(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M66 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Gußasphalt
Vertragsparteien
Deutschland III 20/1998 Frankreich III 56/1998 Italien III 85/1998 Niederlande III 112/1998 Norwegen III 20/1998 Portugal III 139/1999 Schweden III 68/1998 Schweiz III 56/1998 Slowakei III 20/1998 Vereinigtes Königreich III 68/1998
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 27. Jänner 1998 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Deutschland | 6. November 1997 |
| Norwegen | 7. Jänner 1998 |
| Slowakei | 10. Dezember 1997 |
(1) Abweichend von den Bestimmungen der Anlage A, Rn. 2900 und 2901 Abschnitt „G. Erwärmte Stoffe“, unterliegt Gußasphalt nicht den Vorschriften der Klasse 9.
(2) Der Versender hat zusätzlich zu den erforderlichen Angaben folgenden Vermerk im Beförderungspapier einzutragen:
„Kein Gut der Klasse 9“ und „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M66).“
(3) Diese multilaterale Sondervereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2002 oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender Änderungen der Anlagen A und B des ADR, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für Beförderungen in Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Bonn, am 6. November 1997
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