Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz – BauPG)
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BauPG
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BauPG
Zweck
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten, die Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten von und nach den Mitgliedstaaten der EU und den sonstigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Vertragsparteien des EWR genannt, zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (CELEX-Nr. 389L0106) Bauproduktenrichtlinie sowie die Anforderungen, die Bauprodukte aus anderen Staaten bei der Einfuhr in die Republik Österreich erfüllen müssen.
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Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Bauprodukte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unbeschadet des § 3 Abs. 3
Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden,
aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos,
sofern sie in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes fallen und insbesondere im Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, im Forstwesen und zur Wildbachverbauung, im Bergwesen, zum Bau und zur Instandhaltung von Wasserstraßen oder für Bundesstraßen verwendet werden.
(2) Harmonisierte Normen sind auf Grund von Mandaten von europäischen Normungsorganisationen im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 erarbeitete technische Regeln, die in entsprechende nationale Normen umgesetzt wurden.
(3) Anerkannte Normen sind die in den Mitgliedstaaten der EU und den sonstigen Vertragsparteien des EWR für Bauprodukte geltenden nationalen Normen, von denen auf Grund eines durchgeführten Verfahrens anzunehmen ist, daß sie mit den wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 übereinstimmen.
(4) Leitlinien für die europäische technische Zulassung sind vom Gremium der von den Mitgliedstaaten der EU und den sonstigen Vertragsparteien des EWR bestimmten Zulassungsstellen erarbeitete Grundlagen für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen.
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Anwendungsbereich
§ 3. (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 13 für Bauprodukte, für die
harmonisierte oder anerkannte Normen vorliegen, deren Fundstellen durch Verordnung kundgemacht wurden, oder
Leitlinien für die europäische technische Zulassung erarbeitet wurden und deren Fundstellen durch Verordnungen kundgemacht wurden oder
europäische technische Zulassungen, ohne daß Leitlinien erarbeitet sind, im Einvernehmen mit den für europäische technische Zulassungen bestimmten Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten der EU und der sonstigen Vertragsparteien des EWR erteilt wurden oder
die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die durch Verordnung kundgemacht wurden.
In den Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auch anzugeben, wo die harmonisierten und anerkannten Normen bzw. Leitlinien erhältlich sind oder zur Einsicht aufliegen. Sie können auf Grund von Entscheidungen der Mitgliedstaaten der EU oder der sonstigen Vertragsparteien des EWR aufgehoben werden.
(2) Für Bauprodukte, die die Anforderungen des Abs. 1 nicht erfüllen, gelten die §§ 14 bis 16.
(3) Alle Bauprodukte, die aus anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der EU oder den sonstigen Vertragsparteien des EWR in die Republik Österreich eingeführt werden, unterliegen der Bestimmung des § 4 Abs. 3, und zwar auch dann, wenn sie sonst in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder fallen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Produkte, soweit sich ihr Inverkehrbringen und freier Warenverkehr im Hinblick auf wesentliche Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nach Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer Richtlinien der EU dienen.
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Allgemeine Anforderungen, Drittstaaten
§ 4. (1) Ein Bauprodukt darf nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn es brauchbar nach § 5 ist und die Konformität nach § 9 nachgewiesen worden ist.
(2) Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten aus Gründen des Gesundheitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Umweltschutzes weitergehend einschränken oder verbieten, bleiben unberührt.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an die Brauchbarkeit von Bauprodukten gemäß § 5 Abs. 1 zu gewährleisten, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Bauprodukte oder Kategorien von Bauprodukten bestimmen, deren Einfuhr aus anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der EU oder den sonstigen Vertragsparteien des EWR nur zulässig ist, wenn bei der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr nachgewiesen wird, daß das Bauprodukt die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erfüllt. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn durch ein Zertifikat einer österreichischen, hiefür akkreditierten Zertifizierungsstelle (§ 8) die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den dafür in Betracht kommenden normativen Dokumenten bescheinigt wird. Diese sind in der Verordnung anzugeben.
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Brauchbarkeit
§ 5. (1) Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merkmale aufweist, daß die bauliche Anlage, für die es verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Instandhaltung dem Zweck entsprechend während einer angemessenen Zeitdauer und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich ist und die wesentlichen Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes sowie der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllt.
(2) Ein Bauprodukt gilt als brauchbar, wenn es kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen entspricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht.
(3) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder einer dem Hersteller erteilten, europäischen technischen Zulassung ab, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die europäische technische Zulassung kundgemacht (§ 3 Abs. 1 Z 2) sind. Ist dies nicht der Fall, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 nachgewiesen werden.
(4) Sind für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch anerkannte Normen kundgemacht, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung gemäß § 6 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die europäische technische Zulassung kundgemacht sind. Sind solche Leitlinien nicht kundgemacht, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung im Sinne § 3 Abs. 1 Z 3 nachgewiesen werden.
(5) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm oder einer erteilten europäischen technischen Zulassung ab, die als Nachweis der Konformität eine Erklärung des Herstellers nach § 9 Abs. 3 Z 1 entweder in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z 1 und 6 oder in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z 2 und 6 vorschreibt, ist die Brauchbarkeit des Bauprodukts nach § 10 Abs. 4 durch eine hiefür akkreditierte Stelle nachzuweisen.
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Europäische technische Zulassung
§ 6. Europäische technische Zulassungen sind Brauchbarkeitsnachweise für Bauprodukte gemäß § 2 Abs. 1, die
von Zulassungsstellen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, oder
von Zulassungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der EU oder der sonstigen Vertragsparteien des EWR
erteilt wurden.
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Behörden
§ 7. Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, für die jeweils in ihren Wirkungsbereich fallenden Bauprodukte.
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Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
§ 8. Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen sind auf Grund des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, oder auf Grund vergleichbarer Rechtsvorschriften der Länder akkreditierte oder von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR notifizierte Stellen heranzuziehen.
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Konformitätsnachweisverfahren
§ 9. (1) Ein Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder nach einer kundgemachten europäischen technischen Zulassung richtet, bedarf einer Bestätigung seiner Übereinstimmung (Konformität) mit diesen Normen oder dieser Zulassung nach den Abs. 2 bis 7.
(2) Das Verfahren zum Nachweis der Konformität kann bestehen aus:
Erstprüfung des Bauprodukts durch den Hersteller,
Erstprüfung des Bauprodukts durch eine Prüfstelle,
Prüfungen von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,
Stichprobenprüfung von im Werk, im freien Verkehr oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,
Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehenden oder gelieferten Los durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,
ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den Hersteller (werkseigene Produktionskontrolle),
Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle oder
laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.
Die Verfahren nach Z 1 bis 8 können entsprechend den Anforderungen an das Bauprodukt und seine Eigenschaften miteinander verbunden werden.
(3) Die Bestätigung der Konformität erfolgt durch
Konformitätserklärung des Herstellers nach § 10 oder
Konformitätszertifikat nach § 11.
Ist als Nachweis der Konformität ergänzend zu Verfahren gemäß Abs. 2 die Bestätigung einer Zertifizierungsstelle über die Durchführung der produktbezogenen Prüfungen und Überwachungen nach Abs. 2 Z 2 bis 5, 7 und 8 vorgeschrieben, erfolgt die Bestätigung der Konformität durch ein Konformitätszertifikat nach § 11.
(4) Für ein Bauprodukt ergeben sich das Nachweisverfahren nach Abs. 2 und die Bestätigungsart nach Abs. 3 im einzelnen aus den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder aus den kundgemachten europäischen technischen Zulassungen. Ist ein Nachweisverfahren und eine Bestätigungsart nicht festgelegt, bedarf es eines Nachweisverfahrens nach Abs. 2 Z 1 und 6 und einer Bestätigungsart nach Abs. 3 Z 1.
(5) Ein Bauprodukt, das nicht in Serie hergestellt wird, bedarf des Nachweisverfahrens nach Abs. 2 Z 1 und 6 und der Bestätigungsart nach Abs. 3 Z 1, sofern die kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder die kundgemachten europäischen technischen Zulassungen nicht etwas anderes bestimmen.
(6) Bei einem Bauprodukt nach Abs. 1 hat der Hersteller oder sein Vertreter das Bauprodukt auf Grund der Konformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats mit dem CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 zu versehen. Hat weder der Hersteller noch sein Vertreter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR ist die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen und den zusätzlichen Angaben nach § 12 Abs. 1 von demjenigen vorzunehmen, der das Bauprodukt erstmals in den Verkehr bringt.
(7) Das CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf den Begleitpapieren anzubringen.
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Konformitätserklärung des Herstellers
§ 10. (1) Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller oder sein Vertreter, daß die zum Nachweis der Konformität vorgeschriebenen Verfahren, die die Konformität des Bauprodukts ergeben haben, durchgeführt worden sind. Die Konformitätserklärung ist schriftlich in deutscher Sprache abzufassen, vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Konformitätserklärung hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters,
Beschreibung des Bauprodukts,
die kundgemachte harmonisierte oder anerkannte Norm, die erteilte europäische technische Zulassung oder den Nachweis nach Abs. 4, die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind,
besondere Verwendungshinweise,
Namen und Anschriften der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen,
Name und Funktion der Person, die zur Unterzeichnung im Namen des Herstellers oder seines Vertreters ermächtigt ist.
(2) Ist ein Nachweisverfahren nach § 9 Abs. 2 Z 1 und 6 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn er durch Erstprüfung des Bauprodukts und werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht.
(3) Ist ein Nachweisverfahren nach § 9 Abs. 2 Z 2 und 6 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn die Prüfstelle nach Erstprüfung des Bauprodukts bestätigt hat, daß das Bauprodukt den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht und der Hersteller durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht.
(4) Bei einem Bauprodukt nach § 5 Abs. 5 erfolgt der Nachweis der Brauchbarkeit auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Vertreters im Rahmen der Prüfung nach Abs. 3. Dabei sind die in den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder den kundgemachten europäischen technischen Zulassungen enthaltenen Anforderungen, die auf das Bauprodukt zutreffen, zu berücksichtigen.
(5) Ist ein Nachweisverfahren nach § 9 Abs. 2 Z 1, 3 und 6 bis 8 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn er durch Erstprüfung des Bauprodukts und werkseigene Produktionskontrolle und, soweit vorgesehen, durch Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder kundgemachten europäischen technischen Zulassungen entspricht und eine hiefür akkreditierte Stelle bestätigt hat, daß eine Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durchgeführt worden ist und, soweit vorgesehen, die laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle nach den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder den kundgemachten europäischen technischen Zulassungen vorgenommen wird.
(6) Einzelheiten des Inhalts der Konformitätserklärung können durch Verordnung festgelegt werden.
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Konformitätszertifikat
§ 11. (1) Auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters stellt eine Zertifizierungsstelle in den Fällen nach § 9 Abs. 3 Z 2 ein Konformitätszertifikat aus, wenn die zum Nachweis der Konformität des Bauprodukts vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden sind und dessen Konformität ergeben haben. Das Konformitätszertifikat ist vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzulegen. Es hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle,
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters,
Beschreibung des Bauprodukts,
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