Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 303 Waldviertler Straße im Bereich der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 303 Waldviertler Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 80,75, unterführt in der Folge die Bahnlinie der Österreichischen Bundesbahn Wien FJB-Gmünd und bindet bei km 81,50 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 303/78-95 im Maßstab 1:1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.