Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Erklärung der Einhaltung technischer Vorschriften durch den Hersteller von Endgeräten (Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-05-10
Status Aufgehoben · 2011-11-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908, idF BGBl. Nr. 201/1996 wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Endgeräte, die auf Grund nationaler fernmeldetechnischer Vorschriften gemäß § 15 Fernmeldegesetz 1993 zugelassen werden sollen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Definitionen:

1.

Endgerät: alle zur Aussendung oder zum Empfang von Nachrichten dienenden Fernmeldeanlagen, die zur Verbindung mit den Abschlußpunkten des öffentlichen Fernmeldenetzes bestimmt sind; das sind jene,

a)

die direkt an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen oder

b)

die mit dem öffentlichen Fernmeldenetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen.

2.

Benannte Stelle: eine Stelle, die den Kriterien nach Anhang V der Richtlinie 91/263/EWG entspricht und die gemäß § 2 Z 2 der Konformitätsbewertungsverordnung, BGBl. Nr. 791/1994, der Kommission mitgeteilt worden ist.

Grundlegende technische Anforderungen

§ 3. (1) Endgeräte müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:

a)

Sicherheit der Benutzer, insoweit diese Anforderung nicht durch das Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen abgedeckt ist;

b)

Sicherheit des Personals der Betreiber öffentlicher Fernmeldenetze, insoweit diese Anforderung nicht durch das ETG 1992 und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen abgedeckt ist;

c)

elektromagnetische Verträglichkeit, insoweit sie für Endgeräte spezifisch sind;

d)

Schutz des öffentlichen Fernmeldenetzes vor Schaden;

e)

effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums, wo dies angebracht ist;

f)

Kommunikationsfähigkeit der Endgeräte mit Einrichtungen des öffentlichen Fernmeldenetzes zur Herstellung, Änderung, Entgeltberechnung, Aufrechterhaltung und Auslösung einer realen oder virtuellen Verbindung;

g)

Kommunikationsfähigkeit von Endgeräten untereinander über das öffentliche Fernmeldenetz in gerechtfertigten Fällen.

(2) Bei Endgeräten, die den im Zeitpunkt der Abgabe der Herstellererklärung geltenden fernmeldetechnischen Vorschriften gemäß der Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung - FEV, BGBl. Nr. 725/1996, entsprechen und die gemäß § 5 gekennzeichnet sind, gelten die Anforderungen gemäß Abs. 1 und gemäß § 3 Fernmeldegesetz 1993 als erfüllt.

Herstellererklärung

§ 4. (1) Entsprechend der Wahl des Herstellers unterliegen Endgeräte entweder einer Zulassung gemäß § 15 Fernmeldegesetz 1993 oder einer Herstellererklärung auf Grund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang I.

(2) Eine Herstellererklärung ersetzt eine Zulassung nach § 15 Fernmeldegesetz 1993; solche Endgeräte gelten als gemäß § 15 Abs. 1 Fernmeldegesetz 1993 zugelassen.

(3) Der Antrag auf Bewertung des Qualitätssicherungssystems und auf Erteilung der Berechtigung zur Abgabe einer Herstellererklärung ist einzubringen

a)

bei der benannten Stelle (§ 2 Z 2), wenn es sich um einen Hersteller handelt, der seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat, oder

b)

beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, in allen anderen Fällen.

Kennzeichnung

§ 5. (1) Die Kennzeichnung für ein dieser Verordnung entsprechendes Endgerät besteht aus dem Bundeswappen und einer zwölfstelligen Ziffern-Buchstabenkombination. Diese wird von der benannten Stelle oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zugewiesen. Ein Muster dieser Kennzeichnung ist im Anhang II (Anm.: Muster nicht darstellbar) abgebildet.

(2) Das Anbringen von Zeichen, die mit der in Anhang II (Anm.: Muster nicht darstellbar) abgebildeten Kennzeichnung verwechselt werden können, ist verboten.

(3) Zusätzlich zur Kennzeichnung nach Abs. 1 hat der Hersteller ein Typenschild gemäß § 14 Abs. 2 Fernmeldegesetz 1993 am Endgerät anzubringen. Die Kennzeichnung kann in das Typenschild integriert sein.

Widerruf

§ 6. (1) Wird festgestellt, daß die Kennzeichnung nach Abs. 1 an einem Endgerät angebracht wurde, das die anzuwendenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so hat die benannte Stelle oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dem Hersteller die Berechtigung zur Abgabe einer Herstellererklärung zu entziehen.

(2) Der Widerruf ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr in geeigneter Form, jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

(3) Mit dem Widerruf erlischt die Berechtigung Endgeräte dieser Type herzustellen, zu kennzeichnen und in Verkehr zu bringen. Im Handel befindliche Endgeräte sind vom Hersteller unverzüglich nach Widerruf der Berechtigung einzuziehen.

(4) Kommt der Hersteller seiner Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht nach, so ist die Fernmeldebehörde berechtigt, die im Handel befindlichen Endgeräte auf Kosten des Herstellers einzuziehen.

Meldepflichten und Überwachung

§ 7. (1) Die benannte Stelle hat jeweils dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zu melden, welchen Herstellern die Berechtigung zur Abgabe einer Herstellererklärung erteilt und welche Berechtigungen abgeändert oder widerrufen wurden.

(2) Der Hersteller hat jeweils vor dem Inverkehrbringen von Endgeräten einer Type dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr eine Meldung gemäß Anhang III abzugeben.

(3) Die Fernmeldebehörde ist berechtigt, zum Zweck der Marktüberwachung stichprobenweise im Handel angebotene Endgeräte auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist den Organen der Fernmeldebehörde das von ihnen zur Überprüfung bestimmte Endgerät gegen Übernahmebestätigung kostenlos auszuhändigen. Sofern dies möglich ist, ist das Endgerät nach durchgeführter Überprüfung zurückzustellen. Stimmt das überprüfte Gerät nicht mit den Vorschriften überein, hat der Hersteller die Prüfkosten zu ersetzen.

Anhang I

Umfassende Qualitätssicherung

1.

Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der fernmeldetechnischen Vorschriften erfüllen. Der Hersteller hat an jedem Produkt die Kennzeichnung gemäß Anhang 2 anzubringen und eine Herstellererklärung auszustellen.

2.

Der Hersteller hat ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung sowie Endabnahme und Testen nach Nummer 3 zu unterhalten; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

3.

Qualitätssicherungssystem

3.1 Der Hersteller hat die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems zu beantragen (§ 4 Abs. 3). Sofern in den Anhängen der Begriff „benannte Stelle“ verwendet wird, bezieht er sich sowohl auf die benannte Stelle (§ 4 Abs. 3 lit. a) als auch auf das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr (§ 4 Abs. 3 lit. b). Der Antrag hat zu enthalten:

3.2 Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Produkte mit den für sie geltenden Anforderungen der fernmeldetechnischen Vorschriften gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften müssen systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein. Die Dokumentation des Qualtätssicherungssystems soll sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren, wie zB Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte, einheitlich ausgelegt werden.

Folgende Bereiche sind jedenfalls angemessen zu beschreiben:

3.3 Die benannte Stelle hat das Qualitätssicherungssystem zu bewerten, um festzustellen, ob es die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm erfüllen *1), wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

Die benannte Stelle hat insbesondere zu bewerten, ob das Qualitätssteuerungssystem im Lichte der gemäß den Nummern 3.1 und 3.2 vorgelegten relevanten Dokumentation, die gegebenenfalls vom Hersteller vorgelegte Testergebnisse enthalten, die Übereinstimmung der Produkte mit den fernmeldetechnischen Anforderungen gewährleistet. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Produkttechnologie verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt einen Besuch beim Hersteller zur dortigen Bewertung. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine begründete Entscheidung zur Bewertung.

3.4 Der Hersteller übernimmt es, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Hersteller hat die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems auf dem laufenden zu halten.

Die benannte Stelle hat die geplanten Änderungen zu beurteilen und zu entscheiden, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie hat ihre Entscheidung dem Hersteller mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Ergebnisse der Prüfung und eine begründete Entscheidung zur Bewertung zu enthalten.

4.

Die Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2 Der Hersteller hat der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Test- und Lagereinrichtungen zu gewähren und ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere

4.3 Die benannte Stelle hat in angemessenen Zeitabständen Nachprüfungen durchzuführen, um sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet. Sie hat ihm einen Bericht über die Nachprüfungen zu übergeben.

4.4 Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Hierbei kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des einwandfreien Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle hat dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls einen Testbericht auszustellen.

5.

Der Hersteller hat mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts einer Type folgende Unterlagen zur Einsicht durch die benannte Stelle bereitzuhalten:


*1) Dies ist die Norm EN ISO 9001, ergänzt durch Anforderungen, die den Besonderheiten der Produkte, für die sie angewendet werden, Rechnung tragen.

Anhang II

Muster einer Kennzeichnung gem. § 5

(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang III

Herstellererklärung

Typenbezeichnung:

Bemerkung zur Typenbezeichnung:

Erklärung zur Typenbezeichnung:

Hersteller:

Art der Einrichtung:

zur Anschaltung an:

Datennetzschnittstelle:

Übertragungsgeschwindigkeit:

Ausführungsform:

Kennzeichnung:

Die der zugehörigen Type entsprechenden Geräte werden am Typenschild

zusätzlich mit dem Bundeswappen und folgender

Ziffern/Buchstaben-Kombination im Mindestmaß von 5x15 mm dauerhaft

gekennzeichnet:

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Fernmeldetechnische Vorschrift(en):

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FTV Ausgabe / FTV Ausgabe /

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FTV Ausgabe / FTV Ausgabe /

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FTV Ausgabe / FTV Ausgabe /

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FTV Ausgabe / FTV Ausgabe /

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