(Übersetzung) VEREINBARUNG M49 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von 2,6-Diamino-3,5-dinitropyridin (DADNP), angefeuchtet

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1997-04-16
Status Aufgehoben · 2001-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 16. April 1997 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:

Deutschland 13. März 1997

Schweden 5. Juli 1996

Niederlande 18. Juli 1996

Dänemark 28. Oktober 1996

Die Vereinbarung ist für Österreich mit 16. April 1997 in Kraft getreten.

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2401 der Anlage A des ADR, Bemerkung 1 unter C, darf 2,6-Diamino-3,5-dinitropyridin, angefeuchtet, mit mindestens 40 Masse-% Wasser als Stoff der Klasse 4.1, Ziff. 21a) des ADR befördert werden.

(2) Die besonderen Verpackungsvorschriften nach Rn. 2404 (1) sind einzuhalten.

(3) Da der Verbindung DADNP noch keine Kennzeichnungsnummer zugeordnet worden ist, darf sie abweichend von den Rn. 2412 (1), Kennzeichnung des Versandstückes, und 2414 (1), Vermerke im Beförderungspapier, befördert werden.

(4) Alle übrigen relevanten Vorschriften des ADR sind einzuhalten.

(5) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den sonstigen im ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR''.

(6) Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.

(7) Die Route für Beförderungen zwischen Schweden und den Niederlanden erfolgt über Helsingborg-Helsingör-Rödby-Puttgarden.

(8) Diese Vereinbarung tritt ab dem Datum der ersten Unterschrift durch eine Vertragspartei in Kraft. Die Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2001 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Bonn, den 13. März 1997

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