LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG SEINER MAJESTÄT DES SULTANS UND YANG DI-PERTUAN VON BRUNEI DARUSSALAM
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 19 des Abkommens wurden am 26. Februar bzw. 6. Oktober 1997 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 19 mit 1. Dezember 1997 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Seiner Majestät des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam, in der Folge die Vertragsparteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen, Haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
Bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und die Regierung Seiner Majestät des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam der auf der anderen Seite;
bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt 1 ) und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie jede Abänderung des Anhanges oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;
bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst und im Falle der Regierung Seiner Majestät des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam den Verkehrsminister, oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und daran angrenzenden Küstengewässer, die unter der Staatshoheit dieses Staates stehen;
bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;
bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;
bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das in Übereinstimmung mit Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen worden ist;
bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;
bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:
in bezug auf ein Luftfahrzeug, die auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;
ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie, die Beförderungskapazität der auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der von diesen Luftfahrzeugen innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949
Artikel 2
Verkehrsrechte
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer planmäßigen internationalen Fluglinien die folgenden Rechte:
das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.
(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das bzw. genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten, das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.
(3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahin gehend auszulegen, daß dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
Erforderliche Bewilligungen
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
(2) Bei Erhalt einer solchen Namhaftmachung erteilen die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels, einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.
(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei, die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.
(4) Von einem seitens einer der Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die durch die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
(5) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern, oder für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in jedem Fall aufzuerlegen, in dem die genannte Vertragspartei nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen.
(6) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und zugelassen worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen von Artikel 11 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Abkommens in bezug auf diese Fluglinie getroffen wurde.
Artikel 4
Aussetzung und Widerruf
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen auszusetzen, oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen, oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
in jedem Fall, in dem sie nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei, die das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen, oder
falls diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt bzw. unterlassen, die Gesetze oder Vorschriften der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt, oder
falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß sofortige(r) Aussetzung, Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragsparteien um Beratungen ersucht hat.
Artikel 5
Kapazitätsvorschriften
Die auf den vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Kapazität unterliegt folgenden Bedingungen:
(1) Dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das bzw. haben die Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die Interessen des bzw. der Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um nicht die von letzterem bzw. letzteren auf den gleichen Flugstrecken oder einem Teil derselben betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel hat die Bereitstellung einer Kapazität zu sein, die die bestehende und vernünftigerweise vorhersehbare Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet der das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragspartei und den Zielländern des Verkehrs deckt.
(4) Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Flugunternehmen namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz zu erfolgen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll:
der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ausgangsland und den Bestimmungsländern;
der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches von dem bzw. den Fluglinienunternehmen durchquert wird, wobei lokale und regionale Fluglinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind; und
den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs.
(5) Die Flugpläne der vereinbarten Fluglinien sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt werden.
(6) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Artikel 6
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
(1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt.
(2) Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die für ihre eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind.
Artikel 7
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
(1) Die von dem bzw. den durch die Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf internationalen Fluglinien betriebenen Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
(2) Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelte, befreit:
Bordvorräte innerhalb der von den Behörden der jeweils betroffenen Vertragspartei festgesetzten Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien an Bord genommen werden und zur Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;
Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen. Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen a, b und c genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Artikel 8
Besteuerung
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen Betriebsleitung befindet.
(2) Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen Betriebsleitung befindet.
(3) Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommen- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.
Artikel 9
Direkter Transitverkehr
(1) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.
(2) Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.
Artikel 10
Sicherheit der Zivilluftfahrt
(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen 1), des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen 2), des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt 3), oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, welchem die beiden Parteien angehören.
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