Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Wien
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet:
Der Straßenteil
der B 8 Angerner Straße von km 9,82 bis km 10,282 (alt)/10,292 (neu), wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 26. Juli 1990, BGBl. Nr. 523, bestimmten - Abschnitt im Bereich der Anbindung der B 302 Wiener Nordrand Straße,
der B 221 Wiener Gürtel Straße - Rampe R' und Rampe R“' und der B 227 Donaukanal Straße - Rampe S“', wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung, BGBl. Nr. 394/1991, bestimmten - Abschnitt „Brigittenauer Lände inkl. Rampen zur Gürtelbrücke“,
der B 229 Groß Jedlersdorfer Straße von km 1,40 bis km 1,67 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung, BGBl. Nr. 586/1994, bestimmten - Abschnitt „Unterführung Siemensstraße“
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.