Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 4 Horner Straße im Bereich der Gemeinden Ziersdorf und Heldenberg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet:
Der Straßenverlauf der B 4 Horner Straße wird im Bereich der Gemeinden Ziersdorf und Heldenberg wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 23,90 von der bestehenden Trasse ab, umfährt Ziersdorf im Südwesten und bindet nach der Anschlußstelle Großmeiselsdorf mit ihren Zu- und Abfahrtsrampen zur LH 43 bei km 28,00 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Rampen der Anschlußstelle Großmeiselsdorf aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Ziersdorf und Heldenberg aufliegenden Planunterlagen im (Plan Nr. B4/64-97 im Maßstab 1 : 2 500) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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