Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Bekanntgabe der Errichter und Betreiber von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der gemäß Artikel I Abs. 1 Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 als Bundesgesetz geltenden Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen, BGBl. Nr. 333/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 504/1995 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 21/1997, wird verordnet:
§ 1. Die Bekanntgabe der Betreiber von an Antennenanlagen angeschlossenen Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen gemäß § 6a der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen hat erstmals mit Stichtag 1. Juli 1997 zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat Namen und Anschrift der Betreiber der Empfangsanlagen zu umfassen.
§ 2. In der Folge sind zum Stichtag 31. Dezember die Änderungen gegenüber der jeweils vorangegangenen Bekanntgabe, wie insbesondere neu hinzugetretene Betreiber, Namens- und Adreßänderungen, bekanntzugeben.
§ 3. Die Bekanntgabe ist spätestens am 60. Tag nach dem Stichtag dem Fernmeldebüro vorzulegen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Antennenanlage des zur Bekanntgabe Verpflichteten errichtet ist.