Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 112 Abs. 7 des Bundesgesetzes betreffend die Telekommunikation, BGBl. I Nr. 100/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Jedem stimmberechtigten Mitglied der Telekom-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 900 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 3 600 S.
§ 1. Jedem stimmberechtigten Mitglied der Telekom-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 65,41 Euro für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 261,62 Euro.
§ 1. Jedem stimmberechtigten Mitglied der Telekom-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 80 Euro für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 320 Euro.
§ 2. Jedem Mitglied der Telekom-Control-Kommission, welches nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 450 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1 800 S.
§ 2. Jedem Mitglied der Telekom-Control-Kommission, welches nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 32,70 Euro für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 130,81 Euro.
§ 2. Jedem Mitglied der Telekom-Control-Kommission, welches nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 40 Euro für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 160 Euro.
§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission, BGBl. II Nr. 134/1998, außer Kraft.
§ 5. Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 380/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 5. Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 54/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.
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