Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend die Frequenznutzung (Frequenznutzungsverordnung - FNV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 48 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1998, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden im Frequenzbereich 9 kHz bis 105 GHz die Frequenzbereiche auf Frequenznutzungen aufgeteilt sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen getroffen.
(2) Die Festlegungen enthalten die die Frequenzzuteilung betreffenden rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die technischen und betrieblichen Bedingungen, welche bei der Nutzung von Frequenzen einzuhalten sind.
(3) In Kursivschrift geschriebene Eintragungen im Frequenznutzungsplan berücksichtigen die internationale Harmonisierung sowie die technische Entwicklung und stellen zukünftig beabsichtigte Frequenznutzungen dar.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
„Zivil/nicht-zivil'', daß Teile des betreffenden Frequenzbereiches für zivile Nutzung nicht zur Verfügung stehen;
„Nutzungsbeschränkungen'' Einschränkungen zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung;
„Sonstige Anwendungen'' Anwendungen elektromagnetischer Wellen, die keine Funkanwendungen sind, wobei jedoch die Möglichkeit der Beeinflussung zwischen sonstiger Anwendung und Funkanwendung besteht.
(2) In dieser Verordnung bedeutet die Abkürzung
„ARI'' Autoradio-Information;
„ATIS'' Automatic Transmitter Identification System (Automatische Identifizierung von Schiffsfunkstellen);
„AVI'' Automatic Vehicle Identification (Automatische Fahrzeugidentifizierung);
„BOS'' Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben;
„CEPT'' European Conference of Postal and Telecommunications Administrations (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation);
„CH97'' Multilaterale Koordinierungsvereinbarung Chester, 1997 über technische Kriterien, Koordinierungsgrundsätze und -verfahren für die Einführung des terrestrischen digitalen Fernsehrundfunks (DVB-T), Chester, 1997;
„DARC'' Data Radio Channel;
„DECT'' Digital Enhanced Cordless Telecommunications System (Digitales drahtloses Telekommunikationssystem);
„ELT'' Emergency Locator Transmitter (Sender zur Bestimmung der Notposition im Flugfunkdienst);
„ENG/OB'' Electronic News Gathering/Outside Broadcasting (Reportageanlagen);
„EPIRB'' Emergency Position Indicating Radiobeacon (Funkbake zur Kennzeichnung der Notposition im Seefunkdienst);
„ERC'' European Radiocommunications Committee (Europäischer Ausschuß für Funkangelegenheiten);
„ERMES'' European Radio Messaging System (Europäisches Funkrufsystem);
„FTV'' Fernmeldetechnische Vorschrift;
„GE60'' Regionalabkommen über die Benutzung von Frequenzen in den Bändern 68 bis 73 MHz und 76 bis 87,5 MHz durch den Rundfunkdienst einerseits und durch den festen Funkdienst und den beweglichen Funkdienst andererseits, Genf, 1960;
„GE75'' Schlußakte der Regionalen Verwaltungskonferenz für den Langwellen/Mittelwellenrundfunk, Genf, 1975;
„GE84'' Schlußakte der Regionalen Verwaltungskonferenz für die Planung des UKW-Tonrundfunks, Genf, 1984;
„GE85'' Regionale Verwaltungskonferenz für die Planung des mobilen Seefunkdienstes und Flugnavigationsdienstes im Mittelwellenbereich (Region 1), Genf, 1985;
„GLONASS'' Globales Satelliten-Navigationssystem;
„GMDSS'' Global Maritime Distress and Safety System (Weltweites Seenot- und Sicherheitsfunksystem);
„GPS'' Global Positioning System (Globales Satelliten-Navigationssystem);
„GSM'' Global System for Mobile Communications (Weltweites Mobilkommunikationssystem);
„HIPERLAN'' High Performance Local Area Network (Hochqualitatives Funk-LAN);
„ILS'' Instrument Landing System (Instrumentenlandesystem);
„ISM'' Industrial, Scientific, Medical (Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Anwendungen);
„ITU'' International Telecommunication Union (Internationale Fernmeldeunion);
„NAVTEX'' Automated direct-printing telegraph system for navigational and meteorological warnings and urgent information to ship;
„Rautenplan'' Vereinbarung über die Nutzung des Frequenzbereiches 450 bis 470 MHz zwischen den Fernmeldeverwaltungen von Ungarn, der Tschechoslowakei und Österreich, Klagenfurt, 1982;
„RDS'' Radio Data System (Radio-Informationssystem);
„R-LAN'' Radio Local Area Network (Funk-LAN);
„RTTT'' Road Transport Traffic Telematics (Straßen-Transport- und Verkehrs-Telematiksystem);
„S-DAB'' Satellite Digital Audio Broadcasting (Satellitengestütztes digitales Tonrundfunksystem);
„SNG'' Satellite News Gathering (Satellitengestützte Reportageanlagen);
„S-PCS'' Satellite Personal Communications System (Satellitengestütztes persönliches Kommunikationssystem);
„SRD'' Short Range Devices (Funkanlagen für geringe Entfernungen);
„ST61'' Regionales Abkommen für die Europäische Rundfunkzone, Stockholm, 1991;
„T-DAB'' Terrestrial Digital Audio Broadcasting (Terrestrisches digitales Tonrundfunksystem);
„TFTS'' Terrestrial Flight Telephone System (Terrestrisches Flugtelefonsystem);
„UKW-Empfehlung der Donaukommission'' Empfehlungen über die Benutzung von Funkverbindungen in der Donauschiffahrt, Budapest, 1989;
„UMTS'' Universal Mobile Telecommunication System (Universelles Mobilkommunikationssystem);
„VO Funk'' Vollzugsordnung für den Funkdienst (Radio Regulations);
„VOR'' VHF-Omnidirectional Range (UKW-Drehfunkfeuer);
„VSAT'' Very Small Aperture Terminal (Satellitenfunkanlage mit kleiner Antenne);
„Wiesbaden, 1995'' Besondere Vereinbarung der europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) über die Nutzung der Bereiche 47 bis 68 MHz, 87,5 bis 108 MHz, 174 bis 230 MHz, 230 bis 240 MHz, 1 452 bis 1 492 MHz für die Einführung des terrestrischen digitalen Tonrundfunks (T-DAB), Wiesbaden, 21. Juli 1995.
Verfügbarkeit
§ 3. Eine Frequenz gilt als verfügbar, wenn die technischen Merkmale des Funknetzes, dem die Frequenz zugeteilt werden soll, so festgelegt werden können, daß
bei ihrer Inbetriebnahme bei anderen in- und ausländischen in Betrieb befindlichen Funkstellen und koordinierten, geplanten Funkstellen keine schädlichen Störungen im Sinne der Nr. S1.169 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) verursacht werden und
die Kompatibilität mit Frequenznutzungen durch andere Funksysteme gegeben ist.
Frequenznutzungsplan
§ 4. (1) Die Frequenznutzungen ergeben sich aus der Anlage (Frequenznutzungsplan).
(2) Der Frequenznutzungsplan beinhaltet in
Spalte 1 die Frequenzbereiche gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst,
Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend die Frequenzbereichszuweisung, BGBl. II Nr. 149/1998,
Spalte 3 Frequenzteilbereiche oder konkrete Frequenzen für bestimmte Nutzungen,
Spalte 4 die Frequenznutzung,
Spalte 5 zusätzliche Nutzungsbedingungen und allfällige Bemerkungen, die die jedenfalls einzuhaltenden Nutzungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ergänzen.
Verweisungen
§ 5. In dieser Verordnung bezieht sich die Verweisung auf
die „Amateurfunkverordnung'' auf die - gemäß Art. I Abs. 1 Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 als Bundesgesetz geltende - Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe über die Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen (Amateurfunkverordnung), BGBl. Nr. 30/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 908/1993,
die „Betriebsfunkverordnung'' auf die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 960 MHz festgesetzt werden, BGBl. Nr. 639/1995, in der jeweils geltenden Fassung,
die „Frequenzwidmungsverordnung'' auf die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, mit der Frequenzen und Frequenzbänder für europaweit harmonisierte Funksysteme gewidmet werden, BGBl. Nr. 313/1996, in der jeweils geltenden Fassung,
die „Funkanlagen- und Endgeräteverordnung'' auf die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über fernmeldetechnische Vorschriften für Funkanlagen und Endgeräte, BGBl. II Nr. 86/1998, in der jeweils geltenden Fassung,
die „generelle Bewilligung'' auf die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 85/1998, in der jeweils geltenden Fassung,
das „Rundfunkgesetz'' auf das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks, BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/1997,
das „Regionalradiogesetz'' auf das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997,
die „VO Funk'' auf die einen integrierenden Bestandteil des Internationalen Fernmeldevertrages, BGBl. III Nr. 17/1998, bildende Vollzugsordnung für den Funkdienst.
Anlage
Frequenznutzungsplan
(Anm.: Anlage (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.