Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Zugangskennzahlen für Notrufdienste
Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 53 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:
Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.
§ 1. Zugangskennzahl für den Notrufdienst „Telefonseelsorge'' ist die Ziffernfolge „142''.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.
§ 2. Zugangskennzahl für den Notrufdienst für Kinder und Jugendliche „Rat auf Draht” ist die Ziffernfolge „147”.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.
§ 3. Zugangskennzahl für den Notrufdienst "Bergrettung" ist die Ziffernfolge "140".
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