Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 139 Kremstal Straße im Bereich der Stadtgemeinden Traun und Ansfelden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet:
Der Straßenteil der B 139 Kremstal Straße von Bestand-km 9,845 bis Bestand-km 12,882/km 14,511 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung auf die bestehende Trasse der B 1 Wiener Straße von deren km 191,700 bis km 192,823/km 11,48 (neu) der B 139 Kremstal Straße sowie auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 13. Oktober 1993, BGBl. Nr. 741, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Traun“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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