Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 65 Gleisdorfer Straße im Bereich der Gemeinde Ludersdorf-Wilfersdorf
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird verordnet:
Der Straßenteil der B 65 Gleisdorfer Straße von km 22,791 bis km 23,442 (Ortsdurchfahrt Ludersdorf) wird, da er durch die Neuordnung der Bundesstraßen B 54 Wechsel Straße und B 65 Gleisdorfer Straße als Folge der Bundesstraßengesetznovelle 1993, BGBl. Nr. 33/1994, für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Ludersdorf-Wilfersdorf aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:12 500 zu ersehen.
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