Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Zugangskennzahlen für Notrufdienste

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-08-20
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2004-05-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 53 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

§ 1. Zugangskennzahl für den Notrufdienst „Telefonseelsorge'' ist die Ziffernfolge „142''.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

§ 2. Zugangskennzahl für den Notrufdienst für Kinder und Jugendliche „Rat auf Draht” ist die Ziffernfolge „147”.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

§ 3. Zugangskennzahl für den Notrufdienst "Bergrettung" ist die Ziffernfolge "140".

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