Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße - Halbanschlußstelle „Flirsch'' im Bereich der Gemeinde Flirsch

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-03-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 30 ff. des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet:

Die Halbanschlußstelle „Flirsch'' im Zuge der S 16 Arlberg Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinde Flirsch wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Halbanschlußstelle liegt bei km 14,4 des mit BGBl. Nr. 658/1995 verordneten Abschnittes „Pians-Flirsch'' der S 16 Arlberg Schnellstraße und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampe die Verbindung mit der L 68 Stanzertalstraße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Flirsch aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Staßenabschnitt (Anm.: richtig: Straßenabschnitt) Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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