Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Hofstetten-Grünau
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet:
Der Straßenteil der B 39 Pielachtal Straße von km 11,60 bis km 12,50 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 3. Mai 1994, BGBl. Nr. 374, bestimmten - Abschnitt „Kammerhof-Hofstetten“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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