Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 171 Tiroler Straße im Bereich der Stadt Innsbruck
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet:
Der Straßenteil der B 171 Tiroler Straße von km 77,156 (alt) bis km 77,740 (alt), welcher gemäß Verordnung über den Verlauf der Bundesstraßen in Tirol, BGBl. Nr. 305/1974, als Teil der Einbahn b zwischen Innrain und Rennweg über Marktgraben-Burggraben-Rennweg-Rennweg/Herzog-Otto-Straße verläuft und durch den Umbau der Herzog-Otto-Straße (zwecks Benützung für den Gegenverkehr) für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Innsbruck aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:2 500 zu ersehen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.