Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 314 Fernpaß Straße – Anschlußstelle Vils im Bereich der Gemeinde Vils

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-03-22
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995 (BStG 1971), und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G), wird verordnet:

Die Anschlußstelle Vils der B 314 Fernpaß Straße wird im Bereich der Gemeinde Vils wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 1,12 und km 1,63 der B 314 Fernpaß Straße und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der L 396 Weißhausstraße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Vils aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:1 000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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