Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:
ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS
Anlage 1
A Zeitzeichenfunkempfänger
B Satellitenempfangsanlagen
C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten
D Nebenstellenanlagen
Anlage 2
A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung
B Füllstandsmeßgeräte
C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen
D CB-Funkanlagen
E Drahtlose lokale Netzwerke
F Einwegsprechfunkanlagen
G Bewegungsmelder
H Induktionsfunkanlagen
I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz
J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen
Anlage 3
A Lichtfunkanlagen
B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)
C Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)
D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
E Inmarsat- und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte
F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
G CB-Funkanlagen PR 27
H Notfunksender
I Funkanlagen unter 9 kHz
Anlage 4
A Im Ausland zugelassene Funkanlagen
B Satellitenfunkanlagen
C In Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I und J beschriebene Anlagen
Anlage 5
A Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C
Anlage 6
A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen
B Funkempfangsanlagen
C CB-Funkanlagen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:
ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS
Anlage 1
A Zeitzeichenfunkempfänger
B Satellitenempfangsanlagen
C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten
D Nebenstellenanlagen
Anlage 2
A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung
B Füllstandsmeßgeräte
C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen
D CB-Funkanlagen
E Drahtlose lokale Netzwerke
F Einwegsprechfunkanlagen
G Bewegungsmelder
H Induktionsfunkanlagen
I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz
J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen
Anlage 3
A Lichtfunkanlagen
B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)
C Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)
D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
E Inmarsat- und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte
F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
G CB-Funkanlagen PR 27
H Notfunksender
I Funkanlagen unter 9 kHz
J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)
K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
Anlage 4
A Im Ausland zugelassene Funkanlagen
B Satellitenfunkanlagen
C In Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I und J beschriebene Anlagen
D Luftfahrzeugfunkstellen
Anlage 5
A Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C
Anlage 6
A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen
B Funkempfangsanlagen
C CB-Funkanlagen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:
ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS
Anlage 1
A Zeitzeichenfunkempfänger
B Satellitenempfangsanlagen
C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten
D Nebenstellenanlagen
Anlage 2
A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung
B (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/1999)
C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen
D CB-Funkanlagen
E Drahtlose lokale Netzwerke
F Einwegsprechfunkanlagen
G Bewegungsmelder
H Induktionsfunkanlagen
I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz
J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen
Anlage 3
A Lichtfunkanlagen
B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)
C Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)
D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
E Inmarsat- und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte
F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
G CB-Funkanlagen PR 27
H Notfunksender
I Funkanlagen unter 9 kHz
J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)
K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
L Betriebs-Funkanlagen
M Füllstandsmessgeräte
Anlage 4
A Im Ausland zugelassene Funkanlagen
B Satellitenfunkanlagen
C In Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I und J beschriebene Anlagen
D Luftfahrzeugfunkstellen
Anlage 5
A Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C
Anlage 6
A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen
B Funkempfangsanlagen
C CB-Funkanlagen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:
ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS
Anlage 1
A Zeitzeichenfunkempfänger
B Satellitenempfangsanlagen
C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten
D Nebenstellenanlagen
E Rundfunkempfangseinrichtungen
Anlage 2
A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung
B (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/1999)
C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen
D CB-Funkanlagen
E Drahtlose lokale Netzwerke
F Einwegsprechfunkanlagen
G Bewegungsmelder
H Induktionsfunkanlagen
I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz
J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen
Anlage 3
A Lichtfunkanlagen
B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)
C Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)
D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
E Inmarsat- und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte
F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
G CB-Funkanlagen PR 27
H Notfunksender
I Funkanlagen unter 9 kHz
J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)
K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
L Betriebs-Funkanlagen
M Füllstandsmessgeräte
N Funkanlagen zur Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen
Anlage 4
A Im Ausland zugelassene Funkanlagen
B Satellitenfunkanlagen
C In Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I und J beschriebene Anlagen
D Luftfahrzeugfunkstellen
Anlage 5
A Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C
Anlage 6
A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen
B Funkempfangsanlagen
C CB-Funkanlagen
Anlage 7
A Technisch zu prüfende Funkanlagen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:
ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS
Anlage 1
A Zeitzeichenfunkempfänger
B Satellitenempfangsanlagen
C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten
D Nebenstellenanlagen
E Rundfunkempfangseinrichtungen
F Endgeräte
Anlage 2
A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung
B (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/1999)
C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen
D CB-Funkanlagen
E Drahtlose lokale Netzwerke
F Einwegsprechfunkanlagen
G Bewegungsmelder
H Induktionsfunkanlagen
I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz
J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen
Anlage 3
A Lichtfunkanlagen
B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)
C Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)
D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
E Inmarsat- und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte
F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
G CB-Funkanlagen PR 27
H Notfunksender
I Funkanlagen unter 9 kHz
J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)
K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
L Betriebs-Funkanlagen
M Füllstandsmessgeräte
N Funkanlagen zur Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen
O Funkanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG
Anlage 4
A Im Ausland zugelassene Funkanlagen
B Satellitenfunkanlagen
C In Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I und J beschriebene Anlagen
D Luftfahrzeugfunkstellen
E Funksendeanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG
Anlage 5
A Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C
Anlage 6
A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen
B Funkempfangsanlagen
C CB-Funkanlagen
Anlage 7
A Technisch zu prüfende Funkanlagen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:
ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS
Anlage 1
A Zeitzeichenfunkempfänger
B Satellitenempfangsanlagen
C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten
D Nebenstellenanlagen
E Rundfunkempfangseinrichtungen
F Endgeräte
Anlage 2
A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung
B (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/1999)
C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen
D CB-Funkanlagen
E Drahtlose lokale Netzwerke
F Einwegsprechfunkanlagen
G Fernwirkfunkanlagen
H Induktionsfunkanlagen
I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz
J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen
Anlage 3
A Lichtfunkanlagen
B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)
C Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)
D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
E Inmarsat- und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte
F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
G CB-Funkanlagen PR 27
H Notfunksender
I Funkanlagen unter 9 kHz
J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)
K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
L Betriebs-Funkanlagen
M Füllstandsmessgeräte
N Funkanlagen zur Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen
O Funkanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG
Anlage 4
A Im Ausland zugelassene Funkanlagen
B Satellitenfunkanlagen
C In Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I und J beschriebene Anlagen
D Luftfahrzeugfunkstellen
E Funksendeanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG
Anlage 5
A Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C
Anlage 6
A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen
B Funkempfangsanlagen
C CB-Funkanlagen
Anlage 7
A Technisch zu prüfende Funkanlagen
Anlage 8
Artikel I
Abschnitt 1
Unbefristete generelle Bewilligungen
§ 1. Hinsichtlich der in Anlage 1 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt.
§ 2. Hinsichtlich der in Anlage 2 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz erteilt.
§ 3. Hinsichtlich der in Anlage 3 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb und zum Vertrieb erteilt.
§ 4. Hinsichtlich der in Anlage 4 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zum Vertrieb erteilt.
§ 5. Hinsichtlich der in Anlage 5 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zum Besitz erteilt.
§ 5a. Hinsichtlich der in Anlage 7 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Einfuhr erteilt.
Abschnitt 2
Befristete generelle Bewilligungen
§ 6. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird unbeschadet der Funkempfangsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 652/1996, für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich hinsichtlich der in Anlage 6 genannten Funkanlagen die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz erteilt.
§ 7. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird unbeschadet der Funkempfangsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 652/1996, die generelle Bewilligung zum Besitz von Funkanlagen, für die im Herkunftsstaat des Besitzers eine Bewilligung zum Betrieb erteilt wurde, für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich erteilt. Die Inbetriebnahme der Funkanlage auf österreichischem Bundesgebiet muß durch geeignete technische Vorkehrungen ausgeschlossen sein.
Abschnitt 3
§ 8. Den in den Anlagen enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen.
§ 9. Die in den Anlagen zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische Zulassungsbedingungen, Fernmeldetechnische Vorschriften) liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr während der Amtsstunden zur Einsicht auf.
§ 9. Die in den Anlagen zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische Zulassungsbedingungen, Fernmeldetechnische Vorschriften, Technical Basis for Regulation) liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr während der Amtsstunden zur Einsicht auf.
§ 10. Anlage 4 lit. C Z 2 tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft.
§ 10. (1) Anlage 4 lit. C Z 2 tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft.
(2) Anlage 1 lit. E tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
§ 10. (1) Anlage 4 lit. C Z 2 tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft.
(2) Anlage 1 lit. E tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(3) Anlage 1 lit. F, Anlage 3 lit. O sowie Anlage 4 lit. D (Anm.: richtig: Anlage 4 lit. E) treten mit 8. April 2000 in Kraft.
Artikel II
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 73/1997, außer Kraft.
Anlage 1
A Zeitzeichenfunkempfänger
Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.
B Satellitenempfangsanlagen
Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die
von Satelliten ausgesendet werden und
für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.
C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten
Funkempfangsanlagen, die
der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung entsprechen und
mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I, in Anlage 3 lit. F oder I beschriebenen Funkanlage zusammenarbeiten.
D Nebenstellenanlagen
Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (§ 3 Z 6 Telekommunikationsgesetz) bestimmt sind und die Anforderungen der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Telekommunikationsnebenstellenanlagen (TK-Anl.)'' (FTV 313) erfüllen.
Anlage 1
A Zeitzeichenfunkempfänger
Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.
B Satellitenempfangsanlagen
Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die
von Satelliten ausgesendet werden und
für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.
C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten
Funkempfangsanlagen, die
der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, BGBl. Nr. 52/1995 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und
mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I, in Anlage 3 lit. F,
D Nebenstellenanlagen
Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (§ 3 Z 6 Telekommunikationsgesetz) bestimmt sind und die Anforderungen der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Telekommunikationsnebenstellenanlagen (TK-Anl.)'' (FTV 313) erfüllen.
Anlage 1
A Zeitzeichenfunkempfänger
Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.
B Satellitenempfangsanlagen
Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die
von Satelliten ausgesendet werden und
für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.
C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten
Funkempfangsanlagen, die
der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, BGBl. Nr. 52/1995 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und
mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I, in Anlage 3 lit. F, I, J oder N beschriebenen Funkanlage
D Nebenstellenanlagen
Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (§ 3 Z 6 Telekommunikationsgesetz) bestimmt sind und die Anforderungen der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Telekommunikationsnebenstellenanlagen (TK-Anl.)'' (FTV 313) erfüllen.
Anlage 1
A Zeitzeichenfunkempfänger
Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.
B Satellitenempfangsanlagen
Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die
von Satelliten ausgesendet werden und
für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.
C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten
Funkempfangsanlagen, die
der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, BGBl. Nr. 52/1995 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und
mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I, in Anlage 3 lit. F, I, J oder N beschriebenen Funkanlage
D Nebenstellenanlagen
Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (§ 3 Z 6 Telekommunikationsgesetz) bestimmt sind und die Anforderungen der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Telekommunikationsnebenstellenanlagen (TK-Anl.)'' (FTV 313) erfüllen.
E Rundfunkempfangseinrichtungen
Technische Geräte, die ausschließlich Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
Die Verbindung zwischen den Rundfunkempfangseinrichtungen und einem Kabel-TV-Netz hat mit geschirmten Anschlusskabeln zu erfolgen, sodass die für Rundfunkempfangseinrichtungen und Kabel-TV-Netze gültigen Europanormen eingehalten werden.
Anlage 1
A Zeitzeichenfunkempfänger
Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.
B Satellitenempfangsanlagen
Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die
von Satelliten ausgesendet werden und
für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.
C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten
Funkempfangsanlagen, die
der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, BGBl. Nr. 52/1995 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und
mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I, in Anlage 3 lit. F, I, J oder N beschriebenen Funkanlage
D Nebenstellenanlagen
Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (§ 3 Z 6 Telekommunikationsgesetz) bestimmt sind und die Anforderungen der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Telekommunikationsnebenstellenanlagen (TK-Anl.)” (FTV 313) erfüllen.
E Rundfunkempfangseinrichtungen
Technische Geräte, die ausschließlich Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
Die Verbindung zwischen den Rundfunkempfangseinrichtungen und einem Kabel-TV-Netz hat mit geschirmten Anschlusskabeln zu erfolgen, sodass die für Rundfunkempfangseinrichtungen und Kabel-TV-Netze gültigen Europanormen eingehalten werden.
F Endgeräte
Endgeräte, die
keine Funkanlagen umfassen,
den Bestimmungen der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999
zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält.
Anlage 2
A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung
Funkanlagen, die
den „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden'' (V 0023) entsprechen,
eine äquivalente Strahlungsleistung von nicht mehr als 10 mW aufweisen,
vor dem 1. Juli 1995 eingeführt wurden,
vor dem 31. Dezember 1995 vertrieben wurden,
nur auf den folgenden Frequenzen arbeiten:
13,56 MHz 26,995 MHz 27,085 MHz 40,665 MHz
27,005 MHz 27,095 MHz 40,675 MHz
27,015 MHz 27,105 MHz 40,685 MHz
27,025 MHz 27,115 MHz 40,695 MHz
27,035 MHz 27,125 MHz
27,045 MHz 27,135 MHz
27,055 MHz 27,145 MHz
27,065 MHz 27,195 MHz
27,075 MHz 27,255 MHz
B Füllstandsmeßgeräte
Funkanlagen, die ausschließlich zur berührungslosen Füllstandsmessung bestimmt sind und sich zur Gänze innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern befinden.
C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen Funkanlagen, die
1.1 zum Zweck der Fernsteuerung verwendet werden,
1.2 ausschließlich in den Frequenzbereichen 13,56 MHz,
27,12 MHz, 35 MHz, 40,68 MHz und 433,92 MHz arbeiten und
1.3 für die am 31. Dezember 1980 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder
2.1 einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereichen betrieben werden „(V0023) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 523) erteilt wurde, und die
2.2.1. nur auf den in Tabelle 1 oder 2 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten oder 2.2.2. nur auf den in Tabelle 3 dieser Zulassungsbedingungen
angeführten Frequenzen arbeiten und ausschließlich der Fernsteuerung von Flugmodellen dienen.
D CB-Funkanlagen
(1) Funkanlagen, die
1.1. einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund
der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für
Sprechfunkanlagen und -einrichtungen, die auf
Industriefrequenzen betrieben werden'' (V0057) erteilt wurde,
1.2. vor dem 1. August 1983 eingeführt oder vor dem 1. August 1984
vertrieben wurden und
1.3. für keine anderen als die folgenden Frequenzen ausgerüstet
sind:
27,005 MHz 27,055 MHz 27,105 MHz
27,015 MHz 27,065 MHz 27,115 MHz
27,025 MHz 27,075 MHz 27,125 MHz
27,035 MHz 27,085 MHz 27,135 MHz
1.4. nur für den beweglichen Betrieb (tragbar oder in Fahrzeugen -
ausgenommen Luftfahrzeuge - fest eingebaut) bestimmt sind,
1.5. sofern sie tragbar sind, eine äquivalente Strahlungsleistung
von maximal 0.1 Watt aufweisen und deren Betrieb nur mit
eingebauten Batterien (Akkumulatoren) und nur mit fest
angebauter oder eingebauter Antenne möglich ist,
1.6. sofern sie in Fahrzeugen fest eingebaut sind,
1.6.1. eine Senderleistung von maximal 0.5 Watt aufweisen,
1.6.2. deren Stromversorgung nur aus der Fahrzeugbatterie erfolgt und keine Erhöhung der Senderleistung über den bei der Typenzulassung festgelegten Wert bewirkt,
1.6.3. deren zugehörige Antenne am Fahrzeug angebracht ist,
1.6.4. deren Antennenkabel vom Senderausgang bis zur Antenne aus einem Stück (ausgenommen passive Filterelemente) besteht und
1.7 an denen eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst aufgelegte Selbstklebeetikette im Format 8x12 mm angebracht ist, die auf gelbem Grund in schwarzem Druck das Emblem der Post- und Telegraphenverwaltung sowie die Blockbuchstaben „CB'' zeigt; vor dem 1. Jänner 1980 ausgestellte Bewilligungsbescheide sowie die Händlerbestätigungen ersetzen diese Kennzeichnung für die betreffende Funkanlage
oder
2.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27-MHz-Bereich'' (V 0092) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27-MHz-Bereich'' (FTV 592) erteilt wurde und
2.2 an denen eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst aufgelegte Selbstklebeetikette im Format 8x12 mm angebracht ist, die auf gelbem Grund in schwarzem Druck die Bezeichnung „PR 27 A'' sowie darunter eine vom örtlich zuständigen Fernmeldebüro festgelegte fünfstellige Zahl, welche den für die Anbringung der Etikette Verantwortlichen kennzeichnet, zeigt.
(2) Die Verwendung von Relaisstellen, bei denen Aussendung und Empfang auf verschiedenen Frequenzen erfolgen, sowie die Verwendung von Richtantennen ist nicht gestattet.
E Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)
Funkanlagen, die
einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, und
die vor dem 31. Dezember 1996 vertrieben wurden.
F Einwegsprechfunkanlagen
Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Einwegsprechfunkanlagen'' (V 0058) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 558) erteilt wurde,
deren Sender eine fest eingebaute oder angebaute Antenne und keine Buchse für eine Antennenspeiseleitung aufweist,
die ausschließlich auf den im folgenden genannten Frequenzen, unter Einhaltung der maximal zulässigen Bandbreite und Strahlungsleistung, arbeiten:
Frequenzen Bandbreite Strahlungsleistung
(MHz) (kHz) (W)
36,800 36 0,01
36,850 36 0,01
37,450 36 0,01
37,500 36 0,01
37,550 36 0,01
36,700 150 0,002
37,100 150 0,002
44,550 150 0,002
45,000 150 0,002
G Bewegungsmelder
Funkanlagen, die
einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen'' (V 0034) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 534) erteilt wurde und die
für den beweglichen Betrieb im Frequenzbereich 24,05 bis 24,25 GHz oder für den ortsfesten Betrieb bestimmt sind.
H Induktionsfunkanlagen
Funkanlagen,
die der Definition E1, E2 oder E3 entsprechen,
die nur auf den nachstehenden Frequenzen arbeiten, und
bei denen, falls es sich um eine Anlage mit Induktionsschleife handelt, der Schleifenstrom multipliziert mit der Zahl der Schleifenwindungen, die nachstehend angegebenen Werte nicht überschreitet:
Frequenzen Schleifenstrom mal
(kHz) Windungszahl (AW)
0-4 3
4-8 1.8
8-11 1.2
15-32 0.8
32-64 0.5
64-125 0.3
125-250 0.02
E1. Induktionsfunkanlagen, die einer der nachstehend angeführten
Typen angehören:
CI 133 D HF-DOLMETSCHERANLAGE
CO 343 B PS 16
CO 343 L RELA SEND 6/8
CO 344 RC 24 ST
CO 344 B RC 24 STZ
CO 344 L RC 25 S
CO 353 N RC 65 S
CO 353 R T 80
CO 354 B T.12/S
CO 354 N TC 3
CO 354 R TELEBUTLER
CT 103 D TELETRACER JUNIOR CT 201
CT 203 D TELETRACER 10
CT 205 D TELETRACER 50
CW 133 D TORMATIC ....
D 701 TORMATIC MOD 4
DE R 1 TORMATIC - DELCO
EL 7390/00 TT 100-0 RS
ELA D 300 3 7309 015
FLS 10/50 3 7309 110
FLS 2/8 664 704
GMW-DRAHTLOS 664 705
E2. Kombinierte Induktionsfunkanlagen und Funkanlagen zur Erfassung von Bewegungsvorgängen, die einer der nachstehend angeführten Typen angehören:
DOUBLECHECKER II EB-6-1 EA-63 SENSORMAT
EA 40 EA-75 SHOPKEEPER
EA-50
E3. Induktionsfunkanlagen, die einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Induktionsfunkanlagen und -einrichtungen'' (V 0025) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 525) erteilt wurde.
I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz
Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz'' (V0082) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 582, FTV 508) erteilt wurde.
J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 501) erteilt wurde.
Anlage 2
A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung
Funkanlagen, die
den „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden'' (V 0023) entsprechen,
eine äquivalente Strahlungsleistung von nicht mehr als 10 mW aufweisen,
vor dem 1. Juli 1995 eingeführt wurden,
vor dem 31. Dezember 1995 vertrieben wurden,
nur auf den folgenden Frequenzen arbeiten:
13,56 MHz 26,995 MHz 27,085 MHz 40,665 MHz
27,005 MHz 27,095 MHz 40,675 MHz
27,015 MHz 27,105 MHz 40,685 MHz
27,025 MHz 27,115 MHz 40,695 MHz
27,035 MHz 27,125 MHz
27,045 MHz 27,135 MHz
27,055 MHz 27,145 MHz
27,065 MHz 27,195 MHz
27,075 MHz 27,255 MHz
B (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/1999)
C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen Funkanlagen, die
1.1 zum Zweck der Fernsteuerung verwendet werden,
1.2 ausschließlich in den Frequenzbereichen 13,56 MHz,
27,12 MHz, 35 MHz, 40,68 MHz und 433,92 MHz arbeiten und
1.3 für die am 31. Dezember 1980 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder
2.1 einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereichen betrieben werden „(V0023) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 523) erteilt wurde, und die
2.2.1. nur auf den in Tabelle 1 oder 2 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten oder 2.2.2. nur auf den in Tabelle 3 dieser Zulassungsbedingungen
angeführten Frequenzen arbeiten und ausschließlich der Fernsteuerung von Flugmodellen dienen.
D CB-Funkanlagen
(1) Funkanlagen, die
1.1. einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund
der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für
Sprechfunkanlagen und -einrichtungen, die auf
Industriefrequenzen betrieben werden'' (V0057) erteilt wurde,
1.2. vor dem 1. August 1983 eingeführt oder vor dem 1. August 1984
vertrieben wurden und
1.3. für keine anderen als die folgenden Frequenzen ausgerüstet
sind:
27,005 MHz 27,055 MHz 27,105 MHz
27,015 MHz 27,065 MHz 27,115 MHz
27,025 MHz 27,075 MHz 27,125 MHz
27,035 MHz 27,085 MHz 27,135 MHz
1.4. nur für den beweglichen Betrieb (tragbar oder in Fahrzeugen -
ausgenommen Luftfahrzeuge - fest eingebaut) bestimmt sind,
1.5. sofern sie tragbar sind, eine äquivalente Strahlungsleistung
von maximal 0.1 Watt aufweisen und deren Betrieb nur mit
eingebauten Batterien (Akkumulatoren) und nur mit fest
angebauter oder eingebauter Antenne möglich ist,
1.6. sofern sie in Fahrzeugen fest eingebaut sind,
1.6.1. eine Senderleistung von maximal 0.5 Watt aufweisen,
1.6.2. deren Stromversorgung nur aus der Fahrzeugbatterie erfolgt und keine Erhöhung der Senderleistung über den bei der Typenzulassung festgelegten Wert bewirkt,
1.6.3. deren zugehörige Antenne am Fahrzeug angebracht ist,
1.6.4. deren Antennenkabel vom Senderausgang bis zur Antenne aus einem Stück (ausgenommen passive Filterelemente) besteht und
1.7 an denen eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst aufgelegte Selbstklebeetikette im Format 8x12 mm angebracht ist, die auf gelbem Grund in schwarzem Druck das Emblem der Post- und Telegraphenverwaltung sowie die Blockbuchstaben „CB'' zeigt; vor dem 1. Jänner 1980 ausgestellte Bewilligungsbescheide sowie die Händlerbestätigungen ersetzen diese Kennzeichnung für die betreffende Funkanlage
oder
2.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27-MHz-Bereich'' (V 0092) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27-MHz-Bereich'' (FTV 592) erteilt wurde und
2.2 an denen eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst aufgelegte Selbstklebeetikette im Format 8x12 mm angebracht ist, die auf gelbem Grund in schwarzem Druck die Bezeichnung „PR 27 A'' sowie darunter eine vom örtlich zuständigen Fernmeldebüro festgelegte fünfstellige Zahl, welche den für die Anbringung der Etikette Verantwortlichen kennzeichnet, zeigt.
(2) Die Verwendung von Relaisstellen, bei denen Aussendung und Empfang auf verschiedenen Frequenzen erfolgen, sowie die Verwendung von Richtantennen ist nicht gestattet.
E Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)
Funkanlagen, die
einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, und
die vor dem 31. Dezember 1996 vertrieben wurden.
F Einwegsprechfunkanlagen
Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Einwegsprechfunkanlagen'' (V 0058) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 558) erteilt wurde,
deren Sender eine fest eingebaute oder angebaute Antenne und keine Buchse für eine Antennenspeiseleitung aufweist,
die ausschließlich auf den im folgenden genannten Frequenzen, unter Einhaltung der maximal zulässigen Bandbreite und Strahlungsleistung, arbeiten:
Frequenzen Bandbreite Strahlungsleistung
(MHz) (kHz) (W)
36,800 36 0,01
36,850 36 0,01
37,450 36 0,01
37,500 36 0,01
37,550 36 0,01
36,700 150 0,002
37,100 150 0,002
44,550 150 0,002
45,000 150 0,002
G Bewegungsmelder
Funkanlagen, die
einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen'' (V 0034) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 534) erteilt wurde und die
für den beweglichen Betrieb im Frequenzbereich 24,05 bis 24,25 GHz oder für den ortsfesten Betrieb bestimmt sind.
H Induktionsfunkanlagen
Funkanlagen,
die der Definition E1, E2 oder E3 entsprechen und
bei denen, falls es sich um eine Anlage mit Induktionsschleife handelt, der Schleifenstrom multipliziert mit der Zahl der Schleifenwindungen die nachstehend angegebenen Werte nicht überschreitet:
Frequenzen Schleifenstrom mal
(kHz) Windungszahl (AW)
0-4 3
4-8 1.8
8-11 1.2
15-32 0.8
32-64 0.5
64-125 0.3
125-250 0.02
E1. Induktionsfunkanlagen, die einer der nachstehend angeführten
Typen angehören:
CI 133 D HF-DOLMETSCHERANLAGE
CO 343 B PS 16
CO 343 L RELA SEND 6/8
CO 344 RC 24 ST
CO 344 B RC 24 STZ
CO 344 L RC 25 S
CO 353 N RC 65 S
CO 353 R T 80
CO 354 B T.12/S
CO 354 N TC 3
CO 354 R TELEBUTLER
CT 103 D TELETRACER JUNIOR CT 201
CT 203 D TELETRACER 10
CT 205 D TELETRACER 50
CW 133 D TORMATIC ....
D 701 TORMATIC MOD 4
DE R 1 TORMATIC - DELCO
EL 7390/00 TT 100-0 RS
ELA D 300 3 7309 015
FLS 10/50 3 7309 110
FLS 2/8 664 704
GMW-DRAHTLOS 664 705
E2. Kombinierte Induktionsfunkanlagen und Funkanlagen zur Erfassung von Bewegungsvorgängen, die einer der nachstehend angeführten Typen angehören:
DOUBLECHECKER II EB-6-1 EA-63 SENSORMAT
EA 40 EA-75 SHOPKEEPER
EA-50
E3. Induktionsfunkanlagen, die einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Induktionsfunkanlagen und -einrichtungen'' (V 0025) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 525) erteilt wurde.
I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz
Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz'' (V0082) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 582, FTV 508) erteilt wurde.
J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 501) erteilt wurde.
Anlage 2
A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung
Funkanlagen, die
den „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden” (V 0023) entsprechen,
eine äquivalente Strahlungsleistung von nicht mehr als 10 mW aufweisen,
vor dem 1. Juli 1995 eingeführt wurden,
vor dem 31. Dezember 1995 vertrieben wurden,
nur auf den folgenden Frequenzen arbeiten:
13,56 MHz 26,995 MHz 27,085 MHz 40,665 MHz
27,005 MHz 27,095 MHz 40,675 MHz
27,015 MHz 27,105 MHz 40,685 MHz
27,025 MHz 27,115 MHz 40,695 MHz
27,035 MHz 27,125 MHz
27,045 MHz 27,135 MHz
27,055 MHz 27,145 MHz
27,065 MHz 27,195 MHz
27,075 MHz 27,255 MHz
B (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/1999)
C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen Funkanlagen, die
1.1 zum Zweck der Fernsteuerung verwendet werden,
1.2 ausschließlich in den Frequenzbereichen 13,56 MHz, 27,12 MHz,
35 MHz, 40,68 MHz und 433,92 MHz arbeiten und
1.3 für die am 31. Dezember 1980 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat
oder
2.1 einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der "Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereichen betrieben werden "(V0023) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 523, Ausgabe September 1997) erteilt wurde, und die
2.2.1 nur auf den in Tabelle 1 oder 2 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten oder 2.2.2 nur auf den in Tabelle 3 dieser Zulassungsbedingungen
angeführten Frequenzen arbeiten und ausschließlich der Fernsteuerung von Flugmodellen dienen
oder
einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der "Fernmeldetechnischen Vorschrift für Funkanlagen geringer Reichweite (SDR) im Frequenzbereich 25-1 000 MHz (FTV 523, Ausgabe November 1998) erteilt wurde und die nur auf den Frequenzen 433,125-433,175-.-434,675-434,725 MHz arbeiten.
D CB-Funkanlagen
(1) Funkanlagen, die
1.1. einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund
der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für
Sprechfunkanlagen und -einrichtungen, die auf
Industriefrequenzen betrieben werden” (V0057) erteilt wurde,
1.2. vor dem 1. August 1983 eingeführt oder vor dem 1. August 1984
vertrieben wurden und
1.3. für keine anderen als die folgenden Frequenzen ausgerüstet
sind:
27,005 MHz 27,055 MHz 27,105 MHz
27,015 MHz 27,065 MHz 27,115 MHz
27,025 MHz 27,075 MHz 27,125 MHz
27,035 MHz 27,085 MHz 27,135 MHz
1.4. nur für den beweglichen Betrieb (tragbar oder in Fahrzeugen -
ausgenommen Luftfahrzeuge - fest eingebaut) bestimmt sind,
1.5. sofern sie tragbar sind, eine äquivalente Strahlungsleistung
von maximal 0.1 Watt aufweisen und deren Betrieb nur mit
eingebauten Batterien (Akkumulatoren) und nur mit fest
angebauter oder eingebauter Antenne möglich ist,
1.6. sofern sie in Fahrzeugen fest eingebaut sind,
1.6.1. eine Senderleistung von maximal 0.5 Watt aufweisen,
1.6.2. deren Stromversorgung nur aus der Fahrzeugbatterie erfolgt und keine Erhöhung der Senderleistung über den bei der Typenzulassung festgelegten Wert bewirkt,
1.6.3. deren zugehörige Antenne am Fahrzeug angebracht ist,
1.6.4. deren Antennenkabel vom Senderausgang bis zur Antenne aus einem Stück (ausgenommen passive Filterelemente) besteht und
1.7 an denen eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst aufgelegte Selbstklebeetikette im Format 8x12 mm angebracht ist, die auf gelbem Grund in schwarzem Druck das Emblem der Post- und Telegraphenverwaltung sowie die Blockbuchstaben „CB” zeigt; vor dem 1. Jänner 1980 ausgestellte Bewilligungsbescheide sowie die Händlerbestätigungen ersetzen diese Kennzeichnung für die betreffende Funkanlage
oder
2.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27-MHz-Bereich” (V 0092) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27-MHz-Bereich” (FTV 592) erteilt wurde und
2.2 an denen eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst aufgelegte Selbstklebeetikette im Format 8x12 mm angebracht ist, die auf gelbem Grund in schwarzem Druck die Bezeichnung „PR 27 A” sowie darunter eine vom örtlich zuständigen Fernmeldebüro festgelegte fünfstellige Zahl, welche den für die Anbringung der Etikette Verantwortlichen kennzeichnet, zeigt.
(2) Die Verwendung von Relaisstellen, bei denen Aussendung und Empfang auf verschiedenen Frequenzen erfolgen, sowie die Verwendung von Richtantennen ist nicht gestattet.
E Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)
Funkanlagen, die
einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, und
die vor dem 31. Dezember 1996 vertrieben wurden.
F Einwegsprechfunkanlagen
Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Einwegsprechfunkanlagen” (V 0058) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 558) erteilt wurde,
deren Sender eine fest eingebaute oder angebaute Antenne und keine Buchse für eine Antennenspeiseleitung aufweist,
die ausschließlich auf den im folgenden genannten Frequenzen, unter Einhaltung der maximal zulässigen Bandbreite und Strahlungsleistung, arbeiten:
Frequenzen Bandbreite Strahlungsleistung
(MHz) (kHz) (W)
36,800 36 0,01
36,850 36 0,01
37,450 36 0,01
37,500 36 0,01
37,550 36 0,01
36,700 150 0,002
37,100 150 0,002
44,550 150 0,002
45,000 150 0,002
G Fernwirkfunkanlagen
Funkanlagen, die
einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen” (V 0034) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 534) erteilt wurde und die
für den beweglichen Betrieb im Frequenzbereich 24,05 bis 24,25 GHz oder für den ortsfesten Betrieb bestimmt sind.
H Induktionsfunkanlagen
Funkanlagen,
die der Definition E1, E2 oder E3 entsprechen und
bei denen, falls es sich um eine Anlage mit Induktionsschleife handelt, der Schleifenstrom multipliziert mit der Zahl der Schleifenwindungen die nachstehend angegebenen Werte nicht überschreitet:
Frequenzen Schleifenstrom mal
(kHz) Windungszahl (AW)
0-4 3
4-8 1.8
8-11 1.2
15-32 0.8
32-64 0.5
64-125 0.3
125-250 0.02
E1. Induktionsfunkanlagen, die einer der nachstehend angeführten
Typen angehören:
CI 133 D HF-DOLMETSCHERANLAGE
CO 343 B PS 16
CO 343 L RELA SEND 6/8
CO 344 RC 24 ST
CO 344 B RC 24 STZ
CO 344 L RC 25 S
CO 353 N RC 65 S
CO 353 R T 80
CO 354 B T.12/S
CO 354 N TC 3
CO 354 R TELEBUTLER
CT 103 D TELETRACER JUNIOR CT 201
CT 203 D TELETRACER 10
CT 205 D TELETRACER 50
CW 133 D TORMATIC ....
D 701 TORMATIC MOD 4
DE R 1 TORMATIC - DELCO
EL 7390/00 TT 100-0 RS
ELA D 300 3 7309 015
FLS 10/50 3 7309 110
FLS 2/8 664 704
GMW-DRAHTLOS 664 705
E2. Kombinierte Induktionsfunkanlagen und Funkanlagen zur Erfassung von Bewegungsvorgängen, die einer der nachstehend angeführten Typen angehören:
DOUBLECHECKER II EB-6-1 EA-63 SENSORMAT
EA 40 EA-75 SHOPKEEPER
EA-50
E3. Induktionsfunkanlagen, die einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Induktionsfunkanlagen und -einrichtungen” (V 0025) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 525) erteilt wurde.
I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz
Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz” (V0082) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 582, FTV 508) erteilt wurde.
J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 501) erteilt wurde.
Anlage 3
A Lichtfunkanlagen
Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3 oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.
B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT) Funkanlagen,
deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,0 MHz beträgt,
die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und
die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.
C Drahtlose lokale Netzwerke
(1) Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltung (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT RLAN y'' oder „R zzzz SRD 3a'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.
(3) Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.
(4) Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde.
D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
Funkanlagen,
1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder
1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und
deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde-Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,5 GHz eingeschränkt ist.
E Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Fernmeldeanlagen, die
für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und
für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorization'') erteilt wurde.
F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
(1) Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,
deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,
deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,
die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
Tabelle 1
```
```
Harmonisierte Feldstärke/
Frequenzbereiche Strahlungsleistung
```
```
6,765 MHz- 6,795 MHz 65 dBmyV/m (30m)
13,553 MHz-13,567 MHz 65 dBmyV/m (30m)
26,957 MHz-27,283 MHz 10mWe.r.p
40,660 MHz-40,700 MHz 10mWe.r.p
433,05 MHz-434,79 MHz 10mWe.r.p.
2400 MHz-2483,5 Mhz 10mWe.i.r.p
5725 MHz-5875 MHz 25mWe.i.r.p
24,00 GHz -24,25 GHz 100mWe.i.r.p
(2) Die Kennzeichung (Anm.: richtig: Kennzeichnung) der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD y'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.
G CB-Funkanlagen PR 27
Funkanlagen,
die in allen Punkten dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 135 (FTV 592) entsprechen,
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 y'' oder
H Notfunksender
Funkanlagen,
die am Körper getragen werden,
mit der Nennfrequenz 121,5 MHz,
mit einer max. Senderausgangsleistung von 50 mW,
deren Trägerfrequenz amplitudenmoduliert (Modulationstastzyklus mindestens 33%) ist, mit einem Modulationsgrad von mindestens 0,85,
deren Aussendung aus einem charakteristischen NF-Signal besteht, das durch Amplitudenmodulation der Trägerfrequenzen, stetig fallend über einen Frequenzbereich von mindestens 700 Hz, im Frequenzbereich zwischen 1600 und 300 Hz erzielt wird, wobei die Durchlaufgeschwindigkeit zwischen zwei und vier Durchläufen pro Sekunde liegen muß, und
die nur im Notfall an Bord von Luftfahrzeugen oder von Schiffen in Betrieb genommen werden.
I Funkanlagen unter 9 kHz
Funkanlagen, die ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten, wie insbesondere Leitungs- und Metallsuchgeräte, oder bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.
Anlage 3
A Lichtfunkanlagen
Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3A, 3B oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.
B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT) Funkanlagen,
deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt,
die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und
die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.
C Drahtlose lokale Netzwerke
(1) Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltung (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT RLAN y'' oder „R zzzz SRD 3a'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.
(3) Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.
(4) Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde.
D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
Funkanlagen,
1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder
1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und
deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde-Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,5 GHz eingeschränkt ist.
E Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Fernmeldeanlagen, die
für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und
für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorization'') erteilt wurde.
F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
(1) Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,
deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,
deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,
die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
Tabelle 1
```
```
Harmonisierte Feldstärke/
Frequenzbereiche Strahlungsleistung
```
```
6,765 MHz- 6,795 MHz 65 dBmyV/m (30m)
13,553 MHz-13,567 MHz 65 dBmyV/m (30m)
26,957 MHz-27,283 MHz 10mWe.r.p
40,660 MHz-40,700 MHz 10mWe.r.p
433,05 MHz-434,79 MHz 10mWe.r.p.
2400 MHz-2483,5 Mhz 10mWe.i.r.p
5725 MHz-5875 MHz 25mWe.i.r.p
24,00 GHz -24,25 GHz 100mWe.i.r.p
(2) Die Kennzeichung (Anm.: richtig: Kennzeichnung) der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD y'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.
G CB-Funkanlagen PR 27
Funkanlagen,
die in allen Punkten dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 135 (FTV 592) entsprechen,
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 y'' oder
H Notfunksender
Funkanlagen,
die am Körper getragen werden,
mit der Nennfrequenz 121,5 MHz,
mit einer max. Senderausgangsleistung von 50 mW,
deren Trägerfrequenz amplitudenmoduliert (Modulationstastzyklus mindestens 33%) ist, mit einem Modulationsgrad von mindestens 0,85,
deren Aussendung aus einem charakteristischen NF-Signal besteht, das durch Amplitudenmodulation der Trägerfrequenzen, stetig fallend über einen Frequenzbereich von mindestens 700 Hz, im Frequenzbereich zwischen 1600 und 300 Hz erzielt wird, wobei die Durchlaufgeschwindigkeit zwischen zwei und vier Durchläufen pro Sekunde liegen muß, und
die nur im Notfall an Bord von Luftfahrzeugen oder von Schiffen in Betrieb genommen werden.
I Funkanlagen unter 9 kHz
Funkanlagen, die ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten, wie insbesondere Leitungs- und Metallsuchgeräte, oder bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.
J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)
(1) Funkanlagen, die
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in einer der nachstehenden Zeichenfolgen, wobei an der Stelle des „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde.
Kennzeichnung Gerätekategorie
R zzzz SRD 1c Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1d Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1e Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1f Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1g Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1i Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1k Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7a Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7b Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7c Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7d „Social Alarm'' Anwendungen
R zzzz SRD 8a Modellfernsteuerungsanlagen
R zzzz SRD 8b Fernsteuerungsanlagen von Flugmodellen
R zzzz SRD 8c Modellfernsteuerungsanlagen
K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
Funkanlagen, die
mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,
in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden, und die
an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.
Anlage 3
A Lichtfunkanlagen
Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3A, 3B oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.
B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT) Funkanlagen,
deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt,
die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und
die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.
C Drahtlose lokale Netzwerke
(1) Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltung (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT RLAN y'' oder „R zzzz SRD 3a'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.
(3) Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.
(4) Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde.
D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
Funkanlagen,
1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder die der TBR 30 entsprechen und gemäß Anhang VI der Konformitätsbewertungsverordnung, BGBl. Nr. 791/1994, gekennzeichnet sind oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder
1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und
deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde-Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,5 GHz eingeschränkt ist.
E Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Fernmeldeanlagen, die
für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und
für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorization'') erteilt wurde.
F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
(1) Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,
deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,
deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,
die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
Tabelle 1
```
```
Harmonisierte Feldstärke/
Frequenzbereiche Strahlungsleistung
```
```
6,765 MHz- 6,795 MHz 65 dBmyV/m (30m)
13,553 MHz-13,567 MHz 65 dBmyV/m (30m)
26,957 MHz-27,283 MHz 10mWe.r.p
40,660 MHz-40,700 MHz 10mWe.r.p
433,05 MHz-434,79 MHz 10mWe.r.p.
2400 MHz-2483,5 Mhz 10mWe.i.r.p
5725 MHz-5875 MHz 25mWe.i.r.p
24,00 GHz -24,25 GHz 100mWe.i.r.p
(2) Die Kennzeichung (Anm.: richtig: Kennzeichnung) der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD y'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.
G CB-Funkanlagen PR 27
Funkanlagen,
die in allen Punkten dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 135 (FTV 592) entsprechen,
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 y'' oder
H Notfunksender
Funkanlagen,
die am Körper getragen werden,
mit der Nennfrequenz 121,5 MHz,
mit einer max. Senderausgangsleistung von 50 mW,
deren Trägerfrequenz amplitudenmoduliert (Modulationstastzyklus mindestens 33%) ist, mit einem Modulationsgrad von mindestens 0,85,
deren Aussendung aus einem charakteristischen NF-Signal besteht, das durch Amplitudenmodulation der Trägerfrequenzen, stetig fallend über einen Frequenzbereich von mindestens 700 Hz, im Frequenzbereich zwischen 1600 und 300 Hz erzielt wird, wobei die Durchlaufgeschwindigkeit zwischen zwei und vier Durchläufen pro Sekunde liegen muß, und
die nur im Notfall an Bord von Luftfahrzeugen oder von Schiffen in Betrieb genommen werden.
I Funkanlagen unter 9 kHz
Funkanlagen, die ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten, wie insbesondere Leitungs- und Metallsuchgeräte, oder bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.
J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)
(1) Funkanlagen, die
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in einer der nachstehenden Zeichenfolgen, wobei an der Stelle des „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde.
Kennzeichnung Gerätekategorie
R zzzz SRD 1c Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1d Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1e Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1f Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1g Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1i Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1k Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7a Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7b Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7c Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7d „Social Alarm'' Anwendungen
R zzzz SRD 8a Modellfernsteuerungsanlagen
R zzzz SRD 8b Fernsteuerungsanlagen von Flugmodellen
R zzzz SRD 8c Modellfernsteuerungsanlagen
R zzzz SRD 12a Medizinische Implantate
R zzzz SRD 13a Audio-Anwendungen
K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
Funkanlagen, die
mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,
in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden, und die
an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.
Anlage 3
A Lichtfunkanlagen
Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3A, 3B oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.
B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT) Funkanlagen,
deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt,
die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und
die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.
C Drahtlose lokale Netzwerke
(1) Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltung (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT RLAN y'' oder „R zzzz SRD 3a'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.
(3) Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.
(4) Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde.
D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
Funkanlagen,
1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder die der TBR 30 entsprechen und gemäß Anhang VI der Konformitätsbewertungsverordnung, BGBl. Nr. 791/1994, gekennzeichnet sind oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder
1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und
deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde-Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,5 GHz eingeschränkt ist.
E Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Fernmeldeanlagen, die
für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und
für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorization'') erteilt wurde.
F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
(1) Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,
deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,
deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,
die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
Tabelle 1
```
```
Harmonisierte Feldstärke/
Frequenzbereiche Strahlungsleistung
```
```
6,765 MHz- 6,795 MHz 65 dBmyV/m (30m)
13,553 MHz-13,567 MHz 65 dBmyV/m (30m)
26,957 MHz-27,283 MHz 10mWe.r.p
40,660 MHz-40,700 MHz 10mWe.r.p
433,05 MHz-434,79 MHz 10mWe.r.p.
2400 MHz-2483,5 Mhz 10mWe.i.r.p
5725 MHz-5875 MHz 25mWe.i.r.p
24,00 GHz -24,25 GHz 100mWe.i.r.p
(2) Die Kennzeichung (Anm.: richtig: Kennzeichnung) der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD y'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.
G CB-Funkanlagen PR 27
Funkanlagen,
die in allen Punkten dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 135 (FTV 592) entsprechen,
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 y'' oder
H Notfunksender
Funkanlagen,
die am Körper getragen werden,
mit der Nennfrequenz 121,5 MHz,
mit einer max. Senderausgangsleistung von 50 mW,
deren Trägerfrequenz amplitudenmoduliert (Modulationstastzyklus mindestens 33%) ist, mit einem Modulationsgrad von mindestens 0,85,
deren Aussendung aus einem charakteristischen NF-Signal besteht, das durch Amplitudenmodulation der Trägerfrequenzen, stetig fallend über einen Frequenzbereich von mindestens 700 Hz, im Frequenzbereich zwischen 1600 und 300 Hz erzielt wird, wobei die Durchlaufgeschwindigkeit zwischen zwei und vier Durchläufen pro Sekunde liegen muß, und
die nur im Notfall an Bord von Luftfahrzeugen oder von Schiffen in Betrieb genommen werden.
I Funkanlagen unter 9 kHz
Funkanlagen, die ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten, wie insbesondere Leitungs- und Metallsuchgeräte, oder bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.
J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)
(1) Funkanlagen, die
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in einer der nachstehenden Zeichenfolgen, wobei an der Stelle des „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde.
Kennzeichnung Gerätekategorie
R zzzz SRD 1c Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1d Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1e Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1f Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1g Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1i Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1k Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1l Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1m Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1n Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 2b Funkanlagen zur Ortung von Lawinenopfern
R zzzz SRD 3b HIPERLANS
R zzzz SRD 4a Fahrzeugidentifikationseinrichtung für
Eisenbahnen
R zzzz SRD 4b Eurobalise
R zzzz SRD 6c Bewegungsmelder
R zzzz SRD 6e Bewegungsmelder
R zzzz SRD 6f Bewegungsmelder
R zzzz SRD 7a Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen
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