Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mitder Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Überprüfungund wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sowie über diePrüfung von Fahrtschreibern, Kontrollgeräten undGeschwindigkeitsbegrenzern festgelegt werden (Prüf- undBegutachtungsstellenverordnung - PBStV)(CELEX-Nr.: 396L0096)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-03-13
Letzte Aktualisierung 2023-06-15
Status Aufgehoben · 2001-04-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 171
Änderungshistorie JSON API
Jeweils erforderliche Einrichtungen
Bei Überprüfung/Begutachtung
von Fahrzeugen der Klasse muss die Begutachtungsstelle verfügen über
1 2 3 4 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
i
1. Kraftrad leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge L1e x x x x x x x x x x
zweirädrige Krafträder, zweirädrige Krafträder mit Beiwagen L3e, L4e FZ x x x x x x x x x x
zweirädrige Krafträder, zweirädrige Krafträder mit Beiwagen L3e, L4e SZ x x x x x x x x
dreirädrige Kleinkrafträder L2e FZ x x x x x x x x x x x
dreirädrige Kleinkrafträder L2e SZ x x x x x x x x x
dreirädrige Kraftfahrzeuge L5e FZ x x x x x x x x x x x
dreirädrige Kraftfahrzeuge L5e SZ x x x x x x x x x
2. Kraftwagen leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge L6e FZ x x x x x x x x x x x
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge L6e SZ x x x x x x x x x
schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge L7e FZ x x x x x x x x x x x
schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge L7e SZ x x x x x x x x x
(jeweils hzG) ii
2.1. zur Personenbeförderung bis 2800 kg M1, M2 FZ x x x x x x x x x x x x x
bis 2800 kg M1, M2 SZ x x x x x x x x x x
2800 bis 3500 kg M1, M2 FZ x x x x x x x x x x x x x x
2800 bis 3500 kg M1, M2 SZ x x x x x x x x x x x
3500 kg M1, M2, M3 FZ x x x x x x x x x x x x x x x x x
3500 kg M1, M2, M3 SZ x x x x x x x x x x x x x x
2.2 zur Güterbeförderung bis 2800 kg N1 FZ x x x x x x x x x x x x x
bis 2800 kg N1 SZ x x x x x x x x x x
2800 bis 3500 kg N1 FZ x x x x x x x x x x x x x x
2800 bis 3500 kg N1 SZ x x x x x x x x x x x
3500 kg N2, N3 FZ x x x x x x x x x x x x x x x x x
3500 kg N2, N3 SZ x x x x x x x x x x x x x x
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge und Zugmaschinen jeweils über 50 km/h sowie Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1, 2.2 und 4 fallen, abgeleitete Fahrzeuge und Spezialkraftwagen bis 2800 kg N1 FZ x x x x x x x x x x x x x
bis 2800 kg N1 SZ x x x x x x x x x x
2800 kg bis 3500 kg N1 FZ x x x x x x x x x x x x x x
2800 kg bis 3500 kg N1 SZ x x x x x x x x x x x
bis 3500 kg C, T 50 km/h und Sonstige FZ x x x x x x x x x x x x x x x x
bis 3500 kg C, T 50 km/h und Sonstige SZ x x x x x x x x x x x x x
3500 kg N2, N3, C, T 50 km/h und Sonstige FZ x x x x x x x x x x x x x x x x x
3500 kg N2, N3, C, T 50 km/h und Sonstige SZ x x x x x x x x x x x x x x
3. Anhänger bis 750 kg O1 x x x
750 bis 3500 kg O2 x x x x x
3500 kg O3, O4, R3, R4, S2 x x x x x x x x x
bis 3500 kg R1, R2, S1 x x x x x
4. Sonstige Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge und Zugmaschinen jeweils bis 50 km/h sowie Transportkarren und Motorkarren bis 3500 kg C, T bis 50 km/h und Sonstige FZ x x x x x x x x x x x x
bis 3500 kg C, T bis 50 km/h und Sonstige SZ x x x x x x x x x
3500 kg C, T bis 50 km/h und Sonstige FZ x x x x x x x x x x x x x
3500 kg C, T bis 50 km/h und Sonstige SZ x x x x x x x x x x

i FZ = Fremdzündung, SZ = Selbstzündung; für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb entfallen Geräte gemäß Z 10 – Z 13

ii im Fall von Fahrzeugen der Klasse N: technisch zulässige Gesamtmasse

Abkürzung

PBStV

Anlage 3

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

PBStV

Anlage 4

(§ 6)

Abkürzung

PBStV

Anlage 4

(§ 6)

Abkürzung

PBStV

Anlage 4a

Begutachtungsplakette

(Maße in mm)

Anlage 5

(§ 7)

PRÜFVORSCHRIFT FÜR FOLIEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON

BEGUTACHTUNGSPLAKETTEN DIENEN

ANWENDUNGSBEREICH:

Diese Prüfvorschrift gilt für selbstklebende, retroreflektierende Folien, mittels derer Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 hergestellt werden. Die Prüfvorschrift ist ein Teil der bei der Ermächtigung zur Herstellung gemäß § 57a Abs. 7 KFG 1967 vorgeschriebenen Auflagen und dient zur Sicherstellung der in § 7 angegebenen technischen Materialeigenschaften. Die Prüfvorschrift wird unter Berücksichtigung des Standes der Technik laufend aktualisiert. Die zur Herstellung der Begutachtungsplaketten ermächtigten Personen werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr über Änderungen der Prüfvorschriften, die Auswirkungen auf die Herstellung haben, in Kenntnis gesetzt.

1.

ANTRAG

2.

BESCHAFFENHEIT DER FOLIE

a)

muß unter den Außenschichten der Folie angebracht und so beschaffen sein, daß es ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,

b)

muß bei der Anleuchtung mit diffusem Licht (Tageslicht oder ausreichende Straßenbeleuchtung) und bei Anleuchtwinkeln von mehr als 45 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) eindeutig ohne Hilfsmittel erkennbar sein, darf bei Anleuchtwinkeln von annähernd 0 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) bei ausreichend kleinem Beobachtungswinkel nicht erkennbar sein.

3.

PRÜFUNGEN

3.1 Prüfung auf mechanische Beständigkeit

3.1.1 Stoß- und Schlagfestigkeit

a)

Vorbereitung des Prüfmusters

b)

Durchführung

Prüfkraft: 45 N

Unterlage: ebenes Stahlblech, 1,5 mm dick

Ort der Aufschlagpunkte: mindestens 10 mm vom Folienrand

entfernt

mindestens 10 mm von den

benachbarten Aufschlagpunkten

entfernt

c)

Anforderungen

3.2 Prüfling der optischen Wirkung

Vorbereitung der Prüfmuster

Die zwei Folienmuster Art. 2 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech blasen- und faltenfrei aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC +-5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.

3.2.1 Farbe und Folie

Die Prüfmuster dürfen bei Beleuchtung der Folienoberfläche mit CIE-Normlichtart D 65 bei einem Anleuchtwinkel von 45 ºC zur Normalen (45/0 Grad Geometrie) und visuellem Vergleich der Farbe mit der Reflexfarbenkarte RAL 9019 reflexreinweiß keine wesentlichen Abweichungen der Farbmerkmale aufweisen. Im Zweifelsfall sind die trichromatischen Koordinaten beider Prüfmuster zu bestimmen.

Diese müssen innerhalb des durch die folgenden Punkte

bezeichneten Bereiches liegen:

X1 = 0,305 Y1 = 0,305

X2 = 0,355 Y2 = 0,355

X3 = 0,335 Y3 = 0,375

X4 = 0,285 Y4 = 0,325

3.2.2 Rückstrahlwirkung

Die spezifischen Rückstrahlwerte R' der Folie müssen bei Messung mit CIE-Normlichtart A, einem Beobachtungswinkel von 1/3 Grad und bei in der gleichen Ebene befindlichen Lichteinfalls- und Beobachtungswinkel über den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten liegen:

Lichteinfallswinkel spez. Lichtstrahlwert R'

cd/lx.m2

50 Grad 52

20 Grad 40

R' = I/E.A

R' = spezifischer Rückstrahlwert in cd/lx. m2

I = Lichtstärke des vom rückstrahlenden Material in die

Beobachtungsrichtung rückgestrahlten Lichtes in cd

E = Beleuchtungsstärke am rückstrahlenden Material bei

senkrechtem Lichteinfall in lx

A = Flächeninhalt des rückstrahlenden Materials in m2

Meßentfernung: mindestens 10 m

3.3 Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse

Ein Prüfmuster ist nacheinander den Prüfungen nach 3.3.1 und 3.3.2 zu unterziehen. Nach jeder Prüfung ist der spezifische Rückstrahlwert R' zu bestimmen. Dieser darf nicht geringer als 90 vH des R' vor der jeweiligen Prüfung sein. Weiters ist nach jeder Prüfung die Farbe des Prüfmusters visuell zu prüfen. Es darf keine durch Augenschein feststellbare Farbveränderung festgestellt werden.

Vorbereitung des Prüfmusters: 2 Folienstücke Art. 1 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech unter Beachtung der Angaben des Herstellers blasen- und faltenfrei aufzukleben. Anschließend sind die Farben und R' der beiden Muster zu bestimmen.

Ein Muster (in der Folge als M 1 bezeichnet) wird nacheinander den Prüfungen ausgesetzt, das zweite Muster (M 2) dient für visuelle Vergleiche bezüglich der Farbe.

3.3.1 Prüfung der Licht- und Witterungsbeständigkeit

Das Muster M 1 ist in einem Prüfgerät mit gefilterter Xenon-Bestrahlung und Beregnung in Anlehnung an DIN 53387 zu prüfen.

Prüfdauer: 100 Stunden Hellbetrieb

Prüfzyklen: 25 Minuten regenfreies Intervall

5 Minuten Beregnung

relative Luftfeuchtigkeit im Prüfraum zirka 50% im regenfreien

Intervall.

Anschließend ist R' zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.

3.3.2 Prüfung der chemischen Beständigkeit

Prüfung in verstärkter Industrieatmosphäre:

Das Muster M 1 ist nach DIN 50018 mit 2 I SO2 je 300 l Prüfraum je Zyklus und der Prüfdauer von zwei Zyklen zu je 24 Stunden zu prüfen.

Anschließend ist R' zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2

zu vergleichen.

Prüfung auf chemische Einflüsse:

Auf das Muster M 1 ist bei einer Raumtemperatur von 23 ºC +-5 ºC und relativer Luftfeuchtigkeit von 40 bis 70% großflächig eine Mischung aus 98 Gewichtsprozent Schmieröl und 2 Gewichtsprozent Graphit aufzubringen.

Nach einer Stunde ist das Prüfmuster mit einem mit handelsüblichem Ottokraftstoff getränkten Baumwollappen zu reinigen.

Anschließend ist R' zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.

3.4 Sicherheit gegen Mißbrauch und Haftung der Folie

3.4.1 Prüfung des Schutzzeichens

Die Eigenschaften nach Z 2 lit. a und b sind durch Augenschein an einem Muster Art. 2 zu prüfen.

3.4.2 Prüfung der Haftung der Folie

Die Prüfung hat in Anlehnung an DIN 53289 zu erfolgen. Anschließend an den Schälversuch müssen folgende Effekte aufgetreten sein:

a)

Die Folie muß im Bereich bis 5 cm abgeschälter Länge zur Gänze reißen, oder

b)

es muß im abgeschälten Bereich das Schutzzeichen deutlich erkennbar beschädigt sein; dies ist nach Z 2 lit. b zu prüfen, dh. das Schutzzeichen muß bei visueller Prüfung nach Z 2 lit. c eindeutig sichtbar sein, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers (Risse, Schuppen an der Oberfläche der Folie, deutliche Verwerfungen, Stauchungen des Folienkörpers) aufgetreten sein.

Abkürzung

PBStV

Anlage 5

(§ 7)

PRÜFVORSCHRIFT FÜR FOLIEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON BEGUTACHTUNGSPLAKETTEN DIENEN

ANWENDUNGSBEREICH:

Diese Prüfvorschrift gilt für selbstklebende, retroreflektierende Folien, mittels derer Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 hergestellt werden. Die Prüfvorschrift ist ein Teil der bei der Ermächtigung zur Herstellung gemäß § 57a Abs. 7 KFG 1967 vorgeschriebenen Auflagen und dient zur Sicherstellung der in § 7 angegebenen technischen Materialeigenschaften. Die Prüfvorschrift wird unter Berücksichtigung des Standes der Technik laufend aktualisiert. Die zur Herstellung der Begutachtungsplaketten ermächtigten Personen werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr über Änderungen der Prüfvorschriften, die Auswirkungen auf die Herstellung haben, in Kenntnis gesetzt.

1.

ANTRAG

Der Antrag auf Prüfung ist vom Inhaber der Fabriks- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter in Österreich einzureichen; dem Antrag sind beizufügen:

eine technische Beschreibung der Folie mit Angaben über

die Art der Anbringung des Schutzzeichens,
Funktion der Sicherheitssysteme gegen Fälschung und Wiederaufbringung nach Ablösen der Folie, Gebrauchsanweisung über das Verkleben (vor allem Temperaturbereich, Vorbehandlung des Untergrundes, Aufbringung),
4 Folienstücke in der Größe von 70 mm x 50 mm, Ecken mit Radius = 5 ± 2 mm abgerundet (in der Folge als Art. 1 bezeichnet), 2 Folienstücke 200 mm x 150 mm (in der Folge als Art. 2 bezeichnet).

Diese Folienstücke müssen frei von Knicken und anderen Beschädigungen, die ihre Funktion beeinträchtigen könnten, sein. Die Klebeschicht der Folie muß mit dem in der Serienherstellung verwendeten abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein.

2.

BESCHAFFENHEIT DER FOLIE

Die Folie muß auf der Vorderseite retroreflektierend sein und auf der Rückseite eine haltbare, druckempfindliche und selbstklebende Beschichtung aufweisen. Diese Klebeschicht muß bis zum Gebrauch mit einem ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein. Die rückstrahlend wirkenden Teile der Folie müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen; diese darf keine durch Augenschein erkennbaren Poren, Risse, Schuppen, Flecken oder Verwerfungen aufweisen.

Die Folie muß ein vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigtes Schutzzeichen aufweisen.

Das Schutzzeichen

a)

muß unter den Außenschichten der Folie angebracht und so beschaffen sein, daß es ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,

b)

muß bei der Anleuchtung mit diffusem Licht (Tageslicht oder ausreichende Straßenbeleuchtung) und bei Anleuchtwinkeln von mehr als 45 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) eindeutig ohne Hilfsmittel erkennbar sein, darf bei Anleuchtwinkeln von annähernd 0 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) bei ausreichend kleinem Beobachtungswinkel nicht erkennbar sein.

Das Schutzzeichen darf auf fertiggestellte retroreflektierende Folien nicht nachträglich angebracht werden.

3.

PRÜFUNGEN

3.1 Prüfung auf mechanische Beständigkeit

3.1.1 Stoß- und Schlagfestigkeit

a)

Vorbereitung des Prüfmusters

Ein Folienmuster Art. 1 ist nach den Angaben des Herstellers auf mit Acryllack lackiertes ebenes Stahlblech mit 0,75 mm Dicke aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC +-5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.
b)

Durchführung

Anschließend sind auf diesem Prüfmuster auf der Folienseite fünf Schlagversuche nach DIN 51155-G durchzuführen.
Prüfkraft: 45 N
Unterlage: ebenes Stahlblech, 1,5 mm dick
Ort der Aufschlagpunkte: mindestens 10 mm vom Folienrand entfernt
mindestens 10 mm von den benachbarten Aufschlagpunkten entfernt
c)

Anforderungen

Eine Stunde nach der Stoß- und Schlagfestigkeitsprüfung dürfen außerhalb eines Umkreises von 5 mm keine Risse der Folie oder Ablösungen vom Untergrund auftreten.

3.2 Prüfling der optischen Wirkung

Vorbereitung der Prüfmuster

Die zwei Folienmuster Art. 2 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech blasen- und faltenfrei aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC ±5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.

3.2.1 Farbe und Folie

Die Prüfmuster dürfen bei Beleuchtung der Folienoberfläche mit CIE-Normlichtart D 65 bei einem Anleuchtwinkel von 45 ºC zur Normalen (45/0 Grad Geometrie) und visuellem Vergleich der Farbe mit der Reflexfarbenkarte RAL 9019 reflexreinweiß keine wesentlichen Abweichungen der Farbmerkmale aufweisen. Im Zweifelsfall sind die trichromatischen Koordinaten beider Prüfmuster zu bestimmen.

Diese müssen innerhalb des durch die folgenden Punkte bezeichneten Bereiches liegen:

X1 = 0,305 Y1 = 0,305
X2 = 0,355 Y2 = 0,355
X3 = 0,335 Y3 = 0,375
X4 = 0,285 Y4 = 0,325

3.2.2 Rückstrahlwirkung

Die spezifischen Rückstrahlwerte R` der Folie müssen bei Messung mit CIE-Normlichtart A, einem Beobachtungswinkel von 1/3 Grad und bei in der gleichen Ebene befindlichen Lichteinfalls- und Beobachtungswinkel über den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten liegen:

Lichteinfallswinkel spez. Lichtstrahlwert R` cd/lx.m2
5° 52
20° 40

R` = I/E.A

R` = spezifischer Rückstrahlwert in cd/lx. m2

I = Lichtstärke des vom rückstrahlenden Material in die Beobachtungsrichtung rückgestrahlten Lichtes in cd

E = Beleuchtungsstärke am rückstrahlenden Material bei senkrechtem Lichteinfall in lx

A = Flächeninhalt des rückstrahlenden Materials in m2

Meßentfernung: mindestens 10 m

3.3 Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse

Ein Prüfmuster ist nacheinander den Prüfungen nach 3.3.1 und 3.3.2 zu unterziehen. Nach jeder Prüfung ist der spezifische Rückstrahlwert Rzu bestimmen. Dieser darf nicht geringer als 90 vH des R vor der jeweiligen Prüfung sein. Weiters ist nach jeder Prüfung die Farbe des Prüfmusters visuell zu prüfen. Es darf keine durch Augenschein feststellbare Farbveränderung festgestellt werden.

Vorbereitung des Prüfmusters: 2 Folienstücke Art. 1 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech unter Beachtung der Angaben des Herstellers blasen- und faltenfrei aufzukleben. Anschließend sind die Farben und R` der beiden Muster zu bestimmen.

Ein Muster (in der Folge als M 1 bezeichnet) wird nacheinander den Prüfungen ausgesetzt, das zweite Muster (M 2) dient für visuelle Vergleiche bezüglich der Farbe.

3.3.1 Prüfung der Licht- und Witterungsbeständigkeit

Das Muster M 1 ist in einem Prüfgerät mit gefilterter Xenon-Bestrahlung und Beregnung in Anlehnung an DIN 53387 zu prüfen.

Prüfdauer: 100 Stunden Hellbetrieb
Prüfzyklen: 25 Minuten regenfreies Intervall
5 Minuten Beregnung

relative Luftfeuchtigkeit im Prüfraum zirka 50% im regenfreien Intervall.

Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.

3.3.2 Prüfung der chemischen Beständigkeit

Prüfung in verstärkter Industrieatmosphäre:

Das Muster M 1 ist nach DIN 50018 mit 2 I SO2 je 300 l Prüfraum je Zyklus und der Prüfdauer von zwei Zyklen zu je 24 Stunden zu prüfen.

Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.

Prüfung auf chemische Einflüsse:

Auf das Muster M 1 ist bei einer Raumtemperatur von 23 ºC ±5 ºC und relativer Luftfeuchtigkeit von 40 bis 70% großflächig eine Mischung aus 98 Gewichtsprozent Schmieröl und 2 Gewichtsprozent Graphit aufzubringen.

Nach einer Stunde ist das Prüfmuster mit einem mit handelsüblichem Ottokraftstoff getränkten Baumwollappen zu reinigen.

Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.

3.4 Sicherheit gegen Mißbrauch und Haftung der Folie

3.4.1 Prüfung des Schutzzeichens

Die Eigenschaften nach Z 2 lit. a und b sind durch Augenschein an einem Muster Art. 2 zu prüfen.

3.4.2 Prüfung der Haftung der Folie

Die Prüfung hat in Anlehnung an DIN 53289 zu erfolgen. Anschließend an den Schälversuch müssen folgende Effekte aufgetreten sein:

a)

Die Folie muß im Bereich bis 5 cm abgeschälter Länge zur Gänze reißen, oder

b)

es muß im abgeschälten Bereich das Schutzzeichen deutlich erkennbar beschädigt sein; dies ist nach Z 2 lit. b zu prüfen, dh. das Schutzzeichen muß bei visueller Prüfung nach Z 2 lit. c eindeutig sichtbar sein, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers (Risse, Schuppen an der Oberfläche der Folie, deutliche Verwerfungen, Stauchungen des Folienkörpers) aufgetreten sein.

Abkürzung

PBStV

Anlage 5

(§ 7)

PRÜFVORSCHRIFT FÜR FOLIEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON BEGUTACHTUNGSPLAKETTEN DIENEN

ANWENDUNGSBEREICH:

Diese Prüfvorschrift gilt für selbstklebende, retroreflektierende Folien, mittels derer Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 hergestellt werden. Die Prüfvorschrift ist ein Teil der bei der Ermächtigung zur Herstellung gemäß § 57a Abs. 7 KFG 1967 vorgeschriebenen Auflagen und dient zur Sicherstellung der in § 7 angegebenen technischen Materialeigenschaften. Die Prüfvorschrift wird unter Berücksichtigung des Standes der Technik laufend aktualisiert. Die zur Herstellung der Begutachtungsplaketten ermächtigten Personen werden vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Änderungen der Prüfvorschriften, die Auswirkungen auf die Herstellung haben, in Kenntnis gesetzt.

1.

ANTRAG

Der Antrag auf Prüfung ist vom Inhaber der Fabriks- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter in Österreich einzureichen; dem Antrag sind beizufügen:

eine technische Beschreibung der Folie mit Angaben über

die Art der Anbringung des Schutzzeichens,
Funktion der Sicherheitssysteme gegen Fälschung und Wiederaufbringung nach Ablösen der Folie, Gebrauchsanweisung über das Verkleben (vor allem Temperaturbereich, Vorbehandlung des Untergrundes, Aufbringung),
4 Folienstücke in der Größe von 70 mm x 50 mm, Ecken mit Radius = 5 ± 2 mm abgerundet (in der Folge als Art. 1 bezeichnet), 2 Folienstücke 200 mm x 150 mm (in der Folge als Art. 2 bezeichnet).

Diese Folienstücke müssen frei von Knicken und anderen Beschädigungen, die ihre Funktion beeinträchtigen könnten, sein. Die Klebeschicht der Folie muß mit dem in der Serienherstellung verwendeten abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein.

2.

BESCHAFFENHEIT DER FOLIE

Die Folie muß auf der Vorderseite retroreflektierend sein und auf der Rückseite eine haltbare, druckempfindliche und selbstklebende Beschichtung aufweisen. Diese Klebeschicht muß bis zum Gebrauch mit einem ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein. Die rückstrahlend wirkenden Teile der Folie müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen; diese darf keine durch Augenschein erkennbaren Poren, Risse, Schuppen, Flecken oder Verwerfungen aufweisen.

Die Folie muß ein vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigtes Schutzzeichen aufweisen.

Das Schutzzeichen

a)

muß unter den Außenschichten der Folie angebracht und so beschaffen sein, daß es ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,

b)

muß bei der Anleuchtung mit diffusem Licht (Tageslicht oder ausreichende Straßenbeleuchtung) und bei Anleuchtwinkeln von mehr als 45 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) eindeutig ohne Hilfsmittel erkennbar sein, darf bei Anleuchtwinkeln von annähernd 0 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) bei ausreichend kleinem Beobachtungswinkel nicht erkennbar sein.

Das Schutzzeichen darf auf fertiggestellte retroreflektierende Folien nicht nachträglich angebracht werden.

3.

PRÜFUNGEN

3.1 Prüfung auf mechanische Beständigkeit

3.1.1 Stoß- und Schlagfestigkeit

a)

Vorbereitung des Prüfmusters

Ein Folienmuster Art. 1 ist nach den Angaben des Herstellers auf mit Acryllack lackiertes ebenes Stahlblech mit 0,75 mm Dicke aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC +-5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.
b)

Durchführung

Anschließend sind auf diesem Prüfmuster auf der Folienseite fünf Schlagversuche nach DIN 51155-G durchzuführen.
Prüfkraft: 45 N
Unterlage: ebenes Stahlblech, 1,5 mm dick
Ort der Aufschlagpunkte: mindestens 10 mm vom Folienrand entfernt
mindestens 10 mm von den benachbarten Aufschlagpunkten entfernt
c)

Anforderungen

Eine Stunde nach der Stoß- und Schlagfestigkeitsprüfung dürfen außerhalb eines Umkreises von 5 mm keine Risse der Folie oder Ablösungen vom Untergrund auftreten.

3.2 Prüfling der optischen Wirkung

Vorbereitung der Prüfmuster

Die zwei Folienmuster Art. 2 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech blasen- und faltenfrei aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC ±5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.

3.2.1 Farbe und Folie

Die Prüfmuster dürfen bei Beleuchtung der Folienoberfläche mit CIE-Normlichtart D 65 bei einem Anleuchtwinkel von 45 ºC zur Normalen (45/0 Grad Geometrie) und visuellem Vergleich der Farbe mit der Reflexfarbenkarte RAL 9019 reflexreinweiß keine wesentlichen Abweichungen der Farbmerkmale aufweisen. Im Zweifelsfall sind die trichromatischen Koordinaten beider Prüfmuster zu bestimmen.

Diese müssen innerhalb des durch die folgenden Punkte bezeichneten Bereiches liegen:

X1 = 0,305 Y1 = 0,305
X2 = 0,355 Y2 = 0,355
X3 = 0,335 Y3 = 0,375
X4 = 0,285 Y4 = 0,325

3.2.2 Rückstrahlwirkung

Die spezifischen Rückstrahlwerte R` der Folie müssen bei Messung mit CIE-Normlichtart A, einem Beobachtungswinkel von 1/3 Grad und bei in der gleichen Ebene befindlichen Lichteinfalls- und Beobachtungswinkel über den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten liegen:

Lichteinfallswinkel spez. Lichtstrahlwert R` cd/lx.m2
5° 52
20° 40

R` = I/E.A

R` = spezifischer Rückstrahlwert in cd/lx. m2

I = Lichtstärke des vom rückstrahlenden Material in die Beobachtungsrichtung rückgestrahlten Lichtes in cd

E = Beleuchtungsstärke am rückstrahlenden Material bei senkrechtem Lichteinfall in lx

A = Flächeninhalt des rückstrahlenden Materials in m2

Meßentfernung: mindestens 10 m

3.3 Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse

Ein Prüfmuster ist nacheinander den Prüfungen nach 3.3.1 und 3.3.2 zu unterziehen. Nach jeder Prüfung ist der spezifische Rückstrahlwert Rzu bestimmen. Dieser darf nicht geringer als 90 vH des R vor der jeweiligen Prüfung sein. Weiters ist nach jeder Prüfung die Farbe des Prüfmusters visuell zu prüfen. Es darf keine durch Augenschein feststellbare Farbveränderung festgestellt werden.

Vorbereitung des Prüfmusters: 2 Folienstücke Art. 1 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech unter Beachtung der Angaben des Herstellers blasen- und faltenfrei aufzukleben. Anschließend sind die Farben und R` der beiden Muster zu bestimmen.

Ein Muster (in der Folge als M 1 bezeichnet) wird nacheinander den Prüfungen ausgesetzt, das zweite Muster (M 2) dient für visuelle Vergleiche bezüglich der Farbe.

3.3.1 Prüfung der Licht- und Witterungsbeständigkeit

Das Muster M 1 ist in einem Prüfgerät mit gefilterter Xenon-Bestrahlung und Beregnung in Anlehnung an DIN 53387 zu prüfen.

Prüfdauer: 100 Stunden Hellbetrieb
Prüfzyklen: 25 Minuten regenfreies Intervall
5 Minuten Beregnung

relative Luftfeuchtigkeit im Prüfraum zirka 50% im regenfreien Intervall.

Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.

3.3.2 Prüfung der chemischen Beständigkeit

Prüfung in verstärkter Industrieatmosphäre:

Das Muster M 1 ist nach DIN 50018 mit 2 I SO2 je 300 l Prüfraum je Zyklus und der Prüfdauer von zwei Zyklen zu je 24 Stunden zu prüfen.

Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.

Prüfung auf chemische Einflüsse:

Auf das Muster M 1 ist bei einer Raumtemperatur von 23 ºC ±5 ºC und relativer Luftfeuchtigkeit von 40 bis 70% großflächig eine Mischung aus 98 Gewichtsprozent Schmieröl und 2 Gewichtsprozent Graphit aufzubringen.

Nach einer Stunde ist das Prüfmuster mit einem mit handelsüblichem Ottokraftstoff getränkten Baumwollappen zu reinigen.

Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.

3.4 Sicherheit gegen Mißbrauch und Haftung der Folie

3.4.1 Prüfung des Schutzzeichens

Die Eigenschaften nach Z 2 lit. a und b sind durch Augenschein an einem Muster Art. 2 zu prüfen.

3.4.2 Prüfung der Haftung der Folie

Die Prüfung hat in Anlehnung an DIN 53289 zu erfolgen. Anschließend an den Schälversuch müssen folgende Effekte aufgetreten sein:

a)

Die Folie muß im Bereich bis 5 cm abgeschälter Länge zur Gänze reißen, oder

b)

es muß im abgeschälten Bereich das Schutzzeichen deutlich erkennbar beschädigt sein; dies ist nach Z 2 lit. b zu prüfen, dh. das Schutzzeichen muß bei visueller Prüfung nach Z 2 lit. c eindeutig sichtbar sein, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers (Risse, Schuppen an der Oberfläche der Folie, deutliche Verwerfungen, Stauchungen des Folienkörpers) aufgetreten sein.

Anlage 6

(§ 10)

Katalog der Prüfpositionen

Dieser Katalog enthält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in

eine der Mängelgruppen. Die Entscheidung über die Zuordnung in die

entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung

des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.

Prüfnummern

für Formblatt

Anlage 1 Anlage 2 Position Zuordnung Anmerkung

1 Mängelgruppe Bremsanlage

1.1 Mechanischer Zustand und

Funktion

1.1.1 603) Bremspedallagerung

621) (Betätigungseinrichtung)

schwergängig (bei

ausreichender Wirkung der

Betriebsbremse) LM,SM

Lagerung ausgeschlagen SM

Verschleiß/Spiel zu groß SM

Lagerung gebrochen GV

1.1.2 603 Zustand des Pedals und

Weg der Bremsbetätigungs-

einrichtung

Weg übermäßig oder keine

ausreichende Wegreserve

vorhanden SM,GV

604 Freigängigkeit der Bremse

beeinträchtigt, Bremse

löst nicht einwandfrei SM,GV

Antirutschvorrichtung auf

dem Bremspedal fehlt, ist

locker oder übermäßig

abgenützt SM

Bruchgefahr, nicht

betätigbar GV

1.1.3 811) Vakuumpumpe oder

621) Kompressor und Behälter

übermäßige Dauer um

Druck/Vakuum für eine

ausreichende Bremswirkung

aufzubauen SM

Luftdruck bzw. Vakuum für

mind. 2 Bremsungen nach

Ansprechen der

Warneinrichtung

unzureichend (auch bei

ungenauer

Manometeranzeige) SM

bei nicht ereichter

(Anm.: richtig:

erreichter)

Hilfsbremswirkung GV

spürbarer Druckabfall

durch Luftaustritt oder

hörbarer Luftaustritt SM,GV

1.1.4 811 Druckwarnanzeige,

Manometer arbeitet

fehlerhaft oder ist

schadhaft SM

1.1.5 811 Handbremsventil

Betätigungseinrichtung

gebrochen oder

beschädigt, übermäßiger

Verschleiß SM

Ventil arbeitet

fehlerhaft SM

Betätigungseinrichtung

unsicher an

Ventilspindel befestigt

oder Ventilkörper

ungenügend gesichert SM

Verbindungen locker oder

Leckage im System SM

Funktion ungenügend SM

nicht feststellbar GV

1.1.6 612 Feststellbremse,

-bremshebel, -ratsche

Feststellratsche hält

nicht ausreichend SM,GV

übermäßiger Verschleiß an

Hebellagerung oder an

Ratschenvorrichtung SM

übermäßiger Hebelweg

infolge falscher

Einstellung SM

1.1.7 Bremsventile (Fußventile,

Druckregler, Regelventile

usw.)

beschädigt, übermäßiger

Luftaustritt SM,GV

571 übermäßiger Ölaustritt

aus Kompressor SM

unsicher

befestigt/unsachgemäß

montiert SM

571 Austritt von Hydraulik-

bremsflüssigkeit GV

Funktion mangelhaft SM,GV

1.1.8 811 Kupplungsköpfe für

Anhängerbremsen

Absperrhähne oder

selbstabsperrendes

Kupplungskopfventil

schadhaft SM

unsicher

befestigt/unsachgemäß

montiert SM

übermäßige Leckage SM

1.1.9 811 Energievorratsbehälter,

Druckluftbehälter

beschädigt, korrodiert,

undicht LM,SM,

GV

Entwässerungseinrichtung

ohne Funktion SM

unsicher

befestigt/unsachgemäß

montiert LM,SM,

GV

Behälterschild/Aufschrift

fehlt/unlesbar SM,VM

unsachgemäße Reparatur SM,GV

übermäßig Wasser/Öl in

den Behältern SM

1.1.10 621 Bremskraftverstärker,

Hauptbremszylinder

(hydraulische Anlagen)

Bremskraftverstäker

schadhaft oder ohne

Wirkung SM

Hauptbremszylinder

schadhaft oder undicht SM,GV

Hauptbremszylinder

unsicher befestigt SM,GV

Bremsflüssigkeitsvorrat

unzureichend SM,GV

Abdeckung für

Ausgleichsbehälter des

Hauptbremszylinders fehlt SM

Bremsflüssigkeitswarn-

licht leuchtet oder ist

defekt SM

Warnanzeige für

Bremsflüssigkeitsstand

arbeitet fehlerhaft SM

Bremsflüssigkeit

offensichtlich

verschmutzt SM

- Bremsflüssigkeit

Siedepunkt (unter

150 ºC bzw.

Wasseranteil 2%) SM

1.1.11 621 Bremsleitungen

Ausfall- oder

Bruchgefahr GV

undichte Leitungen oder

Kupplungskopfanschlüsse SM,GV

beschädigt oder übermäßig

korrodiert SM

falsche Verlegung SM,GV

unsachgemäß repariert SM,GV

Prüfanschluß fehlt oder

defekt SM

1.1.12 621 Bremsschläuche

Ausfall- oder Bruchgefahr GV

Beschädigung,

Scheuerstellen,

Bremsschläuche zu kurz,

verdreht eingebaut SM,GV

undichte Schläuche oder

Anschlüsse SM,GV

Ausbeulung des Schlauchs

unter Druck GV

Porosität SM,GV

1.1.13 621 Bremsbeläge, -klötze

übermäßiger Verschleiß SM,GV

verschmutzt (Öl, Fett

usw.) SM,GV

falscher Belag,

Ausfallsgefahr SM,GV

1.1.14 621 Bremstrommeln,

Bremsscheiben

übermäßiger Verschleiß,

übermäßige Riefenbildung,

Risse, ungenügend

gesichert oder gebrochen SM,GV

verschmutzt (Öl, Fett

usw.) SM,GV

Bremsträger locker GV

unrund (über 20%) SM

Abänderungen SM,GV,

VM

1.1.15 604) Bremsseile,

621) Bremszugstangen,

Bremshebel, Bremsgestänge

Seile beschädigt,

unsachgemäß verlegt SM,GV

Ausfallgefahr SM,GV

übermäßiger Verschleiß

oder übermäßige Korrosion SM,GV

Seil- oder

Zugstangenverbindung

ungenügend gesichert SM,GV

Seilführung schadhaft LM,SM

Ummantelung der Seilhülle

gebrochen LM

Beeinträchtigungen der

Freigängigkeit der

Bremsanlage SM

übermäßige Hebel-,

Zugstangen- oder

Gestängewege infolge

falscher Einstellung oder

übermäßigen Verschleißes SM

1.1.16 621 Radbremszylinder

(einschließlich

Federspeicherzylinder)

gerissen oder beschädigt SM,GV

undicht SM,GV

unsicher

befestigt/unsachgemäß

montiert SM,GV

übermäßig korrodiert SM,GV

übermäßiger Weg des

Kolbens oder der Membrane SM,GV

Staubschutz fehlt oder

ist übermäßig beschädigt SM

schwergängig SM,GV

1.1.17 621 Bremskraftregler

Gestänge defekt SM,GV

falsch eingestellt SM,GV

festgefressen, unwirksam SM,GV

fehlt SM,GV,

VM

undicht SM,GV

1.1.18 621 Automatische

Gestängesteller

festgefressen oder zu

großer Weg infolge

übermäßigen Verschleißes

oder falscher Einstellung SM,GV

schadhaft SM

1.1.19 - Retarder (soweit

vorhanden oder

erforderlich)

unsichere Verbindungen

oder Befestigungen SM

schadhaft SM

1.1.20 621 Auflaufeinrichtung

Staubmanschette gerissen

oder fehlt SM

Führung übermäßiges Spiel SM

Dämpfer/-lagerung

schadhaft SM

festgefressen GV

Rückfahrsperre bei

Vorwärtsfahrt nicht

selbstlösend SM,GV

Abreißseil schadhaft oder

fehlt SM

1.2 Betriebsbremse

Wirkung und Wirksamkeit

1.2.1 602 Wirkung (schrittweise

Steigerung bis zur

maximalen Bremskraft)

ungenügende Bremskraft an

einem oder mehreren

Rädern SM,GV

Bremskraft an einem Rad

beträgt weniger als 80%

der größten an einem

anderen Rad der selben

Achse gemessenen

Bremskraft. SM,GV

(Im Fall der Prüfung auf

der Straße für Fahrzeuge,

die nicht auf

Bremsenprüfständen

geprüft werden können:

übermäßige Abweichung des

Fahrzeugs von der

Geraden)

604 Bremskraft nicht

abstufbar (Rupfen) SM,GV

Verlustzeit der Bremse an

einem Rad zu lang SM

übermäßige

Bremskraftschwankungen

auf Grund verzogener

Trommeln oder Scheiben SM Anmerkung:

Die Unrundheit

bezieht sich

auf die

Bremskraft-

schwankung

innerhalb

mehrerer

Radumdrehungen

bei konstanter

Betätigungs-

kraft bzw.

konstantem

eingesteuerten

(hydraulischem

oder

pneumatischem)

Druck. Diese

ist bei einem

konstanten

eingesteuerten

Druck zwischen

1 und 3 bar

bei

pneumatischen

Bremsanlagen

zu messen. Bei

nicht

pneumatischen

Bremssystemen

ist sinngemäß

vorzugehen.

Unrundheit

F F

max-min

in % = -------

Fmax

* 100

Fmax = größte

aufgetretene

Bremskraft

Fmin =

kleinste

aufgetrenene

Bremskraft

Bei einer

Unrundheit von

mehr als 20%

ist eine

übermäßige

Bremskraft-

schwankung

anzunehmen.

1.2.2 601 Wirksamkeit Anmerkung:

Abbremswirkung, bezogen Die Abbrems-

auf die zulässige wirkung

Höchstmasse oder, im Fall bezieht sich

von Sattelanhängern, auf Fahrzeugen

die Summe der zulässigen der

Achslasten, wenn - Klassen M1

durchführbar, von weniger und N1 auf

als den folgenden Werten: SM das Höchst-

gewicht

(Pedalkraft-

messung und

Hochrechnung

erforder-

lich)

- Klassen M2,

M3, N2, N3,

O3 und O4

und

Zugmaschinen

auf das

Höchst-

gewicht, bei

Sattelan-

hängern auf

die Summe

der Achs-

höchstlasten

(Hochrech-

nung oder

Ballastie-

rung bzw.

Niederspan-

nen erfor-

derlich,

Hochrechnung

siehe ÖNORM

V5046),

- Klasse O mit

Auflauf-

bremsanlage

auf das

Höchst-

gewicht

(Ballastie-

rung oder

Niederspan-

nen erfor-

derlich),

- Klassen L

auf das

tatsächliche

Gesamtge-

wicht zum

Zeitpunkt

der Prüfung.

Die

Hochrechnung

bzw. Balla-

stierung ist

nicht

erforderlich

bei Fahrzeugen

der

Klassen N2,

N3, O3 und O4,

wenn

nachgewiesen

wird, daß das

Fahrzeug zum

Zeitpunkt der

Prüfung alle

Bestimmungen

über die

Verteilung der

Bremskraft auf

die Achsen und

über die

Kompatibilität

zwischen

Zugfahrzeugen

und Anhängern

im

vorgeführten

Zustand

einhält („EG-

Brems-

bänder”).

Mindestbremswirksamkeit:

Klasse M1, N1: 50%

Klasse M2, M3: 50% 48% bei

Fahrzeugen,

die nicht mit

ABV

ausgerüstet

sind oder mit

erstmaliger

Zulassung vor

dem 1. Oktober

1991

Klasse N2, N3: 45% 43% bei

Fahrzeugen mit

erstmaliger

Zulassung vor

dem 1. Jänner

1989

Klasse O: 43% 40% bei

Fahrzeugen mit

erstmaliger

Zulassung vor

dem 1. Jänner

1989

Zugmaschinen (25 bis

40 km/h)

bei Hinterradbremse: 30%

bei hydraulisch

abschaltbarem

Allradantrieb

(zuschaltbar): 40%

Klassen L (beide

Bremsanlagen)

Klasse L1: 42%

Klasse L2: 40%

Klasse L3: 50%

Klasse L4: 46%

Klasse L5: 44%

Klassen L

(Hinterradbrems-

anlage): 25%

oder die Bremskraft

liegt unter dem vom

Fahrzeughersteller

für die

Fahrzeugachse

festgelegten

Bezugswerten SM

Abbremswirkung der

Betriebsbremse, bezogen

auf die zulässige

Höchstmasse oder, im Fall

von Sattelanhängern, auf

die Summe der zulässigen

Achslasten, wenn

durchführbar, von weniger

als der Hälfte der für

die Betriebsbremsanlage

geforderten

Mindestbremswirksamkeit: GV

1.3 611 Hilfsbremse

Wirkung und Wirksamkeit

(falls getrennte Anlage)

1.3.1 611 Wirkung

Bremse(n) einseitig ohne

Wirkung SM,GV

Bremskraft an einem Rad

beträgt weniger als 80%

der größten an einem

anderen Rad der selben

Achse gemessenen

Bremskraft SM

Bremskraft nicht

abstufbar (Rupfen) SM,GV

Automatische Bremsanlage

bei Anhängern unwirksam SM

1.3.2 611 Wirksamkeit siehe

für alle Fahrzeugklassen Anmerkung zu

eine Abbremswirkung von 1.2.2

weniger als 50% der

Mindestwirksamkeit der

Betriebsbremse gemäß

1.2.2 bezogen auf die

zulässige Höchstmasse

oder, im Fall von

Sattelanhängern, auf die

Summe der zulässigen

Achslasten; bei

Fahrzeugen der

Klassen N1, N2 und N3

jedoch 2,2 m/s2 SM

1.4 611 Feststellbremse

Wirkung und Wirksamkeit

1.4.1 611 Wirkung siehe

Bremskraft an einem Rad Anmerkung zu

beträgt weniger als 50% 1.2.2

der größten an einem

anderen Rad der selben

Achse gemessenen

Bremskraft. SM

für alle Fahrzeugklassen

eine Abbremswirkung von

weniger als 18% in bezug

auf die zulässige

Gesamtmasse oder für

Kraftfahrzeuge weniger

als 12% bezogen auf die

höchstzulässige Masse des

Kraftwagenzuges, je

nachdem, welcher Wert

höher ist SM,GV

1.5 Retarder und Motorbremse

Wirkung

Bremskraft nicht

abstufbar (Retarder) SM

schadhaft SM

1.6 Blockierverhinderer

Warneinrichtung arbeitet

fehlerhaft SM

schadhaft SM

In der

Fahrzeugkombination nicht

betriebsfähig SM

2 Lenkvorrichtung und

Lenkrad

2.1 Mechanischer Zustand

2.1.1 332 Endanschlag der Lenkung

fehlt oder ohne Wirkung SM,GV

verstellt LM,SM

verformt SM

2.1.2 331 Schwergängigkeit

schwergängig SM,GV

klemmt SM,GV

Fahrzeug nicht sicher

lenkbar GV

2.1.3 332 Lenksäule

Lagerung schadhaft oder

zu großes Spiel SM

Lenksäule gelockert oder

Ausfallgefahr SM, GV

Höhenverstellung nicht

fixierbar SM

Lenkkopflager-Gabelkopf-

lagerspiel zu groß oder

zu gering (schwergängig) SM

Gabelkopflager

ausgeschlagen SM,GV

2.1.4 331 Lenkgetriebe

Mangel an den

Staubmaschetten SM

Undichtheit LM,SM

Getriebebefestigung lose,

Aufnahmeteil gerissen SM,GV

Spiel LM,SM

Ausfallgefahr GV

Lenkgetriebedeckel

und/oder Einstellschraube

locker SM

2.1.5 332 Lenkgelenke ungenügende

Sicherung der

Lenkungsteile SM

Spiel LM,SM

Gefahr des Lösens der

Verbindung GV

Gummimanschetten fehlen

oder stark beschädigt SM

2.1.6 332 Lenkgestänge, Lenkseile,

Spurstange, Lenkhebel

Risse SM,GV

mangelhafte Befestigung SM

sonstige Beschädigungen LM,SM,

GV

2.1.7 331 Lenkhilfe

Funktion beeinträchtigt SM,GV

Leitungen, Schläuche

beschädigt, undicht SM,GV

Flüssigkeitsstand im

Vorratsbehälter SM,GV

2.1.8 331 Lenkungsdämpfer

mangelhaft LM,SM

2.1.9 911 Drehkranz

gelockert SM,GV

zu großes Spiel SM,GV

2.2 333 Lenkrad/Lenker

Beschädigung, Bruch,

Risse LM,SM,

GV

Befestigung mangelhaft SM,GV

Bauart, Abmessungen SM,GV,

VM

2.3 331 Lenkungsspiel am

Lenkradumfang zu groß LM,SM,

GV

3 Sichtverhältnisse

3.1 231 Sichtfeld Anmerkung:

Sichtfeld

gemäß

Richtlinie

78/318/EWG

Sichtfeld beeinträchtigt LM,SM,

GV

Mängel an der

Sonnenblende LM

stark behindernde

Aufkleber an Front- und

Heckscheibe SM,VM

Beeinträchtigung des

Sichtfeldes durch

Aufbauten SM,GV,

VM

3.2 231 Scheiben

kein Sicherheitsglas

(ausgenommen genehmigt)

SM,VM

Windschutzscheibe

durchgehend gesprungen SM

Windschutzscheibe im

Hauptsichtbereich des

Fahrers sichtbehindernd

zerkratzt oder gesprungen SM

Einfärbung der Scheibe

durch Folien oder Lacke

(außer bei vorliegender

Genehmigung) SM,VM

Windschutzscheibe

geringfügig gesprungen

oder zerkratzt, außerhalb

des Sichtfeldes des

Fahrers LM

Heckscheibe u./o. hintere

Seitenscheiben Sicht

beeinträchtigt und

zweiter Außenspiegel

nicht vorhanden LM,VM

3.3 241 Rückspiegel (Innen- oder

Außenspiegel)

fehlt oder nicht

ausreichend wirksam SM,VM Verkehr hinter

oder neben dem

Fahrzeug nur

auf einer

Seite

beobachtbar

Risse oder Sprünge LM

Spiegel beschädigt oder

blind LM weniger als

10% der Fläche

blind

Spiegel durchgehend

gesprungen SM

Befestigung mangelhaft LM,SM

3.4 221 Scheibenwischer

Wischer arbeitet zu

schnell oder zu langsam SM

Wischerblätter fehlen,

unbrauchbar oder

schadhaft SM

Gestänge/Wischerachsen

stark ausgeschlagen SM

Heckscheibenwischer

defekt oder unwirksam LM

3.5 221 Scheibenwascher

(Windschutzscheibe)

fehlt oder unwirksam SM

3.6 251 Defroster

nicht funktionsfähig LM,SM

4 Leuchten, Rückstrahler

und sonstige elektrische

Anlagen

4.1 101 Scheinwerfer für Fern-

und Abblendlicht

4.1.1 101 Zustand und Funktion

Scheinwerfer fehlt, ohne

oder ungenügende Funktion SM

Scheinwerfer bei

Kraftwagen nicht

paarweise SM

Scheinwerfer links und

rechts verschiedener

Bauart SM

102 Anbau nicht

vorschriftsmäßig SM,VM

102 Summe der Kennzahlen

über 75 SM,VM Fahrzeuge mit

erstmaliger

Zulassung bis

3/1997 über

100

Befestigung unzureichend SM

4.1.2 101 Einstellung

Scheinwerfer zu hoch oder

zu niedrig SM

Leuchtweitenregulierung

defekt LM,SM

4.1.3 102 Schalter

beschädigt LM

Schaltfehler SM

101 Fernlichtkontrolleuchte

defekt oder fehlt,

Schaltfehler SM,VM

4.1.4 101 Optischer Wirkungsgrad

Scheinwerfergläser fehlen

oder erheblich beschädigt SM

Streuscheibe geringfügig

gesprungen LM

Reflektor leicht

angegriffen LM weniger als

ca. 10% der

Fläche

Reflektor fehlt, blind,

verrostet SM mehr als ca.

10% der Fläche

Scheinwerfer innen

verschmutzt oder naß SM

Falsche Glühlampe SM,VM zB H4 mit

Streuscheibe oder Zwischenringen

Lampe verdreht eingebaut SM

Verminderung der

Lichtaustrittsfläche

durch Klebestreifen oder

Gummidichtungen SM

Veränderung der

Streuscheibe (zB Lack

oder Folie) SM,VM

Scheinwerfer desselben

Paares mit Licht

verschiedener Farbe SM,VM

Abdeckung durch Anbauten SM,VM

4.2 Begrenzungs-, Umriß-,

Seitenmarkierungs- und

Schlußleuchten

4.2.1 103 Zustand und Funktion

Begrenzungsleuchten

fehlen oder sind ohne

Funktion SM

Umrißleuchten fehlen oder

sind ohne Funktion SM

104 Schlußleuchten fehlen

oder sind ohne Funktion SM

104 Erhebliche Abweichungen

von den

Anbringungsvorschriften SM,VM

103 Abdeckung durch Anbauten SM,VM

Schaltfehler SM

Anbaugeräte oder

Fahrzeugteile ragen um

mehr als 40 cm seitlich

über die Leuchten hinaus SM,VM

4.2.2 103) Lichtfarbe und optischer

Wirkungsgrad

104) alle Begrenzungs- oder

Schlußleuchten in der

Wirkung erheblich

beeinträchtigt oder Farbe

nicht vorschriftsmäßig SM,VM

Leuchtscheibe fehlt SM

Leuchtscheibe geringfügig

gesprungen LM

Leuchtscheibe gesprungen

oder ausgebrochen SM

Veränderung der

Streuscheibe (zB Lack

oder Folie) SM,VM

offensichtlich falsche

Glühlampe SM,VM

ausgebleichte

Leuchtscheiben LM

4.3 107 Bremsleuchten

4.3.1 107 Zustand und Funktion

alle Leuchten ohne

Funktion oder in der

Wirkung erheblich

beeinträchtigt SM,GV

falsche Montage der

Leuchten SM,VM

Fehlt, Kraftwagen oder

Anhängern nicht paarweise

(ausgenommen

```

3.

Bremsleuchte) SM,VM

```

ohne Funktion SM

Sichtbereich

beeinträchtigt durch

Anbauten SM,VM

4.3.2 107 Lichtfarbe und optischer

Wirkungsgrad

Farbe oder Glühlampen

nicht vorschriftsmäßig SM,VM

offensichtlich falsche

Lampe SM,VM

Leuchtscheibe geringfügig

gesprungen LM

Leuchtscheibe fehlt,

durchgehend gesprungen

oder ausgebrochen SM

Leuchtscheibe

offensichtlich

nachträglich eingefärbt

(zB Lack oder Folie) SM,VM

4.4 106 Fahrtrichtungsanzeiger

4.4.1 106 Zustand und Funktion

alle Leuchten ohne

Funktion oder in der

Wirkung erheblich

beeinträchtigt SM

eine fehlt, ohne Funktion

oder in der Wirkung

erheblich beeinträchtigt SM

Erhebliche Abweichung

von den

Anbringungsvorschriften SM,VM

Abdeckung durch Anbauten SM,VM

Schaltfehler SM

Warnblinklicht

(Warnblinkanlage) LM,SM

4.4.2 106 Lichtfarbe und optischer

Wirkungsgrad

Farbe nicht

vorschriftsmäßig SM,VM

Leuchtscheibe fehlt SM

Leuchtscheibe geringfügig

gesprungen LM

Leuchtscheibe durchgehend

gesprungen oder

ausgebrochen SM

Veränderung der

Streuscheibe (zB Lack

oder Folie) SM,VM

offensichtlich falsche

Glühlampe SM,VM

4.4.3 106 Schalterbeschädigt LM

weder optische noch

akustische Anzeige SM,VM

Schalter bleibt nicht in

Einschaltstellung SM

Kontrolleinrichtung für

Anhängerbetrieb fehlt LM,VM

4.4.4 106 Blinkfrequenzweniger als

60 oder mehr als

120 Perioden pro Minute SM

4.5 102 Nebelscheinwerfer und

Nebelschlußleuchten

4.5.1 102) Anbringung

109) nicht vorschriftsmäßig SM,VM

4.5.2 102 Zustand und Funktion

alle oder eine Leuchte

ohne Funktion oder in der

Wirkung beeinträchtigt SM

Schaltfehler SM

109 Nebelschlußleuchte

keine Kontrolleuchte SM,VM

109 Schaltfehler SM

4.5.3 Lichtfarbe und optischer

Wirkungsgrad

109 Farbe nicht

vorschriftsmäßig SM,VM

102 Nebelscheinwerfer

falsch eingestellt SM

102 Reflektor fehlt, blind,

verrostet SM

Streuscheibe fehlt,

durchgehend gesprungen

oder ausgebrochen SM

Scheinwerfer innen

verschmutzt oder naß SM

Streuscheibe verdreht

eingebaut SM

Scheinwerfer mit Licht

verschiedener Farbe SM,VM

Veränderung der

Streuscheibe (zB Lack

oder Folie) SM,VM

109 Nebelschlußleuchte

Veränderung der

Streuscheibe (zB Lack

oder Folie) SM,VM

Streuscheibe fehlt,

durchgehend gesprungen

oder ausgebrochen SM

4.6 110 Rückfahrscheinwerfer

4.6.1 110 Zustand und Funktion

alle oder eine Leuchte

ohne Funktion oder in der

Wirkung beeinträchtigt SM

falsche elektrische

Schaltung SM

sonstige Mängel zB nicht

vorschriftsmäßig LM,SM,

VM

4.6.2 110 Lichtfarbe und optischer

Wirkungsgrad

Farbe nicht

vorschriftsmäßig SM,VM

blendet SM

4.7 108 Beleuchtung für das

hintere Kennzeichen fehlt LM

sonstige Mängel zB nicht

vorschriftsmäßig LM,SM,

VM

weißes Licht nach hinten SM

4.8 105 Rückstrahler

4.8.1 105 Zustand und Farbe

vorgeschriebene

Rückstrahler fehlen oder

sind verdeckt angebracht SM,VM

Rückstrahler bei

Kraftwagen und Anhängern

nicht paarweise

angebracht SM,VM

Farbe oder Form stimmt

nicht SM,VM

verdrehte Anbringung SM

erhebliche Abweichung von

den

Anbringungsvorschriften SM,VM

Rückstrahler geringfügig

gesprungen LM

Rückstrahler durchgehend

gesprungen SM

4.9 106 Funktionsanzeiger

vorgeschriebene

Funktionsanzeiger fehlen

oder sind nicht

funktionsfähig LM,SM,

VM

4.10 111 Elektrische Verbindungen

zwischen ziehendem

Fahrzeug und Anhänger

oder Sattelanhänger

Verbindungseinrichtung

fehlt vollständig oder

teilweise SM

falsche Schaltung oder

Funktionsfehler in der

elektrischen Schaltung SM

mangelhafte Verbindung

von elektrischen

Leitungen LM,SM

schadhafte Leitungen SM

4.11 111 elektrische Leitungen

mangelhafte Verlegung LM,SM

schadhaft SM

4.12 sonstige Leuchten und

rückstrahlende Flächen

Anbau bzw. Farbe

unzulässig SM,VM

5 Achsen, Räder, Reifen und

Aufhängungen

5.1 Achsen

5.1.1 312) Achskörper

313) Bruch GV

Achskörper angerissen,

verbogen, erhebliche

Korrosion SM,GV

unsachgemäße Reparatur SM,GV

Gummielemente fehlen oder

funktionslos SM

5.1.2 312) Achsaufhängung

313) ungenügende Befestigung,

erhebliches Spiel SM,GV

Aufhängung ausgeschlagen

oder verformt SM,GV

312 Vorderradgabel sichtbar

verzogen SM,GV

312) Schwingenlagerung

ausgeschlagen SM,GV

313) Gummielemente fehlen oder

funktionslos SM

Fangseil fehlt oder

unbrauchbar SM

5.1.3 322 Federung, Stabilisator

Bruch, funktionslos SM,GV

Beschädigung SM

übermäßiger Verschleiß LM,SM

Aufhängung oder

Befestigung ausgeschlagen LM,SM,

GV

Befestigungen fehlen,

gebrochen, stark

korrodiert oder locker SM,GV

unsachgemäße

Veränderungen am Fahrwerk

(Tieferlegungen) SM,GV

5.1.4 323 Stoßdämpfer

fehlt SM,GV

Wirkungslosigkeit SM,GV

Wirkungsbeeinträchtigung LM,SM

Undichtheit LM,SM

Kolbenstangenschutz

gebrochen oder defekt LM

Befestigung locker oder

beschädigt SM

5.1.5 311 Radlager

Beschädigung SM,GV

zu großes Spiel LM,SM

übermäßiges Spiel GV

erhebliches Laufgeräusch SM

5.2 Räder/Felgen und Reifen

5.2.1 402 Räder(Felgen)

Riß oder Bruch GV

verbogene oder

beschädigte Räder LM,SM

falsche

Radmuttern/Radschrauben SM

einzelne

Radmuttern/Radschrauben

fehlen oder lose SM,GV

Rad für das Fahrzeug

offensichtlich nicht

geeignet SM,GV

für den Reifen

offensichtlich zu große

oder zu kleine Felge SM,GV

erhebliche Deformation

des Felgenhornes, starker

Schlag SM,GV

Felgenbohrungen

ausgeleiert oder

eingerissen SM,GV

Spurverbreiterung mittels

Distanzbolzen oder

Distanzscheibe SM,GV

Speichen locker oder

fehlen SM,GV

Sicherungen bei geteilten

Felgen fehlen oder

schadhaft SM

Felge nicht der

Genehmigung entsprechend VM

5.2.2 401 Bereifung

Schäden SM,GV

Profiltiefe nicht

ausreichend SM,GV

Reifen verschiedener

Bauart montiert SM

Winterreifen nicht

achsweise SM

Spikesreifen nicht auf

allen Rädern SM

unterschiedliche

Reifendimensionen SM Ausnahme:

unterdimensionierte Genehmigt

Reifen in Bezug auf

Größe, Tragfähigkeit oder

Bauartgeschwindigkeit SM,GV,

VM

Behinderung des Schwenk-

oder

Einfederungsbereiches auf

Grund zu großer

Reifendimension SM,GV

Scheuerstellen am Reifen

und im Radkasten SM,GV

Veränderung der größten

Breite des Fahrzeuges

(Reifen dürfen nicht über

die Kotflügel

hinausragen) SM,VM

ECE-Zeichen fehlt SM,VM

Reifen entsprechen nicht

der Genehmigung SM,VM

Fzge M1, N1, O1, O2

PKW-Winterreifen (ausgen.

Spikesreifen) mit mehr

als 4 mm (Gürtelreifen)

bzw. 5 mm

(Diagonalreifen)

Profiltiefe nicht auf

allen Rädern LM

fehlendes

Geschwindigkeitssymbol,

wenn

Geschwindigkeitsindex des

Winterreifens geringer

als die

Bauartgeschwindigkeit des

Fahrzeuges LM,VM

nachgeschnittene Reifen

bei M1 oder L SM

unsachgemäß

nachgeschnittene Reifen,

zB. Karkasse am bei Zwillings-

Nutengrund sichtbar GV bereifung,

wenn nur ein

Reifen

betroffen: SM

unregelmäßige Abnützung

der Lauffläche LM

Reifen entlüftet,

erheblich zu geringer

Luftdruck LM,SM

5.3 Aufhängungen

5.3.1 312) Traggelenk

313) ungenügende Sicherung SM

Spiel LM,SM

Gefahr des Lösens der

Verbindung GV

Gummimanschetten fehlen

oder stark beschädigt SM

5.3.2 312) Quer-, Schräg- und

Längslenker

313) Risse, verbogen, stark

korrodiert GV

unsachgemäß repariert SM,GV

Spiel LM,SM

ungenügende Befestigung,

erhebliches Spiel SM,GV

6 Fahrgestell, am

Fahrgestell befestigte

Teile

6.1 Fahrgestell oder

Fahrgestellrahmen und

daran befestigte Teile

6.1.1 301) Rahmen und sonstige

tragende Teile

341) Allgemeiner Zustand Bruch

oder Riß SM,GV

erhebliche Verbiegungen SM,GV

302) erhebliche

341) Korrosionsschäden mit

wesentlicher Schwächung

der Bauteile SM,GV

geringe

Korrosionsschäden, die

kein Erneuern des

Bauteils oder Verwendung

spezieller

Reparaturbleche erfordern LM,SM

unsachgemäße Verbindungen SM,GV

mehrere Rahmenniete oder

-schrauben gelockert oder

gebrochen SM,GV

Schäden bei einzelnen

Nieten oder Schrauben LM

6.1.2 501 Abgasführungen und

Schalldämpfer

Auspuffanlage oder

Leitungen stark undicht SM

Aufhängung beschädigt SM

leicht undicht,

mangelhafte Befestigung LM,SM

6.1.3 543) Kraftstoffbehälter und

-leitungen

541) undicht SM,GV

ungeeignete Befestigung

des Behälters SM

mangelhafte Verlegung der

Kraftstoffleitung LM,SM,

GV

Tankverschluß fehlt SM,GV

Kraftstoffbehälter

deformiert LM,SM

6.1.4 307 Abmessungen und Zustand

des Unterfahrschutzes und

Seitenunterfahrschutzes

bei Lastkraftwagen und

Anhängern in den

Abmessungen unzureichend SM,VM

Befestigung lose LM,SM

verbogen LM

6.1.5 401 Halterung des Ersatzrades

Befestigung lose SM

Sicherung des Ersatzrades

fehlt SM

6.1.6 Verbindungseinrichtungen

am Zugfahrzeug, Anhänger

und Sattelanhänger

361 Fahrzeugverbindende

Einrichtungen

(Anhängekupplung,

Sattelkupplung)

schadhaft, in der

Funktion beeinträchtigt SM,GV

übermäßiges Spiel

(Verschleißgrenze

überschritten) SM,GV

unzureichende Befestigung SM,GV

Sicherung defekt oder

fehlt GV

Typenschild fehlt LM,VM

911 Zugeinrichtung am

Anhänger

Befestigung gelockert,

zu großes Spiel SM,GV

schadhafte Sicherung der

Befestigung SM,GV

Zuggabel/Zugrohr stark

verbogen oder angerissen SM,GV

Zuggabel/Zugrohr

unzulässig oder

unsachgemäß

reparaturgeschweißt SM,GV

Höheneinstellung fehlt

oder unzureichend SM

Kugelpfanne nicht

arretierbar oder

sicherbar SM,GV

Sicherungsverbindung

fehlt oder unbrauchbar SM

6.1.7 Abschleppeinrichtung

vo/hi

fehlt oder unbrauchbar

(falls erforderlich) VM

6.2 Führerhaus und Karosserie

6.2.1 Allgemeiner Zustand

351 gefährdende Fahrzeugteile

innen oder außen LM,SM

nicht genehmigte

Veränderungen (Zu- oder

Anbauten) VM

307 Laderaumboden, Wände,

Rungen, Verschlüsse

ungenügende Befestigung SM

starke Beschädigungen SM

307 Laderaumplane, Gestell,

Verschlüsse

Spriegelgestell

beschädigt LM,SM

unzureichende Befestigung SM

Bordwandverschlüsse

schadhaft LM,SM

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