Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle „Ausstellungszentrum (Ausbau)“ im Bereich der Stadt Salzburg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet:
Die Anschlußstelle „Ausstellungszentrum (Ausbau)“ der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Stadt Salzburg wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Abfahrtsrampe zur Erweiterung der bestehenden Dreiviertel-Anschlußstelle beginnt bei AB-km 290,50 und stellt die Verbindung zum untergeordneten Straßennetz her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Abfahrtsrampe sowie der bereits bestehenden Zu- und Abfahrtsrampen dieser Anschlußstelle aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Stadt Salzburg aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:1000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.