Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 156 Lamprechtshausener Straße im Bereich der Stadtgemeinde Salzburg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet:
Der Straßenteil der B 156 Lamprechtshausener Straße von km 1,925 (alt) bis km 2,775 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 5. März 1979, BGBl. Nr. 121, bestimmten - Abschnitt „Landesstraße-Grüner Wald“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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