(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M67 nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung begrenzter Mengen gefährlicher Güter

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1998-04-03
Status Aufgehoben · 1999-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Belgien III 94/1998 Deutschland III 94/1998 Frankreich III 57/1998 Italien III 94/1998 Norwegen III 57/1998 Portugal III 57/1998 Schweiz III 57/1998 Slowakei III 113/1998 *Spanien III 94/1998

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 13. März 1998 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Portugal 17. Dezember 1997
Schweiz 26. Jänner 1998
Norwegen 30. Jänner 1998
Frankreich 25. Februar 1998
1.

Abweichend von den Vorschriften des ADR namentlich jenen der Rn. 2201a (letzte zwei Sätze), 2301a (7), 2401a (3), 2471a (2), 2501a (2), 2551a (2), 2601a (3), 2801a (6) und 2901a (2) ist die Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die den Bestimmungen der Rn. 2201a (1), 2301a (1) und (2), 2401a (1) und (2), 2471a (1), 2501a (1), 2551a (1), 2601a (1) und (2), 2801a (1) und (2) und 2901a (1) unterliegen, ohne Mitführung eines Beförderungspapiers gestattet, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:

Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen

a)

mit der Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden;

b)

bei verschiedenen Gütern mit unterschiedlichen Kennzeichnungsnummern in ein und demselben Versandstück:

– mit den Kennzeichnungsnummern der Füllgüter, denen die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, oder

– mit den Buchstaben „LQ“ *).

Diese Kennzeichnung muß von einer schwarzen Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe des Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.

2.

Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung von Gütern mitzuführen, die dieser Sondervereinbarung unterliegen.

3.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 1999 in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichneten widerrufen, so gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Lissabon, am 17. Dezember 1997


*) Abkürzung für „LIMITED QUANTITIES“, das bedeutet „Beförderung in begrenzten Mengen“.

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