Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Liegenschaften, die von der Vermögensübertragung auf die Post- und Telekom Austria AG ausgenommen sind

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 1 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet:

§ 1. (1) Nachstehend genannte ausschließlich für die Erfüllung fernmeldebehördlicher Aufgaben verwendete Liegenschaften sind von der Vermögensübertragung auf die Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft ausgenommen:

Nr. Bezirksgericht Grundbuch Einlagezahl Grundstücksnummer
1 Döbling Grinzing 1423 794/3
794/6
2 für ZRS Graz Ragnitz 178 103/2
. 131
3 Klagenfurt Pakein 104 448/31
448/32
448/96
448/107
614/37
. 82
4 Innsbruck Mühlau 543 . 252
5 Salzburg Mönchsberg 55 2640/1
2642/5
2643/2
4349

(2) Die Verwaltung dieser Liegenschaften verbleibt beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

§ 2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Mai 1996 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.