Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Numerierung (Numerierungverordnung - NVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-01-01
Status Aufgehoben · 2004-05-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 44
Änderungshistorie JSON API

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 18 Abs. 8 und 53 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. In dieser Verordnung werden der Numerierungsplan für das öffentliche Telekommunikationsnetz, in dem die Numerierung gemäß der ITU-T Empfehlung E. 164 erfolgt, sowie die Bedingungen zur Erlangung von Nutzungsrechten und die bei der Zuteilung zu beachtenden Kriterien festgesetzt. Die Verordnung bezieht sich auch auf Dienste und Netze, die zu speziellen Zwecken betrieben werden, soweit die Verordnung darauf Bezug nimmt.

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. In dieser Verordnung werden der Numerierungsplan für das öffentliche Telekommunikationsnetz, in dem die Numerierung gemäß der Empfehlung ITU-T E. 164 erfolgt, sowie die Bedingungen zur Erlangung von Nutzungsrechten und die bei der Zuteilung zu beachtenden Kriterien festgesetzt. Die Verordnung bezieht sich auch auf Dienste und Netze, die zu speziellen Zwecken betrieben werden, soweit die Verordnung darauf Bezug nimmt.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Landeskennzahl'' (Country Code) jene Ziffernfolge, die von der International Telecommunication Union (ITU) Österreich als eindeutiges Ziel im internationalen öffentlichen Telefonverkehr zugewiesen wurde;

2.

„nationale Rufnummer'' (National Significant Number) jene Ziffernfolge, die im internationalen Verkehr der Landeskennzahl folgt und mittels derer ein eindeutiges Ziel innerhalb des Bundesgebietes angewählt wird;

3.

„Teilnehmernummer'' (Subscriber Number) jene Ziffernfolge, die einem Teilnehmer innerhalb einer Region oder eines anderen Bereiches zugeordnet ist;

4.

„Rufnummernbereich'' die Gesamtanzahl aller möglichen Rufnummern innerhalb eines abgegrenzten Bereiches, der durch eine Regional- oder eine Bereichskennzahl beschrieben ist;

5.

„Bereichskennzahl'' (National Destination Code) jene Ziffernfolge, mittels derer ein öffentliches mobiles Netz, ein Dienstebereich oder ein privates Netz angewählt wird;

6.

„Regionalkennzahl'' (Area Code) jene Ziffernfolge, mittels derer eine geographische Region innerhalb des Bundesgebietes angewählt wird;

7.

„internationale Rufnummer'' eine Ziffernfolge, mittels derer ein Ziel im Bundesgebiet von internationaler Seite erreicht wird.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Landeskennzahl” (Country Code) jene Ziffernfolge, die von der International Telecommunication Union (ITU) Österreich als eindeutiges Ziel im internationalen öffentlichen Telefonverkehr zugewiesen wurde;

2.

„nationale Rufnummer” (National Significant Number) jene Ziffernfolge, die im internationalen Verkehr der Landeskennzahl folgt und mittels derer ein eindeutiges Ziel innerhalb des Bundesgebietes angewählt wird;

3.

„Teilnehmernummer” (Subscriber Number) jene Ziffernfolge, die einem Teilnehmer innerhalb einer Region oder eines anderen Bereiches zugeordnet ist;

3a. "Name" jene Ziffernfolge, die zur Identifikation eines Netzabschlusspunktes innerhalb eines Telekommunikationsdienstes in einem Telekommunikationsnetz dient. Namen werden innerhalb eines bestimmten Dienstes vergeben und sind, wenn nicht anders festgelegt, innerhalb dieses Dienstes portabel;

3b. "Adresse" jene Ziffernfolge, die zur Identifikation eines bestimmten Nummernbereiches in einem Telekommunikationsnetz dient. Adressen werden zum Routen zu bestimmten Bereichen verwendet und sind nicht portabel;

3c. "Kennung" die eindeutige Identifikation eines Netzabschlusspunktes in einem Telekommunikationsnetz;

4.

"Nummernbereich" die Gesamtzahl aller möglichen Rufnummern innerhalb eines abgegrenzten Bereiches, der durch eine Regional-, eine Bereichs- oder eine Zugangskennzahl beschrieben ist;

5.

„Bereichskennzahl” (National Destination Code) jene Ziffernfolge, mittels der ein bestimmter definierter Dienstebereich innerhalb des Nummerierungsplanes angewählt wird;

6.

„Regionalkennzahl” (Area Code) jene Ziffernfolge, mittels derer eine geographische Region innerhalb des Bundesgebietes angewählt wird;

7.

„internationale Rufnummer” eine Ziffernfolge, mittels derer ein Ziel im Bundesgebiet von internationaler Seite erreicht wird;

8.

"Nutzer" Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich Endbenutzer (Konsumenten) und Diensteanbieter als Nachfrager nach Dienstleistungen bei anderen Diensteanbietern;

9.

"Netzbetreiber" den Betreiber eines Telekommunikationsnetzes;

10.

"Diensteanbieter" einen Bereitsteller eines Dienstes in einem definierten Nummernbereich;

11.

"Dienstleister eines Dienstes für die Öffentlichkeit" jenen Dienstleister, der einen bestimmten definierten Notrufdienst oder sonstigen Dienst für die Öffentlichkeit bereitstellt;

12.

"Verteildienstleister eines Dienstes für die Öffentlichkeit" den Betreiber einer Notrufnummer oder den Betreiber einer Rufnummer für die Öffentlichkeit;

13.

"Zugangskennzahl" eine Ziffernfolge, mit der ein bestimmter Dienst oder eine Dienstegruppe im Nummernbereich für Dienste für die Öffentlichkeit erreicht werden kann;

14.

"Auswahlkennzahl" eine Ziffernfolge, mit der ein Diensteanbieter oder Verteildienstleister eines Dienstes für die Öffentlichkeit oder ein spezieller Dienst in einer Dienstgruppe erreicht werden kann.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

2.

Abschnitt

Nummernstruktur

Internationale Rufnummer

§ 3. Die internationale Rufnummer setzt sich aus der Landeskennzahl und der nationalen Rufnummer zusammen. Die internationale Rufnummer umfaßt, abgesehen vom internationalen Präfix, maximal 15 Ziffern. Das internationale Präfix besteht aus der Ziffernfolge „00''.

2.

Abschnitt

Nummernstruktur, Wahlverfahren und Regionen

Internationale Rufnummer

§ 3. Die internationale Rufnummer setzt sich aus der Landeskennzahl und der nationalen Rufnummer zusammen. Die internationale Rufnummer umfaßt, abgesehen vom internationalen Präfix, aber inklusive aller Ziffern für eine allfällige Durchwahl, maximal 15 Ziffern. Das internationale Präfix besteht aus der Ziffernfolge „00”.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

Nationale Rufnummer

§ 4. Die nationale Rufnummer setzt sich aus der Regionalkennzahl oder der Bereichskennzahl ohne dem Präfix und der Teilnehmernummer zusammen. Das Präfix ist die Ziffer „0''. Die nationale Rufnummer umfaßt maximal zwölf Ziffern.

Nationale Rufnummer

§ 4. (1) Die nationale Rufnummer setzt sich aus der Regionalkennzahl oder der Bereichskennzahl und der Teilnehmernummer beziehungsweise aus einer Zugangskennzahl und einer allfälligen Auswahlkennzahl zusammen. Das Präfix ist die Ziffer "0". Die nationale Rufnummer umfasst inklusive aller Ziffern für eine allfällige Durchwahl maximal zwölf Ziffern.

(2) Regionalkennzahlen bestehen aus zwei Ziffern und sind für bestimmte geografische Gebiete vorgesehen.

(3) Bereichskennzahlen bestehen aus zwei bis sechs Ziffern und sind für bestimmte definierte Dienste vorgesehen.

(4) Zugangskennzahlen bestehen aus zwei bis sechs Ziffern und sind für bestimmte Dienste oder Dienstegruppen im Nummernbereich für Dienste für die Öffentlichkeit vorgesehen.

(5) Auswahlkennzahlen bestehen aus bis zu drei Ziffern und kennzeichnen einen Diensteanbieter oder einen Verteildienstleister eines Dienstes für die Öffentlichkeit.

Wahlverfahren

§ 4a. (1) Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass sämtliche Ziele außer jene im Nummernbereich 1 ausschließlich durch die Wahl des nationalen Präfix und der nationalen Rufnummer erreicht werden können.

(2) (Anm.: tritt mit 1. 7. 2003 in Kraft)

(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2004 in Kraft)

Wahlverfahren

§ 4a. (1) Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass sämtliche Ziele außer jene im Nummernbereich 1 ausschließlich durch die Wahl des nationalen Präfix und der nationalen Rufnummer erreicht werden können.

(2) Netzbetreiber haben zu beantragen, dass ihnen für Netzabschlusspunkte, die über geografisch orientierte Rufnummern durch eine Wahl des nationalen Präfix und der nationalen Rufnummer erreicht werden, zusätzliche Teilnehmernummern aus den Regionalkennzahlenbereichen 2, 3 oder 4, entsprechend der Region, in der sich der jeweilige Netzabschlusspunkt befindet, zugeteilt werden. Sie haben sicherzustellen, dass diese Rufnummern parallel zu den bestehenden Rufnummern beschalten und betrieben werden. Weiters haben Netzbetreiber sicherzustellen, dass sämtliche Ziele, außer jene im Nummernbereich 1, ausschließlich durch die in Abs. 1 beschriebene Wahl erreicht werden und parallel dazu Rufe zu Netzablusspunkten in die Regionalkennzahlenbereiche 2, 3 und 4 durch die Wahl der nationalen Rufnummer zum Ziel führen.

(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2004 in Kraft)

Wahlverfahren

§ 4a. (1) Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass sämtliche Ziele außer jene im Nummernbereich 1 ausschließlich durch die Wahl des nationalen Präfix und der nationalen Rufnummer erreicht werden können.

(2) Netzbetreiber haben zu beantragen, dass ihnen für Netzabschlusspunkte, die über geografisch orientierte Rufnummern durch eine Wahl des nationalen Präfix und der nationalen Rufnummer erreicht werden, zusätzliche Teilnehmernummern aus den Regionalkennzahlenbereichen 2, 3 oder 4, entsprechend der Region, in der sich der jeweilige Netzabschlusspunkt befindet, zugeteilt werden. Sie haben sicherzustellen, dass diese Rufnummern parallel zu den bestehenden Rufnummern beschalten und betrieben werden. Weiters haben Netzbetreiber sicherzustellen, dass sämtliche Ziele, außer jene im Nummernbereich 1, ausschließlich durch die in Abs. 1 beschriebene Wahl erreicht werden und parallel dazu Rufe zu Netzablusspunkten in die Regionalkennzahlenbereiche 2, 3 und 4 durch die Wahl der nationalen Rufnummer zum Ziel führen.

(3) Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass nationale Ziele ausschließlich durch die Wahl der gesamten nationalen Rufnummer erreicht werden können und geografisch orientierte an das Festnetz gebundene Rufnummern ausschließlich durch die Wahl der Regionalkennzahl gefolgt von der Teilnehmernummer erreichbar sind.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

Regionen

§ 5. (1) Das Bundesgebiet ist in 26 Regionen aufgeteilt, deren Grenzen in Anlage 1 festgesetzt sind.

(2) Der Wechsel zwischen den einzelnen Regionen erfolgt durch die Wahl des Präfix und der Regionalkennzahl.

Regionen

§ 5. (1) Das Bundesgebiet ist in 23 Regionen aufgeteilt. Zu einer Region sind jeweils die folgenden politischen Bezirke zusammen gefasst:

```


```

Name der Region Politische Bezirke

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```

Wien Wien alle

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```

Umland Wien Wien Umgebung, Mödling, Tulln, Korneuburg

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```

NÖ-Süd-West St. Pölten Stadt, St. Pölten Land,

Lilienfeld, Scheibbs, Amstetten,

Waidhofen/Ybbs, Melk

```


```

NÖ-Nord-West Krems Stadt, Krems Land, Zwettl, Gmünd,

Waidhofen/Thaya, Horn

```


```

NÖ-Süd-Ost Wr. Neustadt Stadt, Wr. Neustadt Land,

Neunkirchen, Baden

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```

NÖ-Nord-Ost Hollabrunn, Mistelbach, Gänserndorf,

Bruck/Leitha

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```

Burgenland Burgenland alle

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```

Graz Graz Stadt, Graz Umgebung

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```

Stmk-Ost Weiz, Hartberg, Fürstenfeld, Feldbach

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```

Stmk-Süd-West Leibnitz, Radkersburg, Deutschlandsberg,

Voitsberg

```


```

Stmk-Nord-West Liezen, Mürzzuschlag, Bruck/Mur, Leoben,

Knittelfeld, Judenburg, Murau

```


```

Kärnten-Ost Klagenfurt Stadt, Klagenfurt Land,

Feldkirchen, St.Veit/Glan, Wolfsberg,

Völkermarkt

```


```

Kärnten-West Spittal/Drau, Villach Stadt, Villach

Land, Hermagor

```


```

Tirol-West Innsbruck Stadt, Innsbruck Land, Imst,

Landeck, Reutte

```


```

Tirol-Nord-Ost Kufstein, Kitzbühel, Schwaz, Lienz

```


```

Vorarlberg Vorarlberg alle

```


```

Linz Linz Stadt, Linz Land

```


```

OÖ-Nord Urfahr Umgebung, Freistadt, Perg,

Rohrbach

```


```

OÖ-Mitte Wels Stadt, Wels Land, Eferding,

Grieskirchen, Schärding

```


```

OÖ-West Vöcklabruck, Ried im Innkreis, Braunau am

Inn,

```


```

OÖ-Süd Kirchdorf an der Krems, Steyr Stadt,

Steyr Land, Gmunden

```


```

Salzburg-Nord Salzburg Stadt, Salzburg Umgebung,

Hallein

```


```

Salzburg-Süd Zell am See, St. Johann im Pongau,

Tamsweg

```


```

(2) Der Wechsel zwischen den einzelnen Regionen erfolgt durch die Wahl des Präfix und der Regionalkennzahl.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

Rufnummern im öffentlichen Interesse

§ 6. Rufnummern im öffentlichen Interesse umfassen eine Zugangskennzahl und, falls ein Verbindungsnetzbetreiber angewählt werden soll, eine Betreiberkennzahl.

Rufnummern für Dienste für die Öffentlichkeit

§ 6. Rufnummern für Dienste für die Öffentlichkeit liegen im Nummernbereich 1 und umfassen eine Zugangskennzahl und allenfalls eine Auswahlkennzahl.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

Zusammensetzung der Nummernbereiche

§ 7. Die Zusammensetzung und die Nutzung der Nummernbereiche sowie die Kriterien für die Zuteilung aus den Nummernbereichen sind in Anlage 2 festgesetzt.

Zusammensetzung der Nummernbereiche

§ 7. (1) Die Zusammensetzung und die Nutzung der Nummernbereiche sowie die Kriterien für die Zuteilung aus den Nummernbereichen sind in Anlage 2 festgesetzt.

(2) Rufnummern für geografisch orientierte an das Festnetz gebundene Dienste liegen in den Nummernbereichen 2, 3 oder 4. Sie umfassen eine Regionalkennzahl und die Teilnehmernummer in der Region.

(3) Rufnummern für nicht geografisch orientierte Netze und Dienste, die nicht in den Abs. 4 bis 7 angeführt sind, liegen im Nummernbereich 5. Sie umfassen die Bereichskennzahl und die Teilnehmernummer innerhalb des definierten Bereiches.

(4) Rufnummern für nicht geografisch orientierte Funkdienste liegen im Nummernbereich 6. Sie umfassen die Bereichskennzahl und die Teilnehmernummer innerhalb des definierten Bereiches.

(5) Rufnummern für nicht geografisch orientierte und an keine Netztechnologie gebundene Dienste liegen im Nummernbereich 7. Sie umfassen die Bereichskennzahl und die Teilnehmernummer innerhalb des definierten Bereiches.

(6) Rufnummern für spezielle Anwendungen und speziell tarifierte Dienste liegen im Nummernbereich 8. Sie umfassen die Bereichskennzahl und die Teilnehmernummer innerhalb des definierten Bereiches.

(7) Rufnummern für frei tarifierbare Dienste liegen im Nummernbereich 9. Sie umfassen die Bereichskennzahl und die Teilnehmernummer innerhalb des definierten Bereiches.

(8) International harmonisierte Anwendungen liegen im Nummernbereich 0.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

3.

Abschnitt

Interoperabilität, Portabilität, Verbindungsnetzbetreiberauswahl

Interoperabilität

§ 8. Die Betreiber haben Interoperabilität zwischen den Teilnehmern aller Netze herzustellen.

3.

Abschnitt

Interoperabilität, Portabilität, Verbindungsnetzbetreiberauswahl

Interoperabilität

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