Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Statistik gemäß Kesselgesetz - STAVO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 20 Abs. 3 Z 4, 21 Abs. 3 und 29 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 468/1992 wird verordnet:
Abkürzung
STAVO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 20 Abs. 3 Z 4, 21 Abs. 3 und 29 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 468/1992 wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung betrifft die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nach den Bestimmungen des Kesselgesetzes befugten (akkreditierten) Erst- und Kesselprüfstellen und regelt die Erstellung deren Tätigkeitsberichte sowie Umfang und Inhalt der Statistik.
Abkürzung
STAVO
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung betrifft die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nach den Bestimmungen des Kesselgesetzes befugten (akkreditierten) Erst- und Kesselprüfstellen und regelt die Erstellung deren Tätigkeitsberichte sowie Umfang und Inhalt der Statistik.
Tätigkeitsbericht der Erstprüfstelle
§ 2. (1) Der Tätigkeitsbericht einer Erstprüfstelle hat zu enthalten:
Name des Leiters und seiner Stellvertreter,
Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach
Prüfern gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 Kesselgesetz,
Prüfern gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz,
Kesselprüfern gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 Kesselgesetz,
aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung,
falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge,
Bericht über jene im Kesselgesetz vorgesehenen Sonderfälle, bei denen einzelne Prüfaufgaben an andere akkreditierte Prüfstellen vergeben wurden,
Angaben über ausgestellte Bescheinigungen, Anerkennung ausländischer Prüfungen, Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen sowie Angabe der Anzahl der im Berichtsjahr in Überwachung stehenden Betriebe und Füllstellen gemäß den in Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellten Tabellen E1 bis E4,
Angaben über ausgestellte Bescheinigungen über Reparaturen und Änderungen gemäß § 17 Abs. 1 Kesselgesetz, gegliedert nach Druckgerätearten gemäß Tabelle E1-1,
Angaben über verweigerte Bescheinigungen oder verweigerte Bewertungen oder Überwachungen von Herstellerbetrieben oder Füllstellen (§§ 14 und 18 Kesselgesetz),
Ergebnisse interner Qualitätsaudits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel,
durchgeführte Schulungsmaßnahmen und
Tätigkeiten im Rahmen des Erfahrungsaustausches.
(2) Die Tabellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten EDV-unterstützt und mit Angabe des Namens der Prüfstelle und des Berichtsjahres zu erstellen.
Abkürzung
STAVO
Diese Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 67 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 72 Abs. 10, BGBl. I Nr. 161/2015).
Tätigkeitsbericht der Erstprüfstelle
§ 2. (1) Der Tätigkeitsbericht einer Erstprüfstelle hat zu enthalten:
Name des Leiters und seiner Stellvertreter,
Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach
Prüfern gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 Kesselgesetz,
Prüfern gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz,
Kesselprüfern gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 Kesselgesetz,
aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung,
falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge,
Bericht über jene im Kesselgesetz vorgesehenen Sonderfälle, bei denen einzelne Prüfaufgaben an andere akkreditierte Prüfstellen vergeben wurden,
Angaben über ausgestellte Bescheinigungen, Anerkennung ausländischer Prüfungen, Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen sowie Angabe der Anzahl der im Berichtsjahr in Überwachung stehenden Betriebe und Füllstellen gemäß den in Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellten Tabellen E1 bis E4,
Angaben über ausgestellte Bescheinigungen über Reparaturen und Änderungen gemäß § 17 Abs. 1 Kesselgesetz, gegliedert nach Druckgerätearten gemäß Tabelle E1-1,
Angaben über verweigerte Bescheinigungen oder verweigerte Bewertungen oder Überwachungen von Herstellerbetrieben oder Füllstellen (§§ 14 und 18 Kesselgesetz),
Ergebnisse interner Qualitätsaudits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel,
durchgeführte Schulungsmaßnahmen und
Tätigkeiten im Rahmen des Erfahrungsaustausches.
(2) Die Tabellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten EDV-unterstützt und mit Angabe des Namens der Prüfstelle und des Berichtsjahres zu erstellen.
Tätigkeitsbericht der Kesselprüfstelle
§ 3. (1) Der Tätigkeitsbericht einer Kesselprüfstelle hat zu enthalten:
Name des Leiters und seiner Stellvertreter,
Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach
Kesselprüfern gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 Kesselgesetz,
Kesselprüfern gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz,
qualifiziertem Personal für die zerstörungsfreie Prüfung gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 Kesselgesetz,
aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung,
falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge,
Bericht über jene im Kesselgesetz vorgesehenen Sonderfälle, bei denen einzelne Prüfaufgaben an andere akkreditierte Prüfstellen vergeben wurden,
Angaben über Bauart und Anzahl der im Berichtsjahr in Überwachung stehenden Dampfkessel, Behälter und Rohrleitungen gemäß den in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Tabellen K 1 bis K 3,
Angaben über Unfallereignisse und aufgetretene Schäden an den im Berichtsjahr in Überwachung stehenden Druckgeräten gemäß der in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Tabelle K 4,
Angaben über die gemäß den Bestimmungen des § 22 Abs. 3 Kesselgesetz kontrollierten Werksprüfstellen, wobei die in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Formulare K 1 bis K 4 für jede kontrollierte Werksprüfstelle auszufüllen sind,
Angaben über verweigerte Bescheinigungen,
Ergebnisse interner Qualitätsaudits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel,
durchgeführte Schulungsmaßnahmen und
Tätigkeiten im Rahmen des Erfahrungsaustausches.
(2) Die Tabellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten EDV-unterstützt und mit Angabe des Namens der Prüfstelle und des Berichtsjahres zu erstellen.
Abkürzung
STAVO
Tätigkeitsbericht der Kesselprüfstelle
§ 3. (1) Der Tätigkeitsbericht einer Kesselprüfstelle hat zu enthalten:
Name des Leiters und seiner Stellvertreter,
Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach
Kesselprüfern gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 Kesselgesetz,
Kesselprüfern gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz,
qualifiziertem Personal für die zerstörungsfreie Prüfung gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 Kesselgesetz,
aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung,
falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge,
Bericht über jene im Kesselgesetz vorgesehenen Sonderfälle, bei denen einzelne Prüfaufgaben an andere akkreditierte Prüfstellen vergeben wurden,
Angaben über Bauart und Anzahl der im Berichtsjahr in Überwachung stehenden Dampfkessel, Behälter und Rohrleitungen gemäß den in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Tabellen K 1 bis K 3,
Angaben über Unfallereignisse und aufgetretene Schäden an den im Berichtsjahr in Überwachung stehenden Druckgeräten gemäß der in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Tabelle K 4,
Angaben über die gemäß den Bestimmungen des § 22 Abs. 3 Kesselgesetz kontrollierten Werksprüfstellen, wobei die in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Formulare K 1 bis K 4 für jede kontrollierte Werksprüfstelle auszufüllen sind,
Angaben über verweigerte Bescheinigungen,
Ergebnisse interner Qualitätsaudits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel,
durchgeführte Schulungsmaßnahmen und
Tätigkeiten im Rahmen des Erfahrungsaustausches.
(2) Die Tabellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten EDV-unterstützt und mit Angabe des Namens der Prüfstelle und des Berichtsjahres zu erstellen.
Datenerfassung
§ 4. Die Kesselprüfstellen sind verpflichtet, die in nachstehender Tabelle festgelegten Daten zu erfassen und diese für weitere Auswertungen und Anlaßfälle bereit zu halten.
| Dampf-kessel | Druck-kessel | Versandbehälter | Rohr-leitungen | |||
| Flaschen 1) | Sonstige | |||||
| Festgesetzter höchster Betriebsdruck | ||||||
| (bar) | × | × | × | × | ||
| Volumen bzw. Wasserinhalt 2) (m3) | × | × | × | |||
| Länge und Durchmesser (m) | × | |||||
| Heizfläche 3) (m2) | × | × | × | × | ||
| Baujahr | × | × | ||||
| Hersteller | × | × | × | × | ||
| Art der Konstruktionen 4) | × | × | × | × | × | |
| Überhitzer und Vorwärmer 5) | × | |||||
| Aufstellungs-/Verlegeart 6) | × | × | × | |||
| Betriebsmedium | × | × | × | × | ||
1) Für Flaschen siehe auch die Angaben in Tabelle K 2.3 (Anlage 2).
2) Bisherige Angaben (Volumen als Wasserinhalt bis zum „Niederigsten Wasserstand“ – NW) bleiben aufrecht, bei neuen Dampfkesseln ist der Gesamtinhalt anzugeben.
3) Für elektrisch beheizte Dampfkessel Leistung (kW) durch 25.
4) Gemäß den Tabellen K 1 bis K 3 in Anlage 2.
5) Mit Zuordnung zum Dampfkessel.
6) ZB oberirdisch, erdgedeckt, in Räumen.
Abkürzung
STAVO
Datenerfassung
§ 4. Die Kesselprüfstellen sind verpflichtet, die in nachstehender Tabelle festgelegten Daten zu erfassen und diese für weitere Auswertungen und Anlaßfälle bereit zu halten.
| Dampf-kessel | Druck-kessel | Versandbehälter | Rohr-leitungen | |||
| Flaschen 1) | Sonstige | |||||
| Festgesetzter höchster Betriebsdruck | ||||||
| (bar) | × | × | × | × | ||
| Volumen bzw. Wasserinhalt 2) (m3) | × | × | × | |||
| Länge und Durchmesser (m) | × | |||||
| Heizfläche 3) (m2) | × | × | × | × | ||
| Baujahr | × | × | ||||
| Hersteller | × | × | × | × | ||
| Art der Konstruktionen 4) | × | × | × | × | × | |
| Überhitzer und Vorwärmer 5) | × | |||||
| Aufstellungs-/Verlegeart 6) | × | × | × | |||
| Betriebsmedium | × | × | × | × | ||
1) Für Flaschen siehe auch die Angaben in Tabelle K 2.3 (Anlage 2).
2) Bisherige Angaben (Volumen als Wasserinhalt bis zum „Niederigsten Wasserstand“ – NW) bleiben aufrecht, bei neuen Dampfkesseln ist der Gesamtinhalt anzugeben.
3) Für elektrisch beheizte Dampfkessel Leistung (kW) durch 25.
4) Gemäß den Tabellen K 1 bis K 3 in Anlage 2.
5) Mit Zuordnung zum Dampfkessel.
6) ZB oberirdisch, erdgedeckt, in Räumen.
Abgabetermin
§ 5. Die Tätigkeitsberichte gemäß §§ 2 und 3 sind jeweils für ein Kalenderjahr zu erstellen und bis spätestens 1. Juni des Folgejahres dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
Abkürzung
STAVO
Abgabetermin
§ 5. Die Tätigkeitsberichte gemäß §§ 2 und 3 sind jeweils für ein Kalenderjahr zu erstellen und bis spätestens 1. Juni des Folgejahres dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
Erstellung der Statistik
§ 6. (1) Die Statistik zum Kesselgesetz wird auf Basis der vorgelegten Tätigkeitsberichte der Prüfstellen vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einmal jährlich erstellt.
(2) Sie gibt Auskunft über die
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.