Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit derbezüglich der Verleihung einer Europakonzession nähere Bestimmungenüber die vorzulegenden Unterlagen, die zu erfüllenden Voraussetzungen sowie deren Überprüfungen getroffen werden(Europakonzessionsverordnung - EukonzV)(CELEX-Nr.: 395L0018)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17a Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1998, wird verordnet:
Unterlagen zum Antrag
§ 1. Mit dem Antrag um Verleihung der Europakonzession sind der Behörde vorzulegen:
Angaben über die Art der angestrebten Eisenbahnverkehrsleistung (Güterverkehr/Personenverkehr);
Angaben über den örtlichen Bereich der angestrebten Eisenbahnverkehrsleistung;
falls der Antragsteller eingetragen ist, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als drei Monate ist;
eine Strafregisterbescheinigung für den Antragsteller; falls dieser eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, eine Strafregisterbescheinigung für seine Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder;
eine Amtsbestätigung, daß über das Vermögen des Antragstellers nicht nur wegen mangelnder Deckung der Verfahrenskosten noch kein Konkursverfahren eröffnet wurde;
für Antragsteller bzw. Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder, die bisher ihren Sitz bzw. Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, sind Unterlagen gemäß Z 3 bis 5 der zuständigen Stellen des jeweiligen Staates vorzulegen;
der Jahresabschluß des vorangegangenen Geschäftsjahres; für Antragsteller, die keinen Jahresabschluß vorlegen können, die Bilanz, die Eröffnungsbilanz bzw. eine Vermögensübersicht;
die verfügbaren Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen;
die als Sicherheit verfügbaren Mittel und Vermögensgegenstände;
das Betriebskapital;
einschlägige Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und rollendes Material sowie der Finanzierungsplan dafür;
die Belastungen des Betriebsvermögens;
ein Gutachten oder Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers oder eines Kreditinstitutes, woraus unter Bezugnahme auf die unter
Angaben über die Art und Wartung der Fahrbetriebsmittel, unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften;
Angaben zur fachlichen Qualifikation des für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs verantwortlichen Personals (verantwortlicher Betriebsleiter, Stellvertreter) und des Personals, das Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs ausführt (insbesondere Triebfahrzeugführer), sowie Einzelheiten zur Ausbildung dieses Personals;
Angaben über die Deckung der Haftpflicht durch Versicherung oder gleichwertige Vorkehrungen für die Ausübung der Zugangsrechte.
Voraussetzungen
§ 2. Voraussetzungen für die Verleihung einer Europakonzession sind:
keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 3) des Antragstellers;
finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 4) des Antragstellers;
fachliche Eignung (§ 5) des Antragstellers;
Deckung der Haftpflicht durch Versicherung oder gleichwertige Vorkehrungen für die Ausübung der Zugangsrechte.
Zuverlässigkeit
§ 3. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen jedenfalls dann, wenn
er selbst oder falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, seine Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder von einem Gericht rechtskräftig wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, solange die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der jeweils geltenden Fassung),
über sein Vermögen - oder falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, auch über das Vermögen seiner Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder - ein Konkursverfahren eröffnet wurde oder eine solche Konkurseröffnung nur wegen mangelnder Deckung der Verfahrenskosten unterblieben ist, oder
gegen ihn - oder, falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, auch gegen seine Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder - ein Straferkenntnis wegen
schwerwiegender Verstöße gegen Verkehrsvorschriften, insbesondere gegen das Eisenbahngesetz 1957, das Gefahrgutbeförderungsgesetz und das Tiertransportgesetz-Eisenbahn oder
wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die einem Dienstgeber gemäß Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz obliegenden Pflichten oder
wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen Pflichten aus dem Arbeitnehmerschutzrecht, insbesondere gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 4. Die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers ist erfüllt, wenn er voraussichtlich seine derzeitigen und künftigen vorhersehbaren finanziellen Verpflichtungen unter realistischen Annahmen in den nächsten zwölf Monaten erfüllen wird können und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit geschuldet werden.
Fachliche Eignung
§ 5. Die Voraussetzung der fachlichen Eignung des Antragstellers ist erfüllt, wenn
er über eine Betriebsorganisation verfügt oder verfügen wird und über die erforderlichen Kenntnisse und/oder Erfahrungen für eine sichere und zuverlässige betriebliche Beherrschung und Überwachung der Geschäftstätigkeit zum Erbringen der beantragten Eisenbahnverkehrsleistung verfügt,
das Personal gemäß § 1 Z 10 für die jeweilige Art der Tätigkeit voll qualifiziert ist und
Personal, Fahrbetriebsmittel und Organisation ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten können.
Entscheidungspflicht
§ 6. Die Behörde ist verpflichtet, über einen Antrag auf Verleihung der Europakonzession ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Vorliegen aller erforderlichen Angaben zu entscheiden.
Überprüfungen
§ 7. (1) Zur Überprüfung, ob die für die Verleihung der Europakonzession erforderlichen Voraussetzungen noch vorliegen, sind in der Europakonzession - neben einer angemessenen Betriebseröffnungsfrist von in der Regel sechs Monaten - Zeiträume von fünf Jahren festzusetzen, vor deren Ablauf der Konzessionsinhaber von sich aus der Behörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen hat.
(2) Die Behörde hat bei Auftreten ernsthafter Zweifel am Vorliegen der für die Verleihung der Europakonzession erforderlichen Voraussetzungen eine amtswegige Überprüfung vorzunehmen.
(3) Entfällt auch nur eine für die Verleihung der Europakonzession erforderliche Voraussetzung, hat die Behörde die Europakonzession zu entziehen. Bei Auftreten von Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit kann die Behörde, sofern die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs nicht gefährdet ist, eine nachträgliche Einschränkung der Europakonzession durch Befristung der Konzessionsdauer auf höchstens sechs Monate verfügen, wenn zu erwarten ist, daß die Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit in dieser Zeit ausgeräumt werden können.
(4) Die Behörde hat eine Entziehung oder nachträgliche Befristung der Dauer einer Europakonzession unverzüglich der Kommission mitzuteilen.
(5) Wenn anläßlich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Inland ernsthafte Zweifel daran bekannt werden, daß bei einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzelne Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung im Sinne der Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung der Genehmigung an Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995 S 70) nicht mehr vorliegen, hat dies die Behörde unverzüglich der Behörde des anderen Staates mitzuteilen.
Übergangsbestimmung
§ 8. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 bereits Eisenbahnverkehrsleistungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbringen und dies auch künftig beabsichtigen, können im Antrag gemäß § 1 auf bestehende Unterlagen verweisen, soweit diese der Behörde bereits vorliegen.