Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Gebühren im Bereich der Telekommunikation (Telekommunikationsgebührenverordnung – TKGV)
Abkürzung
TKGV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 17 Abs. 1, 51 Abs. 2 und 79 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Telekommunikation, BGBl. I Nr. 100/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
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TKGV
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des Telekommunikationsgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im 2. Abschnitt festgesetzten Gebühren zu entrichten.
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TKGV
§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Jährliche Gebühren sind anteilsmäßig für den Kalendermonat zu entrichten. Für Teile eines begonnenen Kalendermonats ist die gesamte monatliche Gebühr geschuldet.
(3) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.
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§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so können die Gebühren in dessen Spruch festgesetzt werden.
(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.
§ 4. Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 600 S betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.
§ 4. Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 1 000 S betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.
§ 4. Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 72,67 Euro betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.
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§ 4. Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 100 Euro betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.
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§ 5. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
§ 6. Die Bestimmungen des Abschnitts 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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§ 6. (1) Die Begriffsbestimmungen des § 2 der Frequenzbereichszuweisungsverordnung, BGBl. II Nr. 306/2005 (FBZV 2005), sowie des § 2 der Betriebsfunkverordnung, BGBl. II Nr. 264/2004 (BFV), gelten auch für diese Verordnung.
(2) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
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TKGV
§ 7. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 438/2006 tritt die Gebührenverordnung-Mobilfunk, BGBl. II Nr. 210/2004, außer Kraft.
Abschnitt
Gebühren
A. Frequenznutzungsgebühren (§ 51 TKG)
I. Frequenznutzungsgebühren für den festen Funkdienst und den beweglichen Landfunkdienst
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes beträgt die Gebühr, sofern sie nicht nach Z 2 oder 3 oder nach Z II und III bemessen wird, monatlich:
```
Sofern eine Exklusivfrequenz zugeteilt wurde, für jeden
```
ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke
verwendeten Funksender des beweglichen Landfunkdienstes und
des festen Funkdienstes je Kanaleinheit, bei einer
bewilligten Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders
Duplex,
Semiduplex,
2-Frequenzbetrieb Simplex
Schilling
aa) bis 1 W .......... 50 30
bb) bis 6 W .......... 110 60
cc) bis 25 W ......... 150 80
dd) bis 150 W ........ 310 160
ee) bis 1 kW ......... 310
ff) über 1 kW ........ 610
höchstens jedoch je Funksender 1 810 S.
Als Kanaleinheit gilt im Frequenzbereich
- bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu ..... 10 kHz
- über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von
bis zu ....................................... 25 kHz
- über 960 MHz bis 2 690 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 250 kHz
- über 2 690 MHz bis 9 800 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 500 kHz
- über 9 800 MHz bis 15 350 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 750 kHz
- über 15 350 MHz ein Frequenzband von bis zu .. 1 000 kHz
Für jeden Funksender des beweglichen Landfunkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern eine Gemeinschaftsfrequenz zugeteilt wurde, die Hälfte der nach lit. a errechneten Gebühr.
Für jeden Funksender des beweglichen Landfunkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern die Frequenz kommerziell genutzt wird, das Dreifache der nach lit. a errechneten Gebühr.
Frequenznutzungsgebühren für Richtfunkverteilsysteme
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten Richtfunkverteilsystems ist die Gebühr gemäß Z 1 lit. a je zentraler Funkstelle, unabhängig von der Anzahl der Gegenstellen, die mit der zugehörigen zentralen Funkstelle zusammenarbeiten, zu entrichten.
Für Richtfunkverteilsysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr das Dreifache der Gebühr gemäß Z 2 lit. a.
```
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb beliebig
```
vieler Rückmeldefunkanlagen (Quittierungssender), die gemeinsam
mit der zugehörigen drahtlosen Personenrufanlage betrieben
werden, beträgt die Gebühr monatlich .............. 100 S
II. Frequenznutzungsgebühren für Bündelfunksysteme
Als Bündelfunk im Sinne dieser Verordnung gilt grundsätzlich ein
Funksystem für die Übertragung von Nachrichten innerhalb von
Bedarfsträgergruppen, wobei die zugeteilten Frequenzen zu einem
Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen
Funkteilnehmern zugeordnet werden.
```
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
```
Bündelfunksystemen, die ausschließlich für innerbetriebliche
Zwecke genutzt werden, beträgt die Gebühr je Kanal
(Frequenzpaar) monatlich
```
für die ersten 12 Kanäle je .................... 5 000 S
```
```
für die Kanäle 13 bis 24 je .................... 4 000 S
```
```
für die Kanäle ab 25 je ........................ 3 250 S
```
```
Für Bündelfunksysteme, die für die Erbringung eines
```
Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt
die Gebühr das Dreifache der Gebühren gemäß Z 1.
III. Frequenznutzungsgebühren für Telekommunikationsnetze zur
Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Telekommunikationsnetzen zur Erbringung des öffentlichen
Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks (§ 3 Z 12 TKG) beträgt die
Gebühr je Kanal (Frequenzpaar) monatlich
```
bei einem analogen System
```
```
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500 000
```
versorgte Einwohner) ........................... 200 S
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ................. 1 000 S
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ....... 600 S
```
```
bei einem digitalen System
```
```
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal
```
500 000 versorgte Einwohner) ................... 1 600 S
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ................. 8 000 S
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ....... 4 800 S
```
IV. Frequenznutzungsgebühren für Satellitenfunkanlagen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Satellitenfunkanlagen beträgt die Gebühr monatlich für jeden Sender
und für jeden betriebsbereiten Reservesender bei einer maximalen
Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders von
```
bis 1 Watt ................................... 200 S
```
```
bis 6 Watt ................................... 500 S
```
```
bis 30 Watt ................................... 700 S
```
```
bis 150 Watt ................................... 1 500 S
```
```
bis 1 000 Watt ................................... 4 500 S
```
```
über 1 000 Watt ................................... 9 000 S
```
V. Frequenznutzungsgebühren für Bordfunkstellen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer
Bordfunkstelle (Schiffs- oder Luftfahrzeugfunkstelle) beträgt die
Gebühr monatlich ....................................... 150 S
VI. Frequenznutzungsgebühren für Radaranlagen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer
Radaranlage beträgt die Gebühr monatlich ............... 500 S
VII. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Funkanlagen für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für
den Funkdienst beträgt die Gebühr je Funksender
monatlich .............................................. 150 S
VIII. Entfall der Frequenznutzungsgebühr
Die Feuerwehren und Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren nach Z I, II, IV, V und VI zu entrichten.
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen sind keine Frequenznutzungsgebühren zu entrichten, wenn die Bewilligung zur Ausübung einer in Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, beschriebenen Tätigkeit erforderlich ist.
B. Einmalige Frequenzzuteilungsgebühren (§ 51 TKG)
I. Für den beweglichen Funkdienst
```
Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines
```
Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester
Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im
Falle der Koordinierung
```
bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV) . 2 700 S
```
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ............. 13 500 S
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ... 8 100 S
```
```
Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines
```
Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester
Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im
Falle der Nicht-Koordinierung
```
bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV) . 1 350 S
```
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ............. 6 750 S
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ... 4 050 S
```
```
Für die Zuteilung einer Gemeinschaftsfrequenz oder eines
```
Gemeinschaftsfrequenzpaares beträgt die Zuteilungsgebühr
die Hälfte der Gebühr gemäß Z 2.
II. Für den festen Funkdienst
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im
Falle der Koordinierung ....................... 2 700 S
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im
Falle der Nicht-Koordinierung ................. 1 350 S
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem
beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im
Falle der Koordinierung ....................... 2 700 S
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem
beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im
Falle der Nicht-Koordinierung ................. 1 350 S
III. Für den festen Funkdienst über Satelliten oder den beweglichen
Funkdienst über Satelliten
```
Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes
```
beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im
Falle der Koordinierung ....................... 27 000 S
```
Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes
```
beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im
Falle der Nicht-Koordinierung ................. 1 350 S
IV. Für sonstige Funkdienste
Die Frequenzzuteilungsgebühr für sonstige Funkdienste beträgt je
Bewilligungsbescheid
```
Für den beweglichen Flugfunk- und
```
Schiffsfunkdienst ............................. 675 S
```
Für alle übrigen Funkdienste gemäß
```
Vollzugsordnung für den Funkdienst ............ 1 350 S
V. Entfall der Zuteilungsgebühr
```
Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts
```
wegen angeordneten Frequenzänderung, sind keine
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