Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Gebühren im Bereich der Telekommunikation (Telekommunikationsgebührenverordnung – TKGV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-01-31
Status Aufgehoben · 2025-07-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

TKGV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 17 Abs. 1, 51 Abs. 2 und 79 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Telekommunikation, BGBl. I Nr. 100/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

TKGV

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des Telekommunikationsgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im 2. Abschnitt festgesetzten Gebühren zu entrichten.

Abkürzung

TKGV

§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Jährliche Gebühren sind anteilsmäßig für den Kalendermonat zu entrichten. Für Teile eines begonnenen Kalendermonats ist die gesamte monatliche Gebühr geschuldet.

(3) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.

Abkürzung

TKGV

§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so können die Gebühren in dessen Spruch festgesetzt werden.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.

§ 4. Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 600 S betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.

§ 4. Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 1 000 S betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.

§ 4. Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 72,67 Euro betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.

Abkürzung

TKGV

§ 4. Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 100 Euro betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.

Abkürzung

TKGV

§ 5. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

§ 6. Die Bestimmungen des Abschnitts 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Abkürzung

TKGV

§ 6. (1) Die Begriffsbestimmungen des § 2 der Frequenzbereichszuweisungsverordnung, BGBl. II Nr. 306/2005 (FBZV 2005), sowie des § 2 der Betriebsfunkverordnung, BGBl. II Nr. 264/2004 (BFV), gelten auch für diese Verordnung.

(2) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Abkürzung

TKGV

§ 7. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 438/2006 tritt die Gebührenverordnung-Mobilfunk, BGBl. II Nr. 210/2004, außer Kraft.

2.

Abschnitt

Gebühren

A. Frequenznutzungsgebühren (§ 51 TKG)

I. Frequenznutzungsgebühren für den festen Funkdienst und den beweglichen Landfunkdienst

1.

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes beträgt die Gebühr, sofern sie nicht nach Z 2 oder 3 oder nach Z II und III bemessen wird, monatlich:

```

a)

Sofern eine Exklusivfrequenz zugeteilt wurde, für jeden

```

ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke

verwendeten Funksender des beweglichen Landfunkdienstes und

des festen Funkdienstes je Kanaleinheit, bei einer

bewilligten Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders

Duplex,

Semiduplex,

2-Frequenzbetrieb Simplex

Schilling

aa) bis 1 W .......... 50 30

bb) bis 6 W .......... 110 60

cc) bis 25 W ......... 150 80

dd) bis 150 W ........ 310 160

ee) bis 1 kW ......... 310

ff) über 1 kW ........ 610

höchstens jedoch je Funksender 1 810 S.

Als Kanaleinheit gilt im Frequenzbereich

- bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu ..... 10 kHz

- über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von

bis zu ....................................... 25 kHz

- über 960 MHz bis 2 690 MHz ein Frequenzband

von bis zu ................................... 250 kHz

- über 2 690 MHz bis 9 800 MHz ein Frequenzband

von bis zu ................................... 500 kHz

- über 9 800 MHz bis 15 350 MHz ein Frequenzband

von bis zu ................................... 750 kHz

- über 15 350 MHz ein Frequenzband von bis zu .. 1 000 kHz

b)

Für jeden Funksender des beweglichen Landfunkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern eine Gemeinschaftsfrequenz zugeteilt wurde, die Hälfte der nach lit. a errechneten Gebühr.

c)

Für jeden Funksender des beweglichen Landfunkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern die Frequenz kommerziell genutzt wird, das Dreifache der nach lit. a errechneten Gebühr.

2.

Frequenznutzungsgebühren für Richtfunkverteilsysteme

a)

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten Richtfunkverteilsystems ist die Gebühr gemäß Z 1 lit. a je zentraler Funkstelle, unabhängig von der Anzahl der Gegenstellen, die mit der zugehörigen zentralen Funkstelle zusammenarbeiten, zu entrichten.

b)

Für Richtfunkverteilsysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr das Dreifache der Gebühr gemäß Z 2 lit. a.

```

3.

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb beliebig

```

vieler Rückmeldefunkanlagen (Quittierungssender), die gemeinsam

mit der zugehörigen drahtlosen Personenrufanlage betrieben

werden, beträgt die Gebühr monatlich .............. 100 S

II. Frequenznutzungsgebühren für Bündelfunksysteme

Als Bündelfunk im Sinne dieser Verordnung gilt grundsätzlich ein

Funksystem für die Übertragung von Nachrichten innerhalb von

Bedarfsträgergruppen, wobei die zugeteilten Frequenzen zu einem

Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen

Funkteilnehmern zugeordnet werden.

```

1.

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von

```

Bündelfunksystemen, die ausschließlich für innerbetriebliche

Zwecke genutzt werden, beträgt die Gebühr je Kanal

(Frequenzpaar) monatlich

```

a)

für die ersten 12 Kanäle je .................... 5 000 S

```

```

b)

für die Kanäle 13 bis 24 je .................... 4 000 S

```

```

c)

für die Kanäle ab 25 je ........................ 3 250 S

```

```

2.

Für Bündelfunksysteme, die für die Erbringung eines

```

Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt

die Gebühr das Dreifache der Gebühren gemäß Z 1.

III. Frequenznutzungsgebühren für Telekommunikationsnetze zur

Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von

Telekommunikationsnetzen zur Erbringung des öffentlichen

Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks (§ 3 Z 12 TKG) beträgt die

Gebühr je Kanal (Frequenzpaar) monatlich

```

1.

bei einem analogen System

```

```

a)

je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500 000

```

versorgte Einwohner) ........................... 200 S

```

b)

bei bundesweitem Einsatzgebiet ................. 1 000 S

```

```

c)

bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ....... 600 S

```

```

2.

bei einem digitalen System

```

```

a)

je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal

```

500 000 versorgte Einwohner) ................... 1 600 S

```

b)

bei bundesweitem Einsatzgebiet ................. 8 000 S

```

```

c)

bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ....... 4 800 S

```

IV. Frequenznutzungsgebühren für Satellitenfunkanlagen

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von

Satellitenfunkanlagen beträgt die Gebühr monatlich für jeden Sender

und für jeden betriebsbereiten Reservesender bei einer maximalen

Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders von

```

1.

bis 1 Watt ................................... 200 S

```

```

2.

bis 6 Watt ................................... 500 S

```

```

3.

bis 30 Watt ................................... 700 S

```

```

4.

bis 150 Watt ................................... 1 500 S

```

```

5.

bis 1 000 Watt ................................... 4 500 S

```

```

6.

über 1 000 Watt ................................... 9 000 S

```

V. Frequenznutzungsgebühren für Bordfunkstellen

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer

Bordfunkstelle (Schiffs- oder Luftfahrzeugfunkstelle) beträgt die

Gebühr monatlich ....................................... 150 S

VI. Frequenznutzungsgebühren für Radaranlagen

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer

Radaranlage beträgt die Gebühr monatlich ............... 500 S

VII. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von

Funkanlagen für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für

den Funkdienst beträgt die Gebühr je Funksender

monatlich .............................................. 150 S

VIII. Entfall der Frequenznutzungsgebühr

1.

Die Feuerwehren und Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren nach Z I, II, IV, V und VI zu entrichten.

2.

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen sind keine Frequenznutzungsgebühren zu entrichten, wenn die Bewilligung zur Ausübung einer in Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, beschriebenen Tätigkeit erforderlich ist.

B. Einmalige Frequenzzuteilungsgebühren (§ 51 TKG)

I. Für den beweglichen Funkdienst

```

1.

Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines

```

Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester

Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im

Falle der Koordinierung

```

a)

bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV) . 2 700 S

```

```

b)

bei bundesweitem Einsatzgebiet ............. 13 500 S

```

```

c)

bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ... 8 100 S

```

```

2.

Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines

```

Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester

Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im

Falle der Nicht-Koordinierung

```

a)

bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV) . 1 350 S

```

```

b)

bei bundesweitem Einsatzgebiet ............. 6 750 S

```

```

c)

bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ... 4 050 S

```

```

3.

Für die Zuteilung einer Gemeinschaftsfrequenz oder eines

```

Gemeinschaftsfrequenzpaares beträgt die Zuteilungsgebühr

die Hälfte der Gebühr gemäß Z 2.

II. Für den festen Funkdienst

```

1.

Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines

```

Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im

Falle der Koordinierung ....................... 2 700 S

```

2.

Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines

```

Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im

Falle der Nicht-Koordinierung ................. 1 350 S

```

3.

Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines

```

Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem

beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im

Falle der Koordinierung ....................... 2 700 S

```

4.

Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines

```

Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem

beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im

Falle der Nicht-Koordinierung ................. 1 350 S

III. Für den festen Funkdienst über Satelliten oder den beweglichen

Funkdienst über Satelliten

```

1.

Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes

```

beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im

Falle der Koordinierung ....................... 27 000 S

```

2.

Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes

```

beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im

Falle der Nicht-Koordinierung ................. 1 350 S

IV. Für sonstige Funkdienste

Die Frequenzzuteilungsgebühr für sonstige Funkdienste beträgt je

Bewilligungsbescheid

```

1.

Für den beweglichen Flugfunk- und

```

Schiffsfunkdienst ............................. 675 S

```

2.

Für alle übrigen Funkdienste gemäß

```

Vollzugsordnung für den Funkdienst ............ 1 350 S

V. Entfall der Zuteilungsgebühr

```

1.

Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts

```

wegen angeordneten Frequenzänderung, sind keine

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