanks müssen untersucht werden können.

c)

Alle Räume im Bereich der Ladung müssen gelüftet werden können. Es muß geprüft werden können, ob sie gasfrei sind.

(4) Die die Aufstellungsräume begrenzenden Schotte müssen

wasserdicht sein. Die Ladetanks und die Endschotte der Aufstellungsräume sowie die den Bereich der Ladung begrenzenden Schotte dürfen unter Deck keine Öffnungen oder Durchführungen enthalten. In den Schotten zwischen zwei Aufstellungsräumen dürfen Durchführungen vorhanden sein. Im Schott zwischen Maschinenraum und einem Betriebsraum im Bereich der Ladung dürfen Durchführungen vorhanden sein, wenn sie den in Rn. 311 217 (5) enthaltenen Bestimmungen entsprechen.

(5) Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung dürfen

nur für Ballastaufnahme eingerichtet sein. Doppelböden dürfen nur als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn sie die Vorschriften der Rn. 311 232 erfüllen.

(6) a) Ein unter Deck gelegener Raum im Bereich der Ladung darf als Betriebsraum eingerichtet sein, wenn die den Betriebsraum begrenzenden Wände senkrecht bis auf den Boden geführt sind und das dem Ladungsbereich abgewandte Schott von Bord zu Bord in einer Spantebene angeordnet ist. Dieser Betriebsraum darf nur von Deck aus zugänglich sein.

b)

Ein solcher Betriebsraum muß mit Ausnahme der Zugangs- und Lüftungsöffnungen wasserdicht sein.

c)

In dem unter a) genannten Betriebsraum dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden sein.

Im Pumpenraum unter Deck dürfen Lade- und Löschleitungen

vorhanden sein, wenn der Pumpenraum den Vorschriften der Rn. 311 217 (6) vollständig entspricht.

(7) Im Bereich der Ladung unter Deck vorhandene

Betriebsräume müssen so angeordnet sein, daß sie gut zugänglich sind und die darin vorhandenen Betriebseinrichtungen auch von Personen, welche die persönliche Schutzausrüstung tragen, sicher bedient werden können. Sie müssen so gebaut sein, daß Verletzte oder ohnmächtige Personen aus ihnen ohne besondere Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen.

(8) Aufstellungsräume und andere begehbare Räume im Bereich

der Ladung müssen so angeordnet sein, daß sie angemessen und vollständig gereinigt und untersucht werden können. Mit Ausnahme von Wallgängen und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben, müssen Zugangsöffnungen so bemessen sein, daß eine Person mit angelegtem Atemgerät ungehindert in den Raum hinein oder aus ihm heraus gelangen kann. Mindestgröße der Öffnung: 0,36 m2 kleinste Seitenlänge: 0,50 m. Zugangsöffnungen müssen so gebaut sein, daß verletzte oder ohnmächtige Personen vom Boden des betreffenden Raumes ohne besondere Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen. Ladetanks dürfen mit runden Öffnungen mit einem Mindestdurchmesser von 0,70 m versehen sein.

311 212 Lüftung

(1) In jedem Aufstellungsraum müssen zwei Öffnungen

vorhanden sein, deren Abmessungen und Anordnung so beschaffen sein müssen, daß die Lüftung an jeder Stelle des Aufstellungsraumes wirksam ist. Sind diese Öffnungen nicht vorhanden, muß der Aufstellungsraum inertisiert oder mit trockener Luft gefüllt werden können.

(2) Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung, welche

nicht für Ballastzwecke eingerichtet sind, und eventuell vorhandene Kofferdämme zwischen Maschinenräumen und Pumpenräumen müssen durch Vorrichtungen gelüftet werden können.

(3) Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter

Betriebsraum muß mit einer künstlichen Lüftung versehen sein. Die Kapazität dieser Ventilatoren muß so ausgelegt sein, daß das Volumen des Betriebsraums mindestens zwanzig mal je Stunde vollständig erneuert werden kann. Der Ventilator muß so ausgeführt sein, daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen ist.

Die Absaugeschächte müssen bis zu einem Abstand von 50 mm an

den Betriebsraumboden herangeführt sein. Die Zuluft muß durch einen Schacht von oben in den Betriebsraum eingeführt werden. Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 2,00 m über Deck, 2,00 m von Tanköffnungen und 6,00 m von Austrittsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein. Die hierzu gegebenenfalls notwendigen Verlängerungsrohre dürfen klappbar ausgeführt sein.

(4) Wohnräume und Betriebsräume müssen gelüftet werden

können.

(5) Ventilatoren, mit denen Ladetanks entgast werden, müssen

so ausgeführt sein daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen ist.

(6) Bei Lüftungsöffnungen müssen Hinweisschilder angebracht

sein, welche die Bedingungen für das Schließen angeben. Alle Lüftungsöffnungen, die von Wohnräumen und Betriebsräumen ins Freie führen, müssen mit Feuerklappen versehen sein. Diese Lüftungsöffnungen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt angeordnet sein.

Lüftungsöffnungen von im Bereich der Ladung gelegenen

Betriebsräumen dürfen in diesem Bereich angeordnet sein. 311 213 Stabilität (Allgemein)

(1) Eine ausreichende Stabilität einschließlich

Leckstabilität muß nachgewiesen sein.

(2) Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung -

Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muß das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als +-5% von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.

(3) Ausreichende Intaktstabilität muß für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Endbeladungszustand nachgewiesen werden. Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muß für den ungünstigsten Beladungszustand nachgewiesen werden. Hierbei muß für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive Stabilitätswerte aufweist.

311 214 Stabilität (Intakt)

Die sich aus der Leckrechnung ergebenden

Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschritten

werden.

311 215 Stabilität (im Leckfall)

(1) Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu

berücksichtigen:

a)

Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:

Längsausdehnung: mindestens 0,10 L jedoch nicht

weniger als 5,00 m,

Querausdehnung: 0,79 m

Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts

unbegrenzt.

```

b)

Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:

```

Längsausdehnung: mindestens 0,10 L jedoch nicht

weniger als 5,00 m,

Querausdehnung: 3,00 m

Senkrechte Ausdehnung: von der Basis 0,59 m aufwärts,

Sumpf ausgenommen.

c)

Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muß so gewählt sein, daß das Schiff auch nach dem Fluten von zwei oder mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt.

Dabei ist folgendes zu beachten:

Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, dh. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.

(2) In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 12 Grad nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach dem Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

Über die Gleichgewichtslage hinaus muß der positive Bereich

der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m . rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27 Grad einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

(3) Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen

zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlußeinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.

(4) Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung

von Asymmetrien vorgesehen, muß der Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.

311 216 Maschinenräume

(1) Verbrennungsmotoren für den Schiffsantrieb sowie

Verbrennungsmotoren von Hilfsmaschinen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein. Zugänge und andere Öffnungen von Maschinenräumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.

(2) Maschinenräume müssen von Deck aus zugänglich sein.

Zugänge dürfen nicht zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Wenn die Türe nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen die Scharniere dem Bereich der Ladung zugewendet sein.

311 217 Wohnräume und Betriebsräume

(1) Wohnräume und Steuerhaus müssen außerhalb des Bereichs

der Ladung hinter der hintersten senkrechten Ebene oder vor der vordersten senkrechten Ebene des unterhalb des Decks liegenden Teils des Bereichs der Ladung liegen. Fenster des Steuerhauses, welche mindestens 1,00 m über dem Steuerhausboden liegen, dürfen nach vorn geneigt sein.

(2) Zugänge von Räumen und Öffnungen in den Aufbauten dürfen

nicht zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Scharniere von Türen, die nach außen öffnen und nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen dem Bereich der Ladung zugewendet sein.

(3) Zugänge von Deck aus und Öffnungen von Räumen ins Freie

müssen geschlossen werden können. Folgender Hinweis muß am Zugang zu diesen Räumen angebracht sein:

Während des Ladens, Löschens und Entgasens nicht ohne

Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.

Sofort wieder schließen.

(4) Eingänge und zu öffnende Fenster von Aufbauten und Wohnräumen sowie andere Öffnungen zu diesen Räumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. Steuerhaustüren und Fenster dürfen innerhalb dieser 2,00 m nur angeordnet sein, wenn keine direkte Verbindung vom Steuerhaus zur Wohnung besteht.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.