Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Höhe der den Zivilflugplatzhaltern jedenfalls gebührenden Prozentsätze der Sicherheitsabgaben (Einbehaltungsverordnung) geändert wird
Ende des Bezugszeitraumes: 30. Juni 1999 (vgl. BGBl. II Nr. 189/1999)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:
Ende des Bezugszeitraumes: 30. Juni 1999 (vgl. BGBl. II Nr. 189/1999)
Zur Abgeltung der nach den §§ 8 und 9 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen zu erbringenden Leistungen gebühren den Zivilflugplatzhaltern jedenfalls folgende Prozentsätze der von ihnen nach dem 1. April 1998 geschuldeten Sicherheitsabgaben:
der Flughafen Graz Betriebsges. m. b. H. ..................... 3,0%
der Tiroler Flughafenbetriebsges. m. b. H. ................... 6,5%
der Kärntner Flughafenbetriebsges. m. b. H. .................. 6,0%
der Flughafen Linz GmbH ...................................... 10,5%
der Salzburger Flughafen Betriebsges. m. b. H. ............... 10,0%
der Flughafen Wien Aktiengesellschaft ........................ 17,5%
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.