Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf-Gaisfeld und Sankt Johann-Köppling

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-11-04
Status Aufgehoben · 2001-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 70 Packer Straße wird im Bereich der Gemeinden Krottendorf-Gaisfeld und Sankt Johann-Köppling wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 25,00, verläuft in der Folge am orographisch linken Kainachufer, überbrückt sodann die Kainach bei km 26,55 sowie bei km 27,60 und bindet bei km 28,35 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Krottendorf-Gaisfeld und Sankt Johann-Köppling aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan Nr. BO-70-59 im Maßstab 1:2 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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