Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Kennzeichnung von Funkanlagen und Endgeräten (Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung-FEKV)
Abkürzung
FEKV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 71 Abs. 3, 72 Abs. 3 und 73 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:
Artikel 1
§ 1. Endgeräte im Sinne des § 3 Z 2 des Telekommunikationsgesetzes, die vor dem 1. April 1993 durch das fernmeldetechnische Zentralamt zugelassen wurden und deren Zulassung gemäß § 125 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes auch nach dessen Inkrafttreten aufrecht bleibt, sind gemäß Anlage 1 zu kennzeichnen.
Abkürzung
FEKV
Artikel 1
§ 1. Endgeräte im Sinne des § 3 Z 2 des Telekommunikationsgesetzes, die vor dem 1. April 1994 durch das fernmeldetechnische Zentralamt zugelassen wurden und deren Zulassung gemäß § 125 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes auch nach dessen Inkrafttreten aufrecht bleibt, sind gemäß Anlage 1 zu kennzeichnen.
§ 2. Endgeräte im Sinne des § 3 Z 2 des Telekommunikationsgesetzes, die nach dem 1. April 1993 vom Zulassungsbüro zugelassen wurden, sind gemäß Anlage 2 zu kennzeichnen. Davon ausgenommen sind Endgeräte, die ausschließlich Funkempfänger sind.
Abkürzung
FEKV
§ 2. Endgeräte im Sinne des § 3 Z 2 des Telekommunikationsgesetzes, die ab dem 1. April 1994 vom Zulassungsbüro zugelassen wurden, sind gemäß Anlage 2 zu kennzeichnen. Davon ausgenommen sind Endgeräte, die ausschließlich Funkempfänger sind.
Abkürzung
FEKV
§ 2a. (1) Satellitenfunkanlagen, die für den Betrieb im Rahmen von beweglichen Funkdiensten über Satelliten bestimmt sind, unterliegen gemäß § 69 Abs. 1 den Vorschriften über Endgeräte, wenn sie
1.1 für den Betrieb im Rahmen der Dienste „Global Mobile Personal Communications by Satellite“ (GMPCS) bestimmt sind,
1.2 bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) als zugelassen registriert sind und
1.3 an ihnen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist
oder wenn sie
2.1 für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes oder für den Betrieb im Rahmen der Dienste EMS-PRODAT oder EMS-MSSAT bestimmt sind und
2.2 an ihnen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung besteht in der nachstehenden, dem jeweiligen Dienst zugeordneten Zeichenfolge, wobei an der Stelle des „y“ das internationale Kfz-Kennzeichen jenes CEPT-Mitgliedstaates steht, in dem die Satellitenfunkanlage zugelassen wurde.
| Euteltracs | CEPT/EUTELSAT/ET-LM/y |
|---|---|
| EMS-MSSAT | CEPT/EMS-MSSAT/LM/y |
| EMS-PRODAT | CEPT/EMS-PRODAT/LM/y |
| Global Mobile Personal | |
| Communications | |
| by Satellite (GMPCS) | GMPCS-MoU ITU Registry |
| Inmarsat- C | CEPT/INMARSAT-C/LM/y |
| Inmarsat- D | CEPT/INMARSAT-D/LM/y |
| Inmarsat-M | CEPT/INMARSAT-M/LM/y |
| Inmarsat-phone (Mini-M) | CEPT/INMARSAT-phone/LM/y |
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FEKV
§ 3. Die Kennzeichnung der von Anlage 4 lit. c der Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 85/1998, erfaßten Funkanlagen ist in Anlage 3 beschrieben.
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FEKV
§ 4. Die Kennzeichnung von Funkanlagen gemäß § 3 der Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung, BGBl. II Nr. 86/1998, besteht in der Zeichenfolge „CEPT x y“ oder „R zzzz x“, wobei an der Stelle des „x“ eine Abkürzung für die Art der Funkanlage, an der Stelle des „y“ das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz“ die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.
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FEKV
§ 5. Die Kennzeichnungen sind unverwischbar und so anzubringen, daß sie nicht ohne Zerstörung der Kennzeichnung abgelöst werden können.
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FEKV
Artikel 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 651/1996, außer Kraft.
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FEKV
Anlage 1
A. ISDN-Endgeräte
Die Kennzeichnung besteht aus folgendem Text: „Prov. Zul. gem. GZ xxx-V/xx“.
B. Endgeräte aus dem Materialbestand der PTV
Die Kennzeichnung besteht aus dem Postemblem oder den Buchstaben „PTV“ gefolgt von den Buchstaben „MNr.“ und einer neunstelligen Zahl.
C. Sonstige Endgeräte
Die Kennzeichnung besteht aus der Buchstabenfolge PTV-ONr. gefolgt von einer neunstelligen Zahl mit folgender Struktur
Ziffer 1. bis 3.: Hauptgruppe
Ziffer 4. bis 6.: Sachgruppe
Ziffer 7. bis 9.: Fortlaufende Nummer
Vor der neunstelligen Zahl kann ein „E“ für Einzelzulassung und ein „S“ für Sonderzulassung stehen.
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FEKV
Anlage 2
Die Kennzeichnung ist auf einem Schild mit der Mindestgröße von 5x15 mm angebracht, das das Bundeswappen und eine ein- oder mehrzeilige zwölfstellige Buchstaben/Ziffern-Kombination enthält, deren letzte sechs Stellen aus den Buchstaben „ZB“, der zweistelligen Jahreszahl der Zulassung und einer Codenummer für die Geräteart bestehen.
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FEKV
Anlage 3
Die Kennzeichnung ist auf einem Schild mit der Mindestgröße von 5x15 mm angebracht, das das Bundeswappen, die Wortfolge „generell bewilligt“ und eine ein- oder mehrzeilige zwölfstellige Buchstaben/Ziffern-Kombination enthält, deren letzte sechs Stellen aus den Buchstaben „ZB“, der zweistelligen Jahreszahl der Zulassung und einer Codenummer für die Geräteart bestehen.
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FEKV
Anlage 4
Muster für Kennzeichnungen
Muster für Kennzeichnungen gemäß Anlage 1 (Form nicht rechtsverbindlich)
Muster für Kennzeichnungen gemäß Anlage 2
Muster für Kennzeichnungen gemäß Anlage 3
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