Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 64 Rechbergstraße im Bereich der Stadtgemeinde Weiz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-06-13
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 8 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 64 Rechbergstraße wird im Bereich der Stadtgemeinde Weiz wie folgt bestimmt:

Die B 64 Rechbergstraße wird von km 14,485 (Kreuzung Gleisdorfer Straße/Birkfelder Straße) bis km 15,097 (Kreuzung Rosseggergasse/Klammstraße) auf den Straßenzug

„Birkfelder Straße-Kapruner Generator Straße-Dr.-Karl-Widdmann-Straße-Rosseggergasse“ umgelegt.

Gleichzeitig wird der durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene Straßenteil (gelb ausgewiesen) als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf der umgelegten bzw. aufgelassenen Straßenteile aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Weiz aufliegenden Planunterlagen (Stadtplan Weiz im Maßstab 1:12 500) zu ersehen.

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