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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinden Oberzeiring, Oberkurzheim und St. Oswald-Möderbrugg

Geltender Text a fecha 1997-12-16

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 (BStG 1971) und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G), wird verordnet:

Der Straßenverlauf der B 114 Triebener Straße wird im Bereich der Gemeinden Oberzeiring, Oberkurzheim und St. Oswald-Möderbrugg wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 31,55 vom Bestand ab und bindet bei km 32,70 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Oberzeiring, Oberkurzheim und St. Oswald-Möderbrugg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-114-31 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.