Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Tirol

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-06-05
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet:

Der Straßenteil

1.

der B 169 Zillertal Straße von km 37,39 bis km 37,575 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung, BGBl. Nr. 421/1994 bestimmten - Abschnitt „Lawinengalerie Jaungraben“,

2.

der B 170 Brixental Straße von km 9,29 bis km 10,04 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung, BGBl. Nr. 585/1994 bestimmten - Abschnitt „Ortskernentlastung Hopfgarten“,

3.

der B 312 Loferer Straße von km 28,05 bis km 28,80 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung, BGBl. Nr. 812/1994 bestimmten - Abschnitt „Höflinger Kreuzung“

für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.