Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend Widerruf von drei Vereinbarungen nach Rn. 2010 des ADR über Verpackungen für Stoffe der Klasse 8, Ziffer 7a)
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird kundgemacht:
Die Vereinbarungen nach Rn. 2010 des ADR über Verpackungen für Stoffe der Klasse 8, Ziffer 7a) zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und
- der für das ADR zuständigen Behörde des Vereinigten Königreiches (BGBl. Nr. 17/1995)
- der für das ADR zuständigen Behörde der Slowakei, Belgiens, Schwedens, Norwegens sowie der Schweiz (BGBl. Nr. 589/1995) und
- der für das ADR zuständigen Behörde der Italienischen Republik (BGBl. Nr. 650/1995),
*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997
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