Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 908/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:
ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS
Anlage 1
A Zeitzeichenfunkempfänger
B Satellitenempfangsanlagen
C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten
D Nebenstellenanlagen
Anlage 2
A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung
B Füllstandsmeßgeräte
C Funkfernsteuerungsanlagen
in ISM-Frequenzbereichen
D CB-Funkanlagen
E Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)
Anlage 3
A Lichtfunkanlagen
B Einwegsprechfunkanlagen
C Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)
D Bewegungsmelder
E Induktionsfunkanlagen
F Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen
G Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz
H Digitale Europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen
I Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)
J Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
K Inmarsat- und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte
L Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
M CB-Funkanlagen PR 27
N Notfunksender
Anlage 4
A Im Ausland zugelassene Funkanlagen
B Satellitenfunkanlagen
Anlage 5
A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen
B Funkempfangsanlagen
C CB-Funkanlagen
Artikel I
Abschnitt 1
Unbefristete generelle Bewilligungen
§ 1. Hinsichtlich der in Anlage 1 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt.
§ 2. Hinsichtlich der in Anlage 2 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz erteilt.
§ 3. Hinsichtlich der in Anlage 3 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb, zur Einfuhr, zum Vertrieb und zum Besitz erteilt.
§ 4. Hinsichtlich der in Anlage 4 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Einfuhr, zum Vertrieb und zum Besitz erteilt.
Abschnitt 2
Befristete generelle Bewilligungen
§ 5. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird unbeschadet der Funkempfangsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 652/1996, für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich hinsichtlich der in Anlage 5 genannten Funkanlagen die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz erteilt.
§ 6. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird unbeschadet der Funkempfangsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 652/1996, die generelle Bewilligung zum Besitz von Funkanlagen, für die im Herkunftsstaat des Besitzers eine Bewilligung zum Betrieb erteilt wurde, für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich erteilt. Die Inbetriebnahme der Funkanlage auf österreichischem Bundesgebiet muß durch geeignete technische Vorkehrungen ausgeschlossen sein.
Abschnitt 3
§ 7. Den in den Anlagen enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen.
§ 8. Die in den Anlagen zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische Zulassungsbedingungen, Fernmeldetechnische Vorschriften) liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr während der Amtsstunden zur Einsicht auf.
Artikel II
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. Nr. 228/1994, außer Kraft.
Anlage 1
A Zeitzeichenfunkempfänger
Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.
B Satellitenempfangsanlagen
Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die
von Satelliten ausgesendet werden und
für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.
C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten
Funkempfangsanlagen, die
der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung entsprechen und
mit einer in Anlage 3 lit B, D, E, F, G oder L beschriebenen Funkanlage zusammenarbeiten.
D Nebenstellenanlagen
Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (§ 2 Z 7 Fernmeldegesetz 1993) bestimmt sind und die Anforderungen der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Telekommunikationsnebenstellenanlagen'' (FTV 313) erfüllen.
Anlage 2
A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung
Funkanlagen, die
den „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35-MHz-Bereich betrieben werden'' (V 0023) entsprechen,
eine äquivalente Strahlungsleistung von nicht mehr als 10 mW aufweisen,
vor dem 1. Juli 1995 eingeführt wurden,
vor dem 31. Dezember 1995 vertrieben wurden,
nur auf den folgenden Frequenzen arbeiten:
13,56 MHz 26,995 MHz 27,085 MHz 40,665 MHz
27,005 MHz 27,095 MHz 40,675 MHz
27,015 MHz 27,105 MHz 40,685 MHz
27,025 MHz 27,115 MHz 40,695 MHz
27,035 MHz 27,125 MHz
27,045 MHz 27,135 MHz
27,055 MHz 27,145 MHz
27,065 MHz 27,195 MHz
27,075 MHz 27,255 MHz
B Füllstandsmeßgeräte
Funkanlagen, die ausschließlich zur berührungslosen Füllstandsmessung bestimmt sind und sich zur Gänze innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern befinden.
C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen Funkanlagen, die
zum Zweck der Fernsteuerung verwendet werden,
ausschließlich in den Frequenzbereichen 13,56 MHz, 27,12 MHz, 35 MHz, 40,68 MHz und 433,92 MHz arbeiten und
für die am 31. Dezember 1980 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat.
D CB-Funkanlagen
Funkanlagen, die
einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen, die auf Industriefrequenzen betrieben werden'' (V 0057) erteilt wurde,
vor dem 1. August 1983 eingeführt oder vor dem 1. August 1984 vertrieben wurden und
für keine anderen als die folgenden Frequenzen ausgerüstet sind:
27,005 MHz 27,055 MHz 27,105 MHz
27,015 MHz 27,065 MHz 27,115 MHz
27,025 MHz 27,075 MHz 27,125 MHz
27,035 MHz 27,085 MHz 27,135 MHz
nur für den beweglichen Betrieb (tragbar oder in Fahrzeugen - ausgenommen Luftfahrzeuge - fest eingebaut) bestimmt sind,
sofern sie tragbar sind, eine äquivalente Strahlungsleistung von maximal 0,1 Watt aufweisen und deren Betrieb nur mit eingebauten Batterien (Akkumulatoren) und nur mit fest angebauter oder eingebauter Antenne möglich ist,
sofern sie in Fahrzeugen fest eingebaut sind,
E Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)
Funkanlagen, die
einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für drahtlose lokale Netzwerke (RLAN) im Frequenzbereich 2,4000 GHz bis 2,4835 GHz'' (FTV 502) erteilt wurde, und
die vor dem 31. Dezember 1996 vertrieben wurden.
Anlage 3
A Lichtfunkanlagen
Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels leitungsungebundener Lichtwellen
innerhalb eines Wohn-, Geschäfts- oder ähnlichen Raumes oder
für Zwecke der Fernsteuerung oder -messung oder
für Zwecke der automatischen Standortanzeige erfolgt.
B Einwegsprechfunkanlagen
Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Einwegsprechfunkanlagen'' (V 0058) oder „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Einwegsprechfunkanlagen'' (FTV 558) erteilt wurde,
deren Sender eine fest eingebaute oder angebaute Antenne und keine Buchse für eine Antennenspeiseleitung aufweist,
die ausschließlich auf den im folgenden genannten Frequenzen, unter Einhaltung der maximal zulässigen Bandbreite und Strahlungsleistung, arbeiten:
Frequenzen Bandbreite Strahlungsleistung
(MHz) (kHz) (W)
36,800 36 0,01
36,850 36 0,01
37,450 36 0,01
37,500 36 0,01
37,550 36 0,01
36,700 150 0,002
37,100 150 0,002
44,550 150 0,002
45,000 150 0,002
C Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT) Funkanlagen,
deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,0 MHz beträgt,
die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und
die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.
D Bewegungsmelder
Funkanlagen, die
einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen'' (V 0034) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen'' (FTV 534) erteilt wurde und die
für den beweglichen Betrieb im Frequenzbereich 24,05 bis 24,25 GHz oder für den ortsfesten Betrieb bestimmt sind.
E Induktionsfunkanlagen
Funkanlagen,
die der Definition E1, E2, E3 oder E4 entsprechen,
die nur auf den nachstehenden Frequenzen arbeiten, und
bei denen, falls es sich um eine Anlage mit Induktionsschleife handelt, der Schleifenstrom multipliziert mit der Zahl der Schleifenwindungen, die nachstehend angegebenen Werte nicht überschreitet:
Frequenzen Schleifenstrom mal
(kHz) Windungszahl (AW)
0- 4 3
4- 8 1,8
8- 11 1,2
15- 32 0,8
32- 64 0,5
64-125 0,3
125-250 0,02
E1. Induktionsfunkanlagen, die einer der nachstehend angeführten
Typen angehören:
CI 133 D HF-DOLMETSCHERANLAGE
CO 343 B PS 16
CO 343 L RELA SEND 6/8
CO 344 RC 24 ST
CO 344 B RC 24 STZ
CO 344 L RC 25 S
CO 353 N RC 65 S
CO 353 R T 80
CO 354 B T.12/S
CO 354 N TC 3
CO 354 R TELEBUTLER
CT 103 D TELETRACER JUNIOR CT 201
CT 203 D TELETRACER 10
CT 205 D TELETRACER 50
CW 133 D TORMATIC ....
D 701 TORMATIC MOD 4
DE R 1 TORMATIC - DELCO
EL 7390/00 TT 100-0 RS
ELA D 300 3 7309 015
FLS 10/50 3 7309 110
FLS 2/8 664 704
GMW-DRAHTLOS 664 705
E2. Kombinierte Induktionsfunkanlagen und Funkanlagen zur Erfassung von Bewegungsvorgängen, die einer der nachstehend angeführten Typen angehören:
DOUBLECHECKER II EB-6-1 EA-63 SENSORMAT
EA 40 EA-75 SHOPKEEPER
EA-50
E3. Induktionsfunkanlagen, die einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Induktionsfunkanlagen und -einrichtungen'' (V 0025) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Induktionsfunkanlagen und -einrichtungen'' (FTV 525) erteilt wurde.
E4. Induktionsfunkanlagen, die ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten, wie insbesondere Leitungs- und Metallsuchgeräte, oder bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.
F Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen Funkanlagen, die
einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35-MHz-Bereich betrieben werden'' (V 0023) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35-MHz-Bereich betrieben werden'' (FTV 523) erteilt wurde, und die
nur auf den in Tabelle 1 oder 2 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten (dabei ist die Frequenz 433,925 MHz ausschließlich für Funkfernsteuerungsanlagen mit fallweisen Aussendungen, deren Dauer höchstens eine Sekunde beträgt, gestattet) oder
2.2 nur auf den in Tabelle 3 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten und ausschließlich der Fernsteuerung von Flugmodellen dienen.
G Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz
Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz'' (V0082) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz'' (FTV 582) erteilt wurde.
H Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Digitale Europäische Schnurlose Telekommunikationseinrichtungen (DECT), die nicht mit dem öffentlichen Fernmeldenetz in Verbindung stehen'' (FTV 501) erteilt wurde.
I Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)
(1) Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für drahtlose lokale Netzwerke (RLAN) im Frequenzbereich 2,4000 GHz bis 2,4835 GHz'' (FTV 502) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltung (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT RLAN y'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.
(3) Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.
(4) Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde.
J Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
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