Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Stadt Linz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 8 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3 Donau Straße wird im Bereich der Stadt Linz wie folgt bestimmt:
Die B 3 Donau Straße wird von Plan-km 239,225 bis Plan-km 239,665 (das ist von der Einmündung des Bestandes in den „Chemieknoten“ bis zur Anschlußstelle „VOEST-Knoten“ der A 7 Mühlkreis Autobahn) auf die bestehende Aigengutstraße umgelegt.
Gleichzeitig wird der durch diese Umlegung entbehrlich werdende Teil der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, BGBl. Nr. 652/1976 von Plan-km 238,955 bis zum Verordnungsende bei Plan-km 239,879 aufgehoben.
Im einzelnen ist der Verlauf des umgelegten Straßenteiles sowie des aufgehobenen Teiles der Verordnung BGBl. Nr. 652/1976 aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Linz aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B3 ACPV im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.