ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG DES EUROPÄISCHEN BÜROS FÜRFUNKANGELEGENHEITEN (ERO) SAMT ANLAGEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1998-05-01
Status Aufgehoben · 2013-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 42
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 6. März 1998 bei der Regierung von Dänemark hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 für Österreich mit 1. Mai 1998 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im folgenden als „Vertragsparteien” bezeichnet -

in Anerkenntnis der wachsenden Anforderungen an das Funkfrequenzspektrum und der Notwendigkeit, diese knappe natürliche Ressource möglichst rationell zu nutzen,

unter Betonung dessen, daß die derzeitigen Mechanismen, die von der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen, im folgenden als „CEPT” bezeichnet, eingerichtet worden sind, verstärkt und mit den notwendigen ständigen Ressourcen versehen werden sollten, damit sie langfristig Analysen des Frequenzbedarfs durchführen können, die zum Ziel haben, die möglichst rationelle Nutzung des Frequenzspektrums zu fördern, wobei die Erfordernisse der Dienste und der Nutzer vor dem Hintergrund der industriellen Entwicklung und der Entwicklung von Normen rechtzeitig berücksichtigt werden,

entschlossen, eine ständige, nicht gewinnorientierte Einrichtung zu gründen, die den Europäischen Funkausschuß der CEPT, im folgenden als „ERC” bezeichnet, bei seinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Grundsätzen im Funkwesen sowie der Koordinierung von Regelungen auf dem Gebiet der Funkfrequenzen und technischen Angelegenheiten des Funkwesens einschließlich der Weltraumkommunikation unterstützen soll -

sind wie folgt übereingekommen:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Belgien III 48/2011 Ä Bosnien-Herzegowina III 151/2018 Ü, Ä Bulgarien III 110/1998, III 48/2011 Ä Dänemark III 110/1998, III 48/2011 Ä Deutschland III 110/1998, III 48/2011 Ä Estland III 48/2011 Ä Finnland III 110/1998, III 48/2011 Ä Frankreich III 110/1998, III 48/2011 Ä Griechenland III 110/1998, III 48/2011 Ä Heiliger Stuhl III 110/1998, III 48/2011 Ä Irland III 110/1998, III 48/2011 Ä Island III 110/1998, III 48/2011 Ä Italien III 110/1998, III 48/2011 Ä Kroatien III 110/1998, III 48/2011 Ä Lettland III 151/2018 Ü, Ä Liechtenstein III 110/1998, III 48/2011 Ä Litauen III 151/2018 Ü, Ä Luxemburg III 110/1998, III 48/2011 Ä Malta III 151/2018 Ü, Ä Monaco III 110/1998, III 48/2011 Ä Montenegro III 48/2011, III 48/2011 Ä Niederlande III 110/1998, III 48/2011 Ä Norwegen III 110/1998, III 48/2011 Ä Polen III 110/1998, III 48/2011 Ä Portugal III 110/1998, III 48/2011 Ä Rumänien III 110/1998, III 48/2011 Ä Schweden III 110/1998, III 48/2011 Ä Schweiz III 110/1998, III 48/2011 Ä Slowakei III 110/1998, III 48/2011 Ä Spanien III 110/1998, III 48/2011 Ä Tschechische R III 151/2018 Ü, Ä Türkei III 48/2011 Ä Ungarn III 110/1998, III 48/2011 Ä Vereinigtes Königreich III 110/1998, III 48/2011 Ä *Zypern III 110/1998, III 48/2011 Ä

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 6. März 1998 bei der Regierung von Dänemark hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 für Österreich mit 1. Mai 1998 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet -

entschlossen, eine ständige, nicht gewinnorientierte Einrichtung zu gründen, welche die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation, im Folgenden als „CEPT“ bezeichnet, bei ihren Aufgaben im Hinblick auf eine Stärkung der Beziehungen zwischen ihren Mitgliedern, die Förderung ihrer Zusammenarbeit und den Beitrag zur Schaffung eines dynamischen Marktes im Bereich der europäischen Post und elektronischen Kommunikation unterstützen soll,

im Hinblick darauf, dass dieses Übereinkommen eine Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europaïschen Büros für Funkangelegenheiten darstellt und dass das durch dieses Übereinkommen eingerichtete Büro die bisherigen Verantwortungsbereiche und Aufgaben des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) und des Europäischen Büros für Telekommunikation (ETO) übernimmt -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1Gründung des ERO

(1) Hiermit wird ein Europäisches Büro für Funkangelegenheiten, im folgenden als „ERO“ bezeichnet, gegründet.

(2) Sitz des ERO ist Kopenhagen, Dänemark.

Artikel 1

Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation

(1)Hiermit wird ein Europäisches Büro für Kommunikation, im Folgenden als „ECO“ bezeichnet, gegründet.

(2)Sitz des ECO ist Kopenhagen, Dänemark.

Artikel 2Zweck des ERO

Das ERO ist ein Fachzentrum für Funkangelegenheiten, das den ERC unterstützt und berät.

Artikel 2

Zweck des ECO

Das ECO ist ein Fachzentrum für Post und elektronische Kommunikation, das die Präsidentschaft und die Ausschüsse der CEPT unterstützt und berät.

Artikel 3Aufgaben des ERO

(1) Das ERO hat folgende Aufgaben:

1.

als Fachzentrum zu dienen, das als zentrale Anlaufstelle die Problembereiche sowie neue Möglichkeiten auf dem Gebiet des Funkwesens erkennt und den ERC entsprechend berät;

2.

langfristige Pläne zur künftigen Nutzung des Frequenzspektrums auf europäischer Ebene auszuarbeiten;

3.

Verbindung zu den nationalen Frequenzmanagementbehörden zu halten;

4.

Forschungsmaßnahmen zu koordinieren und fachlich zu unterstützen;

5.

Konsultationen über bestimmte Themen oder Bereiche des Frequenzspektrums durchzuführen;

6.

den ERC oder seine Arbeitsgruppen bei der Durchführung spezieller Konsultationstagungen zu unterstützen;

7.

Kriterien für die Teilnahme an Konsultationstagungen festzulegen;

8.

Aufzeichnungen über wichtige Maßnahmen des ERC sowie die Durchführung einschlägiger Empfehlungen und Beschlüsse der CEPT zu führen;

9.

dem ERC in regelmäßigen Abständen Bericht über den Stand der Angelegenheiten zu erstatten;

10.

Verbindung zu den Europäischen Gemeinschaften und zur Europäischen Freihandelsassoziation zu halten.

(2) Bei der Durchführung seiner obengenannten Aufgaben im Zusammenhang mit Konsultationstagungen arbeitet das ERO Verfahren aus, die dazu bestimmt sind, Organisationen in Europa mit maßgeblichem Interesse an der Nutzung des Funks - unter anderem Regierungsstellen, Betreiber öffentlicher Funkdienste, Hersteller, Nutzer, Betreiber privater Netze, Diensteanbieter, Forschungseinrichtungen und Normungsgremien oder Organisationen, die Gruppen solcher Rechtsträger vertreten - in die Lage zu versetzen, regelmäßig einschlägige Informationen zu beziehen und sich unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Interessen in angemessener Weise an diesen Konsultationstagungen zu beteiligen, und hält diese Verfahren auf dem neuesten Stand.

(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben veranstaltet das ERO - in der Regel jährlich - eine den in Absatz 2 bezeichneten Organisationen offenstehende Tagung, die Gelegenheit zur Erörterung der Tätigkeiten und künftigen Arbeitsprogramme des ERC und des ERO bietet.

Artikel 3

Aufgaben des ECO

(1)Das ECO hat folgende Hauptaufgaben:

1.als Fachzentrum zu dienen, das als zentrale Anlaufstelle die Problembereiche sowie neue Möglichkeiten auf dem Gebiet der Post und der elektronischen Kommunikation erkennt und die Präsidentschaft und die Ausschüsse der CEPT entsprechend berät;

2.langfristige Pläne zur künftigen Nutzung der knappen Ressourcen, die von der elektronischen Kommunikation in Anspruch genommen werden, auf europäischer Ebene auszuarbeiten;

3.gegebenenfalls Verbindung zu den nationalen Behörden zu halten;

4.Regulierungsfragen im Bereich der Post und der elektronischen Kommunikation zu untersuchen;

5.Konsultationen über bestimmte Themen durchzuführen;

6.Aufzeichnungen über wichtige Maßnahmen der Ausschüsse der CEPT sowie über die Durchführung einschlägiger Entscheidungen und Empfehlungen der CEPT zu führen;

7.den Ausschüssen der CEPT in regelmäßigen Abständen Bericht über den Stand der Angelegenheiten zu erstatten;

8.Verbindung zur Europäischen Union und zur Europäischen Freihandelsassoziation zu halten;

9.die Präsidentschaft der CEPT unter anderem bei der Fortschreibung der laufenden politischen Tagesordnung zu unterstützen;

10.die Ausschüsse der CEPT zu unterstützen und Studien für sie bereitzustellen, unter anderem zur Vorlage eines Vorschlags des Arbeitsprogramms für die CEPT auf der Grundlage der laufenden politischen Tagesordnung;

11.die Arbeits- und Projektgruppen der CEPT zu unterstützen, insbesondere bei der Vorbereitung besonderer Konsultationstagungen;

12.das Archiv der CEPT zu führen und gegebenenfalls Informationen der CEPT zu verbreiten.

(2)Bei der Durchführung der oben genannten Aufgaben im Zusammenhang mit Konsultationssitzungen arbeitet das ECO Verfahren aus, die dazu bestimmt sind, Organisationen in Europa mit maßgeblichem Interesse an der Nutzung von Post und elektronischer Kommunikation - einschließlich Regierungsstellen, öffentlicher Betreiber, Hersteller, Nutzer, Betreiber privater Netze, Diensteanbieter, Forschungseinrichtungen und Normungsgremien oder Organisationen, die Gruppen solcher Rechtsträger vertreten - in die Lage zu versetzen, regelmäßig einschlägige Informationen zu beziehen und sich unter Berücksichtigung ihrer besonderen Interessen in angemessener Weise an diesen Konsultationssitzungen zu beteiligen; das ECO hält diese Verfahren auf dem neuesten Stand.

(3)Zusätzlich zu den in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben veranstaltet das ECO regelmäßige Sitzungen, die den in Absatz 2 bezeichneten Organisationen offenstehen und Gelegenheit zur Erörterung der Tätigkeiten und künftigen Arbeitsprogramme der Ausschüsse der CEPT und des ECO bieten.

Artikel 4Rechtsstellung und Vorrechte

(1) Das ERO besitzt Rechtspersönlichkeit. Das ERO besitzt die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann insbesondere

1.

Verträge schließen;

2.

bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, mieten oder pachten, besitzen und darüber verfügen;

3.

Prozeßpartei sein;

4.

Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen schließen.

(2) Der Leiter des Büros und das Personal des ERO genießen Vorrechte und Immunitäten in Dänemark, wie sie in einem Abkommen über den Sitz des ERO zwischen dem ERO und der Regierung von Dänemark bestimmt sind.

(3) Andere Länder können zur Unterstützung der Tätigkeiten des ERO in diesen Ländern ähnliche Vorrechte und Immunitäten gewähren, insbesondere hinsichtlich der Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf die vom Leiter des Büros und vom Personal des ERO in amtlicher Eigenschaft abgegebenen mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie vorgenommenen Handlungen.

Artikel 4

Rechtsstellung und Vorrechte

(1) Das ECO besitzt Rechtspersönlichkeit. Das ECO besitzt die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann insbesondere

1.Verträge schließen,

2.bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, mieten oder pachten, besitzen und veräußern,

3.Prozesspartei sein und

4.Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen schließen.

(2)Der Direktor und das Personal des ECO genießen Vorrechte und Immunitäten in Dänemark, wie sie in einem Abkommen über den Sitz des ECO zwischen dem ECO und der Regierung von Dänemark bestimmt sind.

(3)Andere Länder können zur Unterstützung der Tätigkeiten des ECO in diesen Ländern ähnliche Vorrechte und Immunitäten gewähren, insbesondere hinsichtlich der Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf die vom Direktor und vom Personal des ECO in amtlicher Eigenschaft abgegebenen mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie auf alle vorgenommenen Handlungen.

Artikel 5Organe des ERO

Das ERO besteht aus einem Rat und einem Leiter des Büros, der von Personal unterstützt wird.

Artikel 5

Organe des ECO

Das ECO besteht aus einem Rat und einem Direktor, der von Personal unterstützt wird.

Artikel 6Der Rat

(1) Der Rat besteht aus Vertretern der jeweiligen Funkregulierungsverwaltungen aller Vertragsparteien.

(2) Der Vorsitzende des ERC ist Vorsitzender des Rates. Stammt der Vorsitzende des ERC aus einem Land, das nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, so wählt der Rat einen Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder. Der Vorsitzende ist befugt, im Namen des Rates zu handeln.

(3) Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Sekretariats der Europäischen Freihandelsassoziation können mit Beobachterstatus im Rat mitwirken.

Artikel 6

Der Rat

(1)Der Rat besteht aus Vertretern der Vertragsparteien.

(2)Der Rat wählt seinen Vorsitzenden und Vizevorsitzenden, die jeweils Vertreter einer der Vertragsparteien sind. Die Mandatszeit beträgt drei Jahre und kann um einen Mandatszeitraum verlängert werden. Der Vorsitzende ist befugt, im Namen des Rates zu handeln.

(3)Vertreter der Präsidentschaft und der Ausschüsse der CEPT, der Europäischen Kommission und des Sekretariats der Europäischen Freihandelsassoziation können mit Beobachterstatus im Rat mitwirken.

Artikel 7Aufgaben des Rates

(1) Der Rat ist das höchste Entscheidungsgremium des ERO und wird insbesondere

1.

die Politik des ERO in technischen und Verwaltungsangelegenheiten bestimmen;

2.

das Arbeitsprogramm, den Haushalt und den Rechnungsabschluß genehmigen;

3.

die Anzahl der Mitglieder des Personals bestimmen;

4.

den Leiter des Büros und das Personal ernennen;

5.

Verträge und Vereinbarungen im Namen des ERO schließen;

6.

Änderungen des Übereinkommens nach den Artikeln 15 und 20 beschließen;

7.

alle zur Erfüllung der Zwecke des ERO im Rahmen des Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen treffen.

(2) Der Rat legt alle erforderlichen Vorschriften für die ordnungsgemäße Arbeit des ERO und seiner Organe fest.

Artikel 7

Aufgaben des Rates

(1)Der Rat ist das höchste Entscheidungsgremium des ECO und wird insbesondere

1.die Politik des ECO in technischen und Verwaltungsangelegenheiten bestimmen,

2.das Arbeitsprogramm, den Haushalt und den Rechnungsabschluss genehmigen,

3.die Anzahl der Mitglieder des Personals und ihre Beschäftigungsbedingungen bestimmen,

4.den Direktor und das Personal ernennen,

5.Verträge und Vereinbarungen im Namen des ECO schließen,

6.Änderungen dieses Übereinkommens nach den Artikeln 15 und 20 beschließen und

7.alle zur Erfüllung der Zwecke des ECO im Rahmen dieses Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen treffen.

(2)Der Rat legt alle erforderlichen Vorschriften für die ordnungsgemäße Arbeit des ECO und seiner Organe fest.

Artikel 8Abstimmungsvorschriften

(1) Beschlüsse des Rates werden soweit wie möglich durch Konsens gefaßt. Kann ein Konsens nicht erreicht werden, so wird ein Beschluß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gewichteten Stimmen gefaßt.

(2) Die Gewichtung der einzelnen Stimmen des Rates erfolgt in Übereinstimmung mit Anlage A.

(3) Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens einschließlich der Anlagen werden nur geprüft, wenn sie von mindestens 25 vH der gesamten gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien getragen werden.

(4) Beschlüsse können vom Rat nur gefaßt werden, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem sie gefaßt werden, beschlußfähig ist, das heißt

1.

bei Beschlüssen betreffend Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen, wenn mindestens zwei Drittel sämtlicher gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien abgegeben werden;

2.

bei allen anderen Beschlüssen, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien abgegeben werden.

(5) Beobachter im Rat können an den Erörterungen teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

Artikel 8

Abstimmungsvorschriften

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