Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-03-20
Status Aufgehoben · 1998-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:

ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

B Satellitenempfangsanlagen

C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten

D Nebenstellenanlagen

Anlage 2

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

B Füllstandsmeßgeräte

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

D CB-Funkanlagen

E Drahtlose lokale Netzwerke

F Einwegsprechfunkanlagen

G Bewegungsmelder

H Induktionsfunkanlagen

I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

Anlage 3

A Lichtfunkanlagen

B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)

C Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

E Inmarsat- und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte

F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

G CB-Funkanlagen PR 27

H Notfunksender

I Funkanlagen unter 9 kHz

Anlage 4

A Im Ausland zugelassene Funkanlagen

B Satellitenfunkanlagen

C In Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I und J beschriebene Anlagen

Anlage 5

A Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C

Anlage 6

A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen

B Funkempfangsanlagen

C CB-Funkanlagen

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:

ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

B Satellitenempfangsanlagen

C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten

D Nebenstellenanlagen

Anlage 2

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

B Füllstandsmeßgeräte

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

D CB-Funkanlagen

E Drahtlose lokale Netzwerke

F Einwegsprechfunkanlagen

G Bewegungsmelder

H Induktionsfunkanlagen

I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

Anlage 3

A Lichtfunkanlagen

B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)

C Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

E Inmarsat- und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte

F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

G CB-Funkanlagen PR 27

H Notfunksender

I Funkanlagen unter 9 kHz

J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)

K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen

Anlage 4

A Im Ausland zugelassene Funkanlagen

B Satellitenfunkanlagen

C In Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I und J beschriebene Anlagen

D Luftfahrzeugfunkstellen

Anlage 5

A Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C

Anlage 6

A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen

B Funkempfangsanlagen

C CB-Funkanlagen

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:

ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

B Satellitenempfangsanlagen

C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten

D Nebenstellenanlagen

Anlage 2

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

B (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/1999)

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

D CB-Funkanlagen

E Drahtlose lokale Netzwerke

F Einwegsprechfunkanlagen

G Bewegungsmelder

H Induktionsfunkanlagen

I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

Anlage 3

A Lichtfunkanlagen

B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)

C Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

E Inmarsat- und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte

F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

G CB-Funkanlagen PR 27

H Notfunksender

I Funkanlagen unter 9 kHz

J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)

K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen

L Betriebs-Funkanlagen

M Füllstandsmessgeräte

Anlage 4

A Im Ausland zugelassene Funkanlagen

B Satellitenfunkanlagen

C In Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I und J beschriebene Anlagen

D Luftfahrzeugfunkstellen

Anlage 5

A Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C

Anlage 6

A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen

B Funkempfangsanlagen

C CB-Funkanlagen

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:

ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

B Satellitenempfangsanlagen

C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten

D Nebenstellenanlagen

E Rundfunkempfangseinrichtungen

Anlage 2

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

B (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/1999)

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

D CB-Funkanlagen

E Drahtlose lokale Netzwerke

F Einwegsprechfunkanlagen

G Bewegungsmelder

H Induktionsfunkanlagen

I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

Anlage 3

A Lichtfunkanlagen

B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)

C Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

E Inmarsat- und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte

F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

G CB-Funkanlagen PR 27

H Notfunksender

I Funkanlagen unter 9 kHz

J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)

K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen

L Betriebs-Funkanlagen

M Füllstandsmessgeräte

N Funkanlagen zur Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen

Anlage 4

A Im Ausland zugelassene Funkanlagen

B Satellitenfunkanlagen

C In Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I und J beschriebene Anlagen

D Luftfahrzeugfunkstellen

Anlage 5

A Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C

Anlage 6

A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen

B Funkempfangsanlagen

C CB-Funkanlagen

Anlage 7

A Technisch zu prüfende Funkanlagen

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:

ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

B Satellitenempfangsanlagen

C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten

D Nebenstellenanlagen

E Rundfunkempfangseinrichtungen

F Endgeräte

Anlage 2

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

B (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/1999)

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

D CB-Funkanlagen

E Drahtlose lokale Netzwerke

F Einwegsprechfunkanlagen

G Bewegungsmelder

H Induktionsfunkanlagen

I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

Anlage 3

A Lichtfunkanlagen

B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)

C Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

E Inmarsat- und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte

F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

G CB-Funkanlagen PR 27

H Notfunksender

I Funkanlagen unter 9 kHz

J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)

K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen

L Betriebs-Funkanlagen

M Füllstandsmessgeräte

N Funkanlagen zur Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen

O Funkanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG

Anlage 4

A Im Ausland zugelassene Funkanlagen

B Satellitenfunkanlagen

C In Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I und J beschriebene Anlagen

D Luftfahrzeugfunkstellen

E Funksendeanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG

Anlage 5

A Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C

Anlage 6

A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen

B Funkempfangsanlagen

C CB-Funkanlagen

Anlage 7

A Technisch zu prüfende Funkanlagen

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:

ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

B Satellitenempfangsanlagen

C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten

D Nebenstellenanlagen

E Rundfunkempfangseinrichtungen

F Endgeräte

Anlage 2

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

B (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/1999)

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

D CB-Funkanlagen

E Drahtlose lokale Netzwerke

F Einwegsprechfunkanlagen

G Fernwirkfunkanlagen

H Induktionsfunkanlagen

I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

Anlage 3

A Lichtfunkanlagen

B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)

C Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

E Inmarsat- und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte

F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

G CB-Funkanlagen PR 27

H Notfunksender

I Funkanlagen unter 9 kHz

J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)

K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen

L Betriebs-Funkanlagen

M Füllstandsmessgeräte

N Funkanlagen zur Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen

O Funkanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG

Anlage 4

A Im Ausland zugelassene Funkanlagen

B Satellitenfunkanlagen

C In Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I und J beschriebene Anlagen

D Luftfahrzeugfunkstellen

E Funksendeanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG

Anlage 5

A Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C

Anlage 6

A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen

B Funkempfangsanlagen

C CB-Funkanlagen

Anlage 7

A Technisch zu prüfende Funkanlagen

Anlage 8

Artikel I

Abschnitt 1

Unbefristete generelle Bewilligungen

§ 1. Hinsichtlich der in Anlage 1 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt.

§ 2. Hinsichtlich der in Anlage 2 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz erteilt.

§ 3. Hinsichtlich der in Anlage 3 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb und zum Vertrieb erteilt.

§ 4. Hinsichtlich der in Anlage 4 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zum Vertrieb erteilt.

§ 5. Hinsichtlich der in Anlage 5 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zum Besitz erteilt.

§ 5a. Hinsichtlich der in Anlage 7 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Einfuhr erteilt.

Abschnitt 2

Befristete generelle Bewilligungen

§ 6. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird unbeschadet der Funkempfangsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 652/1996, für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich hinsichtlich der in Anlage 6 genannten Funkanlagen die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz erteilt.

§ 7. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird unbeschadet der Funkempfangsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 652/1996, die generelle Bewilligung zum Besitz von Funkanlagen, für die im Herkunftsstaat des Besitzers eine Bewilligung zum Betrieb erteilt wurde, für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich erteilt. Die Inbetriebnahme der Funkanlage auf österreichischem Bundesgebiet muß durch geeignete technische Vorkehrungen ausgeschlossen sein.

Abschnitt 3

§ 8. Den in den Anlagen enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen.

§ 9. Die in den Anlagen zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische Zulassungsbedingungen, Fernmeldetechnische Vorschriften) liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr während der Amtsstunden zur Einsicht auf.

§ 9. Die in den Anlagen zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische Zulassungsbedingungen, Fernmeldetechnische Vorschriften, Technical Basis for Regulation) liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr während der Amtsstunden zur Einsicht auf.

§ 10. Anlage 4 lit. C Z 2 tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft.

§ 10. (1) Anlage 4 lit. C Z 2 tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft.

(2) Anlage 1 lit. E tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

§ 10. (1) Anlage 4 lit. C Z 2 tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft.

(2) Anlage 1 lit. E tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(3) Anlage 1 lit. F, Anlage 3 lit. O sowie Anlage 4 lit. D (Anm.: richtig: Anlage 4 lit. E) treten mit 8. April 2000 in Kraft.

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 73/1997, außer Kraft.

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.

B Satellitenempfangsanlagen

Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die

1.

von Satelliten ausgesendet werden und

2.

für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.

C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten

Funkempfangsanlagen, die

1.

der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung entsprechen und

2.

mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I, in Anlage 3 lit. F oder I beschriebenen Funkanlage zusammenarbeiten.

D Nebenstellenanlagen

Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (§ 3 Z 6 Telekommunikationsgesetz) bestimmt sind und die Anforderungen der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Telekommunikationsnebenstellenanlagen (TK-Anl.)'' (FTV 313) erfüllen.

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.

B Satellitenempfangsanlagen

Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die

1.

von Satelliten ausgesendet werden und

2.

für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.

C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten

Funkempfangsanlagen, die

1.

der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, BGBl. Nr. 52/1995 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und

2.

mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I, in Anlage 3 lit. F,

D Nebenstellenanlagen

Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (§ 3 Z 6 Telekommunikationsgesetz) bestimmt sind und die Anforderungen der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Telekommunikationsnebenstellenanlagen (TK-Anl.)'' (FTV 313) erfüllen.

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.

B Satellitenempfangsanlagen

Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die

1.

von Satelliten ausgesendet werden und

2.

für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.

C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten

Funkempfangsanlagen, die

1.

der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, BGBl. Nr. 52/1995 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und

2.

mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I, in Anlage 3 lit. F, I, J oder N beschriebenen Funkanlage

D Nebenstellenanlagen

Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (§ 3 Z 6 Telekommunikationsgesetz) bestimmt sind und die Anforderungen der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Telekommunikationsnebenstellenanlagen (TK-Anl.)'' (FTV 313) erfüllen.

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.

B Satellitenempfangsanlagen

Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die

1.

von Satelliten ausgesendet werden und

2.

für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.

C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten

Funkempfangsanlagen, die

1.

der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, BGBl. Nr. 52/1995 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und

2.

mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I, in Anlage 3 lit. F, I, J oder N beschriebenen Funkanlage

D Nebenstellenanlagen

Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (§ 3 Z 6 Telekommunikationsgesetz) bestimmt sind und die Anforderungen der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Telekommunikationsnebenstellenanlagen (TK-Anl.)'' (FTV 313) erfüllen.

E Rundfunkempfangseinrichtungen

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.