Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend Widerruf von drei Vereinbarungen zwischen dem Verkehrsminister bzw. der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1997-04-23
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird kundgemacht:

Die Vereinbarungen zwischen dem Verkehrsminister bzw. der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

1.

gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Gasen der Klasse 2 (BGBl. Nr. 312/1991),

2.

nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Druckgaspackungen für Sahne und Sahneprodukte mit Distickstoffoxid (N2O) als Treibmittel (Kl. 2, Ziff. 10 a)) (BGBl. Nr. 282/1994),

3.

nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Dekafluorbutan als Stoff der Ziffer 3 a) der Klasse 2 (BGBl. Nr. 579/1994),


*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997

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