ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER SONDERVERWALTUNGSREGION HONGKONG DER VOLKSREPUBLIK CHINA ÜBER FLUGLINIEN
Ratifikationstext
Der Notenwechsel gemäß Art. 21 des Abkommens wurde am 7. bzw. 20. Oktober 1998 durchgeführt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China,
in diesem Abkommen in der Folge die „Vertragsparteien“ genannt, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung der Rahmenbedingungen eines Flugverkehrs zwischen Österreich und der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China abzuschließen,
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
Bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Sonderverwaltungsregion Hongkong den Sekretär für Wirtschaftliche Angelegenheiten und den Direktor für Zivilluftfahrt und im Falle von Österreich den Bundesminister für Wirtschaft und Verkehr oder, in beiden Fällen, jede Person oder jede Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden auszuübenden oder zur Ausübung ähnlicher Funktionen befugt ist;
bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieses Abkommens namhaft gemacht und zugelassen worden ist;
umschließt der Ausdruck „Gebiet“ in bezug auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong die Insel Hongkong, Kowloon und die „Neuen Gebiete“ (New Territories) und hat in bezug auf Österreich die in Artikel 2 des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt 1 ) dem Ausdruck „Hoheitsgebiet“ zugewiesene Bedeutung;
haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ die Bedeutungen, die ihnen jeweils in Artikel 96 des genannten Abkommens zugewiesen sind;
hat der Ausdruck „Tarife“ eine oder mehrere der folgenden Bedeutungen:
die Gebühr, die von einem Fluglinienunternehmen für die Beförderung von Fluggästen und ihrem Gepäck auf planmäßigen Fluglinien eingehoben wird, sowie die Entgelte und Bedingungen, die einer solchen Beförderung zugeordnet sind;
ii) die von einem Fluglinienunternehmen auf planmäßigen Fluglinien für die Beförderung von Luftfracht (ausgenommen Post) eingehobene Gebühr;
iii) die Bedingungen, welche die Verfügbarkeit oder Anwendbarkeit jeder solchen Gebühr oder Abgabe regeln, einschließlich jeglicher damit zusammenhängender Leistungen; und
iv) die Kommissionsgebühr, die von einem Fluglinienunternehmen an einen Vertreter für verkaufte Flugkarten oder von diesem Vertreter ausgestellte Luftfrachtbriefe zur Beförderung auf planmäßigen Luftlinien gezahlt wird;
bedeutet der Ausdruck „Benützergebühr“ eine Gebühr, welche von den zuständigen Behörden den Fluglinienunternehmen auferlegt oder von diesen Behörden für die Zurverfügungstellung von Eigentum oder Einrichtungen in Flughäfen oder Flugsicherungseinrichtungen, einschließlich damit verbundener Dienstleistungen und Einrichtungen für Luftfahrzeuge, ihre Besatzungen, Fluggäste und Fracht einzuheben gestattet wird;
beinhaltet der Ausdruck „dieses Abkommen“ den ihm beigefügten Anhang und jegliche Abänderungen dazu oder zu diesem Abkommen.
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1983
Artikel 2
Bestimmungen des Chicagoer Abkommens mit Anwendbarkeit auf internationale Fluglinien
Bei der Durchführung dieses Abkommens handeln die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, einschließlich der Anhänge und jeglicher Abänderungen des Abkommens oder seiner Anhänge, die für beide Vertragsparteien gelten, sofern diese Bestimmungen auf internationale Fluglinien anwendbar sind.
Artikel 3
Gewährung von Rechten
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer internationalen Fluglinien die folgenden Rechte:
das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen;
das Recht, in ihrem Gebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.
(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke des Betriebes internationaler Fluglinien auf den im diesbezüglichen Abschnitt des Anhangs zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken die im folgenden in diesem Abkommen festgelegten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechte, das Recht, auf den für diese Flugstrecke in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Landungen im Gebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, getrennt oder in Verbindung, aufzunehmen und abzusetzen.
(3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, auf einem Punkt im Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
(4) Wenn ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf Grund eines bewaffneten Konflikts, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, eine Fluglinie auf seiner normalen Flugstrecke zu betreiben, so wird die andere Vertragspartei alle Anstrengungen unternehmen, um den fortgesetzten Betrieb einer solchen Fluglinie durch geeignete vorübergehende Umplanungen von Flugstrecken zu erleichtern.
Artikel 4
Namhaftmachung und Bewilligung von Fluglinienunternehmen
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen oder solche Namhaftmachungen zurückzuziehen oder abzuändern.
(2) Bei Erhalt einer solchen Namhaftmachung erteilt die andere Vertragspartei, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels, dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.
(3) a) Die Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern, oder für die Ausübung der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens angeführten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in jedem Fall aufzuerlegen, in dem sie nicht überzeugt ist, daß eine maßgebende Eigentumsbeteiligung und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Österreichischen Bundesregierung oder bei deren Staatsangehörigen liegen.
Die Österreichische Bundesregierung hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern, oder für die Ausübung der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens angeführten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in jedem Fall aufzuerlegen, in dem sie nicht überzeugt ist, daß das Fluglinienunternehmen in der Sonderverwaltungsregion Hongkong als Gesellschaft eingetragen ist und seinen Hauptgeschäftssitz in der Sonderverwaltungsregion Hongkong hat.
(4) Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von einem von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen verlangen, ihnen den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die durch die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von diesen Behörden üblicherweise und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
(5) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und zugelassen worden, so kann es den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, das Fluglinienunternehmen entspricht den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Abkommens.
Artikel 4
Namhaftmachung und Betriebsgenehmigung
(1) Die internationalen Luftverkehrsdienste auf den gemäß Artikel 3 dieses Abkommens festgelegten Strecken können jederzeit gestartet werden, unter der Voraussetzung, dass:
(a) die Vertragspartei, der die in Artikel 3 dieses Abkommens gewährten Rechte erteilt werden, schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat; und
(b) die Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, das oder die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen autorisiert hat, mit den Luftverkehrsdiensten zu beginnen.
(2) Nach Erhalt der besagten Namhaftmachung erteilt die andere Vertragspartei die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung, vorausgesetzt:
(a) im Falle eines von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:
(i) das Fluglinienunternehmen wurde im Hoheitsgebiet Österreichs im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründet und verfügt über eine gültige Betriebsgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht; und
(ii) die effektive regulatorische Kontrolle des Fluglinienunternehmens wird vom EU-Mitgliedstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberschein zuständig ist, ausgeübt und wahrgenommen, und die zuständige Luftfahrtbehörde wird in der Namhaftmachung eindeutig genannt; und
(iii) das Fluglinienunternehmen steht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder der Republik Island, des Königreichs Norwegen, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und/oder Staatsangehörigen dieser Staaten und wird wirksam von diesen kontrolliert;
(b) im Falle eines von der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:
(i) das Fluglinienunternehmen wurde im Hoheitsgebiet der Sonderverwaltungsregion Hongkong gegründet, hat dort seinen Hauptgeschäftssitz und verfügt über ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis nach dem geltenden Recht der Sonderverwaltungsregion Hongkong; und
(ii) die Sonderverwaltungsregion Hongkong besitzt und übt eine wirksame regulatorische Kontrolle über das Fluglinienunternehmen aus;
(c) das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen weist auf Antrag der anderen Vertragspartei nach, dass es qualifiziert ist, die für den internationalen Luftverkehr gemäß den im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei geltenden Gesetzen und Vorschriften zu erfüllenden Voraussetzungen zu erfüllen.
(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, vorbehaltlich der Bedingungen der vorstehenden Absätze (1) und (2) ein von ihr namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen durch ein anderes Fluglinienunternehmen zu ersetzen. Das neu namhaft gemachte Fluglinienunternehmen besitzt dieselben Rechte und unterliegt denselben Pflichten wie das Fluglinienunternehmen, das durch es ersetzt wird.
Artikel 5
Widerruf oder Aussetzung der Betriebsbewilligung
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein von der anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen zu widerrufen oder auszusetzen, oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
i) im Falle der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong in jedem Fall, in dem sie nicht überzeugt ist, daß eine beträchtliche Eigentumsbeteiligung und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Österreichischen Bundesregierung oder deren Staatsangehörigen liegen;
ii) im Falle der Österreichischen Bundesregierung in jedem Fall, in dem sie nicht überzeugt ist, daß dieses Fluglinienunternehmen in der Sonderverwaltungsregion Hongkong als Gesellschaft eingetragen ist und seinen Hauptgeschäftssitz in der Sonderverwaltungsregion Hongkong hat; oder
falls dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt; oder
wenn dieses Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 16 dieses Abkommens ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf oder sofortige Aussetzung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligung oder die Auferlegung der darin genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.
Artikel 5
Verweigerung, Aufhebung, Aussetzung oder Einschränkung der Betriebsgenehmigung
(1) Jede Vertragspartei kann die Betriebsgenehmigung oder technische Zulassung eines von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens verweigern, aufheben, aussetzen oder einschränken, wenn:
(a) im Falle eines von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:
(i) das Fluglinienunternehmen nicht im Hoheitsgebiet Österreichs im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründet wurde oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht verfügt; oder
(ii) die wirksame regulatorische Kontrolle des Fluglinienunternehmens nicht vom EU-Mitgliedstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist, ausgeübt und wahrgenommen wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht eindeutig genannt wird; oder
(iii) das Fluglinienunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder der Republik Island, des Königreichs Norwegen, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und/oder Staatsangehörigen dieser Staaten steht und wirksam von diesen kontrolliert wird; oder
(iv) das Fluglinienunternehmen durch Ausübung von Verkehrsrechten im Rahmen dieses Abkommens für die Erbringung von Leistungen, die einen Punkt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union umfassen, einschließlich der Erbringung von Leistungen, die als Durchgangsleistungen vermarktet oder auf sonstige Weise solche Leistungen darstellen, Beschränkungen der Verkehrsrechte umgehen würde, die durch ein Abkommen zwischen der Sonderverwaltungsregion Hongkong und diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auferlegt wurden; oder
(v) das Fluglinienunternehmen ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis besitzt, das von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde und kein bilaterales Luftverkehrsabkommen zwischen der Sonderverwaltungsregion Hongkong und diesem anderen EU-Mitgliedstaat besteht, und dieser EU-Mitgliedstaat dem/den von der Sonderverwaltungsregion Hongkong namhaft gemachten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat.
(b) im Falle eines von der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:
(i) das Fluglinienunternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Sonderverwaltungsregion Hongkong gegründet wurde oder dort nicht ihren Hauptgeschäftssitz hat, oder über kein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis nach dem geltenden Recht der Sonderverwaltungsregion Hongkong besitzt; oder
(ii) die Sonderverwaltungsregion Hongkong keine effektive regulatorische Kontrolle über das Fluglinienunternehmen besitzt oder ausübt;
(c) das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, nicht befolgt; oder
(d) wenn dieses Fluglinienunternehmen auf sonstige Weise nicht gemäß den im Rahmen dieses Abkommens festgelegten Bedingungen tätig ist.
(2) Einer solchen Verweigerung, Aufhebung, Aussetzung oder Einschränkung der Genehmigung müssen Beratungen gemäß den Festlegungen in Artikel 16 (Konsultationen) dieses Abkommens vorausgehen, es sei denn, eine sofortige Aussetzung des Betriebs oder sofortige Einschränkungen sind nötig, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.
Artikel 6
Grundsätze, die den Betrieb der vereinbarten Fluglinien regeln
(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf der festgelegten Flugstrecke zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die Interessen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um nicht die von letzteren auf den gleichen Flugstrecken oder einem Teil derselben betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.
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